1. Einleitung
Im Rahmen eines fast zweijährigen Vorpraktikums bei der AWO-D habe ich bereits einen freien Träger kennen gelernt. Daher interessierte mich in meinem sechswöchigen Praktikum zum einen insbesondere die Organisations- und Arbeitsstruktur eines öffentlichen Trägers im Vergleich zu einem freien Träger und zum anderen die besondere Schnittstelle einer Sozialarbeit in der Justiz, wobei der Sozialarbeiter als Ermittlungsorgan der Staatsanwaltschaft auftritt. Aus diesem Grund wird in dieser Arbeit zuerst detailliert die Staatsanwaltschaft mit ihrer Geschichte, Organisationsstruktur, Aufgaben und Verwaltung beschrieben. Über die Funktion der Staatsanwaltschaft ergibt sich Sinn und Zweck der Aufgaben einer Gerichtshilfe und der Übergang von der juristischen zur sozialarbeiterischen Würdigung. Über die Entstehung, rechtliche Grundlage und die Arbeitsfelder der Gerichtshilfe wird das Selbstverständnis und die Sonderstellung des Gerichtshelfers in sozialarbeiterischen Handlungsfeldern verdeutlicht. Dem schließen sich die speziellen Tätigkeiten der Gerichtshilfe L an, wobei die verwaltungsmäßige Anbindung an die Staatsanwaltschaft veranschaulicht wird. Über soziale Reformen in der ambulanten Straffälligenhilfe der Justiz wird seit Jahrzehnten bundesweit debattiert. Viele Länder gehen inzwischen eigene Wege in der Handhabung der Privatisierung und Effizienzausnutzung der möglichen Synergieeffekte. Nun ist es auch in Niedersachsen soweit: Das vermutlich größte und einschneidenste Re-formprojekt JustuS ist im Juli 2006 gestartet. Wie die Strukturen, Konzepte sowie erste Ergebnisse aussehen, wird im fünften Kapitel, als Schwerpunktthema, vorgestellt. Abschließend erfolgt eine Reflexion und Schlussfolgerung über die berufspraktische Tätigkeit im Fazit. Für die leichtere Lesbarkeit wird ausschließlich die männliche Form verwendet, gemeint ist jedoch immer auch die Weibliche.
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2. Die Staatsanwaltschaft als Anstellungsträger
Um die Staatsanwaltschaft in ihrer heutigen Funktion, in der Aufbaustruktur und ihren Arbeitsweisen als Anstellungsträger zu verstehen, ist das Wissen um den historischen Hintergrund und ihre augenblickliche Rolle erforderlich. Aus diesem Grund werden zunächst die Missstände im 19. Jahrhundert im Kontext der Inquisitionsprozesse sowie die daraus resultierende Strafprozessreform dargestellt.
2.1. Historie und Funktion
Im Laufe des 19. Jahrhundert ist die Staatsanwaltschaft in das Gefüge des deutschen Strafprozessrechts integriert worden. Diese Entwicklung war Teil der Ablösung des gemeinrechtlichen Inquisitionsverfahrens durch den sogenannten reformierten Strafprozess. Die Reform sah die Notwendigkeit einer Aufspaltung der verfahrensbeherrschenden Rolle des sogenannten Inquirenten, der gleichzeitig Ankläger, Verteidiger und Richter in einer Person darstellte. Der Inquirent war ein mit umfassenden Machtbefugnissen ausgestattetes und allein für das Verfahren verantwortliches Organ der Staatsgewalt. Seine Aufgabe war es, auf einen Verdacht hin von Amts wegen tätig zu werden und die materielle Wahrheit zu ermitteln. Wobei er auf dieser Grundlage entweder selbst ein Urteil zu fällen oder aufgrund des Untersuchungsergebnisses die nach Aktenlage ergehende Entscheidung eines Spruchkörpers herbeizuführen hatte. Der einer strafbaren Handlung Verdächtige hatte nicht nur keine prozessualen Verteidigungsrechte, sondern war vielmehr verpflichtet, an der Wahrheitsfindung des Inquirenten mitzuwirken. War der Inquirent der Überzeugung, der Verdächtige verweigere zu Unrecht ein Geständnis, konnte er mit prozessualen Zwangsmitteln auf ihn einwirken. Als adäquates Zwangsmittel wurde die körperliche Folter angesehen, die zwar in der ersten Hälfte des 19. Jahrhunderts abgeschafft, praktisch aber lediglich durch psychische Torturen abgelöst wurden. Die Folter hatte für das Verfahren eine essenzielle Bedeutung, denn aufgrund der damaligen gesetzlichen Beweisregeln war eine Verurteilung nur dann möglich, wenn der Verdächtige die Tat gestanden hatte (vgl. Wohlers 1994: 43 ff.).
