Die Vorgaben der EU für den Emissionshandel
Kapitel A Einleitung 1
Kapitel B Das Kyoto-Protokoll als völkerrechtliche Grundlage des
Emissionshandels 2
Kapitel C Der europäische Emissionshandel 4
I. Die Emissionshandelsrichtlinie 4
1) Anwendungsbereich 4
2) Das Prinzip des Emissionshandels 5
3) Nationaler Allokationsplan. 6
4) Erkenntnisse aus der ersten Handelsperiode 7
a) Zuteilung der Zertifikate und Marktentwicklung 7
b) „Windfall Profits“ der Energieerzeuger 8
II. Die „Linking Directive“ 10
III. Einbindung des Flugverkehrs 11
IV. Ausblick 11
1) Verlängerung der Handelsperiode 12
2) Veränderungen des Anwendungsbereichs 12
3) Einheitliche Emissionsobergrenze 12
4) Versteigerung der Zertifikate als Grundregel 13
Kapitel D Fazit 14
I
ò
ABl. Amtsblatt
Abs. Absatz
Art. Artikel
BKartA Bundeskartellamt
BMU Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
BT-Drs. Bundestagsdrucksache
bzw. beziehungsweise
bspw. beispielsweise
CDM Clean Development Mechanism
CO 2 Kohlendioxid
Dt. Deutschland
EEX European Energy Exchange
EG Europäische Gemeinschaft
EGV Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
EH-RL Emissionshandelsrichtlinie
EU Europäische Union
EuZW Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht f. folgende ff. fortfolgende GWB Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen Hrsg. Herausgeber IPCC Intergovernmental Panel on Climate Change i.V.m. in Verbindung mit JI Joint Implementation Nr. Nummer
II
NVwZ Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht Rn. Randnummer S. Seite t Tonne sog. sogenannt UBA Umweltbundesamt
ZfE Zeitschrift für Energiewirtschaft ZUR Zeitschrift für Umweltrecht
III
Abbildung 1: Das Burden-Sharing-Agreement der EU ........................................... 3 Abbildung 2: Volatile Preisentwicklung der Emissionszertifikate ......................... 8 Abbildung 3: Zielerreichung des europäischen Emissionshandels (EU-15) ......... 15
IV
Die Vorgaben der EU für den Emissionshandel
Einleitung
Kapitel A Einleitung
Klimaschutz stellt eine Herausforderung unserer Zeit dar. Spätestens seit dem Bericht des zwischenstaatlichen Expertengremiums für Klimafragen 1 (IPCC) von 2007 2 ist klar, dass der Klimawandel durch menschliches Handeln verursacht
wird.
Neben anderen Klimaschutzprogrammen ist der Handel mit Emissionszertifikaten ein neuartiges Instrument, durch das die Emissionen von Treibhausgasen vor allem im industriellen Sektor verringert werden sollen. Das Kyoto-Protokoll führte die Idee des Emissionshandels ein. Auf europäischer Ebene wird diese Idee durch die Emissionshandelsrichtlinie umgesetzt und fortgeführt.
Ziel dieser Arbeit ist es, den europäischen Emissionshandel und dessen rechtliche Grundlagen vorzustellen. Dabei soll ausführlich auf die Emissionshandelsrichtlinie eingegangen werden. Als Weiterentwicklung wird zudem die „Linking Directive“, die Richtlinie zum Einbezug des Luftverkehrs und die neuste Richtlinie zur Ausweitung und Verbesserung der Emissionshandelsrichtlinie behandelt. Zu Beginn der Arbeit wird zudem auf die Grundlage des Emissionshandels im Kyoto-Protokoll eingegangen.
1 Expertengremium unter der Schirmherrschaft der Vereinten Nationen.
2 IPCC 2007, Vierter Sachstandsbericht, Arbeitsgruppe 1.
1
Die Vorgaben der EU für den Emissionshandel
Das Kyoto-Protokoll
Kapitel B Das Kyoto-Protokoll als völkerrechtliche Grundlage des Emissionshandels
Die weltweiten Bemühungen der drohenden Klimaveränderung mit der Idee des Emissionshandels entgegenzuwirken wurden 1997 mit dem Kyoto-Protokoll 3 fixiert. 4 In diesem völkerrechtlichen Übereinkommen verpflichten sich die Indust-
riestaaten (sog. Annex-I-Staaten) die Gesamtemission von sechs klimaschädlichen Gasen im Zeitraum 2008-2012 um mindestens 5,2 % zu senken. Zu den klimaschädlichen Gasen zählen die in Anhang A des Protokolls aufgeführten Treibhausgase wie Kohlendioxid, Methan, Distickstoffoxid, Teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe, Perfluorierte Kohlenwasserstoffe und Schwefelhexafluorid. Basis für die Reduktion der Emissionen ist das Emissionsniveau des Jahres 1990, wobei die drei letztgenannten Treibhausgase wahlweise auch an den Werten von 1995 gemessen werden können. 5
Neben den im eigenen Land ergriffenen Maßnahmen, die vorrangig vorgesehen sind, schlägt das Kyoto-Protokoll ergänzend sog. flexible Mechanismen vor. 6 Da-
zu zählen der Emissionshandel nach Art. 17 des Protokolls, der hierin seine erste Normierung fand, 7 sowie die projektbezogene Mechanismen Joint Implementation
(JI) und Clean Development Mechanism (CDM). Grundlegendes Ziel der projektbezogenen Mechanismen ist es, durch Klimaschutzprojekte in anderen Ländern „Treibhausgasemissionen irgendwo auf der Welt zusätzlich zu vermindern“ 8 .
JI gibt gemäß Art. 6 den Staaten die Möglichkeit, durch emissionsmindernde Investitionen in anderen Industriestaaten zusätzliche Emissionsrechte zu erwerben, die auf die eigene Reduktionsverpflichtung angerechnet werden. Unter CDM versteht das Kyoto-Protokoll nach Art. 12 ebenfalls den Erwerb zusätzlicher Emissionsrechte durch emissionsmindernde Investitionen, wobei sich CDM auf Investitionen in Entwicklungsländern bezieht.
3 Protokoll von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen vom 11.12.1997; abrufbar unter: http://unfccc.int/kyoto_protocol/items/2830.php.
4 Vgl. Franz, ZUR 2006 Heft 9, S. 393.
5 Vgl. Hermeier; Umweltmanagement und Emissionsrechtehandel, S. 78.
6 Vgl. Böhringer, ZfE 2008 Heft 4, S. 236.
7 Vgl. Beckmann/ Fisahn, ZUR 2009 Heft 6, S. 299.
8 Vgl. Zenke/Fuhr; Handel mit CO 2 -Zertifikaten, Rn. 15 ff.
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Arbeit zitieren:
Wirtschaftsjuristin LL.B. Susanne Huber, 2009, Die Vorgaben der EU für den Emissionshandel, München, GRIN Verlag GmbH
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