Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis. 1
Abk ürzungsverzeichnis. 2
Tabellenverzeichnis. 3
1. Einleitung und Vorgehensweise 4
2. Begriff der Insolvenz 5
2.1 Bedeutung der Insolvenzen in der Volkswirtschaft 5
2.2 Geschichte des internationalen Insolvenzrechts 8
3. Grundzüge des internationalen Insolvenzrechtes 9
3.1 Systematik des internationalen Insolvenzrechtes 9
3.1.1 Das Prinzip der Territorialität und Universalität 9
3.1.2 Internationales Insolvenzrecht als Bestandteil des internationalen
Privat - und Verfahrensrechtes 10
3.2 Das internationale Insolvenzrecht in der deutschen Gesetzgebung 11
3.3 §§ 335 ff. InsO 11
3.3.1 Verhältnis von deutschem und europäischem Recht 11
3.3.1.1 Sachverhalte innerhalb der europäischen Union 12
3.3.1.2 Sachverhalte mit Bezug zu Drittstaaten 13
3.3.2 Grundsätze und Aufbau des deutschen Internationalen
Insolvenzrechts 13
3.3.2.1 Eingeschränkte Universalität 13
3.3.2.2 Anknüpfungsregelungen des IIR 14
3.4 Art. 102 EGInsO 15
3.4.1 Art. 102 EGInsO a. F. 15
3.4.2 Art. 102 EGInsO n. F. 16
3.4.2.1 Örtliche Zuständigkeit 16
4. EUInsVO Nr. 1346/2000 17
4.1 Ziele und Struktur der EUInsVO 18
4.2 Anwendungsbereich der Verordnung 19
4.2.1 Sachlicher Anwendungsbereich 19
4.2.2 Räumlicher Anwendungsbereich 20
4.2.2.1 Bezug zu einem Mitgliedsstaat 20
4.2.2.2 Grenzüberschreitender Bezug 21
4.2.2.3 Erfordernis des Bezugs zu mehreren Mitgliedstaaten. 22
4.2.3 Zeitlicher Anwendungsbereich 23
4.2.4 Persönlicher Anwendungsbereich 23
4.3 Anwendbares Recht 24
4.3.1 Dingliche Rechte Dritter (Art. 5 EUInsVO Nr. 1346/2000) 25
4.3.2 Aufrechnung (Art. 6 EUInsVO Nr. 1346/2000) 26
4.3.3 Eigentumsvorbehalt (Art. 7 EUInsVO Nr. 1346/ 2000) 26
4.3.4 Weitere Sonderanknüpfungen der EUInsVO Nr. 1346/
2000. 27
5. Resümee 28
Quellenverzeichnis. 29
- 1 -
Abkürzungsverzeichnis
Abs. Absatz a.F. alte Fassung Art. Artikel bspw. beispielsweise bzw. beziehungsweise ca. circa d.h. das heißt EGInsO EU-Insolvenzverordnung Nr. 1346/2000 etc. et cetera f. folgende ff. fortfolgende gem. gemäß Hrsg. Herausgeber i.e.S. im engeren Sinn IIR Internationales Insolvenzrecht InsO Insolvenzordnung lit. Litera n.F. neue Fassung Nr. Nummer RegE Regierungsentwurf Rn. Randnummer StGB Strafgesetzbuch S. Seite sog. so genannte Vgl. vergleiche z. B. zum Beispiel
- 2 -
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Unternehmensinsolvenzen in Westeuropa 7
- 3 -
1. Einleitung und Vorgehensweise
Das internationale Insolvenzrecht gewinnt in den letzten Jahren immer mehr an Bedeutung. Vor allem für die solche exportorientierten Staaten wie Bundesrepublik Deutschland ist es von großer Wichtigkeit, ob und wie die deutschen Unternehmen ihre Rechte in der Insolvenz des ausländischen Geschäftspartners geltend machen können. 1
Speziell werden im Rahmen der internationalen Insolvenzgesetzgebung solche Fragen wie die internationale Zuständigkeit für die Eröffnung von Insolvenzverfahren, die Anerkennung von Insolvenzverfahren in den anderen Mitgliedstaaten, die Koordination von Haupt- und Partikularverfahren und das anwendbare Recht geregelt. 2
Das Insolvenzrecht ist demzufolge das Recht des zahlungsunfähigen Schuldners bzw. einer illiquiden Unternehmung. Das Insolvenzrecht setzt den rechtlichen Rahmen für die Abwicklung des Vermögens- und Haftungsverhältnisse beim wirtschaftlichen Zusammenbruch eines Schuldnerunternehmens 3 oder einer natürlichen Person.
