1. Einleitung
„King Aqua und King Bell
Sagten unlängst: ’Very well’, Schenkten für sechs Pullen Rum Uns ihr ganzes Königtum.“ 1
Bei diesem „Schunkellied“ 2 handelt es sich um einen Spottvers aus der so genannten Kolonialzeit. Er beschreibt in sehr groben Zügen die Landnahme der deutschen Kolonisten im westafrikanischen Kamerun, die Ende des 19. Jahrhunderts mit Handelsniederlassungen begann, sich dann mit staatlichen Eroberungen fortsetzte und während des 1. Weltkriegs endete, als Kamerun England und Frankreich zugeschlagen wurde - und er verniedlicht die Grausamkeit, mit der diese Landnahme verbunden war.
Angesichts des ca. seit Beginn des Jahres 2004 vorhandenen öffentlichen Interesses für die Geschehnisse im damaligen Deutsch-Südwestafrika und für das Schicksal der dort lebenden Herero erscheint auch die Beschäftigung mit der Geschichte Kameruns unter deutscher Herrschaft interessant.
Zunächst soll eine chronologische Abfolge der Geschehnisse in das Thema einführen, die in ein Kapitel zum Beginn der deutschen Kolonialgeschichte und in eines zum Verlauf der Herrschaft in Kamerun aufgeteilt ist. Dabei wird auch auf Motive und Gründe der Kolonisierung eingegangen werden.
Daran anschließen wird sich eine Bewertung der Frage, wie sich die deutschen Kolonisten ihren „Gastgebern“ gegenüber verhalten haben, aber da sie als Eroberer kamen, darf schon vorweggenommen werden, dass es sich um ein Ausbeutungs-, also ein reines Benutzungsverhältnis handelte.
In einer Schlussbetrachtung wird bilanziert werden, wie die deutschen Kolonialherren das Leben und die Verhältnisse in Kamerun verändert haben.
1 Die Peitsche des Bändigers, in: Der Spiegel, Nr. 3 vom 12.01.2004, S. 105.
2 ebd.
1
2. Die Kolonisierung Kameruns
2.1 Der Beginn der deutschen Kolonialgeschichte
„Ende des 19. Jahrhunderts befanden sich 85 Prozent der Erdoberfläche unter Kolonialherrschaft oder in einer halbkolonialen Abhängigkeit.“ 3 Die deutsche Kolonialgeschichte begann erst in dieser Zeit.
In den 70er-Jahren des Jahrhunderts hatten sich Forscher, Missionare und Handelshäuser zu den ersten Kolonialvereinen zusammengeschlossen 4 , um auf einen Erwerb von Kolonien durch das deutsche Kaiserreich hinzuwirken. Ihr Ziel waren der freie Zugang zu Rohstoffen, die Erschließung neuer Märkte und der Schutz von Handelsrouten, kurz: die ökonomische Nutzung des erhofften kolonialen Besitzes 5 . Aber der damalige Reichskanzler Bismarck war zunächst gegen den Erwerb von Kolonien 6 , freundete sich allerdings nach und nach aus innenpolitischen, wirtschaftlichen und wahltaktischen 7 Erwägungen mit dem Gedanken an überseeische Besitzungen des Deutschen Reiches an. Außerdem schien durch das weitere Vordringen der schon bestehenden Kolonialmächte in Afrika eine schnelle Beteiligung Deutschlands am Wettrennen um die letzten verfügbaren Gebiete geboten. Bismarcks ursprünglicher Plan, „nach dem Beispiel der Englisch-Ostindischen und der Holländisch-Indischen Kompanie“ 8 sämtliche Schutzgebiete den Handelsgesellschaften (Charterkompanien) zu übertragen 9 , ging nicht auf, da den Gesellschaften der finanzielle und logistische Aufwand zu hoch erschien und sie sich weigerten, diese hohe Verantwortung zu übernehmen 10 . So wurde z.B. Kamerun
3 Helmut Schumacher: Kolonialismus, http://www.hschumacher.de/html/kolonialismus.html
4 Vgl. Horst Gründer: Geschichte der deutschen Kolonien, 4. verb. und erg. Auflage, Pader-born 2000 [im Folgenden: Gründer (1)], S. 39.
