Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis.............................................................................................................. I
Abk ürzungsverzeichnis III
A) Einleitung 1
B) Hauptteil 9
I) Gesundes und gewaltfreies Aufwachsen der Kinder. 9
1) Rechtlicher Rahmen des Kinderschutzes. 11
a) Völkerrechtliche Verpflichtungen. 12
b) Verfassungsrechtliche Verankerungen 14
aa) Elternverantwortung. 16
bb) Wächteramt des Staates 17
cc) Verhältnismäßigkeit 18
c) Einfachgesetzliche Regelungen 19
aa) Allgemeine Bestimmungen 20
bb) Zentrale Vorschriften für die Familiengerichte 20
cc) Zentrale Vorschriften für die Jugendämter 22
dd) Zentrale Vorschriften für die Gesundheitsämter. 23
ee) Berliner Gesetzentwurf. 24
2) Kindeswohlgefährdung 26
a) Rechtliche Aspekte. 27
aa) Gegenwärtig vorhandene Gefahr. 27
bb) Erheblichkeit der Schädigung 28
cc) Sicherheit der Vorhersage 29
b) Inhaltliche Aspekte 29
aa) Physische Misshandlung 30
bb) Vernachlässigung. 31
II) Früherkennungsuntersuchungen für Kinder. 32
1) Früherkennungsprogramm. 33
a) Erweitertes Neugeborenen-Screening. 34
I
b) Neugeborenen-Hörscreening 34
c) U-Untersuchungen 35
d) Reihenuntersuchungen durch den ÖGD 36
aa) Altersspezifische Untersuchung 37
bb) Zahnärztliche Untersuchungen 37
2) Inanspruchnahme 39
a) Statistische Aussagen 39
b) Einflussfaktoren 40
aa) Barrieren. 40
bb) Gründe 42
cc) Kommunikation. 44
3) Instrumentalisierung im Kontext Kinderschutz 46
a) Ausgestaltung. 47
aa) Einschlägige Beschlüsse. 47
bb) Ärztliche Verantwortung 49
b) Verpflichtung 51
c) Freiwilligkeit 52
III) Verbindliches Einladungswesen 52
1) Rechtsgeschichtlicher Abriss 52
2) Datenschutzrechtlicher Informationsaustausch 54
3) Verfassungsmäßigkeit. 55
a) Recht auf informationelle Selbstbestimmung 56
aa) Transparenzgebot 56
bb) Bestimmtheitsgebot 57
b) Entscheidung des VGH Rheinland-Pfalz. 58
4) Würdigung im Kontext Kinderschutz. 59
)C Schluss. 61
Literaturverzeichnis. V
II
Abkürzungsverzeichnis
AaO -Am angegebenen Ort AGFJ -Arbeitsgruppe Fachtagungen Jugendhilfe AGJ -Arbeitsgemeinschaft für Kinder und Jugendhilfe AH -Abgeordnetenhaus von Berlin BAnz. -Bundesanzeiger Bd. -Band BGBI. -Bundesgesetzblatt BGH -Bundesgerichtshof BL -Bayerischer Landtag BlnBDI -Berliner Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit BMFSFJ -Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend BPtK -Bundespsychotherapeutenkammer BR -Bundesrat BT -Bundestag BVerfG -Bundesverfassungsgericht BVerfGE -Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts BVKJ -Berufsverband der Kinder- und Jugendärzte e.V. BZgA -Bundszentrale für gesundheitliche Aufklärung Ders. -Derselbe DIfU -Deutsches Institut für Urbanistik GmbH DJI -Deutsches Jugendinstitut e.V. Drs. -Drucksache FamRZ -Zeitschrift für das gesamte Familienrecht FOM -Fachhochschule für Oekonomie & Management G-BA -Gemeinsamer-Bundesausschuss GBB -Gesundheit Berlin-Brandenburg e.V. GKV -Gesetzliche Krankenversicherung GSI -Gesundheits- und Sozialinformationssystem GVBI. -Gesetz- und Verordnungsblatt
III
GVOBL. -Gesetz- und Verordnungsblatt JFMK -Jugend- und Familienministerkonferenz KJGD -Kinder- und Jugendgesundheitsdienst KZB -Kinderschutz-Zentrum Berlin e.V. KZV -Kassenzahnärztliche Vereinigung LABO -Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten LAG -Landesarbeitsgemeinschaft LÖGD -Landesinstitut für den Öffentlichen Gesundheitsdienst MPK -Ministerpräsidentenkonferenz NRW -Nordrhein-Westfalen ÖGD -Öffentlicher Gesundheitsdienst RKI -Robert Koch-Institut Rn. -Randnummer RVO -Rechtsverordnung SenBWF -Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung SenGUV -Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz SenIAS -Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales SenJFF -Senatsverwaltung für Jugend, Frauen und Familie SIDS -Sudden Infant Death Syndrome SPZ -Sozialpädiatrische Zentren TOP -Tagesordnungspunkt U -Untersuchung UN -United Nations UNICEF -United Nations International Children’s Emergency Fund VGH -Verfassungsgerichtshof VOBI. -Verordnungsblatt Vs. -Versus WDR -Westdeutscher Rundfunk ZÄD -Zahnärztlicher Dienst ZBFS -Zentrum Bayern Familie und Soziales
IV
A) Einleitung
Kindern durch ein positives und ihnen zugewandtes Lebensumfeld ein gesundes Aufwachsen zu ermöglichen und sie gleichzeitig vor Gefährdungen für ihr Wohl zu schützen 1 (Kinderschutz), ist nicht nur ein Gebot der Menschlichkeit, sondern auch Ausdruck gesamtgesellschaftlicher Verant-wortung 2 . Die Kindeswohlgefährdung 3 , die gewöhnlich Formen physischer und psychischer Miss-handlung, Vernachlässigung sowie sexuellen Missbrauchs zusammenfasst 4 , ist in den ersten fünf Lebensjahren am größten 5 . Sie geht stets mit einer Beeinträchtigung der Entwicklungsmöglichkeiten der betroffenen Kinder einher und steht in Zusammenhang mit physischen, sozioemotionalen, psychischen und kognitiven Folgen, welche in der Forschung als „langfristige Gesundheitsfolgen“ 6 beschrieben werden. Säuglinge und Kleinkinder sind also in existenzieller Weise abhängig von der Fürsorge und dem Funktionieren ihrer Bezugspersonen wie in keiner anderen späteren Entwicklungsphase 7 . Die `Einladung´ zum Kinderschutz richtet sich an die Gesellschaft, öffentliche Einrichtungen und Stellen sowie Einrichtungen und Dienste anderer Träger der gesundheitlichen, sozialen und pädagogischen Betreuung und Förderung von Kindern, die gesamtgesellschaftliche Verantwortung in das Zentrum ihrer Aufgaben zu stellen.