Das Hauptziel dieser Arbeit besteht darin, die rechtlichen Strukturen der nationalen und internationalen Insolvenzgesetzgebung zu veranschaulichen und die wesentlichen Anwendungsbereiche und Anknüpfungsregelungen dieser Regelungskomplexe zu erläutern.
Zu diesem Zweck werden im zweiten Kapitel der Arbeit der Begriff der Insolvenz und dessen Bedeutung für die Volkswirtschaft sowie die Entwicklung des internationalen Insolvenzrechtes dargestellt.
Desweiteren wird die Systematik des internationalen bzw. europäischen Insolvenzrechtes und dessen Verhältnis zu dem deutschen internationalen Insolvenzrecht (§§ 335 ff. InsO und Art. 102 EGInsO) erörtert. Dabei werden die Sachverhalte innerhalb der EU sowie im Bezug zu Drittstaaten betrachtet. Die besondere Aufmerksamkeit in diesem Kontext wird den Anknüpfungsregelungen des internationalen Insolvenzrechtes gewidmet.
Vgl. Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, (2007), Band 3, Rn. 1.
2 Vgl. Huber, P., Die Europäische Insolvenzordnung, EuZW 2002, Heft 16, Rn. 490.
Vgl. Braun, E./Uhlenbruck, W., (1997), Unternehmensinsolvenz, S. 6-7.
- 4 -
Das Kapitel 4 dieser Arbeit beschäftigt sich mit der EUInsVO, insbesondere mit deren Zielen und Struktur, Anwendungsbereichen und dem nach der Verordnung zur Anwendung kommenden Recht.
Grundsätzlich wird die in der Arbeit ein Überblick darüber gegeben, welches Recht bei der grenzüberschreitenden Insolvenzfällen angewendet und mit welchen Anknüpfungen in dem internationalen Insolvenzrecht gearbeitet wird.
2. Begriff der Insolvenz
Unter Insolvenz i.e.S. versteht man nur Zahlungsunfähigkeit eines Schuldners oder schuldnerischen Unternehmens. Im rechtlichen Sinne hat der Oberbegriff Insolvenz wesentlich weitläufige Bedeutung und steht für Zahlungsunfähigkeit, drohende Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung, sowie wirtschaftliche Krise gem. § 283 Abs. 1 StGB. Allerdings führt nicht jede Unternehmenskrise zur Insolvenz, obgleich sie bereits Rechtspflichten für die organschaftlichen Vertreter auslöst. 4 Strategische Krisen stellen zwar die Bedrohung für die Erreichung der Erfolgszielen, Gewinn- und Umsatzentwicklung einer Unternehmung dar, haben jedoch keine rechtliche Relevanz. Erst mit der Liquiditätskrise als ernsthafter Gefahr einer Liquidität oder Überschuldung greifen rechtliche Tatbestände ein. 5 Somit erfasst der rechtliche Begriff der Insolvenz jede wirtschaftliche Notlage eines Schuldners oder eines Schuldnerunternehmens, die es erforderlich macht, ein Insolvenzverfahren auszulösen. 6
2.1 Bedeutung der Insolvenzen in der Volkswirtschaft
Die Bedeutung der Insolvenzen sowie deren volkswirtschaftliche Auswirkungen können nicht unterschätzt werden, dennoch sind die Ursachen dieser so gut wie unerforscht. Dem Desinteresse der Volkswirtschaftslehre am Insolvenzwesen liegt die Vermutung zugrunde, dass die Zahl und Schicksal der einzelnen von dem Markt verschwundenen Unternehmen erst dann ein volkswirtschaftliches Problem wird,
Vgl. Pape, G., Uhlenbuck, W., (2002), Insolvenzrecht, Rn. 55.