5 Vgl. Peter Grupp: Deutschland, Frankreich und die Kolonien, Tübingen 1980, S. 52, und Gründer (1), S. 39 f.
6 1881 äußerte Bismarck im Parlament: „Wir dürfen keine verwundbaren Punkte in fernen Weltteilen haben, die den Franzosen als Beute zufallen, sobald es losgeht.“ Zit. nach: Gründer (1), S. 51.
7 „Die Dokumente, in denen er sich - wenn überhaupt - auf positive Aspekte von Kolonialbesitz bezieht, beschäftigen sich nahezu ausschließlich mit deren wirtschaftlichem Nutzen, wobei naturgemäß neben den erhofften Rückwirkungen auf gesicherte Absatzmärkte für die deutsche Industrie und das deutsche Kapital soziale Erwartungen im Hinblick auf Arbeitsplätze, Löhne und die Zufriedenheit der Arbeiter standen.“ Gründer (1), S. 53. Vgl. Winfried Baumgart: Deutschland im Zeitalter des Imperialismus 1890-1914, 4. erg. Aufl., Stuttgart 1982, S. 66, und Albert Wirz: Die deutschen Kolonien in Afrika, in: Rudolf von Albertini: Europäische Kolonialherrschaft 1880-1940, Zürich 1976 [im Folgenden: Wirz (1)], S. 303 f.
8 Margitta Boin: Die Erforschung der Rechtsverhältnisse in den „Schutzgebieten“ des Deutschen Reiches, Münster 1996, S. 9.
9 Vgl. Hendrik L. Wesseling: Teile und herrsche. Die Aufteilung Afrikas 1880-1914, Stuttgart 1999, S. 107.
10 Vgl. Monika Midel: Fulbe und Deutsche in Adamau (Nord-Kamerun) 1809-1916. Auswirkungen afrikanischer und kolonialer Eroberung, Frankfurt/M. 1990, S. 131, Hans-Ulrich Wehler: Bismarck und der Imperialismus, Köln 1969, S. 324, und Boin, S. 10.
2
von Anfang an einer Reichsverwaltung unterstellt und zunächst von Reichskommissaren oder Landeshauptleuten und später von kaiserlichen Gouverneuren regiert. Das Westafrikanische Syndikat, die Handelsgesellschaft, die nach Bismarcks Willen die Kolonisierung und Verwaltung Kameruns 11 hatte übernehmen sollen, wurde 1886 aufgelöst, und zwei Jahre später stellte Bismarck fest: „In Kamerun regiert das Reich direkt.“ 12
2.2. Die Entstehung der deutschen Kolonie Kamerun
Bereits 1868 hatte die Hamburger Firma Carl Woermann, deren wichtigster Handelsartikel bis zur Jahrhundertwende Alkohol war 13 , eine Handelsniederlassung im Gebiet des Kamerun-Flusses (des heutigen Wouri) errichtet. Bis 1884 hatte sie es auf fünf Faktoreien im Kamerungebiet gebracht und expandierte mit dem zunehmenden Westafrikahandel. Die Firma Jantzen & Thormählen, seit 1875 in Kamerun ansässig und durch die Selbständigkeitsbestrebungen und die Geschäftstüchtigkeit ehemaliger Woermann-Mitarbeiter entstanden 14 , besaß 1884 vier Faktoreien. Diese beiden Firmen kontrollierten die Hälfte der Gesamtausfuhr aus dem Kamerungebiet 15 und waren durch den Schnapshandel im Gebiet zwischen Liberia und Angola in den vordersten Rang der europäischen Handelsfirmen aufgestiegen. Der einflussreiche Reeder und Großkaufmann Adolph Woermann 16 überzeugte die Reichsregierung schließlich persönlich davon, die Gebiete Kamerun und Togo unter deutschen Schutz zu stellen, um die Handelsinteressen der dort ansässigen deutschen Kaufleute zu schützen und einer drohenden Annexion des Gebietes durch England oder Frankreich zuvorzukommen 17 , die schon Kolonien in Afrika hatten, und um nicht mehr wie zuvor auf den Schutz des britischen und französischen Machtapparates in ihrem Handelsgebiet angewiesen zu sein 18 . Kamerun und Togo gehörten Ende des 19. Jahrhunderts zu den wenigen letzten noch nicht okkupierten Gebieten in Afrika.
