Inwiefern sind Leitungsorgane von Unternehmen verpflichtet, Maßnahmen für die
Einhaltung ausreichender IT-Sicherheitsstandards zu ergreifen und deren
Befolgung zu überwachen?
(1) Die Effektivität des Datenschutzbeauftragten. 36
(2) Ausreichender Schutz durch §9 i.V.m. der Anlage zu §9 S.1
BDSG ? 38
b.) Allgemeine gesetzliche Sorgfaltspflichten 40
aa.) Das Gesetz zur Kontrolle und Transparenz im
Unternehmensbereich und seine Auswirkungen. 40
(1) Auswirkungen auf das Aktiengesetz. 40
(2) Auswirkungen auf das HGB 44
bb.) Sorgfaltspflichten aus dem GmbHG 45
cc.) Sorgfaltspflichten der GbR, OHG und KG. 45
dd.) Pflicht zur ordnungsgemäßen Buchführung. 46
(1) Grundsätze ordnungsgemäßer DV-gestützter
Buchf ührungssysteme. 46
(2) Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung bei Einsatz von
Informationstechnik 46
c.) Verlagerung der Pflichten durch IT-Outsourcing? 47
d.) Bewertung. 47
2.) Vertikale Regelungen 49
a.) Telekommunikationsrechtliche Vorschriften aus dem TKG. 49
aa.) Der Anwendungsbereich des TKG 49
bb.) Die einzelnen Pflichten. 50
(1) Wahrung des Fernmeldegeheimnisses nach §88 TKG 50
(2) Vorsorge- und Sicherungspflichten aus §109 TKG 50
cc.) Bewertung 52
(1) Überflüssigkeit von §109 TKG? 53
(2) Mangelnde Konkretisierung des §109 TKG? 54
b.) Vorschriften aus dem Finanzwesen. 55
aa.) Das Kreditwesengesetz 55
bb.) Das Wertpapierhandelsgesetz. 56
cc.) Untergesetzliche Regelungen. 57
dd.) Fazit 58
III.) Pflicht zur Überwachung gesetzlicher IT-Sicherheitsstandards 59
1.) Überwachungspflichten horizontaler Regelungen 59
2.) Überwachungspflichten vertikaler Regelungen 60
3.) Überwachungspflichten bei Delegation 60
IV.) Standards, technische Regelwerke und Normen. 61
1.) Grundschutzhandbuch des Bundesamts für Sicherheit in der
Informationstechnik 62
2.) DI-N und ISO-Normen. 63
3.) Fazit 63
V.) Internationale Regelungen. 64
1.) Sarbanes-Oxley Act. 64
2.) Basel II. 65
VI.) Nationaler Plan zum Schutz der Informationsinfrastrukturen. 65
1.) Umsetzungsplan KRITIS 66
2.) Fazit 66
2
Inwiefern sind Leitungsorgane von Unternehmen verpflichtet, Maßnahmen für die
Einhaltung ausreichender IT-Sicherheitsstandards zu ergreifen und deren
Befolgung zu überwachen?
VII.) Strafrechtlicher Schutz der IT-Sicherheit. 66
VIII.) Zwischenergebnis der kritischen Würdigung bestehender
Regelungen 67
D.) Konsequenzen bei fehlender Umsetzung der Pflichten. 69
I.) Haftung der Unternehmen 69
II.) Persönliche Haftung der Leitungsorgane. 70
III.) Maßnahmen der Aufsichtsbehörden. 71
IV.) Sonstige Folgen. 72
V.) Fazit. 73
E.) Ansätze zur Problemlösung 76
I.) Gesetzliche Lösungsmöglichkeiten 76
1.) Schaffung eines IT-Sicherheitsgesetzes 76
a.) Notwendigkeit und Ausgestaltung eines solchen Gesetzes 76
b.) Bedenken gegen die Schaffung eines IT-Sicherheitsgesetzes. 78
2.) Überarbeitung vorhandener Regelungen. 80
a.) Neugestaltung einfachgesetzlicher Vorschriften 80
aa.) Ansätze im BDSG. 80
bb.) Ansätze im Handels- und Gesellschaftsrecht 83
cc.) Ansätze im TKG 84
b.) Aufwertung untergesetzlicher Institutionen 85
II.) Außergesetzliche Möglichkeiten zur Schaffung von IT-Sicherheit 86
1.) IT-Sicherheit als Wettbewerbsfaktor. 86
2.) Sonstige Ansätze 88
F.) Resümee 90
3
Abkürzungsverzeichnis
a.F. AG AktG
BGB BGBl. BITKOM
Telekommunikation und neue Medien e.V. BMI Bundesministerium des Innern BSI
Bsp.
