Inhaltsverzeichnis II
Inhaltsverzeichnis
I Abbildungsverzeichnis. IV
II Tabellenverzeichnis. V
III Abkürzungsverzeichnis. VI
1 Einleitung 1
2 Gesetzliche Rentenversicherung 4
2.1 Entstehung und Reformen 4
2.2 Organisation. 7
2.3 Leistungen 8
2.3.1 Rente wegen Alters. 8
2.3.2 Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit 10
2.3.3 Rente wegen Todes/an Hinterbliebene 11
2.4 Versicherter Personenkreis 12
2.4.1 Pflichtversicherte. 12
2.4.2 Freiwillig Versicherte 12
2.5 Finanzierung und Einnahmen. 13
2.5.1 Beiträge 14
2.5.2 Höhe der Beiträge 14
2.6 Renteneintrittsalter 15
2.7 Rentenberechnung. 15
2.8 Besteuerung. 18
3 Betriebliche Altersvorsorge 20
3.1 Entstehung und Reformen 20
3.2 Recht auf Entgeltumwandlung. 21
3.3 Durchführungswege und Finanzierung. 21
3.3.1 Direktzusage 22
3.3.2 Unterstützungskasse. 22
3.3.3 Pensionskasse. 23
3.3.4 Direktversicherung 23
3.3.5 Pensionsfonds 24
3.4 Unverfallbarkeit 25
3.5 Staatliche Förderung. 26
4 Private Altersvorsorge 27
4.1 Private Rentenversicherung 27
4.2 Kapitallebensversicherung 28
4.3 Fondssparplan 29
4.4 Banksparplan 29
4.5 Riester-Rente. 29
4.5.1 Arten der Riester-Renten 30
4.5.1.1 Riester-Rentenversicherung 30
4.5.1.2 Riester-Fondssparpläne 30
4.5.1.3 Riester-Banksparpläne 31
4.5.1.4 Wohn-Riester 31
Inhaltsverzeichnis III
4.5.2 Förderberechtigung. 32
4.5.3 Zulagen vom Staat 33
4.5.4 Vor- und Nachteile 34
4.6 Basisrente/Rürup-Rente. 34
4.6.1 Förderberechtigung. 35
4.6.2 Steuervorteile. 35
4.6.3 Vor- und Nachteile 36
5 Szenarien. 38
5.1 Szenario 1: Auswirkungen des demographischen Wandels 38
5.1.1 Definition. 38
5.1.2 Demographische Entwicklung und Ausblick 39
5.1.2.1 Fertilität 39
5.1.2.2 Mortalität. 41
5.1.2.3 Migration. 43
5.1.3 Auswirkungen auf die gesetzliche Rentenversicherung. 46
5.2 Szenario 2: Auswirkungen der Inflation 49
5.2.1 Definition. 49
5.2.2 Bisherige Entwicklung 49
5.2.3 Auswirkungen auf die Altersvorsorge 51
5.3 Szenario 3: Auswirkungen der Finanz- und Wirtschaftskrise 52
5.3.1 Definition. 53
5.3.2 Auswirkungen auf die gesetzliche Rentenversicherung. 53
5.3.3 Auswirkungen auf die betriebliche Altersvorsorge 54
5.3.4 Auswirkungen auf die private Altersvorsorge. 54
6 Handlungsalternativen 56
6.1 Verbesserung der Familienpolitik 56
6.2 Einführung einer Grundrente. 58
6.3 Übergang zum Kapitaldeckungsverfahren. 59
6.4 Stärkung der betrieblichen und privaten Altersvorsorge 60
6.5 Erhöhung der Arbeitsmarktbeteiligung 61
6.6 Wegfall der Beitragsbemessungsgrenzen 63
6.7 Orientierung am Altersvorsorgesystem der Schweiz 64
6.8 Dynamisierung der privaten Altersvorsorgebeiträge 66
7 Resümee und Ausblick 69
IV Literaturverzeichnis. VII
V Onlineverzeichnis VIII
VII Anhang XIII
A Beispielberechnungen. XIII
B Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung XV
Abbildungsverzeichnis
I Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: 3-Säulen-Modell zum 3-Schichten-Modell
Abbildung 2: Einnahmen der GRV im Jahr 2007.
