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Inhaltsverzeichnis
I. Einleitung. 3
II. Allgemeine Einführungen: 4
II.1. Was versteht man unter Reichsstädten? 4
II.2. Das Verhältnis Zwischen dem Monarchen und seine Reichsstädten 5
II.3. Die Pflichten und Aufgaben, die die Reichsstädte zu erfüllen hatten und die
Rechte die sie einfordern konnten 6
II.4. Die Pflichten des Reichsoberhauptes gegenüber seinen Reichsstädten 8
II.5. Die Reichspfandpolitik. 8
III. Die Entwicklungen, Ereignisse, Umstände und Beziehungen zur Zeit der
Herrschaft Karls IV. 9
III.1. Die Landfriedenspolitik Karls IV. 9
III.2. Die Reichsstädte als Finanzhelfer für Karl IV. 10
III.3. Die Bildung und Entwicklung des Schwäbischen Städtebundes. 11
III.4. Die Ziele des Schwäbischen Städtebundes 12
III.5. Die Bedeutung des Schwäbischen Städtebundes für die Innenpolitik Karls IV. 13
III.6. Das Ausmaß des Konfliktes zwischen Karl IV. und dem Schwäbischen
St ädtebund 14
IV. Schlussfazit: 18
V. Bibliographie: 19
VI. Anlagen: 21
VI.1. Verpfändungsurkunde der Stadt Donauwörth 22
VI.2. Karte mit Übersicht über den Schwäbischen Städtebund 23
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I. Einleitung
Im Rahmen meiner Arbeit möchte ich die Frage klären, welche Rolle die deutschen Reichsstädte für die Herrschaft Karls IV. spielten.
Hierzu werde ich zuerst darlegen, worin die grundsätzlichen Unterschiede zwischen den verschiedenen Arten mittelalterlicher Reichsstädte, nämlich den mittelalterlichen Landesstädten, Freien Städten sowie Königlichen- und Kirchlichen Reichsstädten, bestanden. Des weiteren werde ich die Beziehung zwischen mittelalterlichen Königen und ihren Reichsstädten im Allgemeinen darlegen um abschließend die Ereignisse unter Karl IV. zu beleuchten. Hierzu werde ich als Quelle die Verpfändungsurkunde Donauwörths vom 24. Juni 1376 zur Hilfe nehmen. Leider liegt mir diese nicht im Original vor, jedoch ist eine Abschrift in den Regesta Imperii zu finden. 1 Diese Quelle erscheint mir für den Rahmen meiner Ausarbeitung sehr passend, da sie einerseits die Befugnisse des Königs untermauert, ihr Erlass andererseits aber auch eine Folge von Ereignissen nach sich zog, die schwerpunktmäßig in meiner Hausarbeit behandelt werden.
Um das Verhältnis Karls IV. zu seinen Reichstädten, und deren Rolle für seine Herrschaft besser darlegen zu können werde ich einen historischen Überblick über konkrete, ausgesuchte Ereignisse, Aktionen Karls IV. und der Reichsstädte sowie Reaktionen darauf geben. Ich verspreche mir davon eine sinnvollere Gliederung meiner Arbeit als durch allgemeine Formulierungen. Besonderes Augenmerk werde ich auf die letzten beiden Regierungsjahre Karls legen und hierbei insbesondere die Gründung des Schwäbischen Städtebundesdarlegen. Ich werde ebenfalls den Konflikt hinterleuchten, den die Autonomiebewegung dieses Bündnisses mit der Herrschaft Karls IV. auslöste. Die Sonderstellung der beiden Reichsstädte Frankfurt und Nürnberg werde ich nur am Rande erwähnen, da eine detaillierte Analyse deren Verhältnis sowohl zum König als auch zum Reich den Rahmen dieser Hausarbeit sprengen würde. Die allgemeine Quellenlage für meinen Themenbereich kann als ausreichend bezeichnet werden. Man findet viele Quellen in Form von Urkunden dieser Zeit.
1 Vgl. Hugo Mediatisirung in. Regesta Imperii 469, Nr. 5627 (S. 469).
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Als einziges Manko ist anzumerken, dass die auffindbare Literatur meist weit über zwanzig Jahre alt ist und sich oftmals sehr allgemein mit dem Leben Karls IV. befasst, oder aber nur den Werdegang einer speziellen Reichsstadt darlegt. Das Verhältnis zwischen Karl IV. und seinen Reichsstädten wird oftmals nur am Rande erwähnt. Auch war einige ansprechend klingende Literatur in der Bibliothek nicht erhältlich oder momentan nicht verfügbar.