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Die Grundkonzeption des Inquisitionsverfahrens entsprach mit dem absoluten Vorrang der staatlichen Machtentfaltung und der weitgehenden Rechtlosigkeit des einzelnen Untertanen gegenüber der staatlichen Gewalt als das dem absolutistischen Staat kongenial entsprechende Strafverfahren. Mit der Einführung der Staatsanwaltschaft in das Strafverfahren wurde das vorherrschende polizeistaatliche Denken abgelöst und damit die Rechtsidee als Grundlage des Strafverfahrens eingeführt. Die Aufgabe der Staatsanwaltschaft ist es, nicht den Machtsondern den Rechtswillen des Staates zu repräsentieren. Sie ist die Vertreterin des rechtsstaatlichen Prinzips und Symbol des Gerechtigkeitswillens des Staates. Sie ist kein Organ der Rechtsprechung, sondern ein gegenüber den Gerichten selbstständiges Organ der Rechtspflege. Sie folgt ihrer Verpflichtung zu Legalität und Objektivität und ihre unbedingte Intention auf Wahrheit und Gerechtigkeit (vgl. ebd. 1994: 21 ff.).
Das sogenannte Legalitätsprinzip besagt, dass die Staatsanwaltschaft zur Strafverfolgung gesetzlich verpflichtet ist. Bei der Erforschung des Sachverhalts hat sie auch alle Umstände zu ermitteln, die den Verdächtigen entlastet, sie ist also zu strenger Objektivität verpflichtet. Sind die Ermittlungen beendet, so entscheidet sie, ob das Verfahren eingestellt oder Anklage erhoben wird. Meistens kommt es nicht zur Anklageerhebung, weil eine Bestrafung wegen geringer Schuld nicht unbedingt nötig ist oder weil der hierfür gesetzlich vorgeschriebene „hinreichende Tatverdacht“ nach § 170 StPO nicht vorliegt. Mit der Erhebung der Anklage leitet die Staatsanwaltschaft das gerichtliche Strafverfahren ein und nimmt durch Vertretung der Anklage am Strafprozess teil. Im Falle einer Verurteilung zu Geld- oder Freiheitsstrafen sorgt die Staatsanwaltschaft außerdem für die Strafvollstreckung (vgl. Niedersächsisches Justizministerium 2002 a). Die Staatsanwaltschaft ist „Herrin des Ermittlungsverfahrens“ (§ 160 StPO), sie wird jedoch häufig als „Kopf ohne Hände“ bezeichnet. Um das besser nachzuvollziehen, wird im Folgenden die äußere sowie innere Organisationsstruktur mit ihren Helfern dargelegt und die Arbeitsbereiche und Tätigkeiten der Staatsanwaltschaft geschildert.
