Literaturverzeichnis
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- III -
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- IV -
Inhaltsverzeichnis
A. Einleitung. 1
B. Caroline. 2
I. BGH Entscheidung vom 19.12.1995. 2
1. Absolute und relative Person der Zeitgeschichte. 3
2. Beurteilungsspielraum der Medien. 4
3. Das Urteil. 4
II. Entscheidung des BVerfG 15.12.1999. 5
1. Recht auf Privatsphäre. 5
2. Das Kriterium der örtlichen Abgeschiedenheit. 6
3. Kommerzialisierung des Persönlichkeitsrechts. 7
4. Schutz durch Art. 6 GG. 7
III. Entscheidung des EGMR vom 24.06.2004. 7
1. Ablehnung des Kriteriums der örtlichen Abgeschiedenheit. 8
2. Beitrag zu einer Debatte von öffentlichem Interesse. 8
3. Die Person der Zeitgeschichte. 9
4. Unterhaltungspresse. 9
IV. Das Verhältnis der EGMR-Entscheidungen zum nationalen Recht. 10
V. Kritik an der Entscheidung des EGMR. 11
VI. Die weitere Entwicklung in der deutschen Rechtsprechung. 11
1. Abgestuftes Schutzkonzept 12
2. Ereignis der Zeitgeschichte. 12
3. Nachrichtenwert. 13
4. Unterhaltungspresse. 13
VII. Die Entscheidungen des BVerfG vom 26. Februar 2008. 13
1. Abschied von der Person der Zeitgeschichte. 14
2. Kernbereich der Privatsphäre. 14
C. Comedy. 15
I. Die Rolle der Öffentlichkeit. 15
II. Allgemeines Persönlichkeitsrecht. 15
III. Kunstfreiheit 16
1. Materialer Kunstbegriff. 16
2. Formaler Kunstbegriff. 17
3. Offener Kunstbegriff. 17
IV. Methodik der Bewertung von Comedy. 17
1. Entkleidung des Sinngehalts. 17
2. Mehrdeutige Aussagen. 18
- V -
3. Kunstfreiheit vs Meinungsfreiheit. 18
V. Beispielfälle. 19
1. Sat 1 / Stahnke. 19
a. Sachverhalt. 19
b. Entscheidung des LG Hamburg 19
c. Abwägung zwischen Kunstfreiheit und aPR. 21
d. Anspruch auf Entschädigung in Geld. 21
2. Schröder/LPR Hessen. 22
3. Einordnung der genannten Fälle. 22
D. Abschließende Betrachtung. 22
I. Das Persönlichkeitsrecht und das „Image“ 23
II. Das Persönlichkeitsrecht und das „eigene“ Bild. 24
- VI -
A. Einleitung
Gegenstand dieser Ausarbeitung ist das Persönlichkeitsrecht im Medienzeitalter. Das Medienzeitalter bezeichnet den aktuellen und zukünftigen Stand der Informationsgesellschaft, die in Zukunft noch stärker Informationen aus den Medien nutzen wird. Durch die zunehmende Digitalisierung der Übertragungswege und die damit einhergehende Konvergenz der Medien steigt die Gefahr ernsthafter Persönlichkeitsrechtsverletzungen. Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht ist eng mit der Entwicklung der Mediengesellschaft verknüpft. Durch die Entwicklung der Massenmedien entwickelten sich neue Möglichkeiten das Persönlichkeitsrecht des Einzelnen zu verletzen. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht hat die Aufrechterhaltung der Grundbedingungen sozialer Beziehungen zwischen dem Grundrechtsträger und seiner Umwelt zum Ziel 1 . Daher kommt dem Allgemeinen Persönlichkeitsrecht eine immer größer werdende Bedeutung zu. Diese Arbeit wird an Hand von Beispielen einige aktuelle rechtliche Entwicklungen im Bereich der Massenmedien dokumentieren.
Im ersten Komplex wird sich die Ausarbeitung mit der Caroline-Rechtssprechung 2 auseinandersetzen, die in jüngster Zeit durch den Bundesgerichtshof 3 und durch das Bundesverfassungsgericht 4 fortgeschrieben wurde. Durch die Entscheidung des EGMR aus dem Jahr 2004 5 wurde die durch das Bundesverfassungsgericht 6 entwickelte Lehre zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung eines Bildes einer „Absoluten Person der Zeitgeschichte“ teilweise verworfen. Die neuen Entscheidungen des BGH und des BVerfG sind mit Spannung erwartet worden. Es wurde Klärung hinsichtlich der Frage erwartet wie sich das Kooperationsmodell 7 zwischen den bundesdeutschen Gerichten und dem EGMR auswirkt. Unter Berücksichtigung der Entscheidung des EGMR galt es die deutsche Rechtsprechung an die neuen Anforderungen anzupassen. In diesem Teil wird das Spannungsfeld zwischen Pressefreiheit und allgemeinem Persönlichkeitsrecht näher beleuchtet.
