Gliederung
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1. Einleitung 1
1.1 E-Commerce 1
2. Elektronische Willens- und Computererklärungen 4
2.1 Abgabe elektronischer WE und Angebote im Internet 5
2.1.1 Abgabe elektronischer WE 5
2.1.2 Angebote auf Websites 5
2.2 Zugang elektronischer WE
7
2.2.1 Elektronische WE als verkörperte Erklärung unter Abwesenden
2.2.2 Der Machtbereich des Empfängers 7
2.2.3 Der Zeitpunkt des Zugangs 7
2.2.4 Zugangshindernisse und das Verzögerungs- u. Verlustrisiko 8
9
2.3 Die Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
10
3. Die digitale Signatur 11
3.1 Grundlegendes zur Verschlüsselung von elektronischen Dokumenten 11
3.2 Das Gesetz zur digitalen Signatur (Signaturgesetz - SigG) 11
3.3 Digitale Signatur und Schriftform gem. § 126 BGB 12
3.4 Die Funktionsweise der digitalen Signatur 14
3.5 Chancen und Risiken 15
3.6 Ergebnis 16
4. Die Abwicklung grenzüberschreitender Verträge im Internet 16
5. Die Richtlinien über den elektronischen Geschäftsverkehr - neue
Gesetze für einen neuen Wirtschafts- und Rechtsbereich 18
5.1 Das Gesetz über rechtliche Rahmenbedingungen für den
elektronischen Geschäftsverkehr - EGG 19
5.2 Gesetz zur Anpassung des Privatrechts und anderer Vorschriften an
den modernen Rechtsverkehr 19
5.3 Gesetz über Fernabsatzverträge und andere Fragen des
Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf den
Euro 20
6. Die Entwicklung des Electronic Commerce in den letzten Jahren und
Zukunftsaussichten 20
Anhang
1. Einleitung
Das Thema „Rechtsgeschäfte im Internet“ hat in den letzten Jahren durch die wachsende Zahl von Online-Shops und -Diensten immer mehr an Bedeutung gewonnen. Hierzu einige Fakten:
Mittlerweile haben über 25 Millionen Deutsche einen Internetzugang 1 , über 6 Millionen de-Domains wurden bereits registriert 2 und mehr als 60 % aller deutschen kleinen und mittelständischen Unternehmen sind mit Websites im Internet vertreten 3 mit steigender Tendenz.
In meiner Hausarbeit werde ich mich aufgrund der Komplexität dieses Bereichs auf einige spezielle Fragen konzentrieren, insbesondere die der elektronischen Willenserklärung (WE) und der digitalen Unterschrift/Signatur.
Die folgenden Fragen werde ich bearbeiten:
•
Was ist E-Commerce (Intention, Prinzipien etc.)?
• Erfüllen elektronische WE die Voraussetzungen einer WE, wenn diese
• Sind Angebote auf Internetseiten rechtlich bindend (im Gegensatz zu
• Wie und wann werden elektronische WE wirksam (à Abgabe per e-
• Wiesind die gesetzlichen Bestimmungen des BGB zu beurteilen, spe- 1.1E-Commerce
E-Commerce ist jede Art von geschäftlichen Transaktionen bei denen die Beteiligten auf elektronischem Weg Geschäfte anbahnen oder abschließen. Dieser Weg mit Waren zu handeln wird immer mehr genützt, da meist beide Seiten davon profitieren.
Vorteile für den Käufer:
- Produkte sind meist billiger
- Suche fällt leichter
- Kauf kann ohne Bargeld vorgenommen werden
1 www.focus.de
2 www.denic.de
3 www.ecin.de/marktbarometer/kmu/
1
Vorteile für den Verkäufer:
- Da keine Werbung nötig ist, können Produkte günstiger angeboten werden >höherer Verkauf
- Erhält Daten des Kunden und kann so seine Kaufgewohnheiten verfolgen >"gläserner Kunde"
- Kann diese Informationen nützen, um dem Kunden per e-mail die richtigen Produkte anzubieten
Heutzutage ist es durchaus üblich, seine Reise über das Internet zu buchen, seine Bücher im WWW zu kaufen oder sich in Kaufhäusern virtuell umzusehen und einzukaufen.