Kindesmisshandlungen und -vernachlässigungen sorgen unverändert für hohe Betroffenheit und Anteilnahme in der Bevölkerung. „Leider ist es wahr: Es gibt nichts, was Erwachsene Kindern nicht antun, ihren eigenen Kindern. Auf einer Fortbildungsveranstaltung ... wurde vom Institut für Rechtsmedizin ... folgender Fall vorgestellt: Der Vater eines fünf Jahre alten männlichen Kindes hat erklärt, die Verbrennungen seien dadurch entstanden, dass das Kind an eine Herdplatte geraten sei. Bei einer präziseren Untersuchung des Kindes haben sich an einer durch die Kleidung verdeckten Stelle [Spuren von Zigaretten] gefunden. Der Vater erklärte dazu, … [dass es heiß werde], wenn die Kinder nicht parieren. Ein weiterer Fall: Ein drei Monate altes weibliches Kind lag laut Aussage
1 - AH, Begründung zum Berliner Gesetz zum Schutz und Wohl des Kindes, Drs. 16/2154, S. 14.
2 - BR, Entschließung des Bundesrates, Drs. 904/07, S. 1.
3 - Vgl. § 1666 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in der Fassung der Bekanntmachung Vom
2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003, 738), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. September 2009 (BGBl. I S. 3161).
4 - BT, 13. Kinder- und Jugendbericht, Drs. 16/12860, S. 83.
5 - Fegert/Ziegenhain, „Frühe Hilfen im Kinderschutz“, S. 11.
6 - Sachverständigenrat, Sondergutachten 2009, S. 224.
7 - Fegert/Ziegenhain, „Frühe Hilfen im Kinderschutz“, S. 12.
1
des Kindesvaters morgens tot im Bett. Der Notarzt hat keine Verletzungen attestiert. Er hatte den Verdacht auf SIDS 8 . Nach der Obduktion hat der Vater gestanden, das Kind an die Wand gehauen zu haben; er habe sich über seine Frau geärgert“ 9 .
Im ersten Lebensjahr sterben mehr Kinder in der Folge von Misshandlung und Vernachlässigung als in jedem späteren Alter 10 . Eine im Auftrag des BMFSFJ erstellte Expertise hat veröffentlichte und damit bekannt gewordene Kindeswohlgefährdungen untersucht und dabei folgende Muster der Fälle aufgedeckt: „Ca. ein Drittel der Kinder sind jünger als ein Jahr, fast die Hälfte der Kinder (45%) wurden vernachlässigt (4% bis zum Tod), ein Viertel der Kinder wurde schwer misshandelt (9% mit Todesfolge), die Täter ... sind so gut wie immer die unmittelbaren, primären Bezugspersonen des Kindes“ 11 .
Schockierende Einzelfälle, wie etwa der Tod der beiden Kinder Kevin 12 und Sarah 13 , tauchen in grausamer Regelmäßigkeit wieder und wieder auf und lassen die Öffentlichkeit jedes Mal mit der Frage zurück, ob solche Taten nicht vermeidbar wären oder hätten verhindert werden können. Für einige sind diese Fragen angesichts vorliegender Fallanalysen nach tödlich verlaufenen Misserfolgen im Kinderschutz bereits negativ beantwortet 14 . Dass Kevin hätte gerettet werden können, wenn das zuständige Jugendamt die Warnungen aus dem Umfeld des Jungen ernst genommen hätte, ist inzwischen belegt. Die einschlägige Dokumentation gibt Auskunft über das Tun, aber auch das Unterlassen der Verantwortlichen, mithin was, wann von wem wie entschieden wurde; sie weist auf Fehler und Versäumnisse des Jugendamtes hin 15 . Der Umstand, dass der für Kevins Tod verant-wortliche drogenabhängige Ziehvater die Leiche im Kühlschrank versteckt hatte und die Tatsache, dass Kevins kurzes, leidvolles Leben von Geburt an von Sozialarbeitern begleitet wurde, verleiht dem Fall besondere öffentliche Aufmerksamkeit 16 .