BT-Drs. BVerfG bzgl. bzw. CR DB ders., dies., das.
d.h. DIN
DSB DuD EG
etc. e.V.
FAMA f., ff. FRUG GbR GG GmbH GmbHG
GmbHR
Inwiefern sind Leitungsorgane von Unternehmen verpflichtet, Maßnahmen für die
Einhaltung ausreichender IT-Sicherheitsstandards zu ergreifen und deren
Befolgung zu überwachen?
GoBS GRUR
HGB
Hrsg. i.d.R. IDW ISO i.S.v. IT Informationstechnik i.V.m.
ITRB KG KonTraG KWG Gesetz über das Kreditwesen MaRisk
MiFID Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente Mio. Million MMR Multimedia und Recht m.w.N.
NJW NPSI Nationaler Plan zum Schutz der Informationsinfrastrukturen Nr. Nummer NZG
OHG OLG Pc PTSG RegBegr. RegE Rn. SigG
S. s.o. siehe oben sog.
StGB StrÄndG TK TKG
Tz. u.a. UP KRITIS
US usw. 5
Inwiefern sind Leitungsorgane von Unternehmen verpflichtet, Maßnahmen für die
Einhaltung ausreichender IT-Sicherheitsstandards zu ergreifen und deren
Befolgung zu überwachen?
u.U. unter Umständen vgl.
VVG WM WpHG
z.B. Ziff. z.T. zum Teil 6
Inwiefern sind Leitungsorgane von Unternehmen verpflichtet, Maßnahmen für die
Einhaltung ausreichender IT-Sicherheitsstandards zu ergreifen und deren
Befolgung zu überwachen?
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Sechzehnter Band, 19. Auflage, Mannheim 1991. Brühann, Ulf/Zerdick, Thomas
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7
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Staatsrecht I, Staatsorganisationsrecht, 23. Auflage, Leipzig 2007. Deutsche Bundesbank
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8
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Eckert, Claudia
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10
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Kötz, Hein/Wagner, Gerhard
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11
Inwiefern sind Leitungsorgane von Unternehmen verpflichtet, Maßnahmen für die Einhaltung ausreichender IT-Sicherheitsstandards zu ergreifen und deren Befolgung zu überwachen?
Reischhauer, Friedrich/Kleinhans, Joachim
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IT-Sicherheit und Haftung, in ITRB 01/2005, S. 19-22. Schäffter, Markus
Notfallplanung als Prüfstein eines IT-Sicherheitsmanagements, in DB 01/2003, S.10-12. Scheja, Gregor/Haag, Niels
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Bundesdatenschutzgesetz (Kommentar), 6. Auflage, Baden-Baden 2006. ders.
Daten- oder Tatenschutz - Ein Streit ohne Ende?, in NJW 1997, S.1902-1903.
12
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Beck´scher TKG Kommentar, Telekommunikationsgesetz, Hrsg.: Büchner, Ehmer, Geppert, Kerkhoff, Piepenbrock, Schütz, Schuster, München 1997.
13
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Ulmer, Peter
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Risikomanagement und KonTraG, 3. Auflage 2001, Wiesbaden 2001.
Die Internet-Quellen wurden sämtlich im Februar/März 2008 gesichtet.
14
Inwiefern sind Leitungsorgane von Unternehmen verpflichtet, Maßnahmen für die Einhaltung ausreichender IT-Sicherheitsstandards zu ergreifen und deren Befolgung zu überwachen?