Diese Art von Verkauf bewirkt in Unternehmen eine Umstrukturierung, da weniger Arbeitskräfte im Kaufhaus selbst beschäftigt sind, umso mehr werden die Geschäfte des Unternehmens von zu Hause aus über PC gesteuert (>Heimarbeit wird dadurch wiederum gefördert).
Es ist für jeden von uns möglich ein virtuelles Reisebüro zu führen, (z.B. für die Firma Neckermann, bei der man sich online bewerben kann, online eine Einschulung erhält, um dann Reisen an Internet User verkaufen zu können).
Wie sieht nun der rechtliche Bereich im E-Commerce aus?
Bisher waren die gesetzlichen Regelungen vorwiegend an nationaler Geschäftstätigkeit ausgerichtet. Man hat aber erkannt, dass diese Regelung Probleme im Bereich des Steuerrechtes aufwirft, da durch diese Art von Handel, Steuern umgangen wurden. Es ist kaum nachvollziehbar wo der Umsatz getätigt wurde bzw. wer an einem Geschäft beteiligt war. Aus diesem Grund ist es ein Ziel Europas einen einheitlichen Verbrauchermarkt zu schaffen.
Es gelten außerdem folgende Prinzipien 4 :
Binnenmarktprinzip:
Das Binnenmarktprinzip ist eine einheitlich rechtliche Rahmenbedingung. Es dient zur Sicherstellung des freien Verkehrs von (elektronischen) Diensten der Informationsgesellschaft zwischen den Mitgliedstaaten. Da das Internet über die Ländergrenzen hinausgeht, soll die Nutzung in einen rechtlichen Rahmen gestellt werden, der der Rechtssicherheit und damit der Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten dient.
Herkunftslandprinzip:
Dieses Prinzip ist nur im Business to Business Bereich anwendbar, also im Bereich des gesamten Wettbewerbsrechts. Der Unternehmer muss sich an jene Rechtsvorschriften halten, die in dem Land gelten, in dem er seinen Sitz hat. Konsumentenverträge sind von dieser Regelung ausgeschlossen. Weiterhin besteht bei diesem Prinzip die Gefahr, dass Unternehmen sich in den Mitgliedstaaten ansiedeln, die besonders günstige Bedingungen aufweisen.
4 Electronic Commerce - Probleme bei Rechtsgeschäften im Internet, S. 839-846; Thomas Krittner/ Jochen Taupitz
2
Standortwettbewerb und Forum shopping:
In einigen Ländern sind die Vorschriften des UWG besonders streng, daher sind in diesen Länder ansäßige Unternehmer massiv benachteiligt. Viele Werbemaßnahmen, die in anderen Ländern erlaubt sind, sind hier unzulässig und bringen daher E-Commerce Unternehmen dazu sich in einem wettbewerbsrechtlich günstigen Mitgliedsstaat anzusiedeln.
Gerichtszuständigkeiten:
Als Kunde im Internet kann man den Verkäufer im eigenen Land klagen. Möchte der Unternehmer den Kunden klagen, muss er das im Land der Niederlassung des Betriebs tun.
Das gilt nur für Länder innerhalb er EU. Drittländer sind von den Wirkungen der Richtlinie nicht unmittelbar umfasst.
Alle Mitgliedstaaten müssen sicherstellen, dass ihr Rechtssystem den Abschluss von Verträgen auf elektronischem Weg ermöglicht. Es können jedoch folgende Ausnahmen festgesetzt werden:
- Verträge, die Rechte an Immobilien begründen oder übertragen (außer Mietverträge)
- Verträge, bei denen die Mitwirkung von Gerichten, Behörden oder öffentlich bestellten Berufsgruppen vorgeschrieben ist.
- Bürgschaftsverträge und Verträge über Sciherheiten, die von
- Verträge im Bereich des Familienrechts oder Erbrechts (Ehepakte, Erbverträge)
Es ist wichtig zu wissen, mit wem man einen Vertrag abschließt, dafür gibt es die In-formationspflicht des Dienstanbieters: (zwingend vorgeschrieben)
- Name des Dienstanbieters
- Anschrift seiner Niederlassung
- Postalische und E-mail Anschrift zur Kontaktaufnahme
- Firmenbuchnummer
- Angaben über die zuständige Aufsichtsbehörde
- UID (Umsatzsteueridentifikationsnummer)
- Zuständiger Berufsverband
- Vertragsbestimmungen und allgemeine Geschäftsbedingungen.
