

///////////////////
////
Z ///hhhh,,,,,,,,,hhhhhhhhh
/////Dhhhh
&&hh
///&&&&&ZZZ/:::::t< ^W ',, ////&ZtDZ,,, ^W ',, /////<<<<<<<<<<<<<<&&&::::D W &&&&&''''''''''' hhhsttttttttZZZZZ
s// ///>s// ////ZZZZZZZZZZZZZ/y
Abs Absatz
AEUV Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (konsolidierte Fassung nach dem Vertrag von Lissabon, Amtsblatt der Europäischen Union C 115 vom 9.Mai 2008)
AöR Archiv des öffentlichen Rechts
Art Artikel
AuR Arbeit und Recht
BAG Bundesarbeitsgericht
BB Betriebs-Berater
BGBl Bundesgesetzblatt
BGHZ Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen
BSG Bundessozialgericht
BVerG Bundesverfassungsgericht
BVerfGE Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
Comp. Labor Law & Pol’y Journal Comparative Labor Law & Policy Journal
DÖV Die Öffentliche Verwaltung
EG Europäische Gemeinschaft
EGV Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
ELF The European Legal Forum
EMRK Europäische Menschenrechtskonvention
EU Europäische Union
EuGH Europäischer Gerichtshof
EUI Working Papers RCAS European University Institute Working Papers of the Robert Schuman Centre for Advanced Studies
EuGRZ Europäische Grundrechte-Zeitschrift
ò
EUV Vertrag über die Europäische Union (konsolidierte Fassung nach dem Vertrag von Lissabon, Amtsblatt der Europäischen Union C 115 vom 9.Mai 2008)
EuZA Europäische Zeitschrift für Arbeitsrecht
EuZW Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht
FA Fachanwalt Arbeitsrecht
FAZ Frankfurter Allgemeine Zeitung
Fn Fußnote
gem gemäß
GG Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland
GLJ German Law Journal
iSd im Sinne des/der
iSv im Sinne von
iVm in Verbindung mit
JuS Juristische Schulung
JZ Juristenzeitung
KSchG (deutsches) Kündigungsschutzgesetz, zuletzt novelliert durch Art 3 des Gesetzes vom 26.3.2008 (BGBl I 444).
lit litera
LSG Law Society Gazette
MZES Arbeitspapiere - Mannheimer Zentrum für Europäische Sozialforschung
NJW Neue Juristische Wochenschrift
Nr Nummer
NZA Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht
RA Recht Aktuell
RIW Recht der Internationalen Wirtschaft
Rn Randnummer
Slg. Amtliche Sammlung der Entscheidungen des EuGH und EuG
ò
TzBfG (deutsches) Teilzeitbefristungsgesetz
VVDStRL Veröffentlichungen der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer
VwVfG (deutsches) Verwaltungsverfahrensgesetz
ZaöRV Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht
Die zunehmende Integration auf europäischer Ebene ist eine unbestrittene Tatsache. Daher scheint es nur logisch und zweckmäßig, wenn ganz im Sinne des Subsidiaritätsprinzips nach Art 5 Abs 3 EUV (ex-Art 5 Abs 2 EGV) die Union in jenen Bereichen, die nicht in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen, nur tätig wird, soweit die Zwecke der in Betracht gezogenen Maßnahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können. Zu diesen Bereichen gehört seit einigen Jahren auch das Arbeitsrecht, um im Hinblick auf einen funktionierenden Binnenmarkt (dh Arbeitnehmerfreizügigkeit und Niederlassungsfreiheit) gleiche arbeitsrechtliche Standards in den Mitgliedstaaten zu schaffen. Diese Seminararbeit wird sich dabei mit der Problematik auseinandersetzen, wann die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes diese Kompetenzen der Union überschreitet, und zwar anhand zweier konkreter Fälle mit arbeitsrechtlichem Bezug. Mit dem „Maastricht“-Urteil des deutschen Bundesverfassungsgerichts wurde für solche kompetenzüberschreitende Handlungen der Begriff der „ausbrechenden Rechtsakten“ geprägt. Darunter versteht man einen unzulässigen ultra vires-Akt eines Organs, der gegen bestehendes Kompetenzrecht oder - wie im Falle des EuGH - etablierte Rechtsprechung verstößt. Kritiker von „ausbrechenden Rechtsakten“ argumentieren dabei vor allem, dass die Mitgliedstaaten die Europäische Union niemals zu solchen Rechtsakten ermächtigt haben und dass mit einer derart ausuferenden Rechtsprechungspraxis die rechtstaatliche Gewaltenteilung gefährdet wird.
