Gliederung
I. Einleitung 1
II. Organisation und Institutionen des IWF 2
1. Notwendigkeit der Entstehung des IWF 2
2. Die Struktur des Währungsfonds 3
a) Der Gouverneursrat 4
b) Das Exekutivdirektorium 4
c) Der Interimsausschuss. 4
d) Der Entwicklungsausschuss 5
3. Die Quoten und Sonderziehungsrechte 5
a) Quoten 5
b) Sonderziehungsrechte (SZR) auch Special Drawning Right (SDR) 6
4. IWF - Aufgaben und Ziele. 7
a) Die Beratungs-, Überwachungs - und Informationsfunktion des IWF. 8
b) Der IWF als Krisenmanager bei Zahlungsbilanzproblemen eines Mitglieds 9
c) Gewährleistung von Dienstleistungen, technischer Hilfe und Ausbildung. 10
5. Bretton Woods Institutionen in der heutigen Zeit. 10
III: Die Praxis des IWF / Maßnahmen in der Asienkrise. 11
1. Die Ursachen der Asienkrise. 11
2 Hilfestellung durch den IWF. 12
3. Reformationsbedürfnis beim IWF. 12
IV. Konkurrenz für den IWF aus dem Süden 13
V. Möglichkeit des Insolvenzverfahren. 13
VI. Fazit 14
Literaturverzeichnis. 15
Abkürzungsverzeichnis. 16
II
I. Einleitung
Die währungs- und wirtschaftspolitischen Beziehungen haben sich seit Ende des zweiten Weltkrieges gefestigt. Dies insbesondere deshalb, weil es in diesem Zusammenhang fünf Organisationen gibt, die als Träger fungieren, und kontinuierlich zusammen wirken. Im Einzelnen sind dies die OECD, die WTO, die Bank für internationalen Zahlungsausgleich, die Weltbank sowie der internationale Währungsfond (IWF). 1
In der gegenwärtig globalisierten Weltwirtschaft und dessen Umfeld übernimmt jede der genannten Organisationen spezifische Aufgaben.
Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit der Aufgabe des IWF, die unter anderem darin besteht, respektive seiner ursprünglichen Aufgabe, nach dem 2. Weltkrieg ein funktionsfähiges internationales Zahlungssystem wieder zu errichten, nun zwischen seinen
Mitgliedsstaaten geordnete Währungsbeziehungen zu fördern. 2
Die Arbeit gibt zunächst aus historischer Sicht einen Überblick, hinsichtlich der Notwendigkeit seiner Entstehung, der Organisation und wofür er sich innerhalb der internationalen Gemeinschaft verwendet. Das Ziel dieser Arbeit ist es, letztendlich den IWF als solchen darzustellen.
Vor allem in jüngerer Zeit ist es häufig zu massiven Zahlungsschwierigkeiten in bestimmten Gebieten gekommen, die oft in Währungs- und Finanzkrisen endeten und sodann in den betroffenen Regionen zu kritischen sozialen Missständen führten. Wie der IWF in einem solchen Fall handelt, wird im zweiten Teil anhand der Asienkrise erläutert. Dabei wird auch differenziert hinterfragt, ob die vom ihn getätigten Maßnahmen dem Sinn und Zweck des IWF entsprachen.
Weiterhin wird disputiert, ob die vom IWF durch die Einflüsse der Globalisierung in der veränderten weltwirtschaftlichen Lage vorgenommene Handlungsweise noch Rechnung trägt. Darüber hinaus wird auch auf die Entschuldung souveräner Staaten eingegangen, des ob und wie des internationalen Insolvenzrechts und aufkommender Konkurrenz aus dem Süden.
