Inhaltsverzeichnis
A. Einführung. 4
B. Auf die Errichtung des Gemeinsamen Marktes bezogene Vorschriften
des EG-Vertrages. 5
I. Einleitung. 5
II. Grundfreiheiten. 5
1. Art. 23, 25, 28 29 EGV: Freier Warenverkehr. 5
a) Vorbemerkung. 5
b) Art. 23 EGV: Zollunion. 5
c) Art. 25 EGV: Verbot neuer Zölle und Abgaben
gleicher Wirkung. 6
d) Art. 28 und 29 EGV: Verbot mengenmäßiger Beschränkungen
und Maßnahmen gleicher Wirkung. 7
e) Zwischenergebnis. 9
2. Art. 39, 43 EGV: Freier Personenverkehr. 10
a) Vorbemerkung. 10
b) Art. 39 EGV: Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer. 10
c) Art. 43 EGV: Niederlassungsfreiheit. 12
d) Zwischenergebnis. 14
3. Art. 49 EGV: Freier Dienstleistungsverkehr. 14
a) Vorbemerkung. 14
b) Freier Dienstleistungsverkehr. 14
c) Zwischenergebnis. 16
4. Art. 56 EGV: Freier Kapital- und Zahlungsverkehr. 16
a) Vorbemerkung. 16
b) Freier Kapital- bzw. Dienstleistungsverkehr. 17
c) Zwischenergebnis. 18
C. Ergebnis. 18
3
A. Einführung
Die Europäische Gemeinschaft (EG) beruht auf der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG), die 1957 gegründet wurde 1 . Neben ihr existieren gleichwertig die Europäische Atomgemeinschaft (EURATOM, 1957 gegründet) und die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS, 1952 gegründet), die jeweils eigene Verträge besitzen 1 . Im Vordergrund steht hier der Europäische Gemeinschaftsvertrag (EGV), der neben dem Zuständigkeitsbereich auch die Aufgaben und die Ziele der EG beinhaltet 2 .
Art. 2 EGV nennt die Aufgaben der Gemeinschaft: erstens die Errichtung eines Gemeinsamen Marktes, zweitens der Aufbau einer Wirtschafts- und Währungsunion und drittens die Durchführung der Politiken und Maßnahmen der Art. 3 und 4 EGV. Auf den Gemeinsamen Markt richtet sich folgende Fragestellung: welche Vorschriften des EG-Vertrages beziehen sich speziell auf die Errichtung eines Gemeinsamen Marktes? Seit der Gründung der EWG steht die Errichtung eines Gemeinsamen Marktes mit an erster Stelle. Der EuGH definiert ihn als „Beseitigung aller Hemmnisse im innergemeinschaftlichen Handel mit dem Ziel einer Verschmelzung der nationalen Märkte zu einem einheitlichen Markt, dessen Bedingungen denjenigen eines wirklichen Binnenmarktes möglichst nahe kommen“ 3 . Somit sind alle Unterschiede soweit abzubauen, dass möglichst angeglichene Bedingungen herrschen 4 . Vorgesehen war 1958, den Gemeinsamen Markt innerhalb von 12 Jahren umzusetzen, was aber nicht erreicht wurde 5 . Um Fortschritte bezüglich der Errichtung eines Gemeinsamen Marktes zu erzielen, wurde 1986 die Verwirklichung des Binnenmarktes angesetzt 6 (Raum ohne Binnengrenzen mit der Gewährleistung des freien Verkehrs von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gleichgesetzt - Art. 14 II EGV).
1 Classen, 2001, S. XII.
2 Fischer, 2001, S. 32 f, Rn 8 + 10.
3 EuGHE 1982, S. 1409 - Rs 15/81.
4 Fischer, 2001, S. 36, Rn 22.
5 Fischer, 2001, S. 36, Rn 23.
6 Fischer, 2001, S. 36, Rn 24.
4
B. Auf die Errichtung des Gemeinsamen Marktes bezogene Vorschriften des EG-Vertrages
I. Einleitung
Wie bereits erwähnt ist zur Errichtung eines Gemeinsamen Marktes ein Binnenmarkt notwendig, der den freien Waren-, Personen-, Dienstleistungs- sowie Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten beinhaltet (Art. 3 I c EGV). Diese Freiheiten gelten als die vier Grundfreiheiten des EGV aufgrund der konstituierenden Bedeutung für die freien Verkehrsströme sowie der Begründung einzelner Individualrechte 7 .