Kapitel A (Ausbrechende Rechtsakte) dient daher der Klärung der Begriffe „ultra vires-Akte“, „ausbrechende Rechtsakte“ als Verletzung der Verbandskompetenz und einer Analyse des „Maastricht“-Urteils des Bundesverfassungsgerichts.
Kapitel B (Die Fälle „Junk“ und „Mangold“) wird als Hauptteil dieser Arbeit zwei konkrete Fälle untersuchen, die oftmals als „ausbrechende Rechtsakte“ qualifiziert werden. Den kurzen Sachverhaltsdarstellungen und Zusammenfassungen der jeweiligen Entscheidungen folgen ausführliche Untersuchungen der Rechtsfolgen dieser Fälle, deren Einfluss auf europäisches und nationales Recht und mögliche Modifikationen der bisherigen EuGH-Rechtsprechung (insbesondere der unmittelbaren Wirkung von Richtlinien).
Kapitel C (Conclusio) schließlich fasst die Kritik an den besprochenen Fällen bzw der Vorgangsweise des EuGH mit seiner extensiven Rechtsprechung zusammen und beleuchtet kurz die Rolle des Gerichts als mögliche „Superrevisionsinstanz“.
ZZZZZZZZZZZ
I. Ultra vires-Handlungen: Ursprünge und Definition
Der Begriff der rechtlichen ultra vires-Handlung stammt aus der anglo-amerikanischen Rechtstradition. 1 So ist zB in England jeder Act of Parliament, also jede rechtliche Handlung des Gesetzgebers, Ausdruck souveräner und grundsätzlich unbeschränkter
Gesetzgebungsgewalt. Dies bedeutet erstens, dass jede Handlung nur durch eine lex posterior aufgehoben oder verändert werden kann, und zweitens, dass gesetzgeberische Akte für die Gerichte grundsätzlich unangreifbar werden - Gerichte dürfen Gesetze nur anwenden, die Frage nach der Verfassungskonformität derselben stellt sich nicht. 2 Empfindet ein Gericht nun ein Gesetz als „ungerecht“ oder rechtspolitisch bedenklich, so kann es dieses in Ermangelung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit 3 durch Interpretation in der Rechtsprechung anpassen und damit eine Kontrolle über die Ausübung exekutiver öffentlicher Gewalt im Rahmen der judicial review ausüben. Das Resultat dieser Kontrollkompetenz ist, dass die englischen Gerichte in jenen Bereichen, in denen der Verwaltung öffentliche Gewalt durch Parlamentsakt übertragen wurde, die Ausübung dieser Gewalt auf Konformität mit dem Übertragungsakt überprüfen. Dazu zählt ebenso, ob eine Entscheidung der Verwaltung die Grenzen der durch Parlamentsakt übertragenen Rechtsmacht überschritten hat und damit ultra vires ist. 4 Maßgeblich entwickelt wurde diese ultra vires-Doktrin von Albert Dicey, der argumentierte, dass kein Staat berechtigt sei, „to exceed its acknowledged legislative authority“, und dass es somit „cases of legislative action, which may be considered ultra vires“ 5 gebe. Derartige willkürliche Rechtsakte sind natürlich nicht nur auf das innerstaatliche Recht beschränkt, sondern erstrecken sich zuweilen natürlich auch auf das Völkerrecht. 6 Obwohl dieser Begriff in verschiedenen Ländern grundsätzlich ähnliche Rechtsinstitute bezeichnet, kann dessen Bedeutung von Land zu Land dennoch stark variieren. 7 So versteht man in der bundesdeutschen und österreichischen Rechtsordnung unter der ultra vires-Lehre
1 Vgl. Elke Gurlit, Verwaltungsvertrag und Gesetz. Eine vergleichende Untersuchung zum Verhältnis von
vertraglicher Bindung und staatlicher Normsetzungsautorität, 2000, 247.
2 Vgl. Florian Becker, Die Bedeutung der ultra vires-Lehre als Maßstab richterlicher Kontrolle öffentlicher
Gewalt in England, in: ZaöRV 61 (2001), 87.
3 Vgl. William Wade/Christopher Forsyth, Administrative Law, 1994 7 , 26.
4 Vgl. Becker, ibid.
5 Albert Dicey, A Digest of the Law of England with Reference to the Conflict of Laws, 1924, 23.
6 Vgl. dazu ausführlich Gerhard Leibholz, Das Verbot der Willkür und des Ermessensmissbrauches im
völkerrechtlichen Verkehr der Staaten, in: ZaöRV 1 (1929), 94.
