Welche Vorschriften des EG-Vertrages beziehen sich auf die Errichtung eines Gemeinsamen Marktes?


Hausarbeit, 2003

19 Seiten, Note: 2,3


Leseprobe


Inhaltsverzeichnis

A. Einführung

B. Auf die Errichtung des Gemeinsamen Marktes bezogene Vorschriften des EG-Vertrages
I. Einleitung
II. Grundfreiheiten
1. Art. 23, 25, 28 + 29 EGV: Freier Warenverkehr
a) Vorbemerkung
b) Art. 23 EGV: Zollunion
c) Art. 25 EGV: Verbot neuer Zölle und Abgaben gleicher Wirkung
d) Art. 28 und 29 EGV: Verbot mengenmäßiger Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung
e) Zwischenergebnis
2. Art. 39, 43 EGV: Freier Personenverkehr
a) Vorbemerkung
b) Art. 39 EGV: Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer
c) Art. 43 EGV: Niederlassungsfreiheit
d) Zwischenergebnis
3. Art. 49 EGV: Freier Dienstleistungsverkehr
a) Vorbemerkung
b) Freier Dienstleistungsverkehr
c) Zwischenergebnis
4. Art. 56 EGV: Freier Kapital- und Zahlungsverkehr
a) Vorbemerkung
b) Freier Kapital- bzw. Dienstleistungsverkehr
c) Zwischenergebnis

C. Ergebnis

A. Einführung

Die Europäische Gemeinschaft (EG) beruht auf der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG), die 1957 gegründet wurde[1]. Neben ihr existieren gleichwertig die Europäische Atomgemeinschaft (EURATOM, 1957 gegründet) und die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS, 1952 gegründet), die jeweils eigene Verträge besitzen1. Im Vordergrund steht hier der Europäische Gemeinschaftsvertrag (EGV), der neben dem Zuständigkeitsbereich auch die Aufgaben und die Ziele der EG beinhaltet[2].

Art. 2 EGV nennt die Aufgaben der Gemeinschaft: erstens die Errichtung eines Gemeinsamen Marktes, zweitens der Aufbau einer Wirtschafts- und Währungsunion und drittens die Durchführung der Politiken und Maßnahmen der Art. 3 und 4 EGV. Auf den Gemeinsamen Markt richtet sich folgende Fragestellung: welche Vorschriften des EG-Vertrages beziehen sich speziell auf die Errichtung eines Gemeinsamen Marktes?

Seit der Gründung der EWG steht die Errichtung eines Gemeinsamen Marktes mit an erster Stelle. Der EuGH definiert ihn als „Beseitigung aller Hemmnisse im innergemeinschaftlichen Handel mit dem Ziel einer Verschmelzung der nationalen Märkte zu einem einheitlichen Markt, dessen Bedingungen denjenigen eines wirklichen Binnenmarktes möglichst nahe kommen“[3]. Somit sind alle Unterschiede soweit abzubauen, dass möglichst angeglichene Bedingungen herrschen[4]. Vorgesehen war 1958, den Gemeinsamen Markt innerhalb von 12 Jahren umzusetzen, was aber nicht erreicht wurde[5]. Um Fortschritte bezüglich der Errichtung eines Gemeinsamen Marktes zu erzielen, wurde 1986 die Verwirklichung des Binnenmarktes angesetzt[6] (Raum ohne Binnengrenzen mit der Gewährleistung des freien Verkehrs von Waren, Personen, Dienstleistungen und Kapital gleichgesetzt – Art. 14 II EGV).

B. Auf die Errichtung des Gemeinsamen Marktes bezogene Vorschriften des EG-Vertrages

I. Einleitung

Wie bereits erwähnt ist zur Errichtung eines Gemeinsamen Marktes ein Binnenmarkt notwendig, der den freien Waren-, Personen-, Dienstleistungs- sowie Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten beinhaltet (Art. 3 I c EGV). Diese Freiheiten gelten als die vier Grundfreiheiten des EGV aufgrund der konstituierenden Bedeutung für die freien Verkehrsströme sowie der Begründung einzelner Individualrechte[7].

