- 2 -
3.7. DER EINFLUSS DER RECHTSFOLGEN AUF DIE STRAFBEMESSUNG 47
3.7.1. Die Rechtsfolge und allgemeine Grundsätze der Strafbemessung 48
3.7.2. Die Rechtsfolge als besonderer Milderungsgrund 52
3.7.3. Hinweis auf Rechtsfolgen od. Verschweigung der Anknüpfungspunkte? 54
3.7.4. Nachträgliche Strafmilderung, Neubemessung der Tagessätze 55
3.8. WIE ERFÄHRT DIE ZUSTÄNDIGE BEHÖRDE VON DER VERURTEILUNG? 58
3.9. KEINE RECHTSFOLGEN NACH EINER DIVERSION 60
3.10. KEINE RECHTSFOLGEN FÜR JUGENDLICHE 62
4. DER AMTSVERLUST GEM § 27 ABS 1 STGB 63
4.1. DER BEGRIFF „BEAMTE“ ISD § 27 ABS 1 STGB 64
4.2. VOM BEAMTENBEGRIFF KONSUMIERTE RECHTSFOLGEN 69
4.3. AMTSVERLUST FÜR BESTIMMTE BEAMTE ISD § 74 Z 4 STGB 72
4.4. VERURTEILUNG UND STRAFE ALS TATBESTAND 74
4.5. DIE FOLGEN DES AMTSVERLUSTES 76
4.6. DIE BEWEGGRÜNDE DES GESETZGEBERS 78
4.7. KRITIK ZUM TATBESTAND DES AMTSVERLUSTES 781
4.8. KRITIK AN DER RECHTSFOLGE DES AMTSVERLUSTES 83
4.9. VERGLEICHENDER BLICK INS DEUTSCHE STGB 89
5. ANDERE RECHTSFOLGEN MIT BERUFLICHER WIRKUNG 93
5.1. ENTZIEHENDE RECHTSFOLGEN 96
5.1.1. Ergänzende Rechtsfolgen zum Amtsverlust 96
5.1.1.1. Vertragsbedienstete des Bundes 98
5.1.1.2. Vertragsbedienstete von Ländern und Gemeinden 99
5.1.1.3. Verlust eines Amtes bei behördlichen Kommissionen 100
5.1.1.4. Honorarprofessoren und Universitätsdozenten 101
5.1.1.5. Bedienstete des Bundesheeres 102
5.1.1.6. Bedienstete von Wirtschaftskörpern des Bundes 103
5.1.2. Verlust von Berufsberechtigungen 104
5.1.2.1. Notare und Notariatskandidaten 106
5.1.2.2. Patentanwälte 107
5.1.2.3. Ziviltechniker: Architekten und Ingenieurkonsulenten 108
- 3 -
5.2. AUSSCHLIEßENDE RECHTSFOLGEN 109
5.2.1. Ausschluss von der Anstellung bei Ämtern 110
5.2.1.1. Rechtspraktikanten 111
5.2.1.2. Unterrichtspraktikanten 113
5.2.1.3. Stadtbeamte in Innsbruck 114
5.2.2. Ausschluss von Gewerbeberechtigungen 114
5.2.2.1. Ausschluss von Gewerbeanmeldern 115
5.2.2.2. Die gewerbebehördliche Nachsicht vom automatischen Ausschluss 116
5.2.2.3. Nichtzulassung als Börsenmitglied und als Börsensensal 118
5.3. KOMBINIERT ENTZIEHENDE UND AUSSCHLIEßENDE RECHTSFOLGEN 120
5.3.1. Nichtvorliegen der Verlässlichkeit als Berufsvorsaussetzung 120
5.3.1.1. Taxi , Mietwagen , Gästewagen , Güterbeförderungs , und
Kraftfahrlinienverkehrsgewerbe 122
5.3.1.2. Wirtschaftstreuhänder: Wirtschaftsprüfer, Buchprüfer, Steuerberater und
selbständige Buchhalter 124
5.3.1.3. Schischulbetreiber, Schibegleiter, Schi , Berg , Bergwander- und
Schluchtenführer 125
5.3.1.4. Veranstalter von Zirkus , Varieté , Kabarett , Revue , Theater- und
ähnlichen Vorstellungen 127
5.3.2. Erlöschen von Kassenverträgen 128
5.3.2.1. Kassenvertrag der Ärzte 128
5.3.2.2. VfGH-Erk zum automatischen Erlöschen der Kassenverträge 130
5.3.2.3. Kassenverträge der Apotheker, Dentisten, klinischen Psychologen und
Psychotherapeuten 135
5.4. UNECHTE RECHTSFOLGEN 136
5.4.1. Verurteilung als Disziplinarvergehen bei Ärzten 137
5.4.2. Verurteilung als Disziplinarvergehen bei Apothekern 137
5.4.3. Verurteilung als Disziplinarvergehen bei Tierärzten 138
6. SCHLUSS 139
LITERATURVERZEICHNIS 141
Die verwendeten Abkürzungen halten sich an Friedl/Loebenstein, AZR 5
- 4 - 1.EINLEITUNG
Verurteilt ein Strafgericht eine Person wegen einer begangenen Straftat, so ve rhängt es für gewöhnlich eine Geld- oder Freiheitsstrafe. Diese und andere Sanktionen, wie etwa auch eine vorbeugende Maßnahme, bemisst das Strafgericht nach einem fairen Verfahren unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Rahmens. Es ergeht ein begründetes und durch die höheren Instanzen überprüfbares Urteil. Im Spruch des Urteils wird selbstverständlich die Sanktion ausgesprochen. Die Verfahrensbeteiligten, die Öffentlichkeit sowie der Verurteilte selbst wissen am Ende des Verfahrens daher genau, weshalb die Sanktion erfolgte, und was der Verurteilte nun konkret zu erwarten hat.
Im Rechtsstaat ist zunächst eigentlich schwer vorstellbar, dass Sanktionen einer gerichtlich strafbaren Handlung für bestimmte Täter auch ohne Bemessung und sogar ohne konstitutiven Ausspruch einer Behörde und ohne Begründung eintreten können. So normiert aber zB § 27 Abs 1 StGB unter der Überschrift „Amtsverlust und andere Rechtsfolgen der Verurteilung“ eine Sanktion, wonach kraft Gesetzes mit einer bestimmten Verurteilung der Verlust des Amtes automatisch v erbunden ist. „Andere Rechtsfolgen der Verurteilung“ bestimmt im Unterschied zum früheren StG das StGB nicht mehr, es geht aber von deren Existenz aus.
Die Literatur beschreibt diese Rechtsfolgen der Verurteilung kaum und erwähnt nur wenige Beispiele, so als ob diese Rechtsfolgen keine oder nur geringe Bedeutung hätten. Allerdings existieren diese „anderen Rechtsfolgen der Verurteilung“ sehr zahlreich, verstreut in einer Unmenge verschiedenster Materiengesetze. Sie greifen, zB in status- und fremdenrechtliche, sozialrechtliche und berufliche (einschließlich dienst-, disziplinar- und gewerberechtliche) Belange der Verurteilten ein. Besonders die beruflichen Rechtsfolgen können in Härtefällen sogar nachhaltig existenziell bedrohliche Auswirkungen erreichen und die Resozialisierung gefährden, da sie dem Verurteilten seine bisherigen Erwerbsquellen nehmen bzw von künftigen ausschließen.
- 5 -Die geringe Beachtung dieser Rechtsfolgen der Verurteilung ist für mich nicht nachvollziehbar. Die Betroffenen erhalten nicht einmal ein rechtliches Gehör. Diese Arbeit greift daher die Rechtsfolgen der Verurteilung systematisierend auf und setzt sich kritisch mit deren Problematik auseinander.
Im besonderen Teil bezieht sich die Arbeit auf den Amtsverlust und andere berufliche Rechtsfolgen der Verurteilung, wobei der Amtsverlust als einzige im StGB geregelte Rechtsfolge gegenüber den vielen anderen Recht sfolgen in einem eigenen Abschnitt ausführlicher hervorgehoben wird.
Zuvor zeigt der allgemeine Abschnitt dieser Arbeit die Vielzahl der Rechtsfo lgen der Verurteilung, die Konsequenz und den Zweck ihres automatischen Eintritts und welche Verurteilungen überhaupt Rechtsfolgen auslösen. Erörtert wird weiters die Frage, ob diese Rechtsfolgen als Maßnahme oder als Strafe zu qualifizieren sind, wie lange sich diese Rechtsfolgen für den Verurteilten auswirken, wie und ob sie sich auf die Strafzumessung auswirken (können), ob und wie die zuständigen Verwaltungsbehörden von den Verurteilungen erfahren. Ebenso darzulegen ist die Möglichkeit der bedingten Nachsicht dieser Rechtsfolgen. Der allgemeine Teil behandelt auch den Nichteintritt dieser Rechtsfolgen bei der Diversion und den Nichteintritt für jugendliche Straftäter, wobei hier vor allem auf die Schlechterstellung der jungen Erwachsene n im Alter zwischen 18 und 19 Jahren durch die JGG-Novelle 2001 im Vergleich zur alten Rechtslage hinzuweisen ist.
Vorerst ist im folgenden ersten Abschnitt noch der Gegenstand dieser Arbeit, „Rechtsfolgen der Verurteilung iSd § 27 StGB“, von dem an sich weiten Begriff „Rechtsfolgen“ und von anderen Sanktionen genauer abzugrenzen und zu definieren.
- 6 - 2.EINGRENZUNG UND DEFINITION DES
GEGENSTANDES
2.1. Der Begriff „Rechtsfolge“
Rechtssätze (Rechtsnormen) als Verhaltensvorschriften gebieten, verbieten oder gewähren unter bestimmten Voraussetzungen ein bestimmtes Tun oder Unterlassen. Somit besteht jeder vollständige Rechtssatz aus zwei Teilen. Die juristische Methodenlehre 1 spricht daher vom grundsätzlich zweiteiligen Aufbau jeder Rechtsnorm aus Tat-bestand und Rechtsfolge 2 .
Das drückt die Formel aus: Wenn T ist (Tatbestand), soll R sein (Rechtsfolge).
Der Tatbestand 3 ist die Voraussetzung (Bedingung), unter der etwas geboten, verboten oder gewährt wird.
