Inhalt
Abk ürzungsverzeichnis. I
1. Gewählt ist gewählt 1
2. Baden-Württemberg: Mutterland der direkten Demokratie ? 2
3. Die Causa Pfahlrieden 4
4. Baden-Württembergische Bürgermeister in Perspektive 7
4.1. Der Bürgermeister aus soziodemographischer Sicht 7
4.2. Der Bürgermeister aus formal-rechtlicher Sicht 8
4.3. Der Bürgermeister aus Sicht des Bürgers 9
5. Zur heutigen Rechtslage 11
6. Bürgermeister Abwählen: Zwei Standpunkte 12
6.1. Konservativer Standpunkt 13
6.2. Progressiver Standpunkt 13
7. Mehr Demokratie wagen UND Bewährtes bewahren 14
7.1. Alternativen zur jetzigen Regelung. 15
7.1.1. Verkürzung der Amtsperiode 15
7.1.2. Vorzeitige Abwahlmöglichkeit: Das Sachsen-Modell 16
7.1.3. Initiatives Zwischenbilanzbegehren 17
7.2. Konklusion - Warum man Bürgermeister abwählen können sollte 19
8. Appendix 22
8.1. Argumente und Gegenargumente zur Schaffung von Abwahlbegehren 22
8.2. Literaturverzeichnis 24
I
Abk ürzungsverzeichnis
BRD Bundesrepublik Deutschland
CDU Christlich Demokratische Union Deutschlands
etc. et cetera
FDP /DVP Freie Demokratische Partei/Demokratische Volkspartei
(offizielle Bezeichnung des Landesverbandes Baden-Württemberg)
GemO Gemeindeordnung Baden-Württemberg
GG Grundgesetz
m.E. meine Einschätzung
sog. so genannt
SPD Sozialdemokratische Partei Deutschlands
u.a. und andere
vgl. vergleiche
z.B. zum Beispiel
II
Warum man Bürgermeister abwählen können sollte 1. Gewählt ist gewählt!
1. Gewählt ist gewählt!
Bürgermeister in Baden-Württemberg können während ihrer achtjährigen Amts-zeit nicht abgewählt werden. 1 Die Gemeindeordnung Baden-Württembergs sieht weder ein konstruktives Misstrauensvotum - wie auf Bundesebene für den Kanzler in Art. 67 GG - noch die Möglichkeit anderer Einflussnahme durch Repräsentanten oder die Bürger selbst vor - wie es auf Landesebene nach Art. 43 LV BW denkbar ist. Einmal vom Wähler in den Sattel des Amt gehoben, gilt der Grundsatz: Gewählt ist gewählt! Einzig bei eklatanten Missständen in der Amtsführung können dienstrechtliche Schritte gegen den baden-württembergischen „Schultes“ von der Rechtsaufsichtsbehörde eingeleitet werden.
Im Folgenden will ich versuchen diesen Sachverhalt aus unterschiedlichen Perspektiven zu bewerten. Welche Argumente lassen sich finden die dafür sprechen, die Regelung der GemO so beizubehalten, welche Argumente sprechen für die Schaffung der Abwahlmöglichkeit während der Amtszeit? Handelt es sich um ein überkommenes Verständnis von repräsentativer Demokratie oder um ein notwendiges Verfahren um die Funktionalität kommunaler Selbstverwaltung garantieren zu können? Wäre der Wähler mit einer Ausweitung seiner Einflussmöglichkeiten auf das Bürgermeisteramt schlicht überfordert? Könnten diese Möglichkeiten missbraucht werden? Oder sind sie andererseits ein notwendiges Reformvorhaben um dem „Versprechen der Demokratie“ gerecht zu werden? Bereits an dieser Stelle wird klar welche Vielzahl von Ansatzpunkten sich bei dem vorliegenden Themenbereich bieten und entlang welcher wissenschaftlich-theoretischer Konfliktlinien sich die Arbeit bewegt: Repräsentative oder direkte Demokratie? Demokratie als Herrschaftsmethode oder als Wert an sich? Politik als Beruf eines Einzelnen oder als Pflicht gegenüber der Allgemeinheit? Vorbehalte gegenüber den Politikern oder Vorbehalte gegenüber dem Bürger?
1 Timm Kerns sehr lesenswerte Dissertationsschrift „Warum werden Bürgermeister abgewählt?“ beinhaltet eine Reihe wichtige Erkenntnisse über baden-württembergische Bürgermeister die auch in dieser Arbeit immer wieder zu Rate gezogen werden. Lediglich der Titel lädt gerade dazu ein missverstanden zu werden: Er beschäftigt sich mit der Frage, aus welchen Gründen Bürgermeister nach Ablauf der Amtsperiode nicht wiedergewählt werden. In dieser Arbeit soll unter »Abwahl« die Amtsenthebung des Bürgermeisters durch die Bürger oder den Gemeinderat während der Amtsperiode verstanden werden.