A.) Einführung
I.) Problemstellung
Die heutige Bedeutung von Internet und Informationstechnik für die Gesellschaft und eine damit zusammenhängende Abhängigkeit bedarf keiner ausführlichen Erläuterung. Informationstechnik ist allgegenwärtig; sie ist aus dem wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Leben nicht mehr wegzudenken. Insbesondere die Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologie in Unternehmen hat einen unaufhaltbaren, stetigen Zuwachs. 1 Weniger bewusst ist man sich oft allerdings über die damit verbundenen Gefahren und Risiken. Die Bedrohungen durch Computerwürmer, Viren oder Trojaner sind nach wie vor enorm hoch. 2 In der jüngsten Zeit sind Gefahren und Schäden durch Viren zwar rückläufig gewesen, aber es kam vermehrt zu Bedrohungen durch Spyware, Trojaner, sog. Phishing-Attacken oder Angriffe von Bot-Netzen. Im Einklang damit steht die für Unternehmen zunehmende Gefahr von Datenspionage durch solche Angriffe. 3
Zu diesen möglichen Ursachen für einen Schaden oder gar einen Ausfall des IT-Systems gesellen sich Gefahren durch höhere Gewalt wie z.B. Feuer oder Stromausfälle, technisches Versagen von Soft- und Hardware, Diebstahl, Organisationsdefizite oder Fahrlässigkeit von Mitarbeitern im Umgang mit Informationstechnik. Sorgen solche Sicherheitsrisiken dann erst einmal für den Ausfall von Computern und den damit verbundenen Prozessen, so müssten viele Unternehmen ihren Betrieb zumindest für einen gewissen Zeitraum einstellen. Der Flug- und Bahnverkehr könnte zum Stillstand kommen, Finanzmärkte blieben geschlossen. Kurz um, ein großer Teil der Wirtschaft könnte zum Erliegen gebracht werden, wenn einzelne Ausfälle andere Bereiche in Mitleidenschaft ziehen würden.
Nach Vergegenwärtigung der genannten Szenarien scheint eine gesetzliche Pflicht der Unternehmen, solche IT-Schadensfälle durch ausreichende
Sicherheitsmaßnahmen zu verhindern, selbstverständlich zu sein. Es fragt sich in
1 So benutzen nach einer Studie des Statistischen Bundesamtes von 2007 zur Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologie im Unternehmen zum Beispiel 82% aller Unternehmen einen Computer, 74% benutzen eine DSL-Internetanschluss, 67% setzen Netzwerke im Unternehmen ein und 41% benutzen IT-Systeme zur Auftragsbearbeitung.
2 Zu den nachfolgenden Begrifflichkeiten solcher technischer Schädlinge und deren Aufkommen siehe: „Lage der IT-Sicherheit in Deutschland“ vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI), S. 20 ff.
3 Vgl. dazu Interview mit dem Präsidenten des BSI Udo Helmbrecht in Technology Review, S. 52.
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Inwiefern sind Leitungsorgane von Unternehmen verpflichtet, Maßnahmen für die Einhaltung ausreichender IT-Sicherheitsstandards zu ergreifen und deren Befolgung zu überwachen?
diesem Zusammenhang allerdings, wie es zu erklären ist, dass nach einer Studie nur 50% der Unternehmen organisatorisch auf einen Hackerangriff vorbereitet sind und über einen entsprechenden Notfallplan verfügen. 4 Demnach sind sogar noch weniger auf Datendiebstahl, einen Systemabsturz, Einbruch oder Feuer vorbereitet. Nur 28% verfügen ferner über externe Ausweichsysteme, wenn ihre IT ausfällt.
Durch die zunehmende Digitalisierung des Wirtschafts- und Gesellschaftslebens nimmt auch die digitale Datenmenge ständig zu. Geheimhaltungsbedürftige Entwicklungs-, Kunden- oder Patientendaten sind somit auch vermehrt den oben genannten Gefahren ausgesetzt. Meldungen wie „Datendiebstahl bei MTV“ 5 oder „Deutsche Unternehmen missbrauchen Kundendaten“ 6 lassen an einem effektiven Schutz solcher Daten zweifeln und die Frage nach der Verantwortlichkeit aufkommen.