8 - Beim Schütteltrauma besteht die Gefahr der Fehleinschätzung als SIDS.
9 - Henke, „Kindergesundheit in Deutschland“, 110. Deutscher Ärztetag 2007, Stenografischer Wortbericht, S. 196.
10 - BT, 13. Kinder- und Jugendbericht, Drs. 16/12860, S. 90.
11 - BMFSFJ, Aktiver Kinderschutz - Entwicklung und Perspektiven, S. 6.
12 - Kevin wurde am 10. Oktober 2006 in Bremen tot aufgefunden. Er starb an den Folgen der Misshandlung. Vgl. hierzu: Mäurer, Dokumentation zum Todesfall Kevin.
13 - Sarah starb am 17. August 2009 in Thalmässing an den Folgen der Vernachlässigung. Vgl. hierzu: http://www.tz-online.de/nachrichten/bayern/maedchen-stirbt-unterernaehrung-meta-441504.html.
14 - Kindler, Kinderschutz in Deutschland stärken, S. 4.
15 - Vgl. hierzu: Mäurer, Dokumentation zum Todesfall Kevin.
16 - Deutschlandradio Kultur „Zeitfragen“, 5. Oktober 2009, 19.30 Uhr.
2
Die zuständige Senatorin übernahm die politische Verantwortung für das Geschehen und trat zurück; zwei Tage später wurde der Leiter des Jugendamtes vom Dienst suspendiert 17 . Vor allem aber wurde das Kinder- und Jugendhilferecht 18 im Rahmen des KICK 19 weiter qualifiziert und auf diese Weise die Verstärkung des Kinderschutzes deutlich akzentuiert. Für andere war Kevins Tod der „Beweggrund [des] Gesetzgebungsverfahrens“ 20 , mithin der Anlass etlicher Bundesländer, Strategien zur Verbesserung des Kinderschutzes zu entwickeln.
Im Hinblick auf die rechtlichen Strukturen des Kinderschutzes existieren in mittlerweile fast allen Bundesländern Gesetze bzw. Gesetzentwürfe 21 . Diese sind im Wesentlichen darauf ausgerichtet, grundsätzlich die Teilnahme aller Kinder an den Früherkennungsuntersuchungen nach § 26 SGB V 22 sicherzustellen 23 und Anknüpfungspunkte für eventuell notwendige Hilfeleistungen des ÖGD oder der Kinder- und Jugendhilfe 24 aufzuzeigen 25 . Während einzelne Bundesländer eine sanktionierte Teilnahmepflicht favorisieren, versuchen andere Bundesländer wie Brandenburg 26 mit der Einführung eines verbindlichen Einladungswesens, (nur) die Inanspruchnahmequote an den Früherkennungsuntersuchungen zu erhöhen. Zusätzlich haben einige Bundesländer - weit darüber hinausgehend - umfassend angelegte Gesetze zur Förderung und zum Schutz von Kindern vorgelegt wie z.B. Schleswig-Holstein 27 oder Rheinland-Pfalz 28 . „Die Grundlinie ist dort ein anderer Ansatz: man beabsichtigt, breiter angelegt das gesamte Thema Kinderschutz präventiv 29 und nicht nur reaktiv anzugehen“ 30 .
17 - Vgl. hierzu: http://www.zeit.de/2006/43/Bremen.
18 - Vgl. Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) - Kinder- und Jugendhilfe - Vom 26. Juni 1990 (BGBI. I S. 1163), zuletzt geändert durch Gesetz vom 06. Juli 2009 (BGBI. I S. 1696).
19 - Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz - KICK) Vom 8. September 2005 (BGBI. I S. 2729).
20 - Gadomski, „Kindeswohl“, Saarländisches Ärzteblatt, S. 3.
21 - Vgl. hierzu: Nothhafft, Landesgesetzliche Regelungen zum Kinderschutz, S. 25 ff.
22 - Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) - Gesetzliche Krankenversicherung - Vom 20. Dezember 1988 (BGBI. I S. 2477), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juli 2009 (BGBI. I S. 2495).
23 - Sachverständigenrat, Sondergutachten 2009, S. 245.
24 - Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe werden gemäß SGB VIII durch die Jugendämter erbracht und durch Träger der freien Jugendhilfe wie Initiativen, Vereine oder Stiftungen.
25 - BMFSFJ, Aktiver Kinderschutz - Entwicklung und Perspektiven, S. 17.
26 - Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Land Brandenburg (Brandenburgisches Gesundheitsdienstgesetz - BbgGDG) Vom 23. April 2008 (GVBI. I S. 95).
27 - Gesetz zur Weiterentwicklung und Verbesserung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen in Schleswig-Holstein Vom 29. Mai 2008 (GVOBI. S. 270).
28 - Landesgesetz zum Schutz von Kindeswohl und Kindergesundheit (LKindSchuG) Vom 7. März 2008 (GVBI. 2008, S. 52).
29 - Vgl. hierzu: BZgA, Gesundheitsförderung konkret, Bd. 5, S. 357.
30 - AGFJ, Dokumentation einer Fachtagung zum Kinderschutz, S. 83.