Abbildung 3: Entwicklung der Beiträge der allgemeinen GRV.
Abbildung 4: Besteuerung der Renten ab 2005
Abbildung 5: Aufteilung der Deckungsmittel betrieblicher Altersvorsorge-Produkte.
Abbildung 6: Entwicklung der Riester-Verträge von 2001 bis zum 30.06.2009.
Abbildung 7: Entwicklung der zusammengefassten Geburtenziffer der Jahre
bis 2008
Abbildung 8: Entwicklung der Lebenserwartung von Neugeborenen 1901/1910 bis
2005/2007..........................................................................................
Abbildung 9: Alterspyramide 2007 nach Migrationshintergrund.
Abbildung 10: Altersaufbau der Bevölkerung in Deutschland von 1910 bis 2050
Abbildung 11: Entwicklung der Bevölkerung Deutschlands bis 2050
Abbildung 12: Verhältnis von Erwerbsfähigen und Rentnern
Abbildung 13: Inflationsraten der Jahre 1951 bis 2008 in Deutschland
Abbildung 14: Vermögensverlust durch Inflation
Abbildung 15: Betreuungsquote der unter 3-jährigen nach Bundesländern.
Abbildung 16: Schweizer 3-Säulen-Modell.
Abbildung 17: Vermögensaufbau durch Dynamisierung
Tabellenverzeichnis V
II Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Stufenweise Anhebung der Regelaltersgrenze von 65 auf 67 Jahre ........ 9 Tabelle 2: Rentenanpassungen 1996 - 2009.......................................................... 18 Tabelle 3: Übersicht der Durchführungswege......................................................... 25 Tabelle 4: Übersicht der staatlichen Zulagen nach Familienstand und Kinderanzahl..
.............................................................................................................. 33 Tabelle 5: Maximale steuerliche Förderung als Sonderausgabenabzug................. 36 Tabelle 6: Übersicht der Annahmen zur künftigen Entwicklung der Lebenserwartung
bis 2050 in Deutschland ........................................................................ 43 Tabelle 7: Gegenüberstellung von Bruttogehältern mit BBG-GRV in Ostdeutschland
.............................................................................................................. 63 Tabelle 8: Gegenüberstellung von Bruttogehältern ohne BBG-GRV in
Ostdeutschland...................................................................................... 64
Abkürzungsverzeichnis VI
III Abkürzungsverzeichnis
AltEinkG Alterseinkünftegesetz AVmG Altersvermögensgesetz BBG Beitragsbemessungsgrenze BBG-GRV Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung BAV Betriebliche Altersvorsorge BEEG Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz BMAS Bundesministerium für Arbeit und Soziales EStG Einkommensteuergesetz GRV Gesetzliche Rentenversicherung PAV Private Altersvorsorge SGB VI Sozialgesetzbuch Sechstes Buch SFr. Schweizer Franken
1 Einleitung 1
1 Einleitung
„Die Rente ist sicher!“ 1 Wer hat diese Prophezeiung von Norbert Blüm 2 nicht noch im Ohr? Hätte nicht schon zum damaligen Zeitpunkt bekannt sein müssen, dass die gesetzliche Rente für einen guten Lebensstandard im Alter nicht ausreichen würde?
Für einen Großteil der deutschen Bevölkerung beginnt nach einem langen Arbeitsleben ein neuer Lebensabschnitt - die Rente. Jeder hat endlich ausreichend Zeit für Hobbys, Familie, Reisen u.v.m. Wer möchte aber auf seinen bisherigen Lebensstandard verzichten? Sicherlich sind die Lebenshaltungskosten im Ruhestand nicht so hoch wie während des Arbeitslebens, weil z. B. die Kinder erwachsen sind oder der Kredit für das Wohneigentum getilgt ist.