Die Rechtsfolge ist die Anordnung, also das Gebot, das Verbot oder die Gewährung, etwas zu tun oder zu unterlassen.
Um Rechtsfolgen handelt es sich zB bei allen strafrechtlichen Sanktionen. 4 Tatbestand dieser Sanktionen ist entweder ein strafrechtlich verbotenes Verhalten, dh eine rechtswidrige Tat oder bereits eine Verurteilung.
1 Bydlinski, Juristische Methodenlehre und Rechtsbegriff 2 , 195 ff, mit weiteren Verweisen; Holzhammer/Roth, Einführung in die Rechtswissenschaft I 3 , 226; Pawlowski, Einführung in die Juristische Methodenlehre 2 Rz 104 ff;
2 näher zur Rechtsfolge in der Methodenlehre siehe Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft 3 , 72 f, ausführlich zur Lehre vom Rechtsatz, derselbe 71 ff
3 Der Begriff Tatbestand wird hier iwS verwendet. Genauer zum strafrechtlichen Tatbestandsbegriff siehe Triffterer, AT 2 , 49 f.
4 vgl Hochmayr in Triffterer, StGB § 27 Rz 1; Jescheck/Weigend, AT 5 , Dritter Hauptteil 739 ff; Triffterer, AT 2 , 439 ff; strafrechtliche Sanktionen im Überblick vgl Triffterer, AT 2 , 465 f
- 7 - 2.2.Die Rechtsfolgen der rechtswidrigen Tat
Die wohl geläufigsten und wichtigsten Rechtsfolgen einer rechtswidrigen Tat normiert das StGB, nämlich die Freiheitsstrafe (§ 18), die Geldstrafe (§ 19), die Abschöpfung der Bereicherung (§ 20), den Verfall (§ 20b), die freiheitsentziehenden vo rbeuge nden Maßnahmen (§§ 21, 22, 23) und die Einziehung bestimmter Gegenstände (§ 26). Außerhalb des StGB, im Nebenstrafrecht, finden sich vereinzelt noch weitere sanktionierende Rechtsfolgen, etwa die Urteilsveröffentlichung gem § 134 KartG, § 67 LMG, § 34 MedG und § 25 UWG, die Vernichtung und Unbrauchbarmachung von Eingriffsgegenständen und Eingriffsmitteln gem § 92 UrhG, die Einziehung gem § 65 LMG und § 33 MedG, der Entzug der Gewerbeberechtigung gem § 66 LMG, sowie die Geldbuße gem § 18 MedG. Allen diesen Sanktionen ist gemeinsam, dass sie vom Strafgericht im Urteil auszusprechen sind. 5
Die StPO ermöglicht außerdem im Zuge eines Diversionsverfahrens den Rücktritt von der Verfolgung nach Zahlung eines Geldbetrages (§ 90c StPO), nach gemeinnützigen Leistungen (§ 90d StPO), nach vorläufiger Bestimmung einer Probezeit (§ 90f StPO) oder außergerichtlichem Tatausgleich (§ 90g StPO). Diese unter bestimmten Bedingungen angebotenen diversionellen Rechtsfolgen (Mittel) nimmt der Verdächtige ohne Verurteilung freiwillig an.
Weitere, schon weniger bekannte Rechtsfolgen mit rechtswidriger Tat als Ta t-bestand, die sogar unabhängig von bzw ohne einer strafgerichtlichen Verurteilung eintreten können, sind zB die Erbunwürdigkeit gem § 540 ABGB 6 , die Möglichkeit des Widerrufs der Schenkung gem § 948 ABGB 7 , die Kündigungsmöglichkeit des Mietver-
5 vglauch Triffterer, AT 2 , 465 f
6 § 540 ABGB lautet: „Wer gegen den Erblasser eine gerichtlich strafbare Handlung, die nur vorsätzlich begangen werden kann und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht ist, begangen hat..., ist so lange des Erbrechts unwürdig, als sich nicht aus den Umständen entnehmen lässt, dass ihm der Erblasser vergeben habe.“ Ob eine dementsprechend gerichtlich strafbare Handlung vorliegt, beurteilt zur Feststellung der Erbunwürdigkeit der Zivilrichter auf Grund der freien Beweiswürdigung (Dittrich/Tades, ABGB 35 § 540 E 7; zB SZ 37/124).
7 „Die strafbare Handlung muss nicht zur Verurteilung geführt haben (1.10.1953, EvBl 1953/510); ja nicht einmal zur Einleitung des Strafverfahrens (28.6.1972, JBl 1973, 204);“ vgl Dittrich/Tades, ABGB 35 § 948 E 7, 8; „Liegt kein strafgerichtliches Urteil vor hat der Zivilrichter zu prüfen, ob ein strafbarer Tatbestand gesetzt wurde, JBl 1973, 204, wobei der Umstand, dass die Tat verjährt ist, keine Rolle spielt, EF 4611. Rechtswidrigkeit und Verschulden als Voraussetzungen der Strafbarkeit müssen aber gegeben sein.“ (Schubert in Rummel ABGB 3 1. Band § 948 Rz 2).
- 8 -trages gem § 30 Abs 2 Z 3 dritter Fall MRG 8 , die Ausschlussmöglichkeit aus der Woh-
nungseigentumsgemeinschaft gem § 22 Abs 1 Z 3 zweiter Fall WEG, die Verlängerung
der Verjährungsfrist gem § 1489 ABGB 9 . Im Arbeitsrecht finden sich hinsichtlich der
Entlassung aus dem Arbeitsverhältnis ebenfalls derartige Bestimmungen, so zB § 122
Abs 1 Z 2 ArbVG, § 12 Abs 2 Z 5 MSchG und § 15 APSG. 10 Diese hier als Beispiel
dargestellten Rechtsfolgen räumen dritten Personen Rechte gegenüber Personen ein,
welche eine strafbare Handlung begangen haben. Eine bereits erfolgte strafgerichtliche
Verurteilung bei diesen Rechtsfolgen ist, wie gesagt, nicht Voraussetzung. Bei Bedarf
prüft der jeweilige Zivilrichter 11 das Vorliegen der Straftat. Auch im Verwaltungsrecht
gibt es derartige Rechtsfolgen mit Straftat als Tatbestand, zB die Entziehung 12 bzw
Nichterteilung der Lenkerberechtigung 13 aufgrund fehlender Verkehrszuverlässigkeit
gem § 7 Abs 1 iVm Abs 4 FSG.
Von diesen Rechtsfolgen der (Straf-) Tat 14 sind die spezielleren Rechtsfolgen
mit Strafurteil als Tatbestand zu unte rscheiden.
8 Eine strafgerichtliche Verurteilung des Mieters ist nicht vorausgesetzt; ob eine strafbare Handlung des Mieters oder einer Person, für deren Verhalten er verantwortlich ist, vorliegt, hat vielmehr der Zivilrichter als Vorfrage zu beurteilen (LGZ Wien MietSlg 36.401). Der Vermieter kann jedoch mit der Kündigung bis zum Ende des Strafverfahrens zuwarten (MietSlg 28.303).
9 § 1489 ABGB lautet: „Die dreijährige Verjährungsfrist der Entschädigungsklage verlängert sich auf dreißig Jahre, wenn der Schaden aus einer oder mehreren gerichtlich strafbaren Handlungen, die nur vorsätzlich begangen werden können und mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedroht sind, entsteht.“ Eine strafgerichtliche Verurteilung ist nicht erforderlich (Dittrich/Tades, ABGB 35 § 1489 E 169; zB NRsp 1993/236 = RdW 1994, 244). Solange allerdings der Schädiger strafrechtlich nicht verurteilt ist, obliegt dem Geschädigten der Beweis der Straftat ( Dittrich/Tades, ABGB 35 § 1489 E 172; NRsp 1993/236 = RdW 1994, 244).
10 siehe ausführlicher dazu Eichinger, Entlassung wegen Straftaten, RdW 1997, 211
11 vgl obige Beispiele und Judikaturzitate in den Fußnoten
12 vgl dazu Frank, Die Entziehung der Lenkberechtigung - Die fehlende Nebenstrafe, ZVR 2000, 326
13 Nichterteilung der Lenkerberechtigung gem § 3 Abs 1 Z 2 iVm § 7 FSG; Entziehung gem § 24 Abs 1 iVm § 3 Abs
1 Z 2 und § 7 FSG
14 zur Unterscheidung der Begriffe „strafbare Handlung“, „mit Strafe bedrohte Handlung“, „Straftat“, „Tat“ vgl aus- führlich Triffterer, AT 2 , 41 ff; weiters Kienapfel/Höpfel, AT 10 , 21 Rz 4; Platzgummer in WK Vorbem § 18 ff Rz 2;
- 9 - 2.3.Die Rechtsfolgen mit Strafurteil als Tatbestand
Erst hier ist ua die im StGB und zahlreichen anderen Gesetzen no rmierte und den Gegenstand dieser Arbeit bildende Rechtsfolge der Verurteilung gem § 27 StGB einzuordnen.
Charakteristisch für diese Rechtsfolgen (Anordnungen) ist, dass sie als Eintrittsbedingung (Tatbestand) eine bestimmte strafgerichtliche Verurteilung und nicht „bloß“ eine rechtswidrige Tat an sich fordern. Sie treten somit nur aufgrund dieser bestimmten Verurteilung ein, sind aber im Urteil nicht auszusprechen bzw anzuordnen. Im Unterschied zu den im Strafurteil auszusprechenden Strafen und Maßnahmen wird der Eintritt dieser sanktionierenden Rechtsfolgen der Verurteilung teilweise nicht einmal von den Gerichten bedacht bzw kann oft gar nicht vorhergesehen werden.
Bei diesen Rechtsfolgen sind zu unterscheiden:
a.) die erst aufgrund eines verwaltungsbehördlichen Verfahrens eintretenden „Rechtsfolgen der Verurteilung mit Gefährlichkeitsprognose“;
b.) die kraft Gesetzes eintretenden „Rechtsfolgen der Verurteilung “ iSd § 27 StGB;
Diese beiden Typen von Rechtsfolgen verwechselt man aufgrund ihrer oftmals identen Wirkungen leicht miteinander, obwohl sie sich doch grundlegend in ihrer Eintrittsweise unterscheiden. Es erscheint mir vorweg daher dringend erforderlich, auch auf die „Rechtsfolgen der Verurteilung mit Gefährlichkeitsprognose“ einzugehen.