3
Der Bundesgesetzgeber sah sich trotz mehrfacher Aufforderung durch den Bundesrat nicht in der Lage, einheitliche Regelungen i. S. d. Strategien der Bundesländer auf den Weg zu bringen. So verzichtete er etwa auf die Ausgestaltung eines verbindlichen Einladungswesens zu den Früherkennungsuntersuchungen und stellte dabei klar, dass „die gesetzliche Regelung eines verbindlichen Einladungswesens in Bezug auf alle Kinder Ländersache [ist]“ 31 . Auch der Gesetzentwurf zur Verbesserung des Kinderschutzes 32 war „wegen Uneinigkeit in der großen Koalition .. gescheitert“ 33 .
Die zentrale Frage ist, wie Kinder besser geschützt werden können. Der Staat kann ohnehin nicht mit letzter Sicherheit verhindern, dass Eltern ihre Kinder misshandeln oder vernachlässigen; unter der Geltung des GG 34 ist eine lückenlose Überwachung des Familienlebens ausgeschlossen 35 , ein lückenloser Kinderschutz nicht möglich 36 . Auch darf sich der Kinderschutz nicht in der Arbeit der Kinder- und Jugendhilfe erschöpfen. Kinderschutz muss als gesellschaftliche Gemeinschaftsaufgabe verstanden werden, an der insbesondere alle, die direkt mit Kindern zu tun haben, aber darüber hinaus auch alle anderen, beteiligt werden müssen 37 . Zur Verbesserung des Kinderschutzes ist in allen gesellschaftlichen Bereichen die Wahrnehmung einer Mitwirkungsverantwortung am gelingenden Aufwachsen der Kinder erforderlich. Es geht sowohl um ein allgemeines Bewusstsein für die Würde des Kindes, die Erkenntnis, dass das Recht des Kindes vor Elternrecht gehen kann, als auch um Bedingungen, die jedem Kind erlauben, erwünscht und geliebt zu sein und den Eltern ermöglichen, mit den Anforderungen, die ein Kind in ihrem Leben bedeutet, fertig werden zu können 38 .
Kinderschutz gelingt am besten mit den Eltern 39 . Die schwierige Aufgabe ist aber gerade, mit Eltern in Kontakt zu kommen. „Wie kann man mit Eltern sprechen, die ihre Kinder massiv schädigen oder gar hassen? ... Betroffenen Eltern mit Wut, Empörung, Anklagen und Vorwürfen zu begegnen, würde nicht weiterführen. Dadurch würden lediglich ihre Angst vor Strafe und ihre Scham verstärkt und Rückzug, Verleugnung und Abwehr entstehen. Ein hilfreicher Ansatz ist, Verständnis für die
31 - BR, Stellungnahme der Bundesregierung, Drs. 864/06, S. 6.
32 - BT, Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung des Kinderschutzes (Kinderschutzgesetz) Vom 25. März 2009, Drs. 16/12429.
33 - Zypries, „Kinderschutz nicht ausreichend“, taz.de.
34 - Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Vom 23. Mai 1949 (BGBI. III 100-1), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. Juli 2009 (BGBI. I S. 2248).
35 - BlnBDI, Datenschutzbericht 2006, S. 34.
36 - ZBFS, Schützen - Helfen - Begleiten, S. 8.
37 - Klein, Rundbrief Kinderschutz in Berlin, S. 1.
38 - AaO.
39 - Salgo, Stellungnahme zum Kinderschutzgesetz, Drs. 16(13)474e, S. 13.
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Familie und ihr ganz individuelles Leben zu entwickeln ohne mit der ... [Kindeswohlgefährdung] einverstanden zu sein“ 40 . Dem gesunden Aufwachsen der Kinder und dem effektiven Schutz des Kindeswohls unter Beachtung des Vorrangs des elterlichen Erziehungsauftrags ist noch stärkere Bedeutung beizumessen 41 .
Als ein Weg, um Eingriffe in Familien möglichst zu vermeiden und gleichzeitig Kinder vor Gefährdungen für ihr Wohl zu schützen, hat sich die Idee früher primärer Prävention 42 zu einem neuen Hoffnungsträger in der Kinderschutzdiskussion entwickelt 43 . Bevor die Hilfe- und Unterstützungsangebote wirksam werden können, müssen Familien die Hilfenetze selbstständig aufsuchen bzw. müssen die verschiedenen Angebote den Familien Zugänge eröffnen. Ein grundlegendes Problem bei allen Zugangswegen bleibt die Erreichbarkeit von belasteten und meist isolierten Familien mit von außen schwer erkennbaren Problemen. Programme mit einer sog. „Kommstruktur“ 44 erfordern das eigenständige Aufsuchen des Hilfeangebotes, während Angebote mit einer sog. „Gehstruktur“ eine aufsuchende Hilfe umsetzen. Die Angebote mit zielgruppenspezifischen 45 (aufsuchenden) Ansätzen für belastete junge Familien sind unzureichend 46 .
Eine am DJI durchgeführte Kurzevaluation von Projekten im Bereich früher Hilfen hat „ergeben, dass kein einziges der untersuchten, durchweg sehr engagiert arbeitenden Projekte bislang einigermaßen tragfähige, d.h. unabhängig und mit belegbar aussagekräftigen Instrumenten erhobene Zahlen zu Effekten auf das Fürsorgeverhalten ... der teilnehmenden Eltern oder auf Entwicklungsmerkmale betroffener Kinder vorlegen konnte. Ebenso wenig liegen ... bislang Befunde dazu vor, inwieweit es gelingt, mit den gewählten Handlungsansätzen die Anzahl an vernachlässigten bzw. misshandelten Kindern ... zu verringern“ 47 .