II. Grundfreiheiten
1. Art. 23, 25, 28 + 29 EGV: Freier Warenverkehr
a) Vorbemerkung
Einer der wichtigsten Bezugspunkte des Gemeinsamen Marktes im Sinne eines Wirtschaftsraumes mit freiem Umlauf von Waren und anderen Leistungen im Rahmen einer einheitlichen Wettbewerbsordnung ist die Zollunion 8 . Sie wird vervollständigt durch das Verbot von Maßnahmen gleicher Wirkung, was den Warenverkehr in der Gemeinschaft von Beschränkungen durch staatliche Stellen befreit 8 .
b) Art. 23 EGV: Der Begriff Zollunion
Die Zollunion stellt die Grundlage der Gemeinschaft dar (Art. 23 I EGV). Sie bezieht sich auf den gesamten Warenaustausch und beinhaltet zwei Elemente: das Erhebungsverbot von Ein- und Ausfuhrzöllen sowie Abgaben mit zollgleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten und die Einführung eines gemeinsames Zolltarifs gegenüber Drittstaaten. Zölle
7 Streinz, 2001, S. 262 f, Rn 652.
8 Streinz, 2001, S. 264, Rn 657.
5
sind hierbei in einem Tarif festgesetzte Abgaben, die beim Ex- und Import von Waren zu zahlen sind und unter Abgaben mit zollgleicher Wirkung sind jegliche finanziellen Belastungen, die für eine Ware einseitig aufgrund der Grenzüberschreitung zu leisten sind, zu verstehen 9 . Zum praktischen Funktionieren der Zollunion ist ein einheitliches Zollgebiet 10 , welches die Angleichung des nationalen Zollrechts beinhaltet 11 , erforderlich. Dies wurde 1992 mit dem Erlass des Zollkodex der Gemeinschaften erreicht 10,11 . In Abs. 2 ist noch der gegenständliche Geltungsbereich des freien Warenverkehrs definiert 12 : die aus den Mitgliedstaaten stammenden Waren und die Waren aus Drittstaaten, die sich in den Mitgliedstaaten im freien Verkehr befinden (= Gemeinschaftswaren 13 ). Art. 24 EGV definiert, wann Waren aus Drittstaaten sich im freien Verkehr der Mitgliedstaaten befinden: die Einfuhrmöglichkeiten für den betreffenden Mitgliedstaat, durch den die Ware in die EG gelangt, müssen erfüllt und die vorgeschriebenen Zölle und Abgaben gleicher Wirkung erhoben und weder ganz noch teilweise rückvergütet worden sein.
c) Art. 25 EGV: Verbot neuer Zölle und Abgaben gleicher Wirkung Art. 25 EGV steht in direktem Zusammenhang zur Zollunion des Art. 23 EGV und verbietet den Mitgliedstaaten, im Verhältnis zueinander neue Ein- oder Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung einzuführen. Die Erhebung solcher Abgaben im Warenverkehr wird also unmittelbar 14 verboten 15 . Dies schützt vor Umgehung des Zollverbots und sichert einen freien und finanziell unbelasteten Warenverkehr 15 . Bei der Definition des Begriffs der „Abgabe zollgleicher Wirkung“ stellt das EuGH seit 1975 16 in st. Rspr. auf die materielle Ungleichbehandlung von Ein- und Ausfuhren gegenüber einheimischen Waren ab 17 . Daher definiert der EuGH die „Abgaben gleicher Wirkung“ als alle noch so geringfügigen finanziellen Belastungen, die einseitig vom Staat ohne
9 Fischer, 2001, S. 213, Rn 6.
10 Streinz, 2001, S. 288, Rn 713.
11 Oppermann, 1999, S. 511, Rn 1275.
12 Streinz, 2001, S. 266, Rn 660.
13 Fischer, 2001, S. 214, Rn 11.
14 EuGHE 1980, S. 2545 ff - Rs 811/79.
15 Oppermann, 1999, S. 513, Rn 1280.
16 EuGHE 1975, S. 79 ff - Rs 51/74.
17 Oppermann, 1999, S. 513 f, Rn 1281.
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Nancy Kunze-Groß, 2003, Welche Vorschriften des EG-Vertrages beziehen sich auf die Errichtung eines Gemeinsamen Marktes?, München, GRIN Verlag GmbH
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