1 Setton/Knirsch/Mittler/Passadakis in WTO - IWF - Weltbank, S. 8
2 Graf Vitzthum,2007, Völkerrecht, S.548, Rn. 109; Vgl. Monetary Fund, S. 1
1
II. Organisation und Institutionen des IWF
1. Notwendigkeit der Entstehung des IWF
In der Zeit noch vor dem Zweiten Weltkrieg herrschte unter anderen auf deutschem Boden, ein System der Wechselkurse. Diese Wechselkursmethode, auch geläufig als klassischer Goldstandard, hob sich dadurch hervor, dass im Verkehr befindliche Banknoten, zu einem festen Kurs, von den Notenbanken in Gold umgetauscht wurden. 3 Diesbezüglich bestand eine Garantie seitens der Banken. 4 Zwischen den verschiedenen Währungen schaffte der Goldpreis so Paritäten. 5 Weiterhin zeichnete sich die Goldwährung dadurch aus, dass der der Methode innewohnende Ausgleich sich positiv auf die Zahlungsbilanz auswirkte. Letztlich jedoch fand Anfang der dreißiger Jahre, nach Beginn der Weltwirtschaftskrise 1929, der Goldstandard, sein Ende.
In diesem Zusammenhang veranlasste mit als erstes das Vereinigte Königreich Englands (Großbritannien) 1931 die Abwertung des Pfundes. 6 Die hohe Arbeitslosigkeit und die vielen Schließungen von Fabriken zwangen zu diesem Schritt.
Und auf Grund dessen, dass durch diese Maßnahme der Wechselkurs steigt 7 und die heimischen Produkte im Ausland günstiger werden, so wie auch 1931 im vereinigten Königreich, erwartete man dadurch eine Steigerung der Exporte, wobei in der Folgezeit die diesbezüglichen Erwartungen sodann auch weitestgehend erfüllt wurden. Die Folge einer solchen währungspolitischen Maßnahme ist es jedoch, dass es im Ausland zu einer Senkung und im Inland zu einer Erhöhung des Außenbeitrags kommt. 8 Die notgedrungene Reaktion anderer Staaten war desgleichen ebenso eine Abwertung ihrer jeweiligen Währungen, so dass die Zeitweisen Gewinne im Export aufgrund der wechselseitigen Abwertungen nur vorübergehend sein konnten.
Folgerichtig ziehen derartige währungspolitische Aktionen, einen Vertrauensverlust in die jeweiligen Währungen mit sich, da real der Wert einer Währungseinheit kontinuierlich sinkt. Die Wertaufbewahrungsfunktion 9 , also die Funktion die bewahren sollte, dass das Geld keine Wertverluste erlitt, ging abhanden, was wiederum zu einem steigenden Bedarf nach Gold
3 Eichengreen, 2000, S.39
4 0.88671 g Gold auf einen Dollar - Vgl. Herdegen in Internationales Wirtschaftsrecht, 2009, S.310, Rn.7
5 Herdegen in Internationales Wirtschaftsrecht, 2009, S.310, Rn.7
6 Eichengreen, 2000, S.73
7 Die Abwertung des Pfundes hat zur Folge, dass sich der Wechselkurs erhöht. Folglich hatte das Pfund
mathematisch beim Goldstandard pro Unze einen niederen Wert,
Vgl. http://lern-online.net/wirtschaft/finanzen/wechselkurse/ gesichtet 16.10.09; Vgl.Setton, S. 9
8 Der Außenbeitrag bestimmt sich aus der Differenz von Exportwert und Importwert
Vgl. http://www.lexeakt.de/glossar/aussenbeitrag.php - Internetquelle gesichtet 17.10.09
9 Jarchow, H.,1998, S.1-3; nachfolgende zitierte Internetquelle am 17.10.09 gesichtet
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führte. Da aber die Goldbestände bescheiden waren, konnten die Zentralbanken die Nachfrage nicht bedienen.
Als Reservemedium dienten dann neben Gold andere ausländische Währungen. Da die Abwertungswettläufe und der zeitweilige Mangel an internationalen Reserven, Beschränkungen im Import, sowie Devisenkontrollen 10 sich im Nachhinein gravierend auf den Welthandel auswirkten, führte dies infolge der Bretton - Woods - Konferenz 1944 11 unter anderem auch zur Gründung des IWF, 12 als eine internationale Kontroll- und Überwachungsinstanz der Wechselkurse und anderer damit in Zusammenhang stehender Größen. 13
2. Die Struktur des Währungsfonds
Gegenwärtig gehören dem IWF 185 Staaten an, 14 allerdings mit der Tendenz dass das 186zigste Mitglied bereits aufgenommen wird ggf. aufgenommen ist. Dies sind außer einigen Ausnahmen fast alle Länder der Erde. 15
Der IWF ist eine internationale Organisation 16 mit Völkerrechtssubjektivität die aus Art. IX
im Abschnitt 2 des IWF - Übereinkommens hergeleitet wird. 17 Die Organe des IWF sind der Gouverneursrat, das Exekutivdirektorium, der Interimsausschuss und der
Entwicklungsausschuss. 18 Die Aufgaben dieser Einrichtungen werden im Folgenden unter den Punkten a) - d) erläutert.