Vor diesem Hintergrund werden weitere Möglichkeiten der Prävention und der Gesund-heitsvorsorge diskutiert: „Wenn es uns wirklich ernst ist um die Gesundheit dieser Kinder, dann brauchen wir effiziente Frühwarnsysteme [und] ... endlich verpflichtende ärztliche Vorsorgeunter-
40 -KZB, Kindeswohlgefährdung - Erkennen und Helfen, S. 17.
41 - ZBFS, Schützen - Helfen - Begleiten, S. 8.
42 - Z.B. das seit 2006 lfd. Aktionsprogramm „Frühe Hilfen für Eltern und Kinder und soziale Frühwarnsysteme“ (http://bag-fim.de/cms/uploads/media/ProgrammFrueheHilfen.pdf).
43 - Kindler, Kinderschutz in Deutschland stärken, S. 10.
44 - Vgl. hierzu: BZgA, Gesundheitsförderung konkret, Bd. 5, S. 355.
45 - Vgl. hierzu: AaO, S. 361.
46 - Sachverständigenrat, Sondergutachten 2009, S. 244.
47 - Kindler, Kinderschutz in Deutschland stärken, S. 10.
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suchungen an Kindergärten und Schulen, im Rahmen der Verfassung. Wir dürfen die Kinder nicht länger allein lassen, wir müssen uns um sie kümmern, sowohl medizinisch als auch gesellschaftlich“ 48 . „Es sollte als Konsequenz aus dem .. [Todesfall] Sarah über eine zusätzliche medizinische Vorsorgeuntersuchung von Kindern zwischen dem zweiten und vierten Lebensjahr nachgedacht werden. Das Untersuchungsnetz muss engmaschiger werden“ 49 . „Wir brauchen dringend zusätzliche Maßnahmen im Bereich der gezielten Prävention, der Information der Bevölkerung ..., sodass rechtzeitig gesteuert werden kann“ 50 . „Neben dem breiten Zugang zu allen ... Familien über das medizinische System rund um Schwangerschaft und Geburt können Früherkennungsuntersuchungen bei Kindern oder Untersuchungen zur Kindergarten- bzw. Schulreife mögliche weitere Ansatzpunkte bieten“ 51 . „Sie können .. ein richtiger Schritt sein, wenn man … [sie] konsequent nutzen kann, um gesundheitliche Kindeswohlgefährdungen früher zu erkennen und das Untersuchungsspektrum um Merkmale der Kindesvernachlässigung und Gewalt erweitert“ 52 .
Früherkennungsuntersuchungen für Kinder sind ein wichtiger Baustein in einem interdisziplinären und vernetzten System früher Prävention und früher Hilfen 53 und unterdessen ein zentrales Instrument der unterschiedlich ausgerichteten Strategien der Bundesländer. Das Engagement an der Sicherstellung guter Bedingungen für ein gesundes und gewaltfreies Aufwachsen der Kinder durch Prävention und Gesundheitsvorsorge ist plötzlich in den Vordergrund des Interesses gerückt.
Das Abgeordnetenhaus von Berlin 54 hat den Senat 55 beauftragt, insbesondere Maßnahmen zur Steigerung der Inanspruchnahmequoten an den Früherkennungsuntersuchungen zu entwickeln 56 . Zur Erreichung dieser Zielstellung hat sich der Senat nach Prüfung und Abwägung in Frage kommender Maßnahmen dafür ausgesprochen, Regelungen zur Qualifizierung des „Netzwerk Kinderschutz“ 57 und eines verbindlichen Einladungswesens und Rückmeldeverfahrens zur Teilnahme an den Früh-
48 -Hoppe, Referat, 110. Deutscher Ärztetag 2007, Stenografischer Wortbericht, S. 85.
49 - Vgl. hierzu: http://www.altmuehl-bote.de/artikel_druck.asp?art=1069234&kat=27&mank= NN&catch=Region%20+%20Bayern&man=Altm%FChl-Bote,%20Gunzenhausen, S. 1 f.
50 - Schmidt, Grußwort, 110. Deutscher Ärztetag 2007, Stenografischer Wortbericht, S. 58.
51 - Sachverständigenrat, Sondergutachten 2009, S. 243.
52 - Gadomski, „Kindeswohl“, Saarländisches Ärzteblatt, S. 3.
53 - AGJ et al., Gemeinsame Handlungsempfehlungen, S. 17.
54 - Vgl. Artikel 38 ff. Verfassung von Berlin (VvB) Vom 23. November 1995 (GVBI. S. 779), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juli 2006 (GVBI. S. 710).
55 - Vgl. Artikel 55 ff. aaO.
56 - AH, Plenarprotokoll 16/23, S. 2098.
57 - SenBWF, Konzeption „Netzwerk-Kinderschutz“.
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erkennungsuntersuchungen für Kinder als sinnvolles Element des „Netzwerk Kinderschutz“ landesrechtlich zu verankern 58 . Der Berliner Gesetzentwurf 59 , welcher sich (noch) in der parlamentarischen Debatte befindet 60 , soll insgesamt die Regelungen zur Sicherung eines effizienten Kinderschutzes verbessern 61 .