- 10 - 2.3.1.Rechtsfolgen der Verurteilung mit Gefährlichkeitsprognose
Bei diesen Rechtsfolgen handelt es sich um (verwaltungsbehördliche ) Maßnahmen 15 , da neben die Verurteilung als Tatbestand(- merkmal) ein „Prognosetatbe- stand“ tritt,der die individuelle Prüfung der potentiellen „Gefährlichkeit“ des Täters durch die zuständige Verwaltungsbehörde notwendig macht. Als Folge ist regelmäßig ein Verfahren einzuleiten. Im Zuge dieses Verfahrens ist der für die Prognose notwendige Sachverhalt zu ermitteln, die jeweiligen Ergebnisse abzuwägen und ein begründeter Bescheid darüber zu erlassen, ob und weshalb die jeweilige Rechtsfolge eintritt oder nicht. Der Gesetzgeber bedient sich dabei verschiedener Formulierungen, wie fo lgende Beispiele zeigen.
Beispiel 1: Gem § 87 Abs 1 Z 1 iVm § 13 Abs 1 GewO ist von der Behörde die Gewerbeberechtigung zu entziehen, wenn der Gewerbeinhaber von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden ist... 16 und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist. 17
Beispiel 2: Zur Ausübung verschiedener Berufe, wie etwa für den des Dentisten 18 , Kardiotechnikers 19 , medizinisch-technischen Assistenten 20 , Gesundheits- und Krankenpflegers 21 , ist die Vertrauenswürdigkeit eines der Erfordernisse für die jeweilige Berufsberechtigung. Eine wegen einer strafbaren Handlung erfo lgte Verurteilung führt unter Umständen, nämlich aufgrund einer entspreche nden (Gefährlichkeits-) Prognose der zuständigen Behörden, zum Verlust der
15 vgl bereits VwGH 22.9.1959, 670/57, Kinscher/Sedlak, GewO 6 § 87 Fn 5
16 ...wenn die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister (§ 6 des Tilgungsgesetzes 1972 in der jeweils geltenden Fassung) unterliegt.
17 Gem § 87 Abs 3 GewO kann die Behörde die Gewerbeberechtigung auch nur für eine bestimmte Zeit entziehen, wenn nach den Umständen des Falles erwartet werden kann, dass diese Maßnahme ausreicht, um ein späteres ein-wandfreies Verhalten des Gewerbeinhabers zu sichern.
18 gem § 4 Abs 1 Z 2 DentG
19 gem § 9 Abs 1 Z 2 KardiotechnikerG
20 gem § 3 Abs 1 Z 2 MTDG
21 gem § 27 Abs 1 Z 2 GuKG
- 11 -Berufsberechtigung. Nach diesen j eweils gleichlautenden Bestimmungen ist nicht vertrauenswürdig,
1. wer wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde, solange die Verurteilung nicht getilgt ist und
2. wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung bei Ausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits-und Krankenpflege zu befürchten ist. 22
Beispiel 3: - Zur selbständigen Ausübung des ärztlichen 23 , des zahnärztlichen 24 , des psychologischen 25 Berufes oder der Psychotherapie 26 bedarf es der
Vertrauenswürdigkeit. Der Nachweis der Vertrauenswürdigkeit ist durch eine Strafregisterbescheinigung (oder eine vergleichbare Bescheinigung zu erbringen) in der keine Verurteilung aufscheint, die eine verlässliche Berufsausübung nicht erwarten lässt. 27 In diesem Bsp ve rwendet der Gesetzgeber wieder eine
andere Formulierung. Die Prognose ist aber in Verbindung mit dem Urteil für den Eintritt der Rechtsfolge ebenfalls Voraussetzung. 28
Mit dem Zusatz eines solchen „Prognosetatbestandes“ und darüber hinaus übrigens auch mit ihrem Bezug auf die Berufsausübung unterscheiden sich diese Normen, welche erst nach einem verwaltungsbehördlichen Verfahren eintreten, wesentlich von den kraft Gesetzes eintretenden Normen der „Rechtsfolgen der Verurteilung“ iSd § 27 StGB (zB des Amtsverlustes), welche keinen Raum für abzuwägende und individuelle Entscheidungen lassen.
22 § 4 Abs 2 DentG, § 9 Abs 2 KardiotechnikerG, § 3 Abs 2 MTDG, § 27 Abs 2 GuKG; hinsichtlich der jeweiligen Berufsberechtigung;
23 gem § 4 Abs 2 Z 3 ÄrzteG
24 gem § 18 Abs 2 Z 3 ÄrzteG
25 gem § 10 Z 4 PsychologenG
26 gem § 11 Z 4 PsychotherapieG
27 Gem den jeweils wortgleichen §§ 17 Abs 3 PsychotherapieG, 16 Abs 3 PsychologenG, 27 Abs 3 ÄrzteG; vgl auch ähnliche Regelung § 31 Abs 1 Z 1 HebG;
28 Weitere Beispiele mit ähnlichen Formulierungen: §§ 13 Abs 2, 14 Abs 1 Z 5 AsylG, §§ 35 Abs 2, 36 Abs 2 Z 1 und Z 3 FrG, § 62 Abs 2 GewO, § 15 Abs 2 OFG, § 8 Abs 1 Z 1 lit b SeeschiffahrtsG, § 27 TabMG; Art 96 Abs 2 lit a Schengener Übereinkommen - Durchführung BGBl III 1997/90
- 12 - 2.3.2.Der Begriff „Rechtsfolge der Verurteilung“ iSd § 27 StGB
Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass es an sich ungenau ist, wenn manche Autoren 29 „Rechtsfolgen der Verurteilung“ als bloße „Rechtsfolgen“ bezeichnen. Dennoch lässt es sich auch in dieser Arbeit nicht durchgehend vermeiden, den Begriff in verkürzter Form zu verwenden. Im Folgenden ist daher mit der bloßen Bezeichnung „Rechts- folge“, die„Rechtsfolge der Verurteilung“ iSd § 27 StGB angesprochen.
Eine Beschreibung des im § 27 und auch im § 44 Abs 2 StGB verwendeten Terminus „Rechtsfolge der Verurteilung“ findet sich weder im Strafgesetzbuch noch in irgend einem anderen Gesetz. Aufgrund der einzigen im StGB normierten Rechtsfo lge, dem Amtsverlust 30 , ergibt sich dennoch ein relativ klares Bild. Die Merkmale der „Rechtsfolgen der Verurteilung“ bestehen somit darin, dass sie nicht als direkte Folge einer strafbaren Handlung, sondern erst als Folge einer diesbezüglichen bestimmten Verurteilung eintreten. Die herausragende Besonderheit 31 dieser Rechtsfolgen ist dabei, dass sie ex lege mit der Verurteilung eintreten. Darüber herrscht in der Literatur und Judikatur weitgehend Einigkeit. Damit ergibt sich für die Rechtsfolgen der Verurteilung folgende Definition:
„Rechtsfolgen der Verurteilung“ sind Sanktionen 32 , die mit dem Schuldspruch einer bestimmten Verurteilung kraft Gesetzes, also automatisch 33 , eintreten.
Diese zahlreich auftretenden „Rechtsfolgen der Verurteilung“ bilden den Ge-genstand dieser Arbeit, welche sich im Besonderen auf „berufliche Rechtsfolgen der Verurteilung “ bezieht.
29 zB Ratz in WK 2 § 27 Rz 1 ff; St Seiler, AT II 2 , Rz 104 ff
30 gem § 27 Abs 1 StGB; dazu ausführlicher im 4. Abschnitt „Der Amtsverlust gem § 27 Abs 1 StGB“
31 vgl auch Hochmayr in Triffterer StGB § 27 Rz 1
32 vgl bspw Triffterer, AT 2 , 466 Rz 5; Hochmayr in Triffterer, StGB § 27 Rz 10; Platzgummer in WK Vorbem zu §§
18 ff Rz 9; vgl auch ErläutRV 30 BlgNR 13. GP 114; Ratz in WK 2 § 27 Rz 1 umschreibt Rechtsfolgen allgemeiner, nämlich als Konsequenz.
33 Einhellig Literatur, Judikatur sowie Gesetzgeber: ErläutRV 30 BlgNR 13. GP 114; Mayerhofer, StGB 5 § 27 Anm 1 und E 1; Fabrizy, StGB 8 § 27 Rz 1; Ratz in WK 2 § 27 Rz 1; Leukauf/Steininger, StGB 3 § 27 Rz 3; Triffterer, AT 2
466 Rz 5; Hochmayr in Triffterer, StGB § 27 Rz 1; SSt 54/13 = EvBl 1984/46 = ÖJZ-LSK 1983/71; JUS 1990/6/560; ua
- 13 -„Beruflich“ im hier verwendeten Sinn sind diese Rechtsfolgen dann, wenn sie den Verurteilten ihre (erlernte) Erwerbstätigkeit entziehen bzw einschränken oder /und künftig davon ausschließen. Dies kommt bspw vor, wenn ein Beamter sein Amt (seinen Arbeitsplatz) verliert, ein Steuerberater, Notar oder Architekt seine Berufsbe-rechtigung verliert oder ein Gewerbeanmelder vom Erwerb der Gewerbeberechtigung ausgeschlossen wird.