Die Gliederung dieser Diplomarbeit erfolgt in sieben aufeinander aufbauende Kapitel, aus denen sich fünf Schwerpunkte herauskristallisieren. Zunächst werden in den ersten drei Schwerpunktbereichen die drei Formen der Altersvorsorge aufgezeigt. Einleitend wird in Abbildung 1 ein kurzer Überblick über das 3-Säulen-Modell, welches sich zum 3-Schichten-Modell wandelte, dargestellt.
3 Abbildung 1: 3-Säulen-Modell zum 3-Schichten-Modell
1 Aussage von Dr. Norbert Blüm vor dem Deutschen Bundestag im Wahlkampf zu den Bundes-
tagswahlen 1986.
2 Dr. Norbert Blüm, CDU-Politiker, Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung von 1982 bis
1998.
3 Eigene Darstellung in Anlehnung an www.bmas.de.
1 Einleitung 2
Den ersten Schwerpunkt stellt die 1. Säule - die gesetzliche Rente - in Kapitel 2 dar. Im 3-Säulen-Modell in Abbildung 1 war die 1. Säule der bedeutendste Baustein der Alters-vorsorge. Sie finanziert sich noch heute durch das Umlageverfahren. Eine bestimmte Gruppe von Erwerbstätigen zahlt Pflichtbeiträge ein, die direkt als Rente an die Rentner gezahlt werden. Dieses System ist in der Form jedoch nicht mehr tragbar. Die gesetzliche Rente bildet heute nur die Basisversorgung, das sogenannte „Fundament“, im 3-Schichten-Modell. Das Kapitel 2 befasst sich mit der Entstehung und Entwicklung, den wichtigsten Reformen und dem Leistungsspektrum der gesetzlichen Rentenversicherung. Im Zuge dessen werden die Finanzierung, die Rentenberechnung und die Besteuerung der gesetzlichen Rente erläutert.
Die 2. Säule, somit der zweite Schwerpunkt, bildet die betriebliche Altersvorsorge (BAV) im Kapitel 3. Der Gesetzgeber fördert gezielt das private Vorsorgesparen und führte im Rahmen einer Rentenreform für alle Arbeitnehmer einen individuellen Anspruch auf BAV durch Entgeltumwandlung ein. Das 3. Kapitel beschäftigt sich mit der Entstehung, dem Anspruch auf Entgeltumwandlung, den verschiedenen Durchführungswegen und abschließend der Förderung durch den Staat.
Die 3. Säule stellt in Kapitel 4 die private Altersvorsorge (PAV) als dritten Schwerpunkt dar. Diese zusätzliche Vermögensbildung wird traditionell in Form von Lebensversicherungen oder privater Rentenversicherungen vollzogen. Des Weiteren werden die möglichen Anlageformen definiert, im Speziellen wird auf die Riester-Rente und Rürup-Rente eingegangen.
Die 2. und 3. Säule dienten in der Vergangenheit lediglich als Zusatzsicherung. Sie werden grundsätzlich durch das Kapitaldeckungsverfahren finanziert und können durch Zulagen oder Steuerbefreiungen gefördert werden. Sie gehen in die 2. und 3. Schicht des 3-Schichten-Modells über und komplettieren die künftige Altersvorsorge. Jeder kann seinen Lebensabend individuell absichern und selbst entscheiden, wie groß später das „Altersvorsorge-Haus“ wird. Der Staat setzt immer mehr auf die Eigenverant-wortung privat vorzusorgen, inzwischen wird sogar schon in der Renteninformation der Deutschen Rentenversicherung Bund darauf hingewiesen.
Der vierte Schwerpunkt lenkt auf den eigentlichen Hauptgrund der Thematik. Im Kapitel 5 werden drei Szenarien dargestellt, die die Auswirkungen des demographischen Wandels, der Inflation und der Finanz- und Wirtschaftskrise darlegen. Das Hauptau- genmerk richtet sich auf das erste Szenario, den demographischen Wandel, welcher
1 Einleitung 3
auf der Basis einer Bevölkerungsvorausberechnung des Statistischen Bundesamtes vollzogen wird. Die durchschnittliche Lebenserwartung der deutschen Bevölkerung ist in den letzen 100 Jahren um mehr als das Doppelte gestiegen. Die Menschen in Deutschland werden zunehmend älter, bei gleichzeitig rückläufiger Geburtenrate. 4 Das ist nur ein Grund, der die Rentenkasse zunehmend belastet.