Weitere Verpflichtungen sind:
1. Der Dienstanbieter muss den Eingang der Bestellung des Nutzers innerhalb einer Woche auf elektronischem Weg bestätigen.
2. Die Bestellung und Empfangsbestätigung gelten als eingegangen, wenn die Parteien sie abrufen können.
3. Dienstanbieter muss angemessene,, wirksame und zugängliche technische Mittel zur Verfügung stellen, mit der Eingabefehler des Nutzers korrigiert werden können.
3
4. Providerhaftung
Diese Bestimmungen gelten nicht für Verträge, die ausschließlich durch den Austausch von e-mails oder durch vergleichbare individuelle Kommunikation geschlossen werden.
Im weiteren werde ich nun auf das Zustandekommen von Verträgen zu sprechen kommen.
2. Elektronische Willens- und Computererklärungen
Die elektronische oder auch digitale Willenserklärung unterscheidet sich von der herkömmlichen Willenserklärung nur in der Art und Weise der Willenskundgabe und der Übermittlung. Hierbei wird die WE nicht mehr per mündlicher oder schriftlicher Vereinbarung festgehalten, sondern mit Hilfe von Mail-Programmen als Datei versandt. Der wesentliche Vorteil dabei ist die Kosten- und Zeitersparnis, allerdings ist die elektronische WE auch wesentlich leichter manipulierbar, und das, ohne sichtbare Spuren zu hinterlassen 5 . Die Beweiskraft der elektronischen WE wird somit erheblich geschmälert.
Um die Unterschiede besser darstellen zu können, sollte zunächst die allgemein gängige Definition für eine WE dargelegt werden:
Eine wirksame WE setzt sich aus subjektivem und objektivem Tatbestand zusammen. Der subjektive Tatbestand besteht aus dem Handlungswillen, dem Erklärungsbewußtsein und dem Geschäftswillen. Der objektive Tatbestand wird schon durch die Bekanntgabe eines rechtsgeschäftlichen Willens ersichtlich.
Die gängige Form der WE wird im elektronischen Schriftverkehr wie folgt umgedeutet:
„Eine elektronische WE ist die elektronische Äußerung eines Willens, die eine Rechtsfolge (Begründung, inhaltliche Erklärung, Beendigung) für ein privatrechtliches Verhältnis (z.B. Kaufvertrag) herbeiführen soll.“ 6
Wie aber soll diese Definition angewandt werden, wenn es sich um sogenannte „automatisierte Computererklärungen“ handelt? Diese werden automatisch von Mail-Programmen aufgrund ihrer Programmierung erstellt und sind somit ohne die Voraussetzungen der subjektiven Tatbestandsseite einer WE zustande gekommen 7 . Ein Beispiel hierfür sind die automatisch erstellten Antwortmails von Online-Shops wie amazon.de. Hier werden durch eingehende elektronische Bestellungen Antwortmails generiert, die den Eingang und die Bearbeitung der Bestellung bestätigen und somit gleichzeitig die Annahme des Kaufangebots des Kunden darstellen. Nach der oben genannten Definition ist für eine rechtsgültige WE der Erklärungswille (subjektiver Tatbestand) und dessen Abgabe (objektiver Tatbestand) durch den Vertragspartner von Nöten. Dies ist hier jedoch nicht der Fall, da der Betreiber des Shops nicht aktiv und bewusst diese Bestätigungsmail erstellt. Nach herrschender
5 Vertragshandbuch Telemedia, Rdnr. 149; Fabian Schuster
6 Vertragshandbuch Telemedia, Rdnr. 153; Fabian Schuster
7 Electronic Commerce - Probleme bei Rechtsgeschäften im Internet, S. 839-846; Thomas Krittner/ Jochen Taupitz
4
Meinung wird der Computererklärung trotzdem der Charakter einer (elektronischen) WE zugesprochen, da zwei wesentliche Aspekte berücksichtigt werden müssen 8 :
1. Die Programmierung des Mail-Programms basiert auf einer menschlichen Handlung bzw. auf Weisung des Shopbetreibers. Das heißt, der Geschäftswille wird schon durch den Programmierer (bzw. dessen Auftraggeber) bei der Programmierung bestimmt und später den einzelnen, automatisch generierten Erklärungen zugerechnet. Diese vom Programmierer vorbestimmten WE werden vom Computer nachher lediglich umgesetzt. Somit hat die automatische Erklärung im Endeffekt den Geschäftswillen des Betreibers inne.