Der Sitz des IWF ist in Washington D. C. Die Beschäftigtenzahl beziffert sich auf 2.716 Mitarbeiter.
Der IWF gehört zwar nicht direkt zur UNO, aber letztlich zur so genanten UN - Familie wie auch die Welthandelsorganisation WTO. 19 Er ist der UNO, weil er vor 1945 gegründet wurde, nur angegliedert. Der IWF verfügt über eine eigene Rechtspersönlichkeit, 20 das heißt der Fond ist mit jeglichen Rechten einer autonomen Organisation ausgestattet, einschließlich der Einstellung des Personals, der Aufstellung eines eigenen Budgets sowie der Aufnahme neuer
http://classic.unister.de/Unister/wissen/sf_lexikon/ausgabe_stichwort5739_122.html
10 Jarchow/Rühmann, 1998, S.108
11 Gugerbauer in Rechtschutz im globalisierten Wirtschaftswettbewerb, 2005, S. 15, Art.1, 15)
12 Göttsche in Studien zum Europäischen und Internationalen Recht, 2005, S.35
13 Eichengreen in Vom Goldstandard zum Euro, 2000, S.133
14 Setton/Knirsch/Mittler/Passadakis, 2008, S. 11
15 Nordkorea, Kuba und einige Mikrostaaten sind keine Mitglieder des IWF
16 Rost, S.196f.- der IWF ist zB. Seit 1999 Mitglied im Financial Stability Forum (FSF) einem ad-hoc
Koordinierungsgremium zur Stärkung des internationalen Finanzsystems; Vgl. Krajewski, S.233,Rn. 740
17 Krajewski in Wirtschaftsvölkerrecht, 2009, S. 233, Rn.740
18 Setton/Knirsch/Mittler/Passadakis,2008 S.22;Vgl.Graf Vitzthum in Völkerrecht, 2007,S.548,Rn.109
19 Hans Arnold in von Schorlemer, 2003, Praxishandbuch UNO, S.167, zu. 4.
20 Volger in Lexikon der Vereinten Nationen, 2000, S. 297
3
Mitglieder. 21 Er hat folglich eine Sonderstellung inne. Wenn es möchte, steht es jedem Mitglied das ein Staat sein muss 22 frei, aus dem IWF auszutreten. Die Mitgliedschaft im IWF begründet Rechte und Pflichten 23 im Sinne des Art. IV Abschnitt 1 IWF - Übereinkommens.
a) Der Gouverneursrat
Der Gouverneursrat ist die höchste Institution des IWF. Er trifft pro Jahr einmal zusammen und klärt offene Fragen, wie die, ob ein neues potentielles Mitglied aufgenommen wird, oder hinsichtlich der Anteile der Mitgliedsländer am Fond, so genannte „Quoten“, über deren Festsetzung und Änderung und auch über die Neuzuteilung von Sonderziehungsrechten. 24 Jedes Mitgliedsland des IWF entsendet einen Gouverneur 25 in den Gouverneursrat. Dieser tritt dort sodann als Bevollmächtigter seines Landes und Vertreter von dessen Interessen auf.
b) Das Exekutivdirektorium
Das Exekutivdirektorium ist für das fortlaufende Tagesgeschäft des IWF zuständig. Es setzt sich aus 24 Mitgliedern zusammen. 26 Dabei werden 8 dieser Direktoren unmittelbar von den Mitgliedern mit den höchsten Quoten ernannt. 27 Die anderen 16 werden durch jeweilige Ländergruppen berufen. In einen Turnus von fünf Jahren wird der geschäftsführende Direktor gewählt. Mit seiner Wahl wird er automatisch Dienstherr aller Mitarbeiter des IWF. Außerdem wird er Vorsitzender des Exekutivdirektoriums.