II. Grundfreiheiten

1. Art. 23, 25, 28 + 29 EGV: Freier Warenverkehr

Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten

a) Vorbemerkung

Einer der wichtigsten Bezugspunkte des Gemeinsamen Marktes im Sinne eines Wirtschaftsraumes mit freiem Umlauf von Waren und anderen Leistungen im Rahmen einer einheitlichen Wettbewerbsordnung ist die Zollunion[8]. Sie wird vervollständigt durch das Verbot von Maßnahmen gleicher Wirkung, was den Warenverkehr in der Gemeinschaft von Beschränkungen durch staatliche Stellen befreit8.

b) Art. 23 EGV: Der Begriff Zollunion

Die Zollunion stellt die Grundlage der Gemeinschaft dar (Art. 23 I EGV). Sie bezieht sich auf den gesamten Warenaustausch und beinhaltet zwei Elemente: das Erhebungsverbot von Ein- und Ausfuhrzöllen sowie Abgaben mit zollgleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten und die Einführung eines gemeinsames Zolltarifs gegenüber Drittstaaten. Zölle sind hierbei in einem Tarif festgesetzte Abgaben, die beim Ex- und Import von Waren zu zahlen sind und unter Abgaben mit zollgleicher Wirkung sind jegliche finanziellen Belastungen, die für eine Ware einseitig aufgrund der Grenzüberschreitung zu leisten sind, zu verstehen[9]. Zum praktischen Funktionieren der Zollunion ist ein einheitliches Zollgebiet[10], welches die Angleichung des nationalen Zollrechts beinhaltet[11], erforderlich. Dies wurde 1992 mit dem Erlass des Zollkodex der Gemeinschaften erreicht10,11.

In Abs. 2 ist noch der gegenständliche Geltungsbereich des freien Warenverkehrs definiert[12]: die aus den Mitgliedstaaten stammenden Waren und die Waren aus Drittstaaten, die sich in den Mitgliedstaaten im freien Verkehr befinden (= Gemeinschaftswaren[13]). Art. 24 EGV definiert, wann Waren aus Drittstaaten sich im freien Verkehr der Mitgliedstaaten befinden: die Einfuhrmöglichkeiten für den betreffenden Mitgliedstaat, durch den die Ware in die EG gelangt, müssen erfüllt und die vorgeschriebenen Zölle und Abgaben gleicher Wirkung erhoben und weder ganz noch teilweise rückvergütet worden sein.

c) Art. 25 EGV: Verbot neuer Zölle und Abgaben gleicher Wirkung

Art. 25 EGV steht in direktem Zusammenhang zur Zollunion des Art. 23 EGV und verbietet den Mitgliedstaaten, im Verhältnis zueinander neue Ein- oder Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung einzuführen. Die Erhebung solcher Abgaben im Warenverkehr wird also unmittelbar[14] verboten[15]. Dies schützt vor Umgehung des Zollverbots und sichert einen freien und finanziell unbelasteten Warenverkehr15.

Bei der Definition des Begriffs der „Abgabe zollgleicher Wirkung“ stellt das EuGH seit 1975[16] in st. Rspr. auf die materielle Ungleichbehandlung von Ein- und Ausfuhren gegenüber einheimischen Waren ab[17]. Daher definiert der EuGH die „Abgaben gleicher Wirkung“ als alle noch so geringfügigen finanziellen Belastungen, die einseitig vom Staat ohne entsprechende Gegenleistung aufgrund des Grenzübertritts einer Ware auferlegt werden17. Es reicht aus, wenn die Abgaben „geeignet“ sind, einschränkende Wirkungen auf den freien Warenverkehr zu besitzen17. Es sind also ausschließlich grenzüberschreitende Warenbewegungen gemeint[18]. Dies dient zugleich der Abgrenzung, denn zollgleiche Abgaben in diesen Sinne sind nicht:

- Abgaben, die zwar an den Grenzübertritt anknüpfen, aber Teilstück eines allgemeinen, nur aufs Inland bezogenen Abgabensystems sind, welches neben inländischen auch eingeführte Erzeugnisse nach gleichen Kriterien erfasst18,[19].
- Import- und Exportabgaben, die ein angemessenes Entgeld für tatsächlich geleistete Dienste (Verwaltungsleistungen) darstellen[20].
- Abgaben, die durch das Gemeinschaftsrecht zugelassen bzw. geduldet werden in bezug auf den Handel mit Drittstaaten[21].