- 14 - 3.RECHTSFOLGEN DER VERURTEILUNG IM
ALLGEMEINEN
3.1. Die Quellen der Rechtsfolgen
Im § 26 des ehemaligen StG waren noch eine Reihe von Rechtsfolgen normiert, so der Verlust aller Orden und Ehrenzeichen, aller öffentlichen Titel, aller akademischen Grade und Würden, jedes öffentlichen Amtes oder Dienstes, der Richteramts-, Rechtsanwalts- oder Notariatsbefähigung und überhaupt jeder Parteienvertretung vor den öffentlichen Behörden, schließlich innerhalb gewisser Grenzen der Pensionen und sonstiger öffentlicher Bezüge. Dieses System erachtete der Gesetzgeber des jetzigen StGB, im Ganzen gesehen, als nicht befriedigend, da die Rechtsfolgen sehr oft tiefer in die Lebensstellung des Verurteilten eingriffen als die Strafen, die in den betreffenden Verurteilungen verhängt wurden. Dem Gericht war und ist auch heute noch verwehrtwie bei der Strafzumessung - den Einzelfall sorgfältig zu berücksichtigen. Daher bedeuteten für den Gesetzgeber die Rechtsfolgen eine Unbilligkeit und einen Einbruch in die Kompetenz der an sich zuständigen Stellen. Im damals neuen StGB wurde lediglich die Beibehaltung des Amtsverlustes gem § 27 Abs 1 als Rechtsfolge der Verurteilung für notwendig erachtet. 34
Trotz dieser Argumente des Gesetzgebers, die für die Abschaffung der aus der Zeit geratenen Rechtsfolgen im alten § 26 StG sprachen, gibt es heute noch eine Reihe von Rechtsfolgen. Darunter findet man auch ehemals mit dem § 26 StG abgeschaffte Rechtsfolgen. Diese Rechtsfolgenormen des geltenden Rechts sind grs Normen des öf-
34 vgl dazu ErläutRV 30 BlgNR 13. GP 114 f
- 15 -fentlichen Rechts 35 . Sie sind sowohl in den verschiedensten Materien der Bundesgeset-ze, Bundesverordnungen als auch der Landesgesetze geregelt. Sie betreffen berufliche, sozialrechtliche 36 , fremdenrechtliche und andere Rechte, greifen also in sehr unter-schiedliche Rechte ein. Zum Beispiel kürzen sie Pensionen, verbieten Zeugenvereid i-gungen, schließen vom Wahlrecht und von Ämtern aus, lösen öffentlich-rechtliche Dienstverhältnisse auf, verbieten eine Gewerbeausübung, entziehen Berufsberechtigun-gen etc.
Das StGB erwähnt allerdings nur beiläufig, in der Überschrift des § 27 „Amts- verlustund andere Rechtsfolgen der Verurteilung“ sowie im § 27 Abs 2, dass strafgerichtliche Verur teilungen noch andere Rechtsfolgen nach sich ziehen können als eben die einzige im StGB geregelte Rechtsfolge des Amtsverlustes 37 gem § 27 Abs 1 StGB.
In der Literatur 38 finden sich neben dem Amtverlust folgende Beispiele für Rechtsfo lgen der Verurteilung:
• § 13 Abs 1 GewO 1994 39 : Von der Ausübung eines Gewerbes ist ausgeschlossen, wer von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden ist, wenn die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister (§ 6 des Tilgungsgesetzes 1972 in der jeweils geltenden Fassung) unterliegt.
• Die Auflösung des Dienstverhältnis eines Richters gem § 100 Abs 1 Z 4 RDG 40
• Das Erlöschen der Lehrbefugnis gem §§ 26 Abs 4 Z 3, 27 Abs 5 UOG 41
35 Soweit man auch die jeweiligen Normen des VBG und des ASVG als öffentliches Recht betrachtet.
36 Generell zu den Auswirkungen von Straftaten aus der Sicht des Sozialversicherungsrechts, vgl Rudda, SozSi 1997,
120
37 zum Amtsverlust ausführlich im folgenden 4. Abschnitt „Der Amtsverlust gem § 27 Abs 1 StGB“
38 Hochmayr in Triffterer, StGB § 27 Rz 36 f; St Seiler, AT II 2 Rz 114; Leukauf/Steininger, StGB 3 § 27 Rz 7; Mayerhofer, StGB 5 § 27 Anm 5; Platzgummer in WK Vorbem §§ 18 ff Rz 9; Michl/Wessely, AT, 125; Maleczky; AT II 9 ,
45; Ratz in WK 2 § 27 Rz 8;
39 Hochmayr in Triffterer, StGB § 27 Rz 36 f; St Seiler, AT II 2 Rz 114; Leukauf/Steininger, StGB 3 , § 27 Rz 7; Mayerhofer, StGB 5 § 27 Anm 5; Platzgummer in WK Vorbem §§ 18 ff Rz 9; Michl/Wessely, Strafrecht AT (1999) 125; Maleczky; AT II 9 45; Ratz in WK 2 § 27 Rz 8;
40 BGBl 1961/305 zuletzt geändert durch BGBl I 1999/5; Ratz in WK 2 § 27 Rz 2; Hochmayr in Triffterer, StGB § 27 Rz 16;
- 16 - • DieEntlassung, Degradierung, Unfähigkeit zur Beförderung im Bundesheer gem § 6 Abs 1 Z 3 MilStG 42
• §§ 11, 21 Abs 1 lit c, 52 Abs 2 PensionsG 43 : Der Anspruch auf Ruhegenuss (Versorgungsgenuss, Abfindung des überlebenden Ehegatten bei Wiederverehelichung oder Unterhaltsbeitrag) erlischt in Folge einer Verurteilung wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe.
• § 22 Abs 1 NRWO 44 : Vom Wahlrecht ist ausgeschlossen, wer durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist.
• § 2 Z 3 GSchG 45 : Ausschluss vom Amt eines Schöffen oder Geschworenen folgt bei Verurteilungen, die nicht der beschränkten Auskunft aus dem Strafregister unterliegen (idR mehr als 3 Monate Freiheitsstrafe).
• § 10 Abs 1 Z 2 und 3 StbG 46 - Verleihungshindernisse: Die Staatsbürgerschaft kann 47 einem Fremden verliehen werden, wenn er nicht durch ein inländisches oder ausländisches Gericht wegen einer oder mehrerer Vorsatztaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist (Z 2); er nicht durch ein inländisches Gericht wegen eines Finanzvergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt worden ist (Z 3);
41 BGBl 1993/805 aufgehoben per 31.12.2003 durch BGBl I 2002/120 (Bundesgesetz über die Organisation der Universitäten und ihrer Studien (Universitätsgesetz 2002) sowie Änderung des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten der Künste); Ratz in WK 2 § 27 Rz
2;
42 Hochmayr in Triffterer, StGB § 27 Rz 36 f; St Seiler, AT II 2 Rz 114; Leukauf/Steininger, StGB 3 § 27 Rz 7; Mayerhofer, StGB 5 § 27 Anm 5; Platzgummer in WK Vorbem §§ 18 ff Rz 9; Michl/Wessely, AT, 125; Maleczky; AT II 9 ,
45; Ratz in WK 2 § 27 Rz 8;
43 Leukauf/Steininger, StGB 3 § 27 Rz 7
44 Hochmayr in Triffterer, StGB § 27 Rz 36 f; St Seiler, AT II 2 Rz 114; Leukauf/Steininger, StGB 3 , § 27 Rz 7; Mayerhofer, StGB 5 § 27 Anm 5; Platzgummer in WK Vorbem §§ 18 ff Rz 9; Michl/Wessely, AT, 125; Maleczky; AT II 9 ,
45; Ratz in WK 2 § 27 Rz 8;
45 Hochmayr in Triffterer, StGB § 27 Rz 36 f; St Seiler, AT II 2 Rz 114; Leukauf/Steininger, StGB 3 , § 27 Rz 7; Mayerhofer, StGB 5 § 27 Anm 5; Platzgummer in WK Vorbem §§ 18 ff Rz 9; Michl/Wessely, AT, 125; Maleczky; AT II 9 ,
45; Ratz in WK 2 § 27 Rz 8;
46 Hochmayr in Triffterer, StGB § 27 Rz 36 f
- 17 - • Ausschließungsgründegem § 14 Abs 1 Z 3 und 4 StbG 48
• § 170 Z 3 StPO 49 : Personen die schon einmal wegen falscher Beweisaussage vor Gericht verurteilt worden sind, dürfen bei sonstiger Nichtigkeit des Eides nicht beeidigt werden. 50
• Ausschluss der Zeugenbeeidigung gem § 336 ZPO 51
Erst seit Oktober 2002 wird auch die automatische Auflösung des Dienstverhältnisses eines Bundesvertragsbediensteten gem § 34 Abs 3 VBG erwähnt. 52
Weitere Rechtsfolgen der Verurteilung lassen sich in der Literatur nicht finden, 53 obwohl noch zahlreiche (zumindest über 70) „andere Rechtsfolgen der Verurteilung“ iSd § 27 StGB existieren: Die Bedeutung der Rechtsfolgen ist daher, trotz mangelnder allgemeiner Beachtung, nicht zu unterschätzen. Im Zuge der Recherchen zu dieser Arbeit konnte ich ua noch folgende Beispiele finden:
§ 9 Abs 2 AgrBehG, § 136 Abs 2 Z 2 ÄrzteG, §§ 343 Abs 2 Z 4 und Z 5, 348d Abs 1 Z 2, 349 Abs 1 ASVG, § 88 Abs 1 Z 2 ASVG, § 20 Abs 1 Z 4 BDG, §§ 14 Abs 1 Z 3 BörseG, 33 Abs 2 Z 1 und Z 2 BörseG, § 53 Abs 1 Z 2 BSVG, § 34 Abs 1 B-KUVG, §§ 4 Abs 1, 22 Abs 4 BAG, § 10 Abs 2 BB-PO, § 66 Abs 4 Bundesforste Dienstordnung, § 3 Abs 1 EWEvG, § 3 Abs 1 EKonzV, § 107 Abs 3 lit c FinStrG, §§ 35 Abs 3, 38 Abs 1 Z 3 FrG, § 3 Abs 3 GRlV, § 5 Abs 3 Z 1 GelverkG, § 21 Abs 2 GOG derogiert durch § 172 RDG, § 52 Abs 3 GOG, § 57 Abs 3 Z 2 GSVG, § 5 Abs 2 Z 1 GüterbefG, § 13 GewO, § 16 Abs 4 Z 4 HDG, § 17 Abs 2 Z 4 HDG, § 81 Abs 2 Z 3 und Abs 6 Z 3 HDG, § 5 Abs 1 lit b und c Ibk GdBeamtenG, §§ 201 Abs 1 Z 1,
47 Diese Rechtsfolge der Verurteilung räumt der entscheidenden Behörde zwar ein Ermessen ein („kann...verliehen werden“), allerdings nicht, wenn das in Z 2 und Z 3 normierte ex lege eintretende Verleihungshindernis vorliegt. Damit handelt es sich auch bei dieser Bestimmung um eine Rechtsfolge der Verurteilung.