c) Der Interimsausschuss
Der Interimsausschuss seinerseits berät den Gouverneursrat in Fragen der Funktionsweise des internationalen Währungssystems. 28
Zusammengesetzt ist er wie das Exekutivdirektorium und trifft zwei Mal im Jahr zusammen. Faktisch hat der Interimsausschuss dabei eine Leitungsfunktion inne. Außerdem unterstütz er die EFTA -Staaten 29 bei der Vorbereitung der Umsetzung des EWR -Finanzierungsmechanismus bis 2009. 30
21 Volger in Lexikon der Vereinten Nationen, 2000, S.297
22 Krajewski in Wirtschaftsvölkerrecht, 2009, S. 234, Rn. 742
23 Gramlich in Internationales Wirtschaftsrecht, 2004, S.250ff, Artikel des IWF-Übereinkommens
24 Graf Vitzthum in Völkerrecht, 2007, 6. Abschnitt, S. 548, Rn. 109
25 I.d.R. ist dies der Finanzminister oder der Notenbankchef eines jeweiligen Landes. Deutschland vertritt der
Präsident der deutschen Bundesbank; Vgl. Setton/Knirsch/Mittler/Passadakis, S.22; Vgl. Tietje, S.387, Rn. 33
26 Setton/Knirsch/Mittler/Passadakis, 2008, S.22
27 Zur Zeit sind das die USA; Deutschland; Japan; Frankreich; Vereinigtes Königreich (Großbritannien);
Russland; China; Saudi -Arabien - vgl. Setton/Knirsch/Mittler/Passadakis, S.22
28 Vgl. www.wirtschaftslexikon24.net/d/interimsausschuss-des-iwf/interimsausschuss-des-iwf.htm Inter- zuletzt eingesehen am 30.10.2009
29 EFTA - Staaten sind heute nur noch Länder wie Island, Norwegen, Schweiz, Liechtenstein, da mit dem Beitritt
zur EG der Austritt aus der EFTA einhergeht
30 Vgl. http://www.eur-lex.europa.eu/LexUriServ/LexUriServ.do?uri=CELEX:E2003G0004:DE:HTML
Internetquelle zuletzt gesichtet 18.11.2009
4
d) Der Entwicklungsausschuss
Der Entwicklungsausschuss berät als eine gemeinsame Instanz von Weltbank und IWF hinsichtlich der Low - Income - Countries bzw. fragilen Staaten. 31
3. Die Quoten und Sonderziehungsrechte
a) Quoten
Die schon angesprochenen Quoten die in Sonderziehungsrechten ausgedrückt werden, 32 dienen dem IWF als Grundstock finanzieller Mittel. Für jedes Mitgliedsland wird die Quote individuell ermittelt. Werden im Gouverneursrat und im Exekutivdirektorium Abstimmungen vorgenommen, so spielt die finanzielle Beteiligung eines Mitgliedlandes, in Form einer Quote eine wesentliche Rolle. Sie ergibt sich aus unterschiedlichen ökonomischen Größen eines Landes. 33
Im Einzelnen stehen jedem Mitglied 250 Grundstimmen zu. Außerdem hat jedes Land je Einhunderttausend Sonderziehungsrechte (SZR) 34 seiner Quote eine weitere Stimme. 35 Anders als bei anderen Organisationen, wie der WTO, ergibt sich der Stimmenanteil ausschließlich über das finanzielle Engagement am IWF. 36
Augenblicklich beläuft sich die Quotensumme beim IWF auf 217 Mrd SZR (SDR) 37 bzw. 356 Mrd US-$. Sie folgt aus der jeweiligen Subskriptionsverpflichtung 38 und über die Zuteilung von Sonderziehungsrechten. „Bei einer Zuteilung (von Sonderziehungsrechten) erhalten alle teilnehmenden Länder Sonderziehungsrechte in Höhe eines einheitlichen Prozentsatzes ihrer im Zeitpunkt des Zuteilungsbeschlusses geltenden Quote.“ 39 Auf diese sind maßgeblich die Höhe der Einzahlungspflicht, die Stimmgewichtung bei den Organen und der mögliche Umfang von Kreditansprüchen ausgerichtet. 40 Sie diktiert in Notsituationen die Höhe der Ausleihungen.