Im letzten Schwerpunktbereich werden im Kapitel 6 Handlungsalternativen beleuchtet, die Deutschland in Erwägung ziehen könnte, um einer sogenannten „Altersarmut“ aus dem Weg zu gehen.
Das abschließende Kapitel 7 gibt ein kurzes Resümee und einen Ausblick auf die Entwicklung der Altersvorsorge in Deutschland.
4 Vgl. www.destatis.de.
2 Gesetzliche Rentenversicherung 4
2 Gesetzliche Rentenversicherung
Das Alterssicherungssystem mit der weitaus größten Bedeutung in der Bundesrepublik Deutschland ist die gesetzliche Rentenversicherung (GRV). 5
Der Begriff Rente wird als „die Zahlung eines regelmäßigen Einkommens aus angelegtem Kapital oder Beträgen aufgrund von Rechtsansprüchen“ 6 definiert. Die gesetzliche Rente ist folglich eine regelmäßige (monatlich) monetäre Leistung des Staates, die aufgrund der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Versicherungssystem und einer Zahlung von Beiträgen für einen bestimmten Zeitraum erfolgten.
Aufgabe der GRV ist es, die Versicherten im Alter, bei Berufs- oder Erwerbsminderung und die Hinterbliebenen im Todesfall finanziell abzusichern. Rechtlich ist die GRV im Sechsten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) verankert. 7
2.1 Entstehung und Reformen
Die gegenwärtige GRV existiert seit dem Jahr 1889. Sie wurde zusammen mit anderen Sozialversicherungen von Otto von Bismarck 8 und Kaiser Wilhelm I. 9 am 22. Juni 1889 durch das „Gesetz über die Invaliditäts- und Altersversicherung“ (heute Rentenversicherungsgesetz) eingeführt. Zwei Jahre nach der Verabschiedung ist die Rentenversicherung am 1. Januar 1891 in Kraft getreten. Der Beitragssatz von lediglich 1,7 % des Lohnes wurde paritätisch von Arbeitnehmern und Arbeitgebern gezahlt. Die Renten wurden jedoch erst ab dem 70. Lebensjahr als sogenannter „Sicherheitszuschuss zum Lebensunterhalt“ gezahlt, was bei weitem über der durchschnittlichen Lebenserwartung (durchschnittliche Lebenserwartung im Jahr 1910: Männer: 45 Jahre; Frauen: 48 Jahre) lag. Höchstens 17,5 % von ihnen erreichten das Renteneintrittsalter, gewissermaßen eine Rentenversicherung ohne Rentner. 10
5 Vgl. Ergänzender Bericht der Bundesregierung zum Rentenversicherungsbericht 2008 gemäß
§ 154 Abs. 2 SGB VI (Alterssicherungsbericht 2008), Seite 28.