II. Allgemeine Einführungen:
II.1. Was versteht man unter Reichsstädten?
Unter einer deutschen Reichsstadt versteht man eine Stadt im Heiligen Römischen Reich deutscher Nationen, die unmittelbar der Herrschaft des Königs unterstellt war und nicht einem zugeordneten Landesfürsten unterstand. 2 Dieses unmittelbare Verhältnis zwischen König und Reichsstadt wird als Reichsunmittelbarkeit bezeichnet. 3 Im mittelalterlichen ‚Deutschland’ existierten etwa 110 Reichsstädte von denen nur 25 Städte nördlich der Mainlinie lagen. Alle anderen Städte befanden sich im Süden Deutschlands. 4
Der Begriff Reichsstadt tauchte zum ersten Mal in der zweiten Hälfte des 13. Jahrhunderts auf. Er geht aus unterschiedlichen schon früher benutzten Termini hervor. 1204 bezeichnete König Philipp von Schwaben die Stadt Duisburg als oppidum nostrum. Diesen Terminus griffen auch Friedrich II., Konrad IV. und Konradin auf . Auch die Bezeichnung civitas- oder locus imperii waren schon zu Beginn des 13. Jahrhunderts gängige Formulierungen in Privilegien und anderen Urkunden. Eine endgültige Durchsetzung des Begriffs Reichsstadt fand jedoch erst unter Rudolf von Habsburg (Königswahl 1273) statt. Von da an gab es zwei offizielle Bezeichnungsformen, die einfache Form civitas imperii, oppidum regale sowie die Doppelform oppidum nostrum et imperii (Übersetzung: Unser und des Reiches Stadt bzw. Städte) In der zweiten Begrifflichkeit wird also noch klar zwischen Reichsgut und
2 Pauler, Roland. ‚Reichsstädte’, Microsoft Encarta Professional 2003.
3 Pauler, Roland. ‚Reichsstädte’, Microsoft Encarta Professional 2003.
4 Landwehr, Götz. Die Verpfändung der Reichsstädte im Mittelalter, in: Forschungen zur Deutschen Rechtsgeschichte, Band 5, hg. S.Gagnér, H. Krause und H. Schultze -v. Lasaulx (Köln -Deutz 1967), S. 101 (Kurzform: Landwehr, Götz. Die Verpfändung der Reichsstädte im Mittelalter.).
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Hausgut des Herrschers unterschieden, während die einfache Form keine Unterscheidung zwischen diesen beiden Besitztümern vornimmt. 5
II.2. Das Verhältnis Zwischen dem Monarchen und seine Reichsstädten
Reichsstädte können nicht als eine einheitliche Verfassungsinstitution gesehen werden. Zwar unterstanden sie alle dem Reichsoberhaupt, jedoch war ihre Entstehungsgeschichte sehr unterschiedlich. Auf Grund dessen war auch ihre Beziehung zu eben diesem Oberhaupt sehr unterschiedlicher Natur. Grundsätzlich kann man zwei wesentlich Typen von Reichsstädten hervorheben, die jeweils wieder in diverse Untertypen unterteilbar sind.
Auf der einen Seite unterscheidet man Städtegründungen auf Reichs- bzw. Königsland und auf der anderen Seite die Städtegründungen auf Kirchengut. 6 In der ersteren Gruppierung, den Königlichen Reichsstädten bzw. Königsstädten, handelt es sich um Städtegründungen, die meist auf dem Hausgut des Regenten stattfanden. Sie stellten somit dessen Privatvermögen dar. Aber auch solche Reichsstädte, die auf Reichsgut gegründet wurden und somit ebenfalls der Herrschaft des Königs unmittelbar unterlagen sind in eben dieser Gruppierung zu nennen. 7 Innerhalb der kirchlichen Städtegründunge unterscheidet man zwischen ,Kirchlichen Reichsstädten’ und einer Sonderform dieser, den ‚Reichsvogteistädten’ sowie den ‚Freien Städten’ (auch: ‚Freistädte’). 8
Kirchliche Reichsstädte (auch: Königsstädte auf Kirchengut) standen in einem indirekteren Verhältnis zum Regenten als oben genannte. Zwar wurden diese Städte ebenso wie die Reichstädte auf Reichs- oder Hausgut durch den König gegründet und mit den Rechten einer Stadt beliehen, jedoch war ihnen auf Grund ihrer gesonderten Lage auf Kirchengut neben dem König noch ein kirchlicher Grundherr übergeordnet. Diesem Grundherren mussten sie Zins bezahlen, während sie dem Regenten und somit Gründer der Stadt zu Steuerabgaben und zur Huldigung 9 verpflichtet waren. 10
5 alle Ausführungen: Landwehr, Götz. Die Verpfändung der Deutschen Reichsstädte im Mittelalter, S. 99-101.