1
Warum man Bürgermeister abwählen können sollte 2. Baden-Württemberg: »Mutterland der direkten Demokratie«?
Ich will zunächst auf die historische Entwicklung und auf den Stand der Demokratie in Baden-Württemberg und der BRD eingehen, anschließend eine exemplarische Fallstudie präsentieren, auf das Profil baden-württembergischer Bürgermeister eingehen um damit die Voraussetzungen zu schaffen den eingangs formulierten Fragenkatalog zu beantworten.
2. Baden-Württemberg: »Mutterland der
direkten Demokratie«?
Baden-Württemberg wird von HANS-GEORG WEHLING als »das Mutterland der direkten Demokratie« (Wehling: 2005, S. 14) bezeichnet; und das wohl nicht ganz zu unrecht: So war es doch über Jahrzehnte hinweg der 1952 durch Bürgervotum neu gegliederte Südweststaat, der es seinen Wahlberechtigten ermöglichte, sowohl auf Landes- und insbesondere auch auf Kommunalebene, unmittelbar Einfluss auf politische Sach- und Personalentscheidungen zu nehmen. Gerade die Entstehungs- und Anfangsjahre der BRD nach dem zweiten Weltkrieg waren geprägt von einem latenten Vorbehalt gegenüber dem Bürger. Dies erklärt
sich vor dem Hintergrund der historischen Erfahrung, die die Gründerväter 2 der BRD mit der ersten verfassten Demokratie auf deutschem Boden gemacht hatten: der Weimarer Republik von 1919 bis 1933. Diese „Demokratie ohne Demokraten“ mündete - nicht zuletzt ermöglicht und getragen durch die deutschen Bürger selbst - in der schrecklichen Katastrophe des Nationalsozialismus. So waren sowohl die im Nachkriegsdeutschland entstandenen Landesverfassungen, als auch das zunächst als Provisorium gedachte Grundgesetz eher zurückhaltend mit direktdemokratischen Einflussmöglichkeiten der Bürger auf die konkrete Politik, die über die bloße Wahl der Repräsentanten hinaus gingen. Vom Verfassungskonvent und dem Parlamentarischen Rat wurde ein Modell der rein repräsentativen Demokratie stark präferiert, quasi um „den Bürger vor sich selbst zu schützen“ und Entwicklungen wie am Ende der Weimarer Republik unmöglich zu machen.
2 Selbstverständlich gab es auch „Gründermütter“ der BRD denen mit Anerkennung gedacht werden muss. So soll dieser Hinweis darauf aufmerksam machen, dass im Weiteren lediglich aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit auf die geschlechtsneutrale Differenzierung wie z.B. Bürgermeister/innen, verzichtet wurde. Entsprechend verwendete Begriffe sollen im Sinne der Gleichberechtigung grundsätzlich für beide Geschlechter gelten.
2
Warum man Bürgermeister abwählen können sollte 2. Baden-Württemberg: »Mutterland der direkten Demokratie«?
Sinnbildlich hierfür steht bis heute Art. 20 II GG als das nur teilweise eingehaltene „Versprechen der deutschen Demokratie“, dem zufolge die Staatsgewalt durch Wahlen und Abstimmungen vom Volke (in der Aufzählung noch vor Legislative, Exekutive und Judikative) ausgeht. Regelmäßiger Anwendung auf Bundesebene erfreut sich die erstere Alternative; also Wahlen zur Bestimmung der Repräsentanten. Abstimmungen, also Elemente eines direkten Demokratieverständnisses, sind hingegen, trotz der Nennung in Art. 20 II S. 2 GG, auf Bundesebene nicht
vorgesehen. 3
Durch die Neugliederung Baden-Württembergs 1952 und der damit verbundenen Aufgabe, eine neue Landesverfassung und Gemeindeordnung zu erarbeiten, bot sich die Gelegenheit, in diese vergleichsweise weit reichende Einflussmöglichkeiten der Bürger zu integrieren. Dies wird besonders durch die GemO deutlich: So haben die Bürger baden-württembergischer Gemeinden seither die Möglichkeit, grundlegende Sachentscheidungen, die den eigenen Wohnort berühren, durch eigene Initiative selbst zu treffen. Neben den direktdemokratischen Elementen der Bürgerbegehren und Bürgerentscheide (§ 21 GemO) kann auch die direkte Wahl
des Bürgermeisters als solches verstanden werden. 4 Diese hat im Süden der Republik eine lange Tradition: Verankert durch das Modell der Süddeutschen Ratsverfassung wird der Bürgermeister seit dem 19. Jahrhundert in Bayern, Württemberg und Baden typischerweise vom Bürger unmittelbar gewählt. Er ist im Regelfall hauptamtlich tätig, stimmberechtigter Vorsitzender des Gemeinderates und seiner Ausschüsse, Chef einer monokratischen Verwaltung sowie Repräsentant und Rechtsvertreter der Gemeinde (Schrameyer: 2006, S. 48 ff). Über die Jahre hat sich das Modell der Süddeutschen Ratsverfassung als überlegen gegenüber den anderen Modellen (Magistratserfassung, Norddeutsche Ratsverfassung, etc.) erwiesen. So wurde im Laufe der 1990er Jahre die Direktwahl des Bürgermeisters