6 Vgl. Woll, A., 2008.
7 Vgl. SGB VI.
8 Erster Reichskanzler des Deutschen Kaiserreichs von 1871 bis 1890.
9 Deutscher Kaiser von 1871 bis 1888.
10 Vgl. www.bmas.de.
2 Gesetzliche Rentenversicherung 5
Rentenreform 1911
Am 9. Juli 1911 wurden durch die Reichsversicherungsordnung (RVO) drei Sozialversicherungsgesetze (Krankenversicherung, Unfallversicherung und Invaliditäts- und Altersversicherung) formal zusammengefasst. Die erste Änderung in der Rentenversicherung wurde im Jahr 1916 durch Senkung des Renteneintrittsalters auf 65 Jahre umgesetzt. 11
Im Jahr 1942 wurde das Lohnabzugsverfahren eingeführt, infolgedessen zogen die Krankenkassen die Sozialversicherungsbeiträge ein. 12
Rentenreform 1957
Die bedeutendste Reform in der Geschichte der Rente nahm die Regierung unter Bundeskanzler Konrad Adenauer 13 durch die Verabschiedung des „Gesetzes zur Neuregelung der Arbeiterrenten- und Angestelltenversicherung“ am 21. Januar 1957 vor. Seitdem ist es Aufgabe der GRV, vorzeitig Erwerbsunfähigen, Altersrentnern und Hinterbliebenen eine hinreichende Existenzsicherung zu bieten. Die Rentenhöhe wurde dynamisch der Entwicklung der Bruttolöhne angepasst, um einen konstanten Lebens-standard im Alter zu gestatten. Der Übergang vom Kapitaldeckungsverfahren zum Umlageverfahren 14 , auch Generationenvertrag 15 genannt, wurde durch den Bundestag beschlossen. Durch diese Reform stiegen die Renten durchschnittlich um 67-72 %. Das reine Umlageverfahren, wie es heute existiert, wurde im Jahr 1969 realisiert. 16
Rentenreform 1972
Aufgrund positiver Wirtschaftsprognosen gelang in der Rentenreform im Jahr 1972 unter Bundeskanzler Willy Brandt 17 die freiwillige Versicherung von Selbständigen und Hausfrauen. Der Beitragssatz lag bei 17 %. Ebenfalls wurde eine Senkung des Renteneintrittsalters für langjährig Versicherte (35 Versicherungsjahre) auf 63 Jahre vollzogen. 18
11 Vgl. www.bmas.de.
12 Vgl. ebenda.
13 Erster Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland von 1949 bis 1963.
14 Beim Umlageverfahren werden die Renten einer Periode aus den Beitragszahlungen dersel-
ben Periode finanziert.
15 Der Generationenvertrag ist ein nicht schriftlich festgelegter Vertrag zwischen den Beitrags-
zahlern und den Leistungsempfängern. Die junge, arbeitende Generation finanziert durch ihre
Beiträge die laufenden Renten der Älteren in der Erwartung, dass die kommende Generation
später die Renten der Nachgewachsenen übernimmt.
16 Vgl. www.bmas.de.
17 Vierter Bundeskanzler der Bundesrepublik Deutschland von 1969 bis 1974.
18 Vgl. www.bmas.de.
2 Gesetzliche Rentenversicherung 6
Rentenreform 1992
Die Arbeiten an der Rentenreform 1992 begannen schon Mitte der 1980er Jahre. Es musste auf die demographische Entwicklung mit rückläufigen Geburtenraten und konstant steigender Lebenserwartung reagiert werden. Die Rentenkasse wurde weiterhin durch die hohe Arbeitslosigkeit und die Wiedervereinigung Deutschlands belastet. 19
Mit dem Rentenreformgesetz (RRG 1992) im Jahr 1992 wurde die in der Reichsversi-cherungsordnung (RVO) und dem Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) für Arbeiter und Angestellte getrennt geregelte Rentenversicherung zusammengefasst und mit Wirkung vom 1. Januar 1992 als Sechstes Buch in das Sozialgesetzbuch (SGB VI) eingestellt. 20 Aufgrund der Wiedervereinigung der beiden deutschen Staaten am
3. Oktober 1990 kam es zur Geltung des neuen Rentenversicherungsrechts vom
1. Januar 1992 auch in den neuen Bundesländern (Übergangsregelungen enthält das Rentenüberleitungsgesetz). Die Rentenformel wurde von Bruttolohn auf Nettolohn umgestellt. Das hat zur Folge, dass der Rentenanstieg gedämpft wird, wenn die Steuern und Sozialabgaben der erwerbstätigen Bevölkerung steigen.
Zugleich sollten ab dem Jahr 2001 die Altersgrenzen von 60 (Schwerbehinderte) und 63 Jahren stufenweise auf die Regelaltersgrenze von 65 Jahren angehoben werden. Ein frühzeitiger Rentenbezug sei ebenso mit Abschlägen möglich. Die Altersgrenzenanhebung wurde indes auf das Jahr 1996 vorverlegt. 21
Rentenreform 2001 - Riester-Reform
Das Nettorentenniveau eines Eckrentners 22 soll bis zum Jahr 2030 von 70 % auf 67 % des Durchschnittseinkommens reduziert werden. Der finanzielle Ausgleich wird durch die staatlich geförderte Privatvorsorge, die sogenannte „Riester-Rente“ 23 geschaffen. Die Berufsunfähigkeitsrenten wurden für diejenigen, die am 1. Januar 2001 jünger als 40 Jahre alt waren, gestrichen und durch Erwerbsminderungsrenten ersetzt. 24
Rentenreform 2004/2005
Mit dem am 21. Juli 2004 verkündeten „Gesetz zur Sicherung der nachhaltigen Finan-zierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung“ (RV-Nachhaltigkeitsgesetz)