31 Vgl. http://www.bmz.de/de/themen/frieden/fragilestaaten/index.html - Seite des Bundesministeriums
für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung - Low Income Countries = fragile Staaten - Das sind zb:
Niedrigeinkommensländer, Länder mit Defiziten in der wirtschaftlichen und sozialen Entwick- lung wie die
Komoren, Liberia, Somalia, Simbabwe usw. ** Internetquelle aufgerufen am 10.11.2009
32 Krajewski in Wirtschaftsvölkerrecht, 2009, S.234, Rn.743, (Art. III IWF - Übereinkommen)
33 Volger in Völkerrecht, 2000, S.296
34 SZR ist die Buchführungs- und Rechnungseinheit des IWF. Am 30.04.09 galt: 1SZR = 1.49783 $
Einzusehen im IWF Jahresbericht 2009 unter www.imf.org/external/german/pubs/ft/ar/2009/ar09_deu.pdf
Internetquelle zuletzt eingesehen am 10.11.2009
35 Schlemmer-Schulte in Tietje, Internationales Wirtschaftsrecht, 2009, S. 388, Rn. 36
36 Grundsätzlich gilt das Prinzip „one dollar - one vote“ - Setton/Knirsch/Mittler/Passadakis, 2008, S.22; Nicht
ganz so - sondern „gewogen“ sieht es: Graf Vitzthum in Völkerrecht, S.548, Rn. 109
37 http://general-anzeiger-bonn.de/index.php?k=wirt&itemid=10019&lexid=113, eingesehen am 10.11.09
38 Graf Vitzthum in Völkerrecht, 2007, S.548, Rn. 109
39 Jarchow,H.-J./ Rühmann, P., 1997, S.178
40 Krajewski in Wirtschaftsvölkerrecht, 2009, S. 234, Rn. 743
5
Um den Hergang noch einmal zu veranschaulichen, wird hier kurz der fiktive Beitritt eines Landes zum Währungsfond dargestellt.
Als Ausgangspunkt für die Ermittlung der Quote des jeweiligen Landes dienen seine ökonomische Bedeutung und die Leistungsfähigkeit, mit Blick auf seine Gold - und Devisenreserven sowie das Bruttosozialprodukt. 41 Ist die Quote aufgrund dieser Fakten ermittelt, hat das Land in Höhe dieser Quote Zahlungen an den IWF zu leisten, 42 43 worauf es im Gegenzug eine bestimmte Menge an Sonderziehungsrechten bekommt. Weil jedoch nicht unablässig neue Mitglieder dem Fond beitreten und auf anderer Seite der Bedarf an Mitteln zugenommen hat, gibt es in einem Verfahren, mit einfacher Mehrheit, obwohl es einer qualifizierten von 85% bedürfte, 44 die Möglichkeit die Quoten zu erhöhen. In der Regel wird alle 5 Jahre eine Quotenüberprüfung vorgenommen, wobei jedoch anzumerken ist, dass bisher, zwar außer 2008 die Gesamtquote stet angestiegen ist, weiterhin die Quoten einiger Länder aufgrund von Verschiebungen in der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit aber in der jüngeren Vergangenheit angehoben wurden.