3 Abgesehen von der besonderen Ausnahme des Art. 29 GG zur Neugliederung des Bundesgebietes.
4 Auf wissenschaftlicher Ebene könnte man vortrefflich darüber streiten, ob die Wahl einer Person tatsächlich ein Element partizipatorischer Demokratietheorie ist. So lässt sich argumentieren, dass gerade die Wahl einer Person den Inbegriff eines repräsentativen Demokratieverständnisses darstellt. Die Gegenposition argumentiert, dass durch den Bürger direkt vergebene Ämter somit auch direktdemokratisch seien. Im Folgenden will ich zunächst zweiter Auffassung folgen, mit der einfachen Begründung, dass jede Entscheidung, unabhängig ob Sach- oder Personalfrage, die vom Bürger unmittelbar getroffen wird, als direktdemokratisch zu klassifizieren sei. So fallen z.B. die Wahl des Bundeskanzlers bzw. die Verabschiedung von Gesetzen - beide durch das Parlamentzweifelsfrei nicht unter den Begriff der direkten Demokratie.
3
Warum man Bürgermeister abwählen können sollte 3. Die Causa Pfahlrieden
von allen Flächenländern in deren Kommunalverfassungen adaptiert. Man spricht heute auch vom „Siegeszug der süddeutschen Ratsverfassung“ (ebd.: S. 54). Auffällig ist hierbei jedoch, dass alle Bundesländer, die die unmittelbare Wahl des Bürgermeisters übernommen haben, gleichzeitig auch die Möglichkeit schufen, diesen auch wieder abzuwählen - und zwar während der Amtszeit (Übersicht bei Schrameyer: 2006, S. 183 ff.).
Hat Baden-Württemberg als das „Mutterland der direkten Demokratie“ an dieser Stelle vielleicht einen Schönheitsfehler? Wurden fällige Reformen verschlafen? Haben andere Bundesländer Baden-Württemberg als »das Mutterland« weitestreichender politischer Partizipationsmöglichkeiten überholt? Zu welchen drastischen Entwicklungen es führen kann, den Bürgermeister nicht während seiner Amtszeit abwählen zu können, zeigt der Fall der schwäbischen
Gemeinde Pfahlrieden 5 , der nun vorgestellt wird.
3. Die Causa Pfahlrieden
Umgeben von Wiesen, Weiden, Äckern und Wäldern, inmitten der kargen Idylle der schwäbischen Alb, liegt die Gemeinde Pfahlrieden - bestehend aus sechs Ortsteilen mit insgesamt etwas über 1500 Einwohnern. Zweifelhafte Bekanntheit erlangte die unscheinbare Gemeinde bundesweit durch Schlagzeilen in den auflagestärksten Tageszeitungen der Republik. So wurde vom „Skandal-Schultes von der Alb“, vom „faulsten Bürgermeister Deutschlands“, oder vom „Phantom aus Pfahlrieden“ berichtet. Bei den Bürgermeisterwahlen im Jahre 2004 bewarben sich sechs Kandidaten, von denen sich der gelernte Diplomverwaltungswirt (FH) und SAP Berater Harald W. (damals 38 Jahre alt) mit 666 Stimmen durchsetzte. Dies entspricht bei einer Wahlbeteiligung von stolzen 82% einem Anteil von 69% der abgegebenen Stimmen.
5 Ich habe mir erlaubt, sowohl den Ortsnamen als auch die Namen der betreffenden Personen abzuändern und zu anonymisieren, um wenigstens im Rahmen meiner Möglichkeiten deren Persönlichkeitsrechte zu schützen. Schließlich ist es nicht mein Anliegen Einzelne zu diskreditieren, sondern einen exemplarischen Fall auf zu zeigen. Nichts desto trotz bin ich mir darüber bewusst, dass der aufmerksame Zeitungsleser aufgrund der ausführlichen Berichterstattung genau weiß, um welchen Ort es sich handelt.
4
Arbeit zitieren:
Vinzenz Huzel, 2009, Gewählt ist gewählt, München, GRIN Verlag GmbH
Dieser Text kann über folgende URL aufgerufen und zitiert werden:
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Das neue Anforderungsprofil an direkt gewählte Bürgermeister
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