19 Vgl. www.bmas.de.
20 Vgl. BMAS, Übersicht über das Sozialrecht, 2009, Seite 279.
21 Vgl. www.bmas.de.
22 Idealtypischer Beschäftigter, der 45 Jahre Sozialversicherungsbeiträge eingezahlt hat.
23 Ausführlich dazu Kapitel 4.5.
24 Vgl. www.bmas.de.
2 Gesetzliche Rentenversicherung 7
setzte der Gesetzgeber erneut weitere Reformschritte um. 25 So wurde u. a. der sogenannte Nachhaltigkeitsfaktor in die Rentenanpassungsformel eingefügt, d. h. seit dem Jahr 2005 werden bei den Rentenanpassungen auch Veränderungen des Verhältnisses von Leistungsbeziehern und versicherungspflichtig Beschäftigten im jeweils vorausgegangenen Jahr berücksichtigt. Damit reagierte die Bundesregierung insbesondere auf die mit der demographischen Entwicklung zusammenhängenden Finanzierungsprobleme in der GRV. 26
Durch das „Gesetz zur Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen“ (Alterseinkünftegesetz - AltEinkG) vom 5. Juli 2004 wurde die steuerliche Belastung von Altersvorsorgeaufwendungen und -bezügen grundlegend neu geregelt. 27
Rentenreform 2006
Am 9. März 2007 beschloss der Deutsche Bundestag mit dem „Gesetz zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demographische Entwicklung und zur Stärkung der Fi-nanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung“ (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) die Regelaltersgrenze vom Jahr 2012 bis zum Jahr 2029 in Abhängigkeit vom Geburtsjahr stufenweise von 65 auf 67 Jahre anzuheben. 28 Versicherte, die 45 Jahre ihre Beiträge in die Rentenversicherung eingezahlt haben, können auch weiterhin mit 65 Jahren ohne Abschläge in den Ruhestand gehen. 29
2.2 Organisation
Die GRV wurde durch das „Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung“ (RVOrgG) mit Wirkung vom 1. Januar 2005 grundlegend neu gestaltet. Sie gliedert sich nur noch in zwei Versicherungszweige: Allgemeine Rentenversicherung 30 :
25 Vgl. BGBl. I 2004 Nr. 38 S. 1791.
26 Vgl. BMAS, Übersicht über das Sozialrecht, 2009, Seite 289.
27 Vgl. www.bmas.de.
28 Vgl. BMAS, Übersicht über das Sozialrecht, 2009, Seite 290, ausführlich dazu Kapitel 2.3.1.
29 Vgl. BMAS, Übersicht über das Sozialrecht, 2009, Seite 290.
30 Bis 31. Dezember 2004 unterteilt in die Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten.
2 Gesetzliche Rentenversicherung 8
Knappschaftliche Rentenversicherung:
- Deutsche Rentenversicherung Knappschaft Bahn-See. 31
2.3 Leistungen
In § 23 Absatz 1 Nr. 1 des SGB VI sind die Leistungen der GRV wie folgt dargelegt: Heilbehandlung, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und andere Leistungen zur Erhaltung, Besserung und Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit einschließlich wirtschaftlicher Hilfen, Rente wegen Alters, Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Rente wegen Todes,
Witwen- und Witwerrentenabfindungen sowie Beitragserstattungen, Zuschüsse zu den Aufwendungen für die Krankenversicherung und Leistungen für Kindererziehung. 32
Die Rentenarten und Voraussetzungen für einen Rentenanspruch sind in den §§ 9 bis 49 SGB VI und deren Sonderregelungen/Übergangsvorschriften in den §§ 235 bis 243 SGB VI geregelt.