48 Hochmayr in Triffterer, StGB § 27 Rz 36 f
49 Platzgummer in WK Vorbem §§ 18 ff Rz 9
50 vgl auch § 107 Abs 3 lit c FinStrG
51 Platzgummer in WK Vorbem §§ 18 ff Rz 9
52 Hochmayr in Triffterer, StGB § 27 Rz 13
53 Einzig Jesionek, Rechtliche Wirkungen eines Strafverfahrens und einer Verurteilung auf andere Verfahren und Ansprüche (Stand Mai 1999), http://www.tews.at/straf/auswirk.pdf, 03.03.2003; Diese Auflistung enthält neben generellen rechtlichen Auswirkungen der Verurteilung und Folgen der Einleitung eines Strafverfahrens auch Beispie- le einiger automatischer Rechtsfolgen iSd § 27 StGB, die sonst in der Literatur nicht genannt werden. Es werden auch
- 18 -211 Abs 1 Z 1 KO, § 130 Abs 4 lit a KFG, § 6 Abs 1 lit c Krnt Kreuz-ZulagenG, §§ 27 Abs 4 Z 3, 28 Abs 5 KUOG, § 16 Abs 1 Z 4 LDG, § 16 Abs 1 Z 4 LLDG, §§ 8 Abs 1, 13 Abs 1 Z 1 MilAuszeichnungsG, § 23 Abs 2 MilBefugnisG, § 118a Abs 1 lit f und § 19 Abs 1 lit f NO, § 22 Abs 1 NRWO, § 39 Abs 1 Z 6 oö GemBedG, § 14 Abs 1 Z 6 oö LBeamtenG, § 74 Abs 7 PatG, § 7 Abs 1 lit f PatAnwG, §§ 8, 100 Abs 1 Z 4 RDG, § 2 Abs 2 Z 2 RPG, § 15 Abs 1 Z 4 Schiedsgerichtsordnung der Wiener Bör-se (Verordnung), § 10 Abs 1 Z 4 Schiedsgerichtsordnung der NEWEX (Verord-nung), § 79 Abs 1 SchifffahrtsG, § 96 Abs 3 SPG, §§ 10 Abs 1 Z 2 und 3, 14 Abs 1 Z 3 lit a StbG, §§ 1 Abs 2, 6 Abs 1 lit c Tapferkeitsmedaillen-ZulagenG, § 53 Abs 2 TierärzteG, § 17 Abs 1 Z 2 ZTG, § 4 Abs 2 Tir BergsportführerG, § 5 Abs 4 Tir SchischulG, § 5 Abs 2 lit a Tir VeranstaltungsG, § 3 Abs 4 Z 5 UPG, §§ 26 Abs 4 Z 3, 27 Abs 5 UOG, § 24 Abs 1 lit g vlbg GdBedG, § 88 Abs 1 lit f vlbg LBedG, § 34 Abs 3 VBG, § 8 Abs 3 WaffG, §§ 9 Abs 1 WTBG, § 5a Abs 1 Z 1 ZDG;
All diese Rechtsfolgen treten automatisch ein. Die hier fett gedruckten Normen sind berufliche „Rechtsfolgen der Verurteilung” iSd § 27 StGB.
3.2. Konsequenz und Zweck des automatischen
Eintritts
Dieser automatische Eintritt der gegenständlichen Rechtsfolgen - kraft Gesetzes
- ist also herausragende Besonderheit 54 und birgt folgende Konseque nzen in sich:
Die Rechtsfolgen iSd § 27 StGB treten aufgrund einer bestimmten Verurteilung ein, ohne dass es hiezu einer (Feststellungs-) Entscheidung des Gerichtes 55 oder irgend
Bestimmungen des Jagd und Fischereirechtes der Länder angeführt, die in nachstehender Auflistung nicht enthalten sind.
54 vgl auch Hochmayr in Triffterer StGB § 27 Rz 1
55 Einhellig, vgl zB Ratz in WK 2 § 27 Rz 1;.Hochmayr in Triffterer, StGB I § 27 Rz 1; Fabrizy, StGB 8 § 27 Rz 1; St Seiler, AT II 2 Rz 105; Triffterer, AT 2 , 470; Platzgummer in WK Vorbem §§ 18 ff Rz 9; SSt 54/13 = EvBl 1984/46; JUS 1990/6/560
- 19 -eines Ausspruches im Strafurteil bedarf. Das Strafgericht hat folglich keine Möglichkeit sie individuell zu bemessen. Sie treten grs 56 unabhängig vom Willen des Gerichtes ein. 57 Rechtsfolgen treten zudem ohne rechtsbegründenden (konstitutiven) Verwal-tungsakt ein. 58 In einem allenfalls folgenden (Verwaltungs-) Verfahren hat die Behörde keinen Raum, um ihre diesbezügliche Entscheidung (Bescheid) abzuwägen und indivi-duell anzupassen. Die Behörde kann bzw braucht nur mittels deklarativen Bescheid feststellen, dass die Voraussetzungen der Rechtsfolge vorliegen, und folglich diese Rechtsfolge eingetreten ist. Daher sind Rechtsfolgen der Verurteilung quasi eine „dem Urteil automatisch anhängende Pauschalsanktion“ 59 .
Wie alle anderen Rechtsfolgen der Verurteilung, tritt zB auch der Amtsve rlust ex lege - automatisch - mit der Rechtskraft 60 der Verurteilung ein. 61 IdR stellt die Dienstbehörde dennoch per Bescheid die Auflösung des Dienstve rhältnisses fest. Das liegt durchaus auch im rechtlichen Interesse des betroffenen Beamten, insbesondere weil nicht immer eindeutig erkennbar ist, ob mit der Verurteilung ein Amtsverlust ve r-bunden ist. Dies ist etwa der Fall, wenn eine Verurteilung wegen einer Vorsatz-Fahrlässigkeits-Kombination erfolgte (dazu im Exkurs des folgenden Kapitels). Dieser Bescheid wirkt lediglich deklarativ. Der Amtsverlust ist folglich nicht erst mit der Rechtskraft des Bescheides rechtswirksam, sondern bereits mit jener des Urteils. 62
In der Konsequenz der „Automatik“ des Rechtsfolgeneintritts steckt mE auch deren Zweck, die Vereinfachung und Beschleunigung der Rechtsanwendung 63 . Die jeweils für die Aberkennung bestimmter Rechte und Befugnisse zuständigen Behörden,
56 Das Gericht kann die Rechtsfolgen der Verurteilung allerdings gem § 44 Abs 2 StGB bedingt nachsehen, dazu unten im Kapitel 3.6. „Die gerichtliche Nachsicht der Rechtsfolgen“.
57 vgl Ratz in WK 2 § 27 Rz 1;
58 vgl bereits VwGH 4.7.1958, SlgNF 4720A
59 mE sogar eine „anhängende Pauschalstrafe“, dazu ausführlicher unten im Kapitel 3.4. „Ist die Rechtsfolge Maßnahme oder Strafe?“
60 Gem § 398 StPO beginnt jede Rechtswirkung eines Strafurteils, wenn nichts anderes bestimmt ist, mit seiner Rechtskraft.
61 OGH EvBl 1984/46; Hochmayr in Triffterer, StGB § 27 Rz 29; Fabrizy, StGB 8 § 27 Rz 1; Ratz in WK 2 § 27 Rz 1; Leukauf/Steininger, StGB 3 § 27 Rz 3
62 VfSlg 1451; 821; VwGH ZfVB 1992/1440; OGH EvBl 1984/46; 1960/280; Mayerhofer, StGB 5 § 27 E 1; Hochmayr in Triffterer, StGB § 27 Rz 30
63 vgl zB VfGH 27.11.2001, B1308/01, RIS JFT/09988873/01B01308, „eine einfache und leicht handhabbare Rege- lung“
- 20 -das heißt die Disziplinarbehörden, Aufsichtsbehörden mitunter auch die Zivilgerichte 64 , sollen sich ein meist mit (Personal-) Aufwand verbundenes Ermittlungsverfahren und eine zu begründende, auch mit Rechtsmitteln anfechtbare, Entscheidung schlicht „e r-sparen“. So war der damalige Gesetzgeber 65 im Wesentlichen der Ansicht, dass es in dem engen Bereich, in dem es schon allein wegen der Schwere der begangenen Straftat gerechtfertigt scheint, Rechte abzusprechen, keiner Erwägungen über die Gefährlich-keit und Unwürdigkeit im Einzelfall bedarf. Innerhalb welcher Grenzen dieser enge Bereich liegen soll, und weshalb dieser Bereich gerechtfertigt erscheint, erläutert der Gesetzgeber nicht. Dies lässt sich letztlich allenfalls nur aus dem Tatbestand der Rechts-folgen, den Verurteilungen erahnen. Allerdings liegt ja gerade darin der Zweck der „Automatik“, dass die eintretenden Rechtsfolgen der Einfachheit halber eben nicht ge-rechtfertigt bzw begründet werden müssen.
Diese Ersparnis verursacht andererseits ein rechtsstaatliches Defizit, selbst wenn man davo n ausgeht, dass die Automatik nicht selten zum richtigen Ergebnis führen mag.
Außerdem hält sich diese gewonnene Ersparnis bzw Vereinfachung gerade in jenen Fällen in Grenzen, die eine Automatik aufgrund ihrer Eindeutigkeit rechtfertigen könnten, zumal man auch im Zuge eines rechtsstaatlichen Verfahrens derartig eindeut ige Fälle ganz einfach und rasch entscheiden könnte. In den allermeisten Fällen erlässt die zuständige Behörde ohnehin noch einen deklarativen Bescheid zur Klärung der Rechtsanwendung.
Die Automatik stellt also erst dann eine tatsächliche Vereinfachung dar, wenn der Fall schon nicht mehr so eindeutig wäre und eine haltbare Entscheidungsfindung nur noch mit einem gewissen Aufwand oder gar unter Schwierigkeiten möglich wäre. Gerade aber in solchen Fällen, die nicht von vornherein die offensichtliche Lösung in sich bergen, soll das rechtstaatliche Verfahren vor unbilligen Ergebnissen schützen und die Verhältnismäßigkeit gewährleisten. Weshalb also der Gesetzgeber eigentlich noch eine Automatik no rmiert, ist mE vom rechtsstaatlichen Standpunkt aus nicht wirklich begreiflich.