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2.2. Aufbau und Tätigkeiten
Es gibt eine im Kern bundeseinheitlich geltende Anordnung über Organisation und Dienstbetrieb der Staatsanwaltschaften. Als Institution wird sie auf Länderebene durch die den Landgerichten beigeordneten Staatsanwaltschaften und die den Oberlandgerichten zugeordneten Generalstaatsanwaltschaften sowie auf Bundesebene dem Bundesgerichtshof zugeordnete Bundesanwaltschaft gebildet. Der Staatsanwaltschaft beim Landgericht kommt die quantitativ größte Bedeutung bei der Umsetzung des Strafrechts zu, denn sie ermittelt in fast allen Strafsachen, entscheidet über die Anklageerhebung, wirkt in der Hauptver-handlung und vollstreckt die Urteile. Bei der innerbehördlichen Organisation ist bestimmt, dass jede Staatsanwaltschaft aus dem Behördenleiter, den weisungsgebundenen Staats- und Amtsanwälten sowie der Geschäftsstelle besteht (vgl. Hellebrand 1999: 67 ff.). Das folgende Organigramm veranschaulicht den inneren Aufbau einer Staatsanwaltschaft beim Landgericht.
Abb. 1: Organisation einer Staatsanwaltschaft beim Landgericht
Quelle: Hellebrand 1999: 71
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An der Spitze steht als Behördenleiter der Leitende Oberstaatsanwalt (L OStA). Er übt die Dienstaufsicht über alle Angehörigen seiner Behörde aus und bearbeitet so genannte Justizverwaltungssachen. Somit wirkt er auf die Beachtung der Gesetze, sonstige Vorschriften und An-ordnungen hin und sorgt für eine sachgerechte und möglichst einheitliche Behandlung der Geschäfte. Kraft seines Organisationsrechtes entscheidet er über Anzahl und Aufgaben der Abteilungen, Krankheits-und Urlaubsvertretungen sowie Wahrnehmung des Bereitschaftsdienstes an Wochenenden und Feiertagen. Als Abteilungsleiter nehmen die Oberstaatsanwälte (OStA) innerhalb ihrer Abteilung im Wesentlichen die Funktionen des Behördenleiters wahr. In den Abteilungen der OStA erledigen die Staatsanwälte (StA), Amtsanwälte (AA) und Oberamtsanwälte (OAA) als Dezernenten ihre Aufgaben grundsätzlich in eigener Verantwortung. Sie unterliegen dienstlichen Weisungen nur im Rahmen der durch die Gesetze gezogenen Grenzen. Sie zeichnen in Rechtssachen alle Verfügungen ohne Hinweis auf ein Auftragverhältnis mit ihrem Namen und ihrer Dienstbezeichnung. Die Amtsanwälte rekrutieren sich aus dem Kreis der Rechtspfleger, sie werden nach einer internen Ausbildung zu Amtsanwälten ernannt und bearbeiten Kriminaldelikte im unteren Bereich. Die Rechtspfleger befinden sich nach einer Fachhochschulausbildung im so genannten gehobenen Dienst und entlasten die Staatsanwälte. Ein Rechtspfleger entscheidet grundsätzlich selbstständig, ist er jedoch bei einer Staatsanwaltschaft tätig, so ist er an die Weisungen des Staatsanwalts gebunden. Der Rechtspfleger bearbeitet bei der Staatsanwaltschaft überwiegend die Vollstreckungsverfahren. Die Geschäftsstellen, die bei der Staatsanwaltschaft mit Angestellten oder Beamten des mittleren Justizdienstes besetzt sind, bilden die Dreh- und Angelpunkte der administrativen Erledigung. Im Regelfall kommt auf ein oder zwei Staatsanwälte eine Geschäftsstelle, die die Akten verwaltet, Register führt, Fristen notiert usw. Die Aktenverwaltung ist in ihrer Bedeutung für eine rasche und richtige Bearbeitung von nicht zu unterschätzendem Wert (vgl. ebd. 1999: 72 ff.).