Doch was verbindet de facto Kinderschutz mit den Früherkennungsuntersuchungen für Kinder in Korrelation zum verbindlichen Einladungswesen? Ist die nach § 4 Absatz 1 Satz 3 Berliner Gesetzentwurf normierte Einladung zur Inanspruchnahme der Früherkennungsuntersuchungen ein wirksames Instrument, Kinder vor Gefährdungen für ihr Wohl zu schützen?
Mit der vorliegenden Arbeit soll der grundsätzlichen Fragestellung nachgegangen werden, ob durch die Einführung eines verbindlichen Einladungswesens im Bundesland Berlin positive Effekte im Kinderschutz erzielt werden können. Dabei geht es nicht um eine inhaltliche Diskussion zu Pro und Kontra von übertriebener Fürsorge des Staates vs. Überwachungsapparat; betrachtet wird prioritär die gesetzlich vorgesehene Normierung der Einladung zu den Früherkennungsuntersuchungen für Kinder im Kontext des Kinderschutzes.
Im ersten Kapitel wird nach kurzer Ausführung zur gesundheitlichen Lage der Kinder der rechtlich determinierte Rahmen des Kinderschutzes als Grundlage staatlichen Handelns in den Fokus der Aufmerksamkeit gerückt. In diesem Zusammenhang erfährt die völkerrechtliche 62 Verpflichtung einen besonderen Stellenwert. Schwerpunkt der Auseinandersetzung ist ferner die verfassungsrechtlich garantierte Elternverantwortung 63 bei der Förderung und Sicherung des Kindeswohls im Spannungsverhältnis zum Wächteramt des Staates 64 unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit 65 . In diesem Kontext werden die Rechte und Pflichten der Eltern und des Staates bei der Sicherung des Kindeswohls abgewogen. Wichtige gesetzliche Regelungen für die Familiengerichte,
58 - Senat, Senatsbeschluss Nr. S-1178/2008 vom 22. April 2008.
59 - AH, Berliner Gesetz zum Schutz und Wohl des Kindes, Drs. 16/2154.
60 - Der Berliner Gesetzentwurf wurde am 6. März 2009 in der ersten Lesung im Abgeordnetenhaus debattiert. Vgl. hierzu: http://www.tvbvideo.de/video/iLyROoafYsjW.html.
61 - AH, Berliner Gesetz zum Schutz und Wohl des Kindes, Drs. 16/2154, S. 15.
62 - Völkerrecht ist die Summe der Rechtsnormen, die die Beziehungen der Völkerrechtssubjekte (Handlungseinheiten, die die Fähigkeit besitzen, Träger völkerrechtlicher Rechte und Pflichten zu sein) un-tereinander regeln und nicht dem inneren Recht eines dieser Akteure angehören. Vgl. hierzu: Alpmann, Fachlexikon Recht, S. 1466.
63 - BVerfGE 56, 363 (382).
64 - Artikel 6 Absatz 2 Satz 2 GG.
65 - Sog. Übermaßverbot. Vgl. hierzu: Sodan/Ziekow, Grundkurs Öffentliches Recht, § 24 Rn. 32.
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Jugendämter und Gesundheitsämter sowie der Berliner Gesetzentwurf werden in den zentralen Mittelpunkt gestellt. Zum besseren Verständnis wird nachfolgend die Kindeswohlgefährdung rechtlich und inhaltlich skizziert und am Beispiel der physischen Misshandlung und der Vernachlässigung näher erläutert.
Im zweiten Kapitel werden die Früherkennungsuntersuchungen für Kinder unter besonderer Betonung möglicher Einflussfaktoren der Inanspruchnahme beleuchtet und wesentliche Änderungen im Hinblick auf Frequenz und Inhalte des Früherkennungsprogramms im Kontext des Kinderschutzes vorgestellt. Gegenstand ist insbesondere die Wertung, ob die Untersuchungen in ihrer momentanen Ausgestaltung ein geeignetes Mittel zur Erkennung oder Verhinderung von Kindesmisshandlung oder -vernachlässigung sind. In diesem Zusammenhang werden neben der ärztlichen Verantwortung der Erkennung einer Kindeswohlgefährdung notwendige Anforderungen an die Arbeit der Fachkräfte des Gesundheitssystems formuliert. Kern der Auseinandersetzung ist ferner die inhaltliche Diskussion zu Pro und Kontra von Verpflichtung vs. Freiwilligkeit der Früherkennungsuntersuchungen unter Berücksichtigung einschlägiger Handlungsempfehlungen und auswertbarer Erfahrungen europäischer Nachbarländer.
Anschließend folgt im dritten Kapitel ein kurzer rechtsgeschichtlicher Abriss zu den nach § 4 Berliner Gesetzentwurf vorgesehenen Regelungen eines verbindlichen Einladungswesens zur Inanspruchnahme der Früherkennungsuntersuchungen. Dabei werden datenschutzrechtliche Erfordernisse im Hinblick auf die erforderliche Verarbeitung personenbezogener Daten 66 diskutiert und mit dem garantierten Recht auf informationelle Selbstbestimmung im Kontext des Kinderschutzes abgewogen. Wesensgehalt der Darstellung ist die Einbeziehung der Verfassungsmäßigkeit des verbindlichen Einladungswesens. Im Ergebnis folgt eine zusammenfassende Würdigung und in der Folge die Beantwortung der Frage, ob die im Berliner Gesetzentwurf normierte Einladung zur Inanspruchnahme der Früherkennungsuntersuchungen positive Effekte im Kinderschutz erzielen kann.