64 zB hinsichtlich der Rechtsfolge der automatischen Entlassung für Vertragsbedienstete, dazu ausführlicher im Kapi- tel 5.1.1. „Ergänzende Rechtsfolgen zum Amtsverlust“.
- 21 - 3.3.Welche Verurteilungen sind Tatbestand?
3.3.1. Darstellung der rechtsfolgenauslösenden Verurteilungen
Eintrittsbedingung (Tatbestand) dieser automatischen „Rechtsfolgen“ ist nicht
jede Verurteilung schlechthin, sondern nur eine je nach der Rechtsfolgenorm bestimm-
te Verurteilung wegen...
a) einer oder mehrerer mit Vorsatz 66 begangener strafbarer Handlungen 67
zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe (zB beim Amtsverlust), 68
- zueiner nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Mo- - naten (zBbeim Amtsverlust), 69
zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten, 70
- zueiner drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe, 71
- zueiner Geldstrafe von zumindest 360 Tagessätzen, 72
- oder zueiner Geldstrafe von mehr als 36 340 € 73 ,
- b)einer vorsätzlichen, mit mehr als einjähriger Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, 74
65 vgl ErläutRV 30 BlgNR 13. GP 103, 114 f
66 Als mit Vorsatz begangene strafbare Handlungen sind hier nur die ausschließlich vorsätzlich begehbaren Straftatbestände sowie jene erfolgsqualifizierten Delikte anzusehen, die einen vorsätzlichen Grundtatbestand aufweisen (vgl
§ 7 StGB; Hochmayr in Triffterer, StGB § 27 Rz 21; Triffterer, AT 2 , 321 Rz 79; Ratz in WK 2 § 27 Rz 3;). 67 Strafbare Handlung, dh eine Handlung die tatbestandsmäßig und rechtswidrig ist und dem Täter auch persönlich zum Vorwurf gemacht werden kann (vgl Platzgummer in WK Vorbem § 18 ff Rz 2; Triffterer, AT 2 , 44 Rz 24; ausführlich darüber derselbe 41 ff; Kienapfel/Höpfel, AT 10 , 7 Rz 19 f).
68 Zum Beispiel: § 9 Abs 2 AgrBehG, §§ 343 Abs 2 Z 4 und Z 5, 348d Abs 1 Z 2, 349 Abs 1 ASVG, § 20 Abs 1 BDG, § 16 Abs 1 Z 4 LDG, § 6 Abs 1 MilStG, §§ 19 Abs 1 lit f, 118a Abs 1 lit f NO, § 27 Abs 1 Z 1 StGB, § 75 Abs 3 Tir L- VBG, § 46 Abs 1 lit e Tir GdBeamtenG, § 16 Tir GdSanitätsdienstG, § 53 Abs 2 TierärzteG, §§ 8, 100 Abs 1 Z 4 RDG, § 34 Abs 3 VBG, § 9 Abs 1 WTBG, § 17 Abs 1 Z 2 ZTG
69 § 27 Abs 1 Z 2 StGB, § 16 Tir GemeindesanitätsG, § 100 Abs 1 Z 4 RDG, § 34 Abs 3 VBG 70 § 39 ApKG, § 136 Abs 2 Z 2 ÄrzteG 71 § 2 Abs 2 Z 2 RPG, § 3 Abs 4 Z 5 UPG 72 § 39 ApKG, § 136 Abs 2 Z 2 ÄrzteG 73 § 136 Abs 2 Z 2 ÄrzteG
74 § 4 Abs 2 Tir BergsportführerG, § 5 Abs 4 Tir SchiSchG, § 5 Abs 2 lit a Tir VeranstG; Der Tiroler Landesgesetz- geber stellt hier anders als der Bundesgesetzgeber auf die angedrohte, nicht auf die verhängte, Strafe ab.
- 22 -c) einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, 75
d) bestimmter Vorsatzdelikte (bzw. Gruppen)
wegen des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses (§ 212 - StGB), 76
wegen einer strafbaren Handlung gegen fremdes Vermögen, 77
- oder gegendie Sittlichkeit, 78
- wegeneines Verbrechens , 79
- wegeneines Finanzvergehens , 80
- e)einer mit groben Verschulden im Zusammenhang mit der Ausübung des Berufes begangenen gerichtlich strafbaren Handlung (nur im ASVG), 81
f) einer begangenen strafbaren Handlung (Fahrlässigkeit reicht bereits aus)
zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe, 82
- oderzu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen. 83
- DieseVerurteilungen lösen kraft Gesetzes die jeweils verschiedenen Rechtsfo lgen aus,
so zB den Verlust eines Amtes, die Entziehung von Berufsberechtigungen und ähnli-
chen Befugnissen, das Erlöschen von Kassenverträgen, den Verlust der Verlässlichkeit,
den Ausschluss von der Anstellung bei Ämtern oder den Ausschluss von Gewerbebe-
rechtigungen.
75 §§ 343 Abs 2 Z 4 und Z 5, 348d Abs 1 Z 2, 349 Abs 1 ASVG, § 9 Abs 1 WTBG, § 17 Abs 1 Z 2 ZTG, (wg Gewinnsucht § 7 Abs 1 lit f PatAnwG, § 5 Abs 1 lit b und c Ibk GdBeamtenG)
76 § 16 GemeindesanitätsdienstG, § 27 Abs 1 Z 3 StGB, § 34 Abs 3 VBG, § 100 Abs 1 Z 4 RDG
77 § 4 Abs 2 Tir BergsportführerG, § 5 Abs 4 Tir SchiSchG
78 § 5 Abs 1 lit b und c Ibk GdBeamtenG, § 4 Abs 2 Tir BergsportführerG, § 5 Abs 4 Tir SchiSchG, § 7 Abs 1 lit f PatAnwG,
79 § 5 Abs 1 lit b und c Ibk GdBeamtenG, § 7 Abs 1 lit f PatAnwG
80 § 9 Abs 1 WTBG
81 §§ 343 Abs 2 Z 4 und Z 5, 348d Abs 1 Z 2, 349 Abs 1 ASVG
82 §§ 14 Abs 1 Z 3, 33 Abs 2 Z 1 und Z 2 BörseG (verweist auf § 13 GewO), § 5 Abs 3 Z 1 GelVerkG, § 13 GewO, §
5 Abs 2 Z 1 GütbefG
83 §§ 14 Abs 1 Z 3, 33 Abs 2 Z 1 und Z 2 BörseG (verweist auf § 13 GewO), § 5 Abs 3 Z 1 GelVerkG, § 13 GewO, §
5 Abs 2 Z 1 GütbefG
- 23 - 3.3.2.Exkurs: Strafe bei Zusammentreffen mehrerer Straftaten
Bei Zusammentreffen mehrerer Straftaten ist wegen des Einheitsstrafe nsystems gem § 28 StGB auf eine einzige Strafe zu erkennen, ohne dass für jede einzelne Straftat eine eigene Strafe zu bemessen ist. 84 Das kann bei Verurteilungen wegen Vorsatz-
und Fahrlässigkeitsdelikten Unklarheiten über die Anwendung des § 27 Abs 1 StGB (und anderer Rechtsfolgen der Verurteilung) schaffen. Um dies zu vermeiden bestimmt
§ 260 Abs 2 StPO 85 , dass bei Verurteilungen wegen vorsätzlicher und fahrlässiger Taten zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten, im Anschluss an den Strafausspruch festzustellen ist, ob auf eine oder mehrere vorsätzlich begangene strafbare Handlungen eine mehr als einjährige Freiheitsstrafe entfällt oder (im zweiten Fall) eine nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten.
Ist diese Feststellung im Strafurteil unterblieben, so ist sie gem § 260 Abs 3 StPO von Amts wegen oder auf Antrag eines zur Ergreifung der Nichtigkeitsbeschwerde Berechtigten mit Beschluss 86 nachzuholen. Dies ist auch noch nach Rechtskraft des Urteils möglich. 87 Eine aus Anlass eines derartigen Beschlusses nachträglich eingetretene Recht sfolge kann noch gem § 44 Abs 2 StGB bedingt nachgesehen werden. 88
Nach den Regeln der Konkurrenz wird die Strafe innerhalb des für die schwerste der zusammentreffenden Taten vorgesehenen Strafrahmens verhängt (§ 28 StGB). Mehrere kleinere Taten können also nie zu einer ein Jahr übersteigenden Freiheitsstrafe führen. 89
84 Strafen, die zueinander im Verhältnis des § 31 Abs 1 StGB stehen, sind nicht zusammenzurechnen; Ratz in WK 2 §
27 Rz 3; dazu genauer Hochmayr in Triffterer, StGB § 27 Rz 25; Schedlberger, Amtsverlust bei Verhängung einer Zusatzstrafe?, ÖJZ 1987, 549
85 BGBl 1975/631 zuletzt geändert durch BGBl I 2001/130
86 Gegen diesen Beschluss, steht jedem zur Ergreifung der Nichtigkeitsbeschwerde Berechtigten die binnen vierzehn Tagen einzubringende Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zu. Ist außer über die Beschwerde noch über eine Nichtigkeitsbeschwerde zu entscheiden, so entscheidet der Oberste Gerichtshof auch über die Beschwerde (§
260 Abs 3 zweiter Satz StPO).
87 OGH EvBl 1996/97; JAB StPAG, ErläutRV 1257 BlgNR 13. GP 8; Hochmayr in Triffterer, StGB § 27 Rz 23
88 vgl ausführlicher Ratz in WK 2 § 27 Rz 6; Hochmayr in Triffterer, StGB § 27 Rz 23; aA OGH, SSt 54/13 = EvBl
1984/46
89 ErläutRV 30 BlgNR 13. GP 115
- 24 - 3.3.3.Kritische Betrachtung der Verurteilungen
Wie sich durch obige gebündelte Darstellung der Verurteilungen zeigt, knüpfen die Rechtsfolgen an Verurteilungen wegen Straftaten und zwar entweder an Verurteilungen
• (siehe Punkt a) wegen mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen samt bestimmter verhängter Strafe (weitaus am häufigsten) oder
• (siehe Punkt b, c, d) wegen näher bestimmter Vorsatzdelikte ohne auf eine verhängte Strafe abzustellen oder
• (siehe Punkt e) wegen einer mit groben Verschulden im Zusammenhang mit der Ausübung des Berufes begangenen gerichtlich strafbaren Handlung (nur im ASVG), 90
• (siehe Punkt f) mit bestimmter verhängter Strafe ohne auf die Handlung abzustellen.