Diese Diskrepanz zwischen möglichen Schadensfolgen beim Ausfall von IT-Systemen und z.T. unzureichenden Sicherheitsvorkehrungen in den Unternehmen gegen Angriffe und Ausfälle, gibt den Grund für eine ausführliche Erörterung der aufgeworfenen Problemstellung. Es muss daher geklärt werden, inwiefern Unternehmen, in Form ihrer Leitungsorgane, überhaupt dazu verpflichtet sind Maßnahmen zu ergreifen, um ausreichende IT-Sicherheitsstandards zu installieren und somit oben genannte Szenarien zu verhindern. Ferner soll die Arbeit klären, ob die bestehenden Regelungen überhaupt einen ausreichenden Schutz bieten können.
II.) Gang der Darstellung
Die Bearbeitung beginnt zunächst mit der Klärung der für die Problemstellung wesentlichen Grundlagen. Darin gilt es zu skizzieren welche Unternehmen und insbesondere welche Leitungsorgane für die Einhaltung und Überwachung von IT-Sicherheitsstandards in Frage kommen. Dabei wird sich auf die häufigsten Unternehmensformen beschränkt, da die hier relevanten Vorschriften i.d.R. auch für besondere Mischformen gelten. Ferner soll der zentrale und auf den ersten
4 Studie „Managementkompass Sicherheitsstrategien“ wurde durchgeführt von Mummert in Zusammenarbeit mit dem F.A.Z.-Insitut. Näheres dazu bei: http://www.heise.de/newsticker/meldung/92589.
5 http://www.heise.de/newsticker/meldung/101527.
6 http://www.heise.de/newsticker/meldung/101527.
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Inwiefern sind Leitungsorgane von Unternehmen verpflichtet, Maßnahmen für die Einhaltung ausreichender IT-Sicherheitsstandards zu ergreifen und deren Befolgung zu überwachen?
Blick recht weite Begriff der IT-Sicherheit mit Inhalt gefüllt werden. Es folgt dann eine Auseinandersetzung mit der Notwendigkeit von IT-Sicherheit in der heutigen Gesellschaft. Es gilt also zu klären, warum Unternehmen neben möglichem Eigeninteresse überhaupt dazu verpflichtet werden sollten IT-Sicherheitsstandards einzurichten. In diesem Zusammenhang wird das Augenmerk auf Unternehmen im Allgemeinen liegen und auf eine spezielle Betrachtung von Unternehmen mit ggf. mehr IT-Bezug verzichtet, um einen umfassenden Überblick der Regelungen für alle Unternehmen schaffen zu können. Adressaten der zu untersuchenden Sicherheitsanforderung sind also alle Unternehmen die IT verwenden.
Aufbauend auf dem Verständnis von IT-Sicherheit und dessen Zielsetzung soll eine umfangreiche Darstellung der bestehenden Pflichten zur Einhaltung und Überwachung von IT-Sicherheitsstandards erfolgen. Hier liegt ein erster Schwerpunkt der Bearbeitung, da dies durch die Querschnitthaftigkeit der Materie erforderlich erscheint. Einheitliche rechtliche Regelungen für die Einhaltung von IT-Sicherheitsstandards gibt es nicht, vielmehr sind die einschlägigen Vorschriften auf eine Vielzahl einzelner Rechtsvorschriften verteilt Um aus diesem Sammelsurium einen verständlichen Überblick zu schaffen, bedurfte es einer umfangreicheren Darstellung. An diesen ersten Schwerpunkt soll sich jedoch zugleich ein nächstes Hauptkriterium der Arbeit anreihen. Es gilt die bestehenden Regelungen einer kritischen Würdigung in Bezug auf Regelungstechnik, Effektivität und Umsetzungsschwierigkeiten zu unterziehen. Durch das Aufzeigen eventueller gesetzlicher Defizite sollen Ursachen für die soeben aufgeworfene Problemstellung gefunden werden.