66 - Datenverarbeitung ist das Erheben, Speichern, Verändern, Übermitteln, Sperren, Löschen sowie Nutzen personenbezogener Daten. Vgl. § 4 Absatz 2 Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten in der Berliner Verwaltung (Berliner Datenschutzgesetz - BlnDSG -) in der Fassung vom 17. Dezember 1990 (GVBI. 1991 S. 16, 54), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. November 2007 (GVBI. S. 598).
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B) Hauptteil
I) Gesundes und gewaltfreies Aufwachsen der Kinder
Im Jahr 2008 betrug die Anzahl der Geburten in der Bundesrepublik Deutschland etwa 682.500; im Bundesland Berlin waren es annähernd 32.000 Geburten 67 . Die durchschnittliche Lebenserwartung beträgt gegenwärtig für neugeborene Mädchen 82,3 Jahre und für neugeborene Jungen 76,9 Jahre, wobei sich diese Werte gegenüber 1950 um mehr als zwölf Jahre verbessert haben 68 .
Viele der früher mit Kindheit und Jugend verbundenen Krankheiten 69 konnten durch allgemein verbesserte Lebensbedingungen und den Ausbau der medizinischen Versorgung deutlich eingedämmt werden, wobei Schutzimpfungen, Hygienemaßnahmen und verbesserte Behandlungsmöglichkeiten die Gesundheitslage ebenfalls verbessert haben 70 . „Noch nie in der Geschichte waren Kinder ... in Deutschland so gesund: Mehr als 90% der 0- bis 10-jährigen Kinder weisen nach Einschätzung der befragten Eltern einen guten bzw. sehr guten Gesundheitszustand auf“ 71 . Auch im Bundesland Berlin wächst die weit überwiegende Zahl der Kinder gesund auf 72 .
Wissenschaftliche Studien über Lebenslagen und Entwicklungen von Kindern sowie bekannt ge-wordene Einzelfälle von Kindesmisshandlung und -vernachlässigung belegen jedoch, dass eine nicht unerhebliche Zahl von Kindern unter Lebensumständen aufwächst, die für eine gesunde Entwicklung unzuträglich sind 73 . Schätzungsweise 5% aller Kinder wachsen in Familien auf, die als „Hochrisikofamilien“ zu bezeichnen sind 74 . „Darunter werden Familien oder Lebensgemeinschaften verstanden, in denen nach gesicherter Empirie für die Kinder ein hohes Risiko gravierender Vernachlässigung als Folge der gegebenen psychosozialen Bedingungen besteht. ... In jedem Fall be- 67 -Vgl. hierzu: Statista 2009, Anzahl der Geburten (Lebendgeborene) in Deutschland nach Bundesländern von 1990 bis 2008 (http://de.statista.com/statistik/daten/studie/36684/umfrage/anzahl-der-geburten-in-deutschland/).
68 - Lebenserwartung 1950 bei neugeborenen Mädchen 69 Jahre und bei Jungen 65 Jahre. Vgl. hierzu: Sachverständigenrat, Sondergutachten 2009, S. 127.
69 - Z.B. Infektionskrankheiten wie Masern, Röteln, Mumps, Kinderlähmung, Pocken, Scharlach.
70 - AGJ et al., Gemeinsame Handlungsempfehlungen, S. 10.
71 - Sachverständigenrat, Sondergutachten 2009, S. 127.
72 - AH, Begründung zum Berliner Gesetz zum Schutz und Wohl des Kindes, Drs. 16/2154, S. 14.
73 - AaO.
74 - Niethammer, „Kindergesundheit aus pädiatrischer Sicht“, 110. Deutscher Ärztetag 2007, Stenografischer Wortbericht, S. 200.
9
deutet sie für das betroffene Kind eine Behinderung, seine Entwicklungsmöglichkeiten auszuschöpfen“ 75 .
Die wichtigsten Faktoren, die dieses Risiko erklären, finden sich in der Lebenslage der Eltern und machen deren Kinder besonders vulnerabel: Arbeitslosigkeit, geringe formale Bildung, alleinerziehende Eltern, Migrationshintergrund, mehrere Kinder, psychische Erkrankung der Eltern - jeweils in Verbindung mit materieller Armut 76 . Ein besonderes Problem liegt darin, dass die Risikofaktoren selten isoliert, vielmehr in der Regel kumuliert auftreten, etwa in der Kombination von geringem Einkommen, schlechten Wohnverhältnissen und unerwünschter Schwangerschaft 77 . Folglich müssen diese Familien früh identifiziert werden, um die Wahrscheinlichkeit einer Kindeswohlgefährdung und die hieraus folgenden Entwicklungsschäden zu senken 78 .
Junge Menschen aus sozial schwachen Familien und Kinder mit Migrationshintergrund 79 weisen deutlich höhere Risikofaktoren auf; sie ernähren sich ungesünder, haben ein erhöhtes Risiko für Übergewicht und Adipositas 80 , sind häufiger von Essstörungen betroffen, bewegen sich weniger, putzen sich seltener die Zähne und gehen seltener zum Arzt 81 .