Ob die Tat im Zusammenhang mit der Berufsausübung begangen wurde, ist also - abgesehen von einer Ausnahme (Punkt e) - nicht re levant.
Manche Rechtsfolgen haben nicht nur eine bestimmte Verurteilung zum Tatbe-stand, sondern zwei oder gleich mehrere, so zB der Amtsverlust nach § 27 Abs 1 StGB.
Auffallend ist, dass Rechtsfolgen der Verurteilung damit an Verurteilungen knüpfen, die ohne Schuld des Täters nicht zustande kommen würden. Grundsätzlich erfolgen diese Verurteilungen wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung. Bei den Verurteilungen der Punkte e) und f) kann Fahrlässigkeit des Täters bereits zu einer Rechtsfolge n auslösenden Verurteilung führen.
Die meisten der Rechtsfolgen treten ein bei Verurteilungen zu mehr als einem Jahr Freiheitsstrafe wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung.
Es erscheint mE sachlich nicht erklärbar, weshalb ausgerechnet die eine oder vielleicht nicht doch die andere Verurteilung wieder die eine oder andere Rechtsfolge
90 §§ 343 Abs 2 Z 4 und Z 5, 348d Abs 1 Z 2, 349 Abs 1 ASVG
- 25 -auslösen soll. Ebenso gut hätte man statt der einjährigen Freiheitsstrafe auch eine zehn oder 15 Monate andauernde Freiheitsstrafe als Kriterium für das Eintreten der Rechts-folge wählen können. Nachvollziehbarer und weniger zufällig erscheint es mE, wenn Rechtsfolgen für bestimmte Bereiche an Verurteilungen wegen bestimmter Delikte im Zusammenhang mit der Berufsausübung anknüpfen, so zB wenn Beamte ihr Amt we-ge n Begehung eines Deliktes unter Ausnutzung ihrer Amtsstellung, insbesondere wegen Amtsmissbrauches, oder wegen der Begehung eines für das Amt schädlichen Deliktes während der Dienstzeit verlieren würden. Es wäre jedenfalls plausibler den Eintritt der beruflichen Rechtsfolgen nur an solche strafbare Handlungen zu knüpfen, die in einem direkten Zusammenhang mit der Berufsausübung des jeweiligen Verurteilten stehen.
Abgesehen davon erscheint es überhaupt bedenklich, wenn Verurteilungen automatisch derart gewichtige Rechtsfolgen nach sich ziehen. Es wären an sich ausreichend rechtsstaatliche Behörden vorhanden, die erst nach der Anhörung des Betroffenen über dessen verschiedenste Rechte angemessene und individuelle Entscheidungen treffen könnten. Weshalb sollten anstatt der Automatik der Rechtsfolgen nicht die sonst üblichen Rechtsgrundsätze, wie das rechtliches Gehör, gelten?
Der schätzbare Vorteil des Tatbestandes „Verurteilung“ aus Sicht eines „Sparstaates“ liegt hingegen zweifellos darin, dass die Rechtsnormen durch den Automatismus leicht und rasch handhabbar sind. Auslegungsschwierigkeiten sind von vornherein ausgeschlossen. Die zuständige Behörde erspart sich ein Verfahren mit anfechtbaren Entscheidungen, aber wie schon erwähnt, mE auf Kosten unserer rechtstaatlichen Grundsätze.
- 26 - 3.4.Ist die Rechtsfolge Maßnahme oder Strafe?
Ob nun diese Rechtsfolgen der Verurteilung mehr den Maßnahmen 91 oder den
Strafen 92 zuzuordnen sind, ist nicht übereinstimmend geklärt. Die Einordnung bereitet
mE vor allem begriffliche Schwierigkeiten, da im Unterschied zu den Rechtsfolgen
weder die Strafen noch die Maßnahmen automatisch eintreten.
Überwiegend ordnen die Autoren die Rechtsfolge der Verurteilung, insbesond e-
re den Amtsverlust, unter dem Kapitel „Strafen“ ein. 93 Triffterer 94 teilt die Rechtsfo lgen
der Verurteilung neben der Geld- und Freiheitsstrafe sowie dem Verfall unter die
„Sanktionen auf der Grundlage persönlicher Vorwerfbarkeit“ ein. Seiner Ansicht nach
haben Rechtsfolgen überwiegend Strafcharakter, aber auch Maßnahmencha rakter. 95
Ausführungen dazu fehlen. Einige Autoren 96 wiederum sehen die Rechtsfolgen als eine
disziplinäre Maßnahme.
Das StGB behandelt die Rechtsfolge dV mE wie eine Strafe. Es normiert diese
zwar nach den vorbeugenden Maßnahmen und nicht bei den Strafen 97 , aber aus den §§
44 und 45 StGB ergibt sich eindeutig, dass das StGB den Rechtsfolgen Strafcharakter
beimisst.
§ 44 StGB trifft unter dem Titel „Bedingte Nachsicht bei Zusammentreffen meh-
rerer Strafen“ Anordnungen für die bedingte Nachsicht der Hauptstrafen, Nebenstra-
91 Einevorbeugende Maßnahme ist ein nicht mit Tadel (Missbilligung der Tat) verbundenes Übel, das anders wie die Strafe nicht an die Schuld des Täters, sondern ausschließlich an die besondere Gefährlichkeit des Täters für die durch die Rechtsordnung geschützten Güter anknüpft. Das Übel ist nicht intendiert, aber zwangsläufig mit der Maßnahme verbunden, es stellt eine unerwünschte Begleiterscheinung dar. Der Ausspruch der Maßnahme stellt im Gegensatz zur Verhängung einer Strafe auch keinen Tadel dar, da die Tat nicht vorwerfbar (schuldhaft) ist bzw sein muss. Mit der Maßnahme wird ausschließlich auf die Gefährlichkeit des Täters reagiert (vgl dazu ua Maleczky AT II 9 ,
71; ähnlich Kienapfel/Höpfel AT 10 , 6).
92 Eine Strafe ist das mit Tadel (Missbilligung der Tat) verbundene Übel, das wegen einer strafbaren Handlung auf-grund und nach Maßgabe der Schuld des Täters verhängt wird. Ihr primärer Zweck liegt in der General- und Spezialprävention (Kienapfel/Höpfel AT 10 , 4; Maleczky, AT II 9 , 27).
93 vgl bspw Maleczky, AT II 9 , 45; Neumair, AT 3 II, 46; Platzgummer in WK Vorbem §§ 18 ff Rz 9 (eingeteilt unter Strafmittel), Seiler St, AT II 2 Rz 104 ff; Michel/Wessely, AT, 124 (behandelt die Rechtsfolgen unter den Strafen, unterscheidet sie aber von diesen);
94 Triffterer, AT 2 , 480 Rz 56
95 Triffterer, AT 2 , 470 Rz 17
96 vgl etwa bezüglich des Amtsverlustes Hochmayr in Triffterer, StGB § 27 Rz 10; Schmoller, JBl 1996, 735 (738 f);
97 im dritten Abschnitt des Allgemeinen Teiles
- 27 -fen und auch der Rechtsfolgen. Hingegen regelt § 45 StGB die „Bedingte Nachsicht von vorbeugenden Maßnahmen“ folglich ohne Einbeziehung der Rechtsfolgen dV. Außer-dem spricht für den Strafcharakter der Recht sfolgen dV auch der Umstand, dass diese überhaupt bedingt nachgesehen werden können, da die bedingte Nachsicht für Maß-nahmen untypisch ist. Gem § 45 Abs 2 StGB darf allenfalls die Unterbringung in einer Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher (§ 22 StGB) - zugleich mit der Strafe
- bedingt nachgesehen werden. Erst seit Inkrafttreten des StRÄG 2001 98 kann bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen das Gericht gem § 45 Abs 1 StGB nun auch die Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher (§ 21 StGB) bedingt nachsehen. Die Unterbringung nach § 21 Abs 2 darf überdies nur zugleich mit der Strafe bedingt nachgesehen werden. Die bedingte Nachsicht anderer vorbeugender Maßnahmen ist gem § 45 Abs 4 StGB unzulässig.
Das dStGB ordnet die Rechtsfolgen der Verurteilung eindeutig den Strafen zu. Es normiert nämlich unter dem Titel „Strafen“ und nicht unter dem Titel „Maßregeln“ die „Nebenfolgen des Verlustes der Amtsfähigkeit und der Wählbarkeit“. Die Nebe nfolgen gem § 45 Abs 1 dStGB entsprechen aufgrund ihres automatischen Eintritts den Rechtsfolgen der Verurteilung iSd § 27 StGB. 99 Hingegen sieht die hM in Deutschland die automatische Nebenfolge weder als Strafe noch als Maßnahme, sondern als eine „Nicht -Strafe “. Die automatische Nebenfolge könne nämlich begrifflich nicht Strafe sein, da sie an die Verurteilung wegen einer Straftat ohne weitere richterliche Entsche idung Folgen knüpfe, die nicht auf einem Akt der Strafzumessung beruhen. Die fakultativen (nicht automatischen) Nebenfolgen des § 45 Abs 2 dStGB gleichen Inhalts seien dagegen wieder Nebenstrafen. 100
Fest steht mE jedenfalls, dass nicht jede beliebige Verurteilung Eintrittsvoraussetzung für eine Rechtsfolge ist, sondern ausschließlich eine Verurteilung wegen einer schuldhaft begangenen „strafbaren Handlung “ 101 . Dies ergibt sich deutlich bei Betrachtung der oben angeführten Darstellung der rechtsfolgenauslösenden Verurteilun- 98 BGBl2001/130
99 siehe dazu genauer im Kapitel 4.9. „Vergleichender Blick ins dStGB“
100 vgl Nelles, JZ 1991/18 mit weiteren Nachweisen
101 Strafbare Handlung, dh eine Handlung die tatbestandsmäßig und rechtswidrig ist und dem Täter auch persönlich zum Vorwurf gemacht werden kann (vgl Platzgummer in WK Vorbem § 18 ff Rz 2; Triffterer, AT 2 , 44 Rz 24; aus- führlich darüber derselbe 41 ff; Kienapfel/Höpfel, AT 10 , 7 Rz 19 f).