2. Wer eine Computeranlage betreibt, ist daran interessiert, dass der Empfänger (hier der Kunde) ihm vertraut. Der Empfänger soll wissen, dass sich der Absender/Betreiber der automatisch erstellten und versandten WE seiner Anlage verpflichtet fühlt und sich der darin getroffenen Aussagen bewusst ist.
2.1 Abgabe elektronischer WE und Angebote im Internet
2.1.1 Abgabe elektronischer WE
Die (elektronische) WE wird mit ihrer Abgabe wirksam 9 . Nach deutschem Recht geschieht dies, wenn der Erklärende den Erklärungsvorgang abgeschlossen hat. Des Weiteren wird vorausgesetzt, dass dem Empfänger die empfangsbedürftige WE wissentlich und willentlich zukommt und unter normalen Umständen auch erreicht 10 .
Auf e-Mails übertragen heißt dies, dass der Absender mit dem endgültigen Versand des Mails die Erklärung abgegeben hat. Nach dem Versenden der Nachricht kann davon ausgegangen werden, dass sie sich im Umlauf befindet und der Erklärungs-vorgang abgeschlossen ist. Andere Arten der WE können auch die Bestätigung per Mausklick oder ENTER-Taste auf Internetseiten sein. Hier ist allerdings die Kenntnis des Nutzers über die Auswirkung seiner Handlung von entscheidender Bedeutung: Es muss klar ersichtlich sein, dass durch Betätigung der Maus oder ENTER-Taste eine WE abgegeben wird (schriftlicher Hinweis, optische Kenntlichmachung oder separate Warn- oder Hinweismeldung) 11 . Sollte dies nicht der Fall sein kann es im Zweifelsfall zu Rechtsstreitigkeiten und sogar zur Ungültigkeit der WE kommen, worauf aber nicht weiter eingegangen werden soll.
2.1.2 Angebote auf Websites
Um klären zu können, wie und wann ein Vertrag über Internet zustande kommt muss zuerst festgestellt werden, wie Angebote auf Internetseiten zu bewerten sind. Sind auch sie unverbindliche Offerten an eine unbegrenzte Zahl von möglichen Kunden, ähnlich den Schaufensterauslagen eines Geschäfts (Stichwort: „Lockvögel“), oder aber stellen sie ein konkretes Angebot und somit eine WE dar?
8 Vertragshandbuch Telemedia, Rdnr. 200/201; Fabian Schuster
9 Internetrecht, Rdnr. 68; Nico Haerting
10 Vertragshandbuch Telemedia, Rdnr. 156; Fabian Schuster
11 Vertragshandbuch Telemedia, Rdnr. 158; Fabian Schuster
5
Die Antwort ist hier leider nicht immer eindeutig, da im Gegensatz zu Schaufensterauslagen bei Internetangeboten durchaus (,wenn auch nur selten,) eine WE des Verkäufers bereits vorliegen kann, speziell bei Downloads von Software o.ä. Generell kommt es aber darauf an, wie der Besucher der Internetseite den Inhalt nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitten verstehen muss 12 . Da die Verkehrssitten des Internethandels im allgemeinen auf denen des herkömmlichen Handels beruhen wird überwiegend davon ausgegangen, dass der Betreiber eines Online-Shops auf seiner Website keine vertragliche Bindung auf-grund seines Angebots eingehen will 13 . Neben dem Problem der Verteilung bei limitierten Waren oder Einzelstücken bei mehreren Interessenten würde bei der gleichzeitigen Angebots- und WE-Abgabe dem Verkäufer keine Gelegenheit gegeben, die Liquidität und Vertrauenswürdigkeit des potentiellen Käufers zu prüfen, um eventuelle finanzielle oder materielle Schäden zu vermeiden. Dies gilt insbesondere für materielle Ware, die per Kurierdiensten oder Post geliefert wird 14 .