Hauptsächlich werden nationale Regelungen betrachtet und nur an den Stellen, an denen der europäische Gesetzgeber auf das deutsche Recht Einfluss genommen hat soll dies Gegenstand der Betrachtung sein. Das Gleiche gilt für internationale Vorschriften, die nur dann erwähnt werden sollen, wenn sie einen gewissen Stellenwert für deutsche Unternehmen haben.
Im Anschluss an das Regelungssystem wird ein kurzer Überblick über Sanktionen bei fehlender Umsetzung der Vorschriften gegeben werden. Die Arbeit schließt mit einem letzten Schwerpunkt, nämlich dem Aufzeigen von Ansätzen zum Beseitigen bestehender Defizite. Dabei sollen sowohl allgemeine als auch ganz spezielle Vorschläge gemacht werden, wie der Gesetzgeber mit
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Inwiefern sind Leitungsorgane von Unternehmen verpflichtet, Maßnahmen für die Einhaltung ausreichender IT-Sicherheitsstandards zu ergreifen und deren Befolgung zu überwachen?
seinen vorhandenen Möglichkeiten Verbesserungen erzielen kann. Verzichtet wird auf eine breite Diskussion technischer Lösungsmöglichkeiten. Auch wenn das IT-Sicherheitsrecht sehr interdisziplinär geprägt ist, sollen Ansätze hauptsächlich auf juristische Möglichkeiten beschränkt werden.
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Inwiefern sind Leitungsorgane von Unternehmen verpflichtet, Maßnahmen für die Einhaltung ausreichender IT-Sicherheitsstandards zu ergreifen und deren Befolgung zu überwachen?
B.) Grundlagen
I.) Begriffsbestimmungen
1.) Unternehmen
Für die nachfolgende Untersuchung muss zunächst geklärt werden, welche Unternehmen zur Einhaltung ausreichender IT-Sicherheitsstandards in Frage kommen. In der Wirtschaft ist ein Unternehmen eine rechtlich, wirtschaftlich und finanziell selbstständige Wirtschaftseinheit mit einer eigenen Führung (Unternehmensleitung). 7 Einen einheitlichen rechtlichen Unternehmensbegriff gibt es hingegen nicht, da die jeweiligen Gesetze ihn je nach Zweck definieren. 8 In Deutschland gibt es eine Vielzahl von Rechtsformen eines Unternehmens. Die Häufigsten sind die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), die offene Handelsgesellschaft (OHG), die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die Kommanditgesellschaft (KG) und die Aktiengesellschaft (AG). Über die Verbreitung und Dominanz von Informationstechnik in der heutigen Gesellschaft und im Wirtschaftsleben braucht man keine großen Ausführungen mehr zu machen. Informationstechnik ist allgegenwärtig. 9 Es ist demnach auch nicht notwendig eine Unterscheidung der einzelnen Unternehmen hinsichtlich ihrer „IT-Betroffenheit“ vorzunehmen. Ein wirtschaftliches und öffentliches Leben ist heute ohne Computertechnologie kaum mehr vorstellbar. So dass sämtliche Unternehmen die Informationstechnik benutzen, gleich welcher Branche, von eventuell vorhandenen Verpflichtungen zur IT-Sicherheit tangiert wären.
2.) Leitungsorgane
Ferner muss bestimmt werden welche Leitungsorgane im Unternehmen überhaupt in Betracht kommen, um bestehende Verpflichtungen bzgl. IT-Sicherheitsstandards einzuhalten und deren Befolgung zu überwachen. Dafür ist es erforderlich kurz aufzuzeigen, was ein Leitungsorgan charakterisiert.
7 Vgl. Daum/Petzold/Pletke, 1.2.1, S. 3.
8 Vgl. Baumbach/Hopt, Einl. v. §1, Rn.31..
9 Siehe auch Holznagel, §1, Rn. 1 über die Bedeutung der Informationstechnik in der heutigen Zeit.
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Matthias Rodeck, 2008, Inwiefern sind Leitungsorgane von Unternehmen verpflichtet, Maßnahmen für die Einhaltung ausreichender IT-Sicherheitsstandards zu ergreifen und deren Befolgung zu überwachen?, München, GRIN Verlag GmbH
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