In den folgenden Abschnitten werden drei der vorgenannten Leistungen von Renten definiert.
2.3.1 Rente wegen Alters
Rente wegen Alters wird geleistet als
Regelaltersrente, Altersrente für langjährig Versicherte,
Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige, Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit, Altersrente für Frauen und
Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute. 33
31 Vgl. BMAS, Übersicht über das Sozialrecht, 2009, Seite 279.
32 Vgl. BMAS, Übersicht über das Sozialrecht, 2009, Seite 298.
33 Vgl. www.deutsche-rentenversicherung-bund.de.
2 Gesetzliche Rentenversicherung 9
Einige der genannten Renten wegen Alters werden nachfolgend näher erläutert:
Ein Anspruch auf eine Regelaltersrente besteht, wenn die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit 34 (Mindestversicherungszeit) von 5 Jahren erfüllt wurde. Die Regelaltersgrenze liegt bei 65 Jahren, wenn der Versicherte vor dem 1. Januar 1947 geboren ist. Bei Versicherten, die in der Zeit vom 1. Januar 1947 bis 31. Dezember 1963 geboren sind, erfolgt ab dem Jahr 2012 eine stufenweise Anhebung von 65 auf 67 Jahre. 35 Die Tabelle 1 zeigt die stufenweise Anhebung der Regelaltersgrenze:
Ein früherer Renteneintritt ist dennoch möglich, allerdings müssen Abschläge von 0,3 % pro Monat in Kauf genommen werden. 37
Eine Altersrente für langjährig Versicherte steht den Versicherten zu, welche die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben und mindestens 65 Jahre alt sind. Die vorzeitige
34 geregelt in §§ 50 bis 53 SGB VI.
35 Vgl. § 235 SGB VI.
36 Vgl. www.deutsche-rentenversicherung-bund.de.
37 Vgl. ebenda.
2 Gesetzliche Rentenversicherung 10
Inanspruchnahme ab 63 Jahren ist möglich. Die Altersgrenze wird stufenweise von 65 auf 67 Jahre angehoben, wenn Versicherte nach dem 31. Dezember 1948 geboren sind. 38
Vor dem 1. Januar 1952 geborene Frauen haben Anspruch auf eine Altersrente, wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet, nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als 10 Jahre Pflichtbeiträge gezahlt und eine Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben. 39 Für eine abschlagsfreie Rente wurde die Altersgrenze auf 65 Jahre angehoben. Auf die Wartezeit von 15 Jahren können u. a. Kindererziehungszeiten, Zeiten aus dem Versorgungsausgleich angerechnet werden. Die Altersrente für Versicherte Frauen, die nach 1952 geboren sind, gibt es nicht mehr. Die Altersgrenze verbleibt bei 65 Jahren. 40
Eine Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute erhalten Versicherte, die das 62. Lebensjahr vollendet und eine Wartezeit von 25 Jahren erfüllt haben. 41 Sonderregelungen, für die vor dem 1. Januar 1964 geborenen Versicherten sind im § 238 SGB VI fixiert. 42
2.3.2 Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit
Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird geleistet als
Rente wegen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, Rente wegen voller Erwerbsminderung und Rente für Bergleute. 43
Die Ansprüche auf Rente wegen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung sind in den §§ 43 und 240 f. SGB VI geregelt.
Einen Anspruch auf eine Rente für Bergleute haben gemäß § 45 SGB VI Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze, wenn sie „im Bergbau vermindert berufsfähig sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit
38 Vgl. § 236 Absatz 1 und 2 SGB VI.
39 Vgl. § 237a SGB VI.
40 Vgl. www.deutsche-rentenversicherung.de.
41 Vgl. § 40 SGB VI.
42 Vgl. § 238 SGB VI.
43 Vgl. www.deutsche-rentenversicherung-bund.de.
2 Gesetzliche Rentenversicherung 11
drei Jahre knappschaftliche Pflichtbeitragszeiten haben und vor Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit die allgemeine Wartezeit in der knappschaftlichen Rentenversicherung erfüllt haben“ 44 .