Wie ist es jedoch, wie bereits angesprochen, bei immateriellen Gütern wie Software-Downloads oder kostenpflichtigen Informations- bzw. Unterhaltungsdiensten? Bei diesen Dienstleistungen hat der Anbieter die Möglichkeit sein Produkt an beliebig viele Kunden zu verkaufen, da dieses quasi unbegrenzt reproduziert bzw. kopiert werden kann. Somit wäre es durchaus möglich, Angebot mit WE zu vereinen. Auch die Frage nach Liquiditäts- und Vertrauensprüfung kann nicht als Gegenargument genutzt werden, da hier eine direkte Bezahlung per Kreditkarte, Einzugsermächtigung oder elektronischer Überweisung (z.B. „Paybox“ per Mobiltelefon) möglich ist. „Teilweise wird hier zumindest für den Fall der vollautomatischen Vertragsabwicklung ohne Einschaltung menschlicher Mitarbeiter bereits in der Website ein Angebot ad incertas personas wie bei Warenautomaten angenommen, das allerdings - parallel zum Angebot an Wartenautomaten - nur solange gelten soll, wie ‚Waren’ verfügbar sind“ 15 . Diese Aussage kann allerdings nicht pauschalisiert werden, da nicht immer eindeutig und einheitlich festzustellen ist, wann die „Ware“ nicht mehr verfügbar ist (Wie und wann kann z.B. Software nicht mehr verfügbar sein?). Auf jeden Fall kann beim Anbieter ein Interesse bestehen, sich die Gelegenheit zum Vertragsabschluss vorzubehalten. Dies kann besonders dann wichtig sein, wenn eventueller Schadensersatz durch Nichterfüllung zu erwarten wäre, beispielsweise aufgrund technischer Probleme beim Download. Folglich dürfte auch bei direkten Onlinegeschäften die Website des Anbieters gewohnheitsmäßig als unverbindliche Offerte angesehen werden 16 .
12 Electronic Commerce - Probleme bei Rechtsgeschäften im Internet, S. 840; Thomas Krittner/ Jochen Taupitz
13 Vertragshandbuch Telemedia, Rdnr. 155; Fabian Schuster
14 Electronic Commerce - Probleme bei Rechtsgeschäften im Internet, S. 840; Thomas Krittner/ Jochen Taupitz
15 Electronic Commerce - Probleme bei Rechtsgeschäften im Internet, S. 840; Thomas Krittner/ Jochen Taupitz
16 Electronic Commerce - Probleme bei Rechtsgeschäften im Internet, S. 841; Thomas Krittner/ Jochen Taupitz
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Arbeit zitieren:
Björn Boo Krüger, 2003, Vertragsrecht im Internet, München, GRIN Verlag GmbH
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Einbetten
DOI
Global Sourcing - Grenzen der Anwendbarkeit
Hauptseminararbeit, 22 Seiten
BWL - Marketing, Unternehmenskommunikation, CRM, Marktforschung
Seminararbeit, 27 Seiten
Chancen und Risiken des Global Sourcing
Ingenieurwissenschaften - Wirtschaftsingenieurwesen
Hausarbeit, 26 Seiten
Markenaufbau - Grundlagen, Ansätze, aktuelle Entwicklungen
BWL - Marketing, Unternehmenskommunikation, CRM, Marktforschung
Studienarbeit, 18 Seiten
Charakterisieren und Beurteile...
BWL - Unternehmensführung, Management, Organisation
Hausarbeit, 19 Seiten
Medien / Kommunikation - Public Relations, Werbung, Marketing
Wissenschaftlicher Aufsatz, 12 Seiten
Das Problem der optimalen Lieferantenanzahl
BWL - Beschaffung, Produktion, Logistik
Seminararbeit, 26 Seiten
Weisen die Konjunkturpakete I ...
Hausarbeit, 15 Seiten
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Hausarbeit, 34 Seiten
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