7 Vgl. Gurlit, ibid., 638.
das Institut der Verbandskompetenz 8 , das als Element der formellen Rechtmäßigkeit eines Rechtsaktes zu untersuchen ist. 9 Anders ausgedrückt stellt die Verbandskompetenz die rechtliche Zuordnung von Kompetenzen an eine Gebietskörperschaft dar, was regelmäßig durch gesetzliche Zuweisung geschieht. In dieser Zuweisung umschreibt der Gesetzgeber nach Maßgaben der verfassungsrechtlichen Kompetenzverteilung den Wirkungs- und Kompetenzbereich von Verwaltungsträgern und gewährt ihnen somit Verbandskompetenz. 10 Diese gesetzliche Aufgabenverteilung als Regelfall der Kompetenzbegründung ist notwendig, um die Funktionsfähigkeit der Verwaltung in einem föderalen System unterschiedlicher und abgrenzbarer Verwaltungsträger zu gewährleisten. 11
Die Verbandskompetenz garantiert damit nicht nur den öffentlichen Rechtspersonen einen abgeschirmten Bereich eigenständiger Aufgabenerfüllung 12 , sondern begrenzt zugleich auch den Wirkungsbereich dieser Rechtspersonen auf eben diesen vorgesehen Bereich, um die Integrität der Verbandskompetenz anderer, in räumlicher oder sachlicher Nähe handelnder staatlicher Rechtspersonen, zu sichern (sog. Gebietskompetenz 13 ). Daraus folgt, dass diejenige Verbandskörperschaft, die ihre personale oder territoriale Verbandskompetenz außer Acht lässt und über den ihr zugewiesenen Handlungsbereich hinausgreift, sich ultra vires - also außerhalb ihrer Verbandsmacht - bewegt. 14 Der erste Senat des Bundesgerichtshofs hat in Bezug auf juristische Personen des öffentlichen Rechts entschieden, diese seien „[…] jedenfalls grundsätzlich nur im Rahmen des ihnen durch Gesetz oder Satzung zugewiesenen Aufgaben- und Wirkungsbereichs zu einem rechtswirksamen Handeln befugt […]“ und daher könnten sie „[…] nur innerhalb des durch ihre Zwecke und Aufgaben bestimmten sachlich und räumlich beschränkten Lebenskreises handeln.“ 15 Folglich kann die Kompetenz einer juristischen Person des öffentlichen Rechts niemals über den ihr durch Gesetz, Satzung oder Zweck zugewiesenen Wirkungskreis hinausgehen - widrigenfalls ist die Handlung als rechtsunwirksam zu betrachten. Denn nimmt die Verwaltung Aufgaben wahr, für die ihr eine Verbandskompetenz nicht zusteht, verstößt sie gegen das Gesetz. 16
8 Vgl. Martin Oldiges, Verbandskompetenz, in: DÖV (1989), 873f.
9 Vgl. Becker, ibid., 85.
10 Vgl. Oldiges, ibid.
11 Vgl. Gurlit, ibid., 246.
12 Vgl. Rolf Grawert, Verwaltungsabkommen zwischen Bund und Ländern in der Bundesrepublik Deutschland,
1967, 195.
13 Vgl. den Begriff in Josef Isensee/Paul Kirchhof (Hrsg.), Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik
Deutschland, Bd. IV, 1990, § 98, Rn 33.
14 Vgl. Becker, ibid., 85.
15 BGHZ 20, 119 (124).
16 Vgl. Christoph Gusy, Parlamentarischer Gesetzgeber und Bundesverfassungsgericht, 1985, 20f.
II. Ausbrechende oder fehlerhafte Rechtsakte als Verletzung der Verbandskompetenz
Mit der Schaffung Internationaler Organisationen wie zB den Vereinten Nationen, der weiter zunehmenden Integration der Europäischen Union und der Übertragung von Kompetenzen, die zuvor im Bereich der Mitgliedstaaten lagen, an ein internationales oder supranationales Rechtssubjekt, stellt sich nun die Frage, inwieweit die Überschreitung der Verbandskompetenz auch auf internationaler Ebene rechtsunwirksame Akte nach sich ziehen kann.