2.3.3 Rente wegen Todes/an Hinterbliebene
Rente wegen Todes oder Rente an Hinterbliebene wird geleistet als Witwen- und Witwerrente, Erziehungsrente und Waisenrente. 45
Eine Witwen- und Witwerrente wird gemäß § 46 SGB VI Witwen oder Witwern gezahlt. 46 Unterschieden wird in kleine und große Witwen- und Witwerrenten. Die kleine Witwen(r)rente ist auf 24 Monate befristet. 47 Sind bestimmte Voraussetzungen erfüllt, wird die große Witwen(r)rente gewährt. 48
Die Partner eingetragener Lebenspartnerschaften sind rentenrechtlich rückwirkend zum 1. August 2001 den Ehegatten bzw. Witwen und Witwern mit dem „Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts“ gleichgestellt worden. 49
Die Erziehungsrente ist gemäß § 47 SGB VI eine eigenständige Sicherung für Personen, die geschieden sind und Kinder erziehen. 50
Eine Waisenrente erhalten nach dem Tod des Versicherten die Kinder. Wenn die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt wurde, wird die Halbwaisenrente nach dem Tode eines Elternteils oder die Vollwaisenrente nach dem Tod beider Elternteile gezahlt. 51
Die Höhe dieser Renten ist im Wesentlichen vom Einkommen während des Erwerbslebens abhängig.
44 § 45 Absatz 1 SGB VI.
45 Vgl. www.deutsche-rentenversicherung-bund.de.
46 Vgl. § 46 Absatz 1 SGB VI.
47 Vgl. § 242a Absatz 1 SGB VI.
48 Vgl. § 242a Absatz 2 bis 5 SGB VI.
49 Vgl. BMAS, Übersicht über das Sozialrecht, 2009, Seite 337.
50 Vgl. § 47 SGB VI.
51 Vgl. § 48 SGB VI.
2 Gesetzliche Rentenversicherung 12
2.4 Versicherter Personenkreis
Die GRV ist eine Versicherung für alle Arbeitnehmer, selbständig Tätigen, Schüler und Hausfrauen. Die versicherten Personen werden in Pflichtversicherte und Freiwillig Versicherte unterteilt.
Versicherungsfrei sind nach §§ 5 Absatz 1, 230 SGB VI Personengruppen, wie z. B. Beamte, Richter, Berufssoldaten, etc., die anderen (eigenen) Altersvorsorgesystemen angehören und demnach nicht einer Sicherung durch die GRV bedürfen. Ferner sind geringfügig Beschäftigte, Studenten und Selbständige versicherungsfrei. 52
2.4.1 Pflichtversicherte
Generell sind gemäß §§ 1 bis 4, 229f. SBG VI, vor allem die gegen Arbeitsentgelt beschäftigten Arbeitnehmer sowie diejenigen Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, pflichtversichert. 53 Darüber hinaus auch bestimmte Gruppen von Selbständigen, z. B. Handwerker, Publizisten und Künstler. Außerdem sind kraft Gesetzes Kindererziehende, Pflegepersonen, Wehr- und Zivildienstleistende und Bezieher von Lohnersatzleistungen (Arbeitslosen- oder Krankengeld) versicherungspflichtig. 54
2.4.2 Freiwillig Versicherte
Alle Personen (z. B. Selbständige, die nicht versicherungspflichtig sind), die nicht schon als Pflichtversicherte der GRV angehören, haben die Möglichkeit der freiwilligen Versicherung nach § 7 SGB VI, um sich eine Versorgung im Alter aufzubauen. Freiwillig Versicherte haben die Wahl zur Zahlung von einem Mindest- bis zu einem Höchstbeitrag. 55
52 Vgl. § 5 SGB VI.
53 Vgl. § 1 SGB VI.
54 Vgl. BMAS, Übersicht über das Sozialrecht, 2009, Seite 292.
55 Vgl. www.deutsche-rentenversicherung.de.
Arbeit zitieren:
Mandy Greschke, 2009, Die Zukunft der Altersvorsorge in Deutschland, München, GRIN Verlag GmbH
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