11 Vgl. Wehler, S. 320.
12 Zit. nach: ebd., S. 328.
13 Der hanseatische Export nach Westafrika bestand zu drei Fünfteln aus Spirituosen. Vgl. ebd., S. 300, und Maria-Theresia Schwarz: „Je weniger Afrika desto besser“. Die deutsche Kolonialkritik am Ende des 19. Jahrhunderts. Eine Untersuchung zur kolonialen Haltung von Linksliberalismus und Sozialdemokratie, Frankfurt/M. 1999, S. 83.
14 Vgl. Percy Ernst Schramm: Deutschland und Übersee. Der deutsche Handel mit den anderen Kontinenten. Insbesondere Afrika, von Karl V. bis Bismarck, Braunschweig o.J., S. 300, und Wehler, S 228.
15 Vgl. Wehler, S. 300.
16 Sohn des 1880 gestorbenen Firmengründers C. Woermann, „der Erbe eines erfolgreichen Mannes, dem es gelang, seinen Vater noch in den Schatten zu stellen.“ Schramm, S. 243.
17 Vgl. Carl G. Wingenroth: Des weißen Mannes Bürde, zit. nach: Hildegard Simon-Hohm: Afrikanische Kindheit und koloniales Schulwesen. Erfahrungen aus Kamerun, Köln 1983, S. 75, und Schwarz, S. 29.
18 Vgl. Schramm, S. 423 ff.
3
Ohne den Einfluss der Firma Woermann wäre die Kolonisierung Kameruns wahrscheinlich nicht denkbar gewesen 19 . Ihre Denkschrift „über die Gestaltung der politischen Verhältnisse an der Westküste Afrikas unter Mitwirkung des Reiches bei denselben“ 20 wurde von Bismarck als Richtlinie für das Vorgehen in Kamerun akzeptiert 21 .
2.3 Die Schutzverträge
Am 14. Juli 1884 gelang es dem deutschen Generalkonsul in Tunis, Gustav Nachtigal, fünf Tage vor dem Engländer Hewett, mit den Fürsten des Duala-Stammes 22 einen Schutzvertrag zu unterzeichnen. In diesem Vertrag wurden die Gesetzgebung, die Hoheitsrechte und die Landesverwaltung vollständig den deutschen Firmenvertretern Schmidt und Voß übertragen. 23 Im Gegenzug wurden den Duala Selbstverwaltungsrechte, Materiallieferungen 24 und Einkünfte zugesichert. Schon bald stellte sich heraus, dass Einheimische als Vertragspartner „schlicht und einfach nicht für voll genommen wurden“ 25 . Nicht nur die Duala, sondern auch andere Stämme im Innern des Landes wurden mit z.T. lächerlichen Ausgleichszahlungen abgespeist 26 . Nach der Unterzeichnung der Verträge spielten die in den Verträgen garantierten Rechte der Afrikaner keine Rolle mehr. 27 Den Häuptlingen der Duala war z.B. schriftlich zugesichert worden, dass ihr Zwi-schenhandelsmonopol beim Handel mit den Stämmen im Innern des Landes nicht angegriffen würde 28 . Dieses Zugeständnis fehlte aber dann im schließlich gültigen Vertrag 29 - und bereits Jahre zuvor war in einer weiteren Denkschrift der Firma
19 Vgl. Ludwig Helbig: Imperialismus. Das deutsche Beispiel, Frankfurt/M. 1968, S. 55., Wehler, S. 303., und Gründer (1), S. 52.
20 Vgl. Wehler, S. 301.
21 Vgl. ebd., S. 312.
22 Der an der Küste ansässige Bantu-Stamm der Duala beherrschte nur ein relativ kleines Gebiet um die Mündung des Kamerun-Flusses herum, war aber durch den Handel mit den im Innern lebenden Stämmen vergleichsweise reich geworden.
23 Vgl. Walter Nuhn: Kamerun unter dem Kaiseradler. Geschichte der Erwerbung und Erschließung des ehemaligen deutschen Schutzgebietes Kamerun. Ein Beitrag zur deutschen Kolonialgeschichte. Neue überarb. Aufl., Köln 2000, S. 58.
24 Schon für die Unterzeichnung des Vertrages erhielten die Häuptlinge Schnaps und Waffen. Vgl. ebd. Wehler (S. 313) spricht von „hohen Bestechungen“.
25 Engelhard, Michael: Größer als das Deutsche Reich. Die deutsche Kolonialzeit Kameruns, in: Wolfgang Höpker (Hrsg.): Hundert Jahre Afrika und die Deutschen, Pfullingen 1984, S.39.