- 28 -gen. Da also die Rechtsfolgen ausschließlich an solche Verurteilungen knüpfen, welche nur mit einer Schuld des Täters denkbar sind, hängt damit auch der Eintritt d er Rechtsfolgen selbst von der Schuld des Täters ab. Ohne der Schuld des Täters bleibt die Rechtsfolge der Verurteilung daher aus - so wie die Geld- und Freiheitsstrafen ohne Schuld ausbleiben. Vor allem, wenn die Rechtsfolge an Verurteilungen mit bestimmter Strafhöhe und -art knüpft, zeigt sich die Vorwerfbarkeit des rechtswidrigen Handelns und das Übel auch besonders in der Rechtsfolge als „automatischer Strafena nhang “. Wird zB ein Beamter wegen des Vergehens des schweren Betruges zu einer Freiheits-strafe von mehr als einem Jahr verurteilt, so tritt die Rechtsfolge des Amtsverlustes au-tomatisch ein. Wird der Beamte hingegen ohne Schuld, aber aufgrund seiner Gefähr-lichkeit zB zur Unterbringung in einer Anstalt verurteilt, so tritt die Rechtsfolge der Verurteilung nicht ein. Wird in einem anderen Fall der Beamte aufgrund seiner Schuld nur zu einer Geldstrafe verurteilt, so bleibt offensichtlich aufgrund der geringeren Vo r-werfbarkeit die Rechtsfolge des Amtsverlustes ebenfalls aus.
Die Eintrittsvoraussetzung (Verurteilung) der Rechtsfolge haftet zudem bloß am Blick in die Vergangenheit 102 , nämlich auf die damals begangene strafbare Handlung, insbesondere die damalige Schuld des Täters. Ein Blick in die Zukunft hingegen - auf das mögliche zukünftige Verhalten des Täters - bleibt aus. Damit fehlt es aber auch an der für die Maßnahmen so typischen Voraussetzung, nämlich einer Prognose hinsichtlich der besonderen Gefährlichkeit des Täters. Da sich der Zweck der Maßnahme ja gerade in der Bekämpfung der künftigen Gefährlichkeit dieses Täters erschöpft, 103 überzeugen die Rechtsfolgen ohne Blick in die Zukunft (Prognose) als Maßnahme daher nicht.
Also sind Rechtsfolgen der Verurteilung „Sanktionen auf der Grundlage pe rsönlicher Vorwerfbarkeit“ 104 und treten meines Erachtens eindeutig nach einem gerade für die Strafe so typischen Kriterium, nämlich der Schuld, ein. Der einzig wirkliche Unterschied zwischen Rechtsfolgen der Verurteilung und der gerichtlichen Geld- und Freiheitsstrafe liegt allerdings darin, dass das Gericht die Strafen innerhalb des gesetz- 102 vgldazu Naucke, Strafrecht 9 , 94 ff: „Strafe richtet sich auf ein in der Vergangenheit liegendes Tun und auf die Schuld, zu deren Bestimmung nur die Vergangenheit wichtig ist.“ Die Zweispurigkeit des Sy stems zeigt sich wie folgt: „Strafe-Schuld-Vergangenheit“ im Unterschied zu „Maßregel-Gefährlichkeit-Zukunft“.
103 vgl Kienapfel/Höpfel, AT 10 , 6
104 vgl Triffterer, AT 2 , 480 Rz 56
- 29 -lich vorgegebenen Rahmens gezielt nach individueller (Straf-) Bemessung verhängt, während die Rechtsfolgen der Verurteilung dem Täter automatisch kraft Gesetzes, oh-ne Bemessung und ohne Ausspruch, ein mit Tadel 105 verbundenes (Zusatz-) Übel in Bausch und Bogen zufügen. Besonders die beruflichen Rechtsfolgen der Verurteilung können mE daher getrost als „automatisch anhängende Pauschalstrafen“ bezeichnet werden 106 , im Unterschied zu den gerichtlich zu verhängenden Strafen.
Die Rechtsfo lgen stehen zudem in der Vehemenz ihrer Wirkung den gerichtlich zu verhängenden Strafen um nichts nach. Das durch den Eintritt von Rechtsfolgen als „anhängende Pauschalstrafen“ erlittene missbilligende Übel kann das der gerichtlich zu verhängenden Strafen sogar erheblich übertreffen und von Fall zu Fall in seiner Wirkung sehr verschieden und unberechenbar sein. Man denke nur an die finanziellen Einbußen, wenn plötzlich ex lege ein erlernter Beruf aufgegeben werden muss. 107 Verliert zB 108 ein Beamter als Rechtsfolge der Verurteilung seinen Arbeitsplatz und damit sein Einkommen, besitzt die Rechtsfolge des Amtsverlustes - neben der zu verhängenden Freiheitsstrafe - den Charakter einer „jeglichen Strafrahmen sprengenden“ Geldstrafe.
Als gerichtlich zu verhängende Strafen sind die Rechtsfolgen somit untauglich. Eine solche Sanktion aber daher einfach nur ex lege eintreten zu lassen und als Maßnahme zu betrachten, beseitigt diesen offensichtlich ungerechten Missstand nicht. Diese Sicht orientiert sich mE zu sehr an Begrifflichkeiten. Vielmehr sollte der Gesetzgeber die Rechtsfolgen gezielt zu echten Maßna hmen umgestalten, also deren Eintritt an die Gefährlichkeit des Täters knüpfen, indem er zum Tatbestand der Verurteilung einen Prognosetatbestand hinzufügt und damit die Rechtsfolge zu einer Rechtsfolge mit Gefährlichkeitsprognose macht. Die Anordnungen der „Rechtsfolge der Verurteilung mit Gefährlichkeitsprognose“ 109 treten nämlich nur ein, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen strafbaren Handlung bei Ausübung zB eines Gewerbes zu
105 Wenn auch hier der Tadel nicht so offen in Erscheinung tritt, da die Strafe nicht ausgesprochen wird, so ist mE in der Rechtsfolge sehr wohl impliziert: „Du bist es nicht wert“ weiterhin Träger dieses oder jenes Rechtes zu sein. Der Eintritt der Rechtsfolge stellt ja nicht auf die Gefährlichkeit des Täters ab, sondern auf dessen Verschulden.
106 Anderer Ansicht zB Schmoller JBl 1996, 738, wonach die Rechtsfolgen nicht Teil der Kriminalstrafe sind.
107 vgl St Seiler, AT II 2 Rz 107
108 Sämtliche in dieser Arbeit behandelten Rechtsfolgen einer Verurteilung können an dieser Stelle als Beispiel be- trachtet werden.
- 30 - befürchten ist, 110 oder eineVerurteilung aufscheint, die eine verlässliche Berufsaus-übung nicht erwarten lässt. 111 Hier handelt es sich mE daher um keine Strafen, sondern ganz im Unterschied zur Rechtsfolge eindeutig um (verwaltungsbehördliche) Maß-nahmen. Zudem wird hier ein notwendiger Bezug zur Berufsausübung hergestellt, der den Rechtsfolgen ebenfalls gänzlich fehlt.
Bei der Rechtsfolge des Ausschlusses von der Erlangung eines Gewerbes gem § 13 Abs 1 GewO liegt allerdings eine Besonderheit vor, weil gem § 26 GewO der Rechtsanspruch auf eine beantragte Nachsicht vom Ausschluss besteht, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes nicht zu befürchten ist. Aufgrund dieses Anspruches auf Nachsicht hat diese Rechtsfolge überwiegend Maßnahmencharakter. Über diesen Anspruch auf Nachsicht entscheidet die zuständige Gewerbebehörde im Zuge eines verwaltungsbehördlichen Verfahrens. Fraglich bleibt hier, weswegen nicht gleich die Normierung einer „Rechtsfolge dV mit Gefährlichkeitsprognose“ (ähnlich § 87 Abs 1 GewO) 112 dieser Nachsichtkonstruktion vorgezogen wurde. 113
Nach einer anderen Ansicht 114 sind die Rechtsfolgen, insbesondere der Amtsverlust gem § 27 Abs 1 StGB, disziplinäre Maßnahmen. Das wird damit begründet, dass die dienstrechtliche Entlassung eines Beamten entgegen der Bezeichnung als Disziplinarstrafe im § 92 BDG keine Strafe, sondern nach Ansicht des VwGH 115 eine „dienstrechtliche Maßnahme zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes“ bilde. 116 Der VwGH lässt dabei aber außer Acht, dass im Unterschied zu
109 Siehe Beispiele zur „Rechtsfolge der Verurteilung mit Gefährlichkeitsprognose“ im Kapitel 2.3.1. „Die Rechtsfolgen mit Strafurteil als Tatbestand“.
110 zB § 87 Abs 1 Z 1GewO, siehe oben weitere Bsp
111 § 4 Abs 2 Z 3 ÄrzteG, siehe oben weitere Bsp
112 vgl Beispiel 1 im Kapitel 2.3. „Rechtsfolgen mit Strafurteil als Tatbestand“
113 Ganz im Unterschied zur automatischen Rechtsfolge kann in diesem Fall die Behörde gem § 89 Abs 3 GewO die Gewerbeberechtigung auch nur für eine bestimmte Zeit entziehen, wenn nach den Umständen des Falles erwartet werden kann, dass diese Maßnahme ausreicht, um ein späteres einwandfreies Verhalten des Gewerbeinhabers zu sichern. Treffen die für die Entziehung der Gewerbeberechtigung vorgesehenen Voraussetzungen nur auf einen Teil der gewerblichen Tätigkeit zu, so kann die Gewerbeberechtigung gem § 89 Abs 6 GewO auch nur zum Teil entzogen werden, wenn auch durch die nur teilweise Entziehung der Gewerbeberechtigung der Zweck der Maßnahme erreicht wird.
114 vgl Hochmayr in Triffterer, StGB § 27 Rz 10 mit weiteren Verweisen
115 VwGH 29.10.1997, 97/09/0183; 15.9.1994, 94/09/0174;
116 vgl kritisch dazu Kucsko-Stadlmayer, Disziplinarrecht 2 , 62 f;
Quote paper:
Fritz Alexander, 2003, Berufliche Rechtsfolgen der Verurteilung im Sinne des § 27 StGB, Munich, GRIN Publishing GmbH
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