Vgl. Braun, E./Uhlenbruck, W., (1997), Unternehmensinsolvenz, S. 7.
Vgl. Pape, G., Uhlenbuck, W., (2002), Insolvenzrecht, Rn. 55.
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wenn dies zur Veränderung der grundlegenden Strukturen des Marktes selbst, wie etwa die Entwicklung eines Oligopols oder eines Monopols, führt. 7 Dabei haben die großen Wirtschaftskrisen gezeigt, dass die Notlage sich, vor allem im Finanzsektor, nicht nur auf andere Branchen, sondern auch auf andere Industriestaaten ausbreiten kann, wie der Beispiel der Weltwirtschafkrise 1929-1931 zeigt. Die geringe Eigenkapitalausstattung und daraus folgende hohe Abhängigkeit von dem Fremdkapital und der Kreditfinanzierung waren die Ursachen des Zusammenbruchs des Londoner Hatry-Konzerns, der unter anderem für den Börsenkrach der Wallstreet verantwortlich war. 8 Heutzutage weiß man, „dass eine einzelne Insolvenz größeren Ausmaßes eine Kettenreaktion auslösen kann“, 9 sodass die Bedeutsamkeit dieses Rechtsgebiets für die Wirtschaft eines Landes insgesamt und damit natürlich zugleich für das Wirtschaftsrecht offensichtlich wurde. 10 Seit 1998 befassen sich solche Gremien wie Internationaler Währungsfond, die Weltbank und UNCITRAL 11 mit solchen Rechtsmaterien, wie etwa das Kreditsicherungsrecht (es geht dabei primär um eine Sicherung vor der Insolvenz) oder das Kapitalmarktrecht (Unternehmen tendieren immer mehr dazu sich selbst auf den Kapitalmarkt zu finanzieren und dort aus Geldgebern Anteilseigner zu machen) oder auch innerhalb des Gesellschaftsrechts in Bezug auf den Gläubigerschutz und insbesondere auch auf die Corporate Governance. All diese Handlungen basieren auf der Erkenntnis, dass der Kern einer gesunden Wirtschaft ein funktionierendes Insolvenzrecht ist. 12 Ob das Insolvenzrecht diese hohen Erwartungen erfüllen kann, ist eine durchaus offene Frage. Allein in Deutschland gab es im Jahr 2004 118 274 Insolvenzverfahren (39 213 Unternehmensinsolvenzen und 49 123 Verbraucherinsolvenzen) mit einem Gläubigerforderungsvolumen von ca. 39 Milliarden Euro. 13 Seit 2004 ist ein rückläufiger Trend bei den Unternehmensinsolvenzen in Europa infolge einer Konjunkturbelebung zu verzeichnen, dennoch nimmt Deutschland mit jeweils 38650
Vgl. Flessner, A., (1982), Sanierung und Reorganisation, S.175.
Vgl. Pape, G., Uhlenbuck, W., (2002), Insolvenzrecht, Rn. 17.
Pape, G., Uhlenbuck, W., (2002), Insolvenzrecht, Rn. 19.
Vgl. Christoph G. Paulus, Grundlagen des neuen Insolvenzrechts, DStR 2002, Rn. 1865.
Die für internationales Handels- und Wirtschaftsrecht zuständige Unterabteilung der UNO.
Vgl. Christoph G. Paulus , Grundlagen des neuen Insolvenzrechts, DStR 2002, Rn. 1865.
Vgl. Münchener Kommentar zur Insolvenzordnung, (2007), Band1, Rn 45b.
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und 31300 Insolvenzen in den Jahren 2005/2006 einen festen zweiten Platz nach Frankreich bei der Anzahl der Unternehmensinsolvenzen ein. 14
Folgende Tabelle gibt den detaillierten Überblick über die Anzahl der Unternehmensinsolvenzen in Westeuropa.