1 BVerfG 1 BvR 1602/07, Rz. 44; BVerfGE 54, 148, 153; 97, 391, 405; 114, 339, 346.
2 BGH VI ZR 332/94, 5.12.1995; BGH, VI ZR 15/95, 19. Dezember 1995; BVerfG BvR 653/96, 15.12.1999; EGMR III.Sektion, 59320/00, 24.06.2004.
3 BGH VI ZR 13/06, 6.3.2007.
4 BVerfG 1 BvR 1602/07, 1 BvR 1606/07, 1 BvR 1626/07, 26.2.2008.
5 EGMR III.Sektion, 59320/00, 24.06.2004.
6 BVerfG BvR 653/96, 15.12.1999.
7 Engels, NJW 2007, 2517, 2517.
-1-
Im zweiten Komplex wird sich die Arbeit mit den Rechtsfragen beschäftigen die sich im Bereich der sogenannten Comedy ergeben. Comedy bezeichnet ein bereits seit einigen Jahren praktiziertes Fernsehformat, dass sich vornehmlich mit der Darstellung von mehr oder weniger bekannten Prominenten in gestellten, lächerlichen Situationen beschäftigt 8 . In Form der Satire sind solche Darstellungen bereits seit vielen Jahren für den Bereich der Literatur bekannt und haben zu Streitigkeiten vor Gericht geführt 9 . Satire ist die Darstellung einer Person die mit den Mitteln der Übertreibung bewusst ein Spott- oder Zerrbild der Wirklichkeit vermittelt 10 . Aber im Gegensatz zu den literarischen Werken der Satire genießt die Comedy keinen weitgehenden Schutz gegen Eingriffe durch die Gerichte. Dies mag daran liegen, dass der Comedy ein nicht vorhandener Aussagegehalt attestiert wird 11 . Oder auch daran, dass der Comedy eine Geschmacklosigkeit unterstellt wird, die die Unterscheidung von Wertung und Tatsache unmöglich macht 12 . Typischerweise treten hier Fragestellungen zwischen Meinungsfreiheit und gegebenenfalls der Kunstfreiheit einerseits und dem Recht der persönlichen Ehre andererseits in den Vordergrund.
B. Caroline
Caroline von Hannover wird seit Jahren von der sog. Yellow-Press verfolgt. Jenseits ihrer offiziellen Funktion als Prinzessin von Monaco war sie in den vergangenen Jahren häufig Opfer der Nachstellungen von Paparazzi. Ob im Urlaub oder im vertrauten Umgang mit ihren Kindern, stets schafft es die Yellow Press die Prinzessin abzulichten. Gegen die fortwährende Beschattung durch die Presse zog die Prinzessin mehrfach vor Gericht.
I. BGH Entscheidung vom 19.12.1995
Die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Fotoaufnahmen richtet sich nach den §§ 22 und 23 KUG. Nach dem Grundsatz der §§ 22, 23 KUG ist die Veröffentlichung eines Bildnisses dann zulässig, wenn der Abgebildete seine Einwilligung zu der Veröffentlichung gegeben hat. Dies war bei diesen Fällen nicht der Fall,
8 Ein gutes Beispiel ist die Sendung „Switch Reloaded“ auf Pro7, die ausschließlich andere Fernsehsendungen nachspielt und durch überzogenen Darstellung der Akteure unterhalten will.
9 Z.B. der Prozess gegen Ludwig Thoma im Jahr 1904; RGSt 12, 140; Otto, NJW 1986, 1206f.
10 Von Becker, GRUR 2004, 908, 908; Burkhardt in: Wenzel, Wort- und Bildberichterstattung, Kap.3 Rn. 30.
11 Ladeur, NJW 2000, 1977, 1977.
12 Ladeur, NJW 2000, 1977, 1977.
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Arbeit zitieren:
Christian Kramarz, 2008, Persönlichkeitsrecht im Medienzeitalter, München, GRIN Verlag GmbH
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