26 Vgl. Nuhn, S. 69 f.
27 Vgl. Gert von Paczensky: Die Weißen kommen. Die wahre Geschichte des Kolonialismus, Hamburg 1970, S. 18. Wirz (1) (S. 308) spricht von von ergaunerten Protektoratsverträgen, Wehler (S. 313) erwähnt „bewußte Irreführung“ und die „üblichen Methoden des Betrugs“.
28 Vgl. Nuhn, S. 58, und Helmuth Stoecker (Hrsg.): Drang nach Afrika. Die deutsche koloniale Expansionspolitik und Herrschaft in Afrika von den Anfängen bis zum Verlust der Kolonien, 2. überarb. Aufl., Berlin 1991, S. 59.
29 Vgl. Nuhn, S. 58.
4
Woermann als Hauptziel bei der angestrebten Kolonisierung die Übernahme dieses Monopols angegeben worden 30 .
Außerdem wurde den Duala-Fürsten zugesichert, dass sie und ihre Erben Eigentümer des derzeit von ihnen bewirtschafteten Gebietes bleiben würden, aber gegen Ende der deutschen Kolonialzeit wurde auch dieser Bestandteil des Schutzvertrages gebrochen. Von der ursprünglichen Zusage, dass die Gerichtsbarkeit, der Herrschaftsanspruch gegenüber den Untertanen und das Recht, Steuern und Abgaben zu erheben, in der Hand der Duala-Fürsten verbleiben sollten, war in dem Schutzvertrag nichts mehr übrig 31 .
Die Schutzverträge dienten dazu, den Okkupationsakt nach außen sichtbar zu machen, und entsprachen „einer stillschweigenden Spielregel der miteinander um die Aufteilung Afrikas konkurrierenden Kolonialmächte“ 32 : Nur wer einen solchen Vertrag nachweisen konnte, durfte die Fahne hissen 33 . In diesem Sinne dienten die Schutzverträge den deutschen Vertragspartnern als „Schutz vor ähnlichen Schutzverträgen anderer weißer Mächte“ 34 .
3. Der Verlauf der deutschen Herrschaft
Die Experimentierphase bis 1890 35 3.1.
In den ersten Jahren ging es vorrangig um die endgültige Inbesitznahme der Kolonie. So blieb die deutsche Schutzherrschaft zunächst auf die Küstengebiete beschränkt. Der erste Gouverneur Kameruns, Julius Freiherr von Soden, der im Juli 1885 seinen Dienst antrat, beschränkte sich in seiner Amtsausübung seinen Weisungen aus Berlin entsprechend auf die Durchsetzung der Handelsinteressen der Firmen Woermann und Jantzen & Thormälen: Erschließung neuer Einnahmequellen für die Kolonie, Erweiterung der finanziellen Basis der Regierungs- und Verwaltungsarbeit sowie Einrichtung bzw. Abschaffung von Verwaltungsbehörden 36 . Dazu passte Bismarcks Ausspruch: „Wir haben die Interessen der deutschen Kaufleute, nicht die der Eingeborenen, für jetzt wahrzunehmen.“ 37
30 Vgl. Wehler, S. 301 ff. und Schwarz, S. 29.
31 Vgl. Boin, S. 7: „Dermaßen abgesichert [d.h., durch das Versprechen, seine Macht behalten zu dürfen, d.A.] ließ der Häuptling die Fremden in sein Land kommen.“
32 Engelhard, S. 39. Vgl. auch Boin, S. 8 f.
33 Vgl. Engelhard, S. 39.
34 Paczensky, S. 32.
35 Vgl. Schwarz, S. 27. Diese traditionelle Periodisierung (1890; 1906; 1914) stellt Pascal Grosse in Frage: Pascal Grosse: Kolonialismus, Eugenik und bürgerliche Gesellschaft in Deutschland 1850 - 1918, Frankfurt/M. 2000, S. 22 f.
36 Vgl. Midel, S. 132, und Stoecker, S. 58: „Die beiden Firmen hatten es verstanden, von Anbeginn diejenige Form der Verwaltung durchzusetzen, die ihren Wünschen entsprach.“
37 Zit. nach Wehler, S. 324.
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Marie Kuster, 2004, Die Hoch-Zeit des deutschen Imperialismus bis 1914/1919, München, GRIN Verlag GmbH
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