6 Landwehr, Götz. Die Verpfändung der Reichsstädte im Mittelalter, S. 102.
7 Landwehr, Götz. Die Verpfändung der Reichsstädte im Mittelalter, S. 102.
8 Landwehr, Götz. Die Verpfändung der Reichsstädte im Mittelalter, S. 102.
9 Vgl. hierzu: Holtz, Eberhard. Reichsstädte und Zentralgewalt unter König Wenzel 1376-1400, in: Studien zu den Luxemburgern und ihrer Zeit, Band 4 (Warendorf,1993), S. 24/25. (Kurzform: Holtz, Eberhard. Reichsstädte und Zentralgewalt unter König Wenzel 1376-1400), sowie Seite 6 meiner Ausführungen.
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Jedoch muss erwähnt werden, dass die Position des Grundherren im Laufe des Mittelalters immer weiter in den Hintergrund trat und sein Einfluss immer geringer wurde, so dass eine Art der Reichsunmittelbarkeit entstand, die vergleichbar ist mit der, unter der die Königsstädte standen. 11
Den sechs deutschen Reichsvogteistädten St. Gallen, Altstätten, Wangen, Kempten, Buchau und Lindau sowie den vier Bischofsstädten Augsburg, Konstanz, Basel und Chur stand ähnlich wie den Kirchlichen Reichsstädten ein aristokratischer Grundherr vor. Jedoch übte der Grundherr neben seinen grundherrlichen Rechten auch hoheitliche Rechte aus. Die Rechte des Königs beschränkten sich allein auf das Vogteirecht 12 . 13 Unter dem Begriff der mittelalterlichen Freistadt fasst man im Allgemeinen Bischofsstädte, in denen der jeweilige Bischof der alleinige Grund- und Stadtherr war. Das Reichsoberhaupt hatte in ihnen keinerlei Befugnisse, da sie nicht auf seinem Besitz gebaut waren. Im späten Mittelalter waren die deutschen Freistädte die Städte Regensburg, Straßburg, Speyer, Worms, Mainz, Köln, Besanon, Toul, Metz, Verdun sowie Cambrai.
Die Begrifflichkeit ‚Freistadt’ leitet sich jedoch nicht von der unmittelbaren Bischofsherrschaft ab, sondern vielmehr von den jahrzehntelangen, erfolgreichen Bestrebungen der Bürger, sich von ihrem Stadtherren zu emanzipieren. Viele spätmittelalterlichen Freistädte konnten als ihr eigener Herr fungieren, sie waren ‚frei’ von jeglichen Obrigkeiten. 14
II.3. Die Pflichten und Aufgaben, die die Reichsstädte zu erfüllen hatten und die Rechte die sie einfordern konnten
Die Reichsstädte waren dem König zu unmittelbarem Gehorsam verpflichtet. Sie fungierten als Aufenthaltsorte des Herrschers, wenn dieser das Land bereiste und waren verpflichtet, den König und seine Anhänger zu beherbergen. 15 Im Gegenzug durften ausgesuchte Vertreter der größeren Reichsstädte an den abgehaltenen Reichs- und Hoftagen teilnehmen und somit, wenn auch nur in einem
10 Landwehr, Götz. Die Verpfändung der Reichsstädte im Mittelalter, S. 120.
11 Landwehr, Götz. Die Verpfändung der Reichsstädte im Mittelalter, S. 129.
12 Vgl. H.J. Schmidt, ‚Vogt/Vogtei’ , LMA VIII (München 2003), Sp. 1811-1814.
13 Landwehr, Götz. Die Verpfändung der Reichsstädte im Mittelalter, S. 130 & 134.
14
Landwehr, Götz. Die Verpfändung der Reichsstädte im Mittelalter, S. 137&139.
15 Holtz, Eberhard. Reichsstädte und Zentralgewalt unter König Wenzel 1376-1400, S. 25.
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Patrick Gälweiler, 2004, Die Bedeutung der Reichsstädte für die Königsherrschaft Karls IV., München, GRIN Verlag GmbH
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