b) Sonderziehungsrechte (SZR) auch Special Drawning Right (SDR)
Die Sonderziehungsrechte als solche, die eine künstliche Währungseinheit des IWF sind, 45 werden wie schon angeführt, einem Mitgliedsland in Abhängigkeit von seiner Quote zugeteilt. Sie haben unbegrenzte Gültigkeit, können aber vom IWF jederzeit wieder eingezogen werden. Die Teilnahme am System der Sonderziehungsrechte erfolgt auf freiwilliger Basis, aber ein Land das Inhaber von Sonderziehungsrechten ist, kann sich bei einem aus der Zahlungsbilanz ergebenen Finanzierungsbedarf, von einem anderen Land Devisen kaufen und diese mit Sonderziehungsrechten bezahlen. 46 Diejenigen Länder die dabei designiert 47 sind ihre Währung für SZR abgeben zu müssen, obliegt dem Fonds. Jedoch betrifft die Designierung in der Regel die Länder, die ohnehin über hinreichende Reservepositionen verfügen. Wie oben schon angeführt, ist jedes IWF - Mitglied verpflichtet, in Höhe seiner Quote eine Einzahlung an den IWF zu leisten. 48
41 Herdegen in Völkerrecht, 2009, S.317, §25, Rn.3
42 diese Zahlungen erfolgen in Reserveaktiva, das sind vom Fond festgelegte Währungen oder SZR
43 Herdegen in Völkerrecht, 2009, S.317, §25, Rn.3; Quotenanteil der USA gegenwärtig 17%, Japan
und Deutschland jeweils 6%, China knapp 4%, die Russische Förderation kommt auf 3%
44 Tietje, 2009, S. 389, Rn.37; Krajewski in Wirtschaftsvölkerrecht, 2009, S. 235, Rn. 746
45 Krajewski in Wirtschaftsvölkerrecht, 2009, S. 234, Rn. 744 - 1 SZR setzt sich prozentual aus den vier stärksten
Währungen zusammen* seit 2005 44% US - $, 34% - €, 11% - Yen, 11% Pfund Sterling
46 Graf Vitzthum in Völkerrecht, 2007, S. 548, Rn.109; Vgl. Monetary Fund, S.2
47 Gleiche Bedeutung wie ausgewählt, ausgesucht, berufen
48 Krajewski in Wirtschaftsvölkerrecht, 2009, S.235, Rn. 747 - 25 % davon in SZR, 75 % in einer allgemein
akzeptierten Währung wie US-$, Euo €; Yen, Pfund Sterling, Schweizer Franken
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Als Höchstgrenze für den Pflichtankauf von Sonderziehungsrechten gilt dass Zweifache hinsichtlich der jedem Land selbst zugeteilten SZR. Diese Höchstgrenze kann aber, sofern es vom ankaufenden Land signalisiert wird, überschritten werden.
Sonderziehungsrechte die von den Ländern gehalten werden, werden verzinst. Andererseits ist für zugeteilte Sonderziehungsrechte ein periodisch berechneter Betrag (Gebühr) an den IWF zu entrichten. Daraus ergibt sich, dass ein Mitgliedsland, welches exakt die ihm zugeteilten SZR hält, in keinem Fall Nettozahlungen leisten muss.
Grundsätzlich gewährleisten also SZR für teilnehmende Länder bei Problemen in ihren Devisenbilanzen die Möglichkeit Devisen zu kaufen, wie aber auch die Pflicht, an bedürftige Länder Devisen zu verkaufen. SZR gelten daher als Reservemedium bezüglich der Devisenbilanz, als Währungsreserve eines Staates. 49
Der Tageswert eines Sonderziehungsrechts berechnet sich im so genannten Korbverfahren, wobei der gewichtete Devisenkurs der bedeutendsten vier Währungen beachtet wird. 50
4. IWF - Aufgaben und Ziele
Unmittelbar nach Gründung des IWF fing er in den 1950 - iger Jahren an, vorrangig Stabilisierungsprogramme in Entwicklungsländern zu finanzieren. 51 Dies entsprach auch im weitestgehend seinem Sinn und Zweck. So wurde er geschaffen, „um die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Währungspolitik zu fördern; die Ausweitung und ein ausgewogenes Wachstum des Welthandels zu erleichtern; die Stabilität der Wechselkurse zu fördern; bei der Errichtung eines multilateralen Zahlungssystems mitzuwirken; den Mitgliedsländern in Zahlungsbilanzschwierigkeiten die allgemeinen Fondsmittel zeitweilig und unter angemessenen Sicherungen zur Verfügung zu stellen und die Dauer und das Ausmaß der Ungleichgewichte der internationalen
Zahlungsbilanzschwierigkeiten der Mitgliedsländer zu verringern“ 52 um so die internationale Liquidität zu sichern. 53 Des Weiteren soll es ihm obliegen eine Überwachungs- und Beratungsfunktion, sowie eine Finanzierungsrolle bei Zahlungsbilanzproblemen eines Mitgliedslandes zu übernehmen und darüber hinaus Dienstleistungen, technische Hilfe und Ausbildung zu gewährleisten. 54 Diesbezüglich der Erfüllung seiner Aufgaben besitzt der IWF absolute Immunität. 55 Daraus folgt, dass es nicht möglich ist, gegen ihn zu prozessieren.