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Außer dem Erstellen von Anklage- und Einstellungsentwürfen kommt als Tätigkeitsbereich der Staatsanwälte u. a. noch das Begründen von Berufungen, Beschwerden oder Revisionen, Berichte an die Generalstaatsanwaltschaft oder zu Verwaltungsfragen und der Bereitschaftsdienst hinzu. Die Staatsanwaltschaft ist Ermittlungs-, Anklage- und Vollstreckungsbehörde ohne eigenen Unterbau. Dadurch resultiert eine funktionale Machtfülle der eine organisatorisch schwache Ausstattung gegenüber steht. Sie kann sich bei Ihren Ermittlungen zwar der Hilfe der Polizei bedienen, jedoch lenkt sie nicht die Ermittlungen der Polizei, sondern überprüft lediglich das Ergebnis der polizeilichen Ermittlung (vgl. ebd. 1999: 62 ff.). Ein kleines Ermittlungsorgan der Staatsanwaltschaft ist jedoch die Gerichtshilfe. Im nächsten Schritt wird verdeutlicht, welche Art von Symbiose die Staatsanwaltschaft mit der Gerichtshilfe eingeht.
2.3. Im Kontext zur Gerichtshilfe
Die Gerichtshilfe ist eine kriminalpolitisch wichtige staatsanwaltliche Ermittlungshilfe moderner Strafrechtspflege: Sie bringt im Auftrag der Staatsanwälte oder Gerichte wichtige soziale Entscheidungshilfen für die Gesamtbeurteilung der Betroffenen. Besonders angebracht ist eine Ermittlung mit sozialarbeiterischer Kompetenz bei Erstbeschuldigten, Jungerwachsenen bis zum 27. Lebensjahr, älteren Beschuldigten, Personen mit psychischen Auffälligkeiten und in allen Fällen, in denen die Verhängung einer freiheitsentziehenden Sanktion zu erwägen ist. Eine Einschaltung der Gerichtshilfe liegt auch nahe, wenn der Einsatz besondere Erkenntnisse verspricht, um beispielsweise zu klären, ob Probleme wie familiäre Schwierigkeiten, Arbeitslosigkeit, Verschuldung oder Sucht vorliegen. Die Gerichtshilfe kann in jedem Stadium des Verfahrens, d. h. vom Beginn eines Ermittlungsverfahrens bis zum Abschluss der Strafvollstreckung, beauftragt werden, unterschiedliche Aufgaben wahrzunehmen (vgl. Brühl 2005: 354 f.). Im Ermittlungsverfahren ist es die Aufgabe der Gerichtshilfe die Persönlichkeit und Umwelt erwachsener Personen zu erforschen.
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Ermittelt wird insbesondere mit Blick auf die Beweggründe und Ursachen für das straffällige Verhalten und auf die Aussichten, Ansatzpunkte, Einwirkungsmöglichkeiten sowie Wege für eine in Zukunft straffreie Lebensführung. Dabei hat die Gerichtshilfe als Rechtspflegeorgan, genau wie die Staatsanwaltschaft und Polizei, alle Umstände zu berücksichtigen und muss diese berichten, gleich ob es sich zugunsten oder zulasten der Betroffenen auswirkt. Somit ist die Gerichtshilfe in erster Linie Sozialarbeit im Bereich der psychosozialen Diagnose und Prognose, in deren Zentrum das gezielte methodische Gespräch mit dem Betroffenen und Personen seines sozialen Umfelds steht. Im Vollstreckungsverfahren kann die Gerichtshilfe herangezogen werden, wenn die zu einer Bewährungsstrafe Verurteilten nicht die erteilten Auflagen und Weisungen erfüllen. Durch Hausbesuche kann sie klären, ob z. B. der Verurteilte eine auferlegte Zahlung nicht leistet, weil er zahlungsunfähig oder nur zahlungsunwillig ist. Gegebenenfalls kann die Gerichtshilfe gegenüber dem Gericht eine Änderung der Auflage anregen und somit helfen z. B. Haft zu vermeiden (vgl. Niedersächsisches Justizministerium 2001 b). Weitere Arbeitsfelder werden im unmittelbar folgendem Hauptgliederungspunkt präzisiert, wobei anfangs ein geschichtlicher Abriss über die Anfänge der Gerichtshilfe, ihr Selbstverständnis und über die rechtliche Grundlage erfolgt.
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Arbeit zitieren:
Heike Meyer, 2006, Die Gerichtshilfe, München, GRIN Verlag GmbH
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