In diesem Sinne versteht man unter einem „ausbrechenden“ oder „fehlerhaften Rechtsakt“ all jene Organakte einer internationalen oder auch supranationalen Organisation, die unter Außerachtlassung oder Verletzung einer materiellen und/oder formellen
Rechtserzeugungsregel 17 zustande gekommen sind. Daher sind alle Organakte, die außerhalb der Verbandskompetenz der Organisation selbst oder der Organkompetenz eines ihrer Organe liegen, die an einem Verfahrensfehler leiden oder gegen inhaltliche Anforderungen an den Organakt verstoßen, als ausbrechende bzw fehlerhafte Rechtsakte zu qualifizieren. 18 Sind Kompetenzen nach Sachbereichen (zB Zollunion 19 , Verwirklichung des europäischen Binnenmarktes 20 ) oder Zielvorgaben (zB durch den Europäischen Rat 21 ) Kompetenzträgern zugewiesen, so liegt ein kompetenzüberschreitender Akt dann vor, wenn Tatbestandsmerkmale, welche solche Sachbereiche oder Zielvorgaben bestimmen und an welche die Rechtsfolge der Kompetenzzuweisung geknüpft wird, nicht erfüllt sind. In diesem Fall fehlt die Rechtsgrundlage für einen solchen Akt und es liegt eine typische Kompetenzüberschreitung vor. 22
Unter einer Kompetenzüberschreitung im weiteren Sinne versteht man, wenn die Handlung aus formellen oder materiellen Gründen eine rechtswidrige Handlung darstellt. Danach besteht nie eine Rechtsgrundlage zur Setzung solcher Akte. Konkrete Beispiele für solche ultra vires-Handlungen im weiteren Sinne sind die fehlende örtliche, instanzielle oder
17 Rechtserzeugungsregeln stellen grundsätzlich jene verfassungsrechtlichen Rechtsvorschriften dar, die das
Verfahren der Erzeugung und Änderung von Normen festlegen; vgl. Peter Koller, Theorie des Rechts, 1997 2 ,
125.
18 Vgl. Claudia Annacker, Der fehlerhafte Rechtsakt im Gemeinschafts- und Unionsrecht, 1998, 7.
19 Art 3 Abs 1 lit a AEUV.
20 Art 3 Abs i lit b AEUV.
21 Art 15 EUV.
22 Vgl. Franz C. Mayer, Die drei Dimensionen der Europäischen Kompetenzdebatte, in: ZaöRV 61 (2001), 593.
Mayer nennt in ibid. als konkrete Beispiele für solch eine Kompetenzüberschreitung die Bundesgesetzgebung
zur Staatshaftung aus der Rechtsordnung des Grundgesetzes (da kein bürgerliches Recht iSv Art 74 I Nr 25
GG; BVerfGE 61, 149) und die Bundesgesetzgebung zur Regelung des Schusswaffenbesitzes auf dem
Schulgelände (da keine Regelung des zwischenstaatlichen Handels iSd Commerce Clause, Art I Section 8 der
US-Verfassung; United States v. Lopez, 514 U.S. 549 (1995)).
Arbeit zitieren:
Mag.phil., Mag.iur. Paul Gragl, 2009, Kompetenzgrenzen des EuGH, München, GRIN Verlag GmbH
Dieser Text kann über folgende URL aufgerufen und zitiert werden:
Einbetten
DOI
Formatvorlage (Microsoft Word) für eine Diplomarbeit, Masterarbeit, Ha...
Für MS Word 2003 - Update 2010
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 25 Seiten
Formatvorlage (OpenOffice) für eine Diplomarbeit, Masterarbeit, Hausar...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 35 Seiten
Formatvorlage / Vorlage zur Erstellung einer Diplomarbeit, Bachelorarb...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 15 Seiten
Formatvorlage / Vorlage für eine Diplomarbeit / Hausarbeit
Für MS Word 2007 - dotx
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 25 Seiten
Anleitung zum Erstellen schriftlicher Arbeiten: Der Aufbau einer wisse...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 20 Seiten
Erstellen einer schriftlichen Hausarbeit
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Hausarbeit, 14 Seiten
Grundtechniken wissenschaftlichen Arbeitens
Bibliografieren - Reden - Schr...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Skript, 46 Seiten
Ratgeber zur Erstellung wissenschaftlicher Arbeiten. Diplomarbeiten - ...
Vorlagen, Muster, Formulare, Infobroschüren
Ausarbeitung, 39 Seiten
Paul Gragl's Text Kompetenzgrenzen des EuGH ist nun auf dem Buchmarkt erhältlich
Paul Gragl hat den Text Kompetenzgrenzen des EuGH veröffentlicht
Paul Gragl hat einen neuen Text hochgeladen
"Mangold" als ausbrechender Rechtsakt
Lüder Gerken, Volker Rieble, Günter H. Roth, Torsten Stein, Rudolf Streinz
Legitimation ethischer Entscheidungen im Recht
Interdisziplinäre Untersuchung...
Silja Vöneky, Cornelia Hagedorn, Miriam Clados, Jelena von Achenbach
A Zimmermann
Hochschule und Schule in der internationalen Diskussion
Chancen und Risiken neuer Entw...
Olga Graumann, Mikhail Pevzner, Margitta Rudolph, Irena Diel
0 Kommentare