d) Art. 28 und 29 EGV: Verbot mengenmäßiger Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkungen

Gem. Art. 28 und 29 EGV sind alle mengenmäßigen Beschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten bezüglich Ein- und Ausfuhr verboten. Der Zweck beider Vorschriften: gleicher Marktzugang für aus anderen oder in andere Mitgliedstaaten gelieferte Ware sowie für im Inland hergestellte und verkaufte Ware[22]. Art. 28 und 29 EGV sind unmittelbar anwendbar[23], allerdings nur, wenn es sich um eine Ware handelt, die sich im freien Verkehr der Mitgliedstaaten befindet (gem. Art. 23 II EGV). Der EuGH definiert Waren als alle beweglichen körperlichen Gegenstände, die einen Geldwert besitzen und daher Gegenstand rechtmäßiger Handelsgeschäfte sein können[24].

Nun zum Begriff der „mengenmäßigen Beschränkung“. Der EuGH versteht darunter alle staatlichen Begrenzungen des Wertes oder der Menge von Im-/Exporten, denen ein vollständiges oder teilweises Verbot von Ein-, Aus- oder Durchfuhren folgen kann[25]. Oft sind dies bilaterale bzw. globale Begrenzungen oder vergleichbare Ein- / Ausfuhrverbote[26] und stellen dadurch ein zielgerichtet benutztes Mittel zur Begrenzung bzw. Verhinderung des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs dar[27]. In der Praxis sind mengenmäßige Beschränkungen kaum noch relevant und kommen allenfalls als Ausfuhrverbote vor27,[28].

[...]


[1] Classen, 2001, S. XII.

[2] Fischer, 2001, S. 32 f, Rn 8 + 10.

[3] EuGHE 1982, S. 1409 – Rs 15/81.

[4] Fischer, 2001, S. 36, Rn 22.

[5] Fischer, 2001, S. 36, Rn 23.

[6] Fischer, 2001, S. 36, Rn 24.

[7] Streinz, 2001, S. 262 f, Rn 652.

[8] Streinz, 2001, S. 264, Rn 657.

[9] Fischer, 2001, S. 213, Rn 6.

[10] Streinz, 2001, S. 288, Rn 713.

[11] Oppermann, 1999, S. 511, Rn 1275.

[12] Streinz, 2001, S. 266, Rn 660.

[13] Fischer, 2001, S. 214, Rn 11.

[14] EuGHE 1980, S. 2545 ff – Rs 811/79.

[15] Oppermann, 1999, S. 513, Rn 1280.

[16] EuGHE 1975, S. 79 ff – Rs 51/74.

[17] Oppermann, 1999, S. 513 f, Rn 1281.

[18] Oppermann, 1999, S. 514, Rn 1282.

[19] Streinz, 2001, S. 289, Rn 718.

[20] Oppermann, 1999, S. 514, Rn 1283.

[21] Oppermann, 1999, S. 515, Rn 1284.

[22] Fischer, 2001, S. 215, Rn 14.

[23] Streinz, 2001, S. 293, Rn 729; Fischer, 2001, S. 215, Rn 15.

[24] Fischer, 2001, S. 212, Rn 3; EuGHE 1968, S. 633 – Rs 7/68.

[25] EuGHE 1968, S. 644 – Rs 7/68.

[26] Oppermann, 1999, S. 518, Rn 1290.

[27] Fischer, 2001, S. 216, Rn 18.

[28] Streinz, 2001, S. 294, Rn 730.

Ende der Leseprobe aus 19 Seiten

Details

Titel
Welche Vorschriften des EG-Vertrages beziehen sich auf die Errichtung eines Gemeinsamen Marktes?
Hochschule
Friedrich-Schiller-Universität Jena  (Rechtswissenschaftliche Fakultät)
Note
2,3
Autor
Jahr
2003
Seiten
19
Katalognummer
V14274
ISBN (eBook)
9783638197281
ISBN (Buch)
9783656646242
Dateigröße
491 KB
Sprache
Deutsch
Schlagworte
Welche, Vorschriften, EG-Vertrages, Errichtung, Gemeinsamen, Marktes
Arbeit zitieren
Nancy Kunze-Groß (Autor:in), 2003, Welche Vorschriften des EG-Vertrages beziehen sich auf die Errichtung eines Gemeinsamen Marktes?, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/14274

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