Der ÖGD hat die schwierige Aufgabe, gerade die Familien zu erreichen, die Probleme mit negativen Auswirkungen auf ihre Gesundheit haben, aber von sich aus keine Hilfe in Anspruch nehmen 82 . Im Bundesland Berlin wird jede Familie nach Geburt eines Kindes oder wenn Risikoindikatoren 83 vorliegen, durch den ÖGD kontaktiert (sog. Erstkontakt) 84 . Zudem sind gemäß § 5 Berliner Gesetzentwurf frühe und rechtzeitige Hilfen sowie Leistungen für Schwangere, Mütter und Väter in belasteten Lebenslagen vorgesehen, wie etwa besondere Angebote der Familienbildung, Hausbesuche
75 - AaO.
76 - Sachverständigenrat, Sondergutachten 2009, S. 128.
77 - Niethammer, „Kindergesundheit aus pädiatrischer Sicht“, Deutscher Ärztetag 2007, S. 202.
78 - Sachverständigenrat, Sondergutachten 2009, S. 225.
79 - Einen Migrationshintergrund haben Personen, die mindestens die Merkmale „Ausländer“ oder „im Ausland geborene und zugewanderte Personen seit 1. Januar 1950“ oder „Eingebürgerte“ aufweisen sowie Kinder, bei denen mindestens ein Elternteil in eine der genannten Kategorien fällt. Vgl. hierzu: SenIAS, Protokoll zum Querschnittsthema Migration/Integration, S. 6.
80 - AGJ et al., Gemeinsame Handlungsempfehlungen, S. 11.
81 - AaO, S. 14.
82 - SenGUV, Bericht über den KJGD in Berlin 2007, S. 5 f.
83 - Vgl.: SenBWF, Konzeption „Netzwerk-Kinderschutz“, Anhang-Anlage 6.
84 - Vgl. Nr. 2 Absatz 1 Satz 3 Gemeinsame Ausführungsvorschriften über die Durchführung von Maßnahmen zum Kinderschutz in den Jugend- und Gesundheitsämtern der Bezirksämter des Landes Berlin (AV Kinderschutz Jug Ges) Vom 8. April 2008 (ABI. S. 1210).
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bei Erstgebärenden und bei Geburten unter belasteten Sozialverhältnissen, Informationen über und Vermittlung von Unterstützungsleistungen sowie Angebote der aufsuchenden Elternhilfe.
Die meisten Eltern versorgen und betreuen ihre Kinder angemessen und geben ihnen eine liebevolle Zuwendung und Anreize zur Entfaltung ihrer Persönlichkeit 85 . Gleichwohl betont die nachhaltige Beeinträchtigung des späteren Lebens des betroffenen Kindes die Wichtigkeit des Kinderschutzes 86 .
1) Rechtlicher Rahmen des Kinderschutzes
Kinderschutz orientiert sich im Wesentlichen am Prinzip der Sozialstaatlichkeit 87 . Das Sozialstaatsprinzip ist allerdings inhaltlich hochgradig unbestimmt 88 und unterliegt zudem einer dynamischen Entwicklung. Ausgemacht werden jedoch verschiedene Teilziele: soziale Sicherheit, soziale Gerechtigkeit und Chancengleichheit, wobei das Sozialstaatsprinzip von der Art und Weise der ihm zukommenden Rechtswirkungen eher als Staatszielbestimmung 89 zu charakterisieren ist 90 . Vor diesem Hintergrund ist der Gesetzgeber gefordert, Regelungen zu treffen, die soziale Sicherheit, soziale Gerechtigkeit und Chancengleichheit bewirken. Der in diesem Kontext geschaffene rechtliche Rahmen des Kinderschutzes wird durch verschiedene Rechtsquellen 91 determiniert, welche die zentralen Ziele des Kinderschutzes sichern.
85 - BR, Entschließung des Bundesrates, Drs. 904/07, S 1.
86 - Sachverständigenrat, Sondergutachten 2009, S. 224 f.
87 - Vgl. Artikel 20 Absatz 1 GG.
88 - Sodan/Ziekow, Grundkurs Öffentliches Recht, § 10 Rn. 3 f.
89 - Staatsziele sind Programmsätze, die die inhaltliche Definition einer Gemeinschaft determinieren. Hierzu gehören die Prinzipien Republik, Demokratie, Sozialstaat, Bundesstaat, Rechtsstaat (Artikel 20 Absatz 1 und Absatz 3 GG), Umweltschutz und Tierschutz (Artikel 20a aaO) und Europäische Union (Präambel, Artikel 23 Absatz 1 Satz 1 aaO).
90 - Sodan/Ziekow, Grundkurs Öffentliches Recht, § 10 Rn. 4.
91 - Entsprechend dem Rang des jeweiligen Rechtsetzungsorgans werden verschiedene Rechtquellen unterschieden. Vgl. hierzu: AaO, § 4 Rn. 9. Zudem werden Rechtsquellen des Völkerrechts unterschieden. Vgl. hierzu Artikel 38 Absatz 1 Statut des Internationalen Gerichtshofs Vom 26. Juni 1945 (BGBI. 1973 II S. 505), in Kraft getreten am 24. Oktober 1945, für die Bundesrepublik Deutschland am 18. September 1973.
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Diplom-Wirtschaftsjurist Detlef Kolbow, 2009, Die `Einladung´ zum Kinderschutz - Früherkennungsuntersuchungen für Kinder in Korrelation zum verbindlichen Einladungswesen , München, GRIN Verlag GmbH
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