49 Krajewski in Wirtschaftsvölkerrecht, 2009, S. 234, Rn. 745
50 Siehe Fußnote 45
51 Setton/Knirsch/Mittler/Passadakis, 2008, S. 10
52 Volger in Lexikon der Vereinten Nationen, 2000, S.296; Monetary Fund, S.1
53 Herdegen in Internationales Wirtschaftsrecht, 2009, S. 310, Rn. 11
54 Eichengreen ,2000, S. 133
55 Schlemmer-Schulte in Tietje, Internationales Wirtschaftsrecht, 2009, § 9, S.387, Rn. 31
7
a) Die Beratungs-, Überwachungs - und Informationsfunktion des IWF
Die Beratungs- und Überwachungsfunktion bezieht sich dabei auf die Währungspolitik der Mitgliedsländer, da jedes Land sich bei seinem Beitritt zum IWF verpflichtet, die anderen fortlaufend über das jeweilige Ermittlungs- und Berechnungsverfahren bezüglich seiner Wechselkurse zu unterrichten. Untersagt werden den Ländern in diesem Zusammenhang Beschränkungen beim Devisenumtausch oder Manipulationen der Wechselkurse vorzunehmen, des Weiteren eine unsolide Währungspolitik um zum Beispiel unfaire Wettbewerbsvorteile zu erlangen. Die Rolle des IWF hat sich wegen der weltwirtschaftlichen Veränderungen, diesen aber stet angepasst.
So wurde es in der Zeit des kalten Krieges ein Anliegen des IWF, Einfluss auf Drittstaaten auszubauen, um so den Vormarsch des Kommunismus Einhalt zu gebieten. 56 Hinsichtlich dieser Einmischung in die Politik Kredit nehmender Länder, blieb es daher nicht aus, dass sie ab den 1970 - iger Jahren zu einem zentralen Ziel des IWF geworden war. 57 Und gerade im Hinblick auf die „Tequila - Krise“ 58 in der Mitte und die Asienkrise Ende der neunziger Jahre, wurde die Überwachung immer weiter verbessert.
Die Überwachung der Wechselkurspolitik jedes Mitgliedlandes dient dabei der Feststellung, ob die oben aufgeführten Verpflichtungen nicht verletzt werden. 59 Obligatorisch überwacht er im Rahmen von Konsultationen die gesamtwirtschaftliche Lage seiner Mitglieder. Dies geschieht in der Regel im Turnus von einem Jahr. Erscheint jedoch aufgrund eines Verdachtes, eine außerplanmäßige Prüfung sinnvoll, so kann der geschäftsführende Direktor vom einen Mitgliedsland auch eine ergänzende Beratung fordern. Die angesprochene Konsultation erfolgt in zwei Phasen. In Phase 1 werden alle relevanten Daten bezüglich der Außenwirtschaft und stabilitätspolitischer Größen zusammengetragen. In Phase 2 werden diese mit wichtigen Vertretern eines Landes erörtert, wobei nach Abschluss der Konsultation von Mitarbeitern des IWF ein Bericht erstellt wird, der seinerseits an das Exekutivdirektorium weitergeleitet wird, um dass diese Instanz über die Wirtschaftsleistung des jeweiligen Landes entscheidet.
Ergeben sich Vorschläge zur Verbesserung bestimmter Wirtschaftsbereiche, so werden diese dem überprüften Land mitgeteilt.
56 Setton/Knirsch/Mittler/Passadakis, 2008, S. 11,f.
57 Setton/Knirsch/Mittler/Passadakis, 2008, S. 12
58 Ausdruck für die mexikanische Finanzkrise Mitte der neunziger Jahre
59 Schlemmer-Schulte in Tietje, Internationales Wirtschaftsrecht, 2009, § 9, S.386, Rn. 30; Krajewski in
Wirtschaftsvölkerrecht, 2009, S. 245, Rn. 786
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Arbeit zitieren:
Sirko Archut, 2009, Der internationale Währungsfond - IWF , München, GRIN Verlag GmbH
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