Tabelle 1: Unternehmensinsolvenzen in Westeuropa
Quelle: Creditreform, Insolvenzen in Europa, Jahr 2006/07, S. 2
Während sich die Zahl der Unternehmensinsolvenzen im Jahr 2006 rückläufig entwickelte, nahm die Zahl der Privatpersoneninsolvenzen in den betrachteten Ländern insgesamt um deutliche 30,7 Prozent auf 256.841 betroffene Personen zu. Großbritannien liegt mit einem Anstieg um 47,2 Prozent auf 116.929 Verbraucherinsolvenzen an der Spitze. Auf Platz zwei folgt bereits Deutschland mit einem Plus von 22,1 Prozent (121.800 Betroffene). 15
Vgl. Creditreform, Insolvenzen in Europa, Jahr 2006/07, S. 2.
Vgl. Creditreform, Insolvenzen in Europa, Jahr 2006/07, S. 7.
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Im Gegensatz zu Westeuropa, stieg die Zahl der Unternehmensinsolvenzen in Mittel-und Osteuropa insgesamt an. Aktuell sind es 19.682 Unternehmen aus den neuen EU-Mitgliedstaaten, die im Jahr 2006 Konkurs anmelden sollten, das einer Steigerung von 8,1 Prozent entspricht. Insbesondere solche Länder wie Ungarn (plus 18,4 Prozent), Tschechien (plus 5,6 Prozent) sowie die beiden Baltikumstaaten Litauen (plus 4,5 Prozent) und Estland (plus 2,4 Prozent) tragen zu diesem Trend bei. 16
Wie aus den aktuellen statistischen Daten ersichtlich wird, hat das Insolvenzvolumen in EU-Mitgliedsstaaten ein großes Ausmaß erreicht, sodass die Notwendigkeit der einheitlichen Insolvenzgesetzgebung in dem europäischen Wirtschaftraum unumgänglich erschien. Das nachfolgende Kapitel zeigt die wichtigsten Schritte in der Entwicklung der einheitlichen europäischen Insolvenzordnung auf.
2.2 Geschichte des internationalen Insolvenzrechts
Die Geschichte der Entwicklung der einheitlichen europäischen
Insolvenzgesetzgebung begann 1970 mit der Entstehung eines Ausschusses aus Regierungssachverständigen über ein Europäisches Insolvenzübereinkommen. Im Jahre 1980 wurde ein erster Entwurf vorgelegt. Der Entwurf ging von den Zielen der Universalität und Einheit des Insolvenzverfahrens in Europa aus. 17 Dieser Entwurf stieß wegen seiner komplizierten Regelungen insbesondere in Deutschland auf heftige Kritik. Daraufhin wurde der Schwerpunkt der Arbeiten zum Internationalen Insolvenzrecht auf den Rat der Europäischen Union verlegt, 18 der ein neues Übereinkommen über Insolvenzverfahren (EuIÜ) vorgelegt hat, das am 23. 11. 1995 bereits von zwölf Mitgliedsstaaten außer Großbritannien unterzeichnet wurde. 19 Nachdem der Amsterdamer Vertrag der Europäischen Union vom 2. 10. 1997 in Kraft getreten ist und ein Initiativrecht einzelner Mitgliedstaaten im Art. 67 I EG verankert wurde, konnten Deutschland und Finnland einen Vorschlag zur Transformation des Übereinkommens unterbreiten. Grundanliegen der Initiative war es, den Inhalt des Übereinkommens über Insolvenzverfahren möglichst ohne Veränderungen in ein
Vgl. Creditreform, Insolvenzen in Europa, Jahr 2006/07, S. 25-26.
Vgl. Gottwald, (2006), Insolvenzrechtshandbuch, §129, Rn.1.
Vgl. Wimmer, Die EU-Verordnung zur Regelung grenzüberschreitender Insolvenzverfahren, NJW 2002, Rn. 2427.
Vgl. Gottwald, (2006), Insolvenzrechtshandbuch, §129, Rn. 2.
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Diplom-Ökonom Alexander Pevzner, 2008, Grenzüberschreitende Insolvenzen, München, GRIN Verlag GmbH
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