Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis III
1 Das Baugesetzbuch 1
1.1 Aufgaben und Ziele des Baugesetzbuches 1
1.2 Inhalt des Baugesetzbuches 2
1.3 Das neue Baugesetzbuch 2004 2
2 Landesbauordnung 3
2.1 Musterbauordnung 4
2.3 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz 4
2.2 Bauaufsicht prüft Betriebssicherheit und Standsicherheit des KUZ in Mainz 4
3 Der Flächennutzungsplan 5
3.1 Aufbau 6
3.2 Aufstellung eines Flächennutzungsplans 6
3.3 Öffentlichkeitsbeteiligung beim Aufstellungsverfahren 7
3.4 Flächennutzungsplan der Stadt Mainz 7
4 Der Landschaftsplan - die ökologische Grundlage der Bauleitplanung 9
4.1 Aufgabe der Landschaftsplanung 9
4.2 Der Landschaftsplan 10
4.3 Nutzen für die Gemeinde 11
4.4 Bestandteile, Ziele, Funktion und Verbindlichkeit 12
4.5 Landschaftsplan der Stadt Mainz 13
Abbildungen 14
Literaturverzeichnis 17
II
Abbildungsverzeichnis
Abb. 1: Ablaufschema zur Erstellung eines neuen Flächennutzungsplans
Abb. 2: Die Flächennutzung in der Stadt Mainz
Abb. 3 : Planungsebenen nach dem staatlichen Aufbau der BRD
Abb. 4: Bauleitplanung - Aufstellungsverfahren nach dem BauGB für Flächennutzungspläne
und für genehmigungspflichtige Bebauungspläne
Abb. 5: Auszug aus der Planzeichenlegende des FNPs der Stadt Mainz
Abb. 6: Landschaftsplanung
III
In der folgenden Arbeit werden die Themen „Baugesetzbuch“, „Landesbauordnung“, „Flächennutzungsplan“ und „Landschaftsplan“ als Bestandteile der Bauleitplanung näher erläutert.
Das Baugesetzbuch ist rechtliche Grundlage für alle Bauvorhaben und definiert die wichtigsten stadtplanerischen Instrumente, wodurch seine Bestimmungen auf z.B. die Gestalt einer Gemeinde direkten Einfluss nehmen. Die Landesbauordnung regelt das jeweilige Verfahren auf Landesebene, denn nach dem Prinzip des Föderalismus liegt das Bauordnungsrecht bei den Bundesländern. Der Flächennutzungsplan, als vorbereitende Bauleitplanung, kennzeichnet auf regionaler Ebene die generellen Planungs- und Entwicklungsziele einer Stadt oder Gemeinde und ist damit ein wichtiger Plan jeder Gemeinde. Der Landschaftsplan ist ein Beitrag zum Flächennutzungsplan, in dem die Belange von Naturschutz und Landschaftspflege integriert werden sollen.
Bei der Bearbeitung sind wir generell den Fragen nach dem Aufbau, dem Inhalt, den Aufgaben und dem Nutzen bzw. den Zielen nachgegangen.
1 Das Baugesetzbuch
Das Bundesbaugesetz (BBauG) vom 23. Juni 1960 mit den Regelungen zum allgemeinen Städtebaurecht und das ergänzend dazu geschaffene Städtebauförderungsgesetz (StBauFG) vom 27. Juli 1971 mit Regelungen zum besonderen Städtebaurecht sind zum 1. Juli 1987 in überarbeiteter Form im Baugesetzbuch zusammengefasst. Hierbei ist die Struktur des ehemaligen Bundesbaugesetzes im Wesentlichen beibehalten. Die Paragraphenfolge des Städtebauförderungsgesetzes ist stärker überarbeitet worden, ohne dass das Gesetz in seinen inhaltlichen Grundzügen verändert wurde (SCHMIDT-EICHSTAEDT 2005: 110).
1.1 Aufgaben und Ziele des Baugesetzbuches
Das Baugesetzbuch (BauGB) ist das wichtigste Gesetz des Bauplanungsrechts. Seine Bestimmungen haben großen Einfluss auf Gestalt, Struktur und Entwicklung des besiedelten Raumes und für die Bewohnbarkeit der Städte und Dörfer. Das Baugesetzbuch definiert die wichtigsten stadtplanerischen Instrumente, die den Gemeinden zur Verfügung stehen. Die städtebauliche Planung nach deutschem Recht stützt sich im Wesentlichen auf zwei Planungsstufen, nämlich auf den Flächennutzungsplan als vorbereitender Plan einerseits und auf den Bebauungsplan als verbindlicher Bauleitplan anderseits (SCHMIDT-EICHSTAEDT 2005: 110).
1
1.2 Inhalt des Baugesetzbuches
Das Baugesetzbuch ist in vier Kapitel gegliedert, und beinhaltet im ersten Kapitel das Allgemeine Städtebaurecht, im zweiten Kapitel das Besondere Städtebaurecht, im dritten Kapitel sonstige Vorschriften und im vierten Kapitel Überleitungsvorschriften und Schlussvorschriften. Das Baugesetzbuch enthält insgesamt § § 247 (BATTIS, KRAUTZBERGER und LÖHR 1998: 1).
Das allgemeine Städtebaurecht behandelt die Bauleitplanung, bezüglich der Maßnahmen, die ihre Durchführung sichern und den Schutz der Natur gewährleisten sollen. Das erste Kapitel des Baugesetzbuches beinhaltet die Vorschriften über die Ausweisung von Bereichen für konkrete Nutzungen oder auch deren Freihaltung. Diese Pläne werden von den kommunalen Bereichskörperschaften, Gemeinden oder Kreisen, erstellt (SCHAALE o. J.). Im zweiten Kapitel des Baugesetzbuches behandelt das besondere Städtebaurecht städtebauliche Sanierungsmaßnahmen und Entwicklungsmaßnahmen, die die Gemeinden zur Behebung städtebaulicher Missstände in Stadtteilen mit dem Ziel beschließen, um diese wesentlich zu verbessern oder umzugestalten. Das Gesetz definiert Kriterien für die Sanierungsbedürftigkeit und allgemeine Zielsetzungen für diese Maßnahmen und regelt die Mitwirkung Betroffener (SCHAALE o. J.).
Das dritte Kapitel sonstige Vorschriften enthält im wesentlichen Verfahrensvorschriften, bezüglich der Ermittlung von Grundstückswerten, die bei Entschädigungen geleistet werden müssen, die Einrichtung von Gutachterausschüssen und das Verfahren bei Rechtsstreitigkeiten über Verwaltungsakte, die im Rahmen städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen oder Entwicklungsmaßnahmen erlassen wurden (SCHAALE o. J.).
Die Überleitungs- und Schlussvorschriften des vierten Kapitels des Baugesetzbuches beinhalten die Überleitungsregeln vom vorher geltenden Bundesbaugesetz und Städtebauförderungsgesetz zum Baugesetzbuch (SCHAALE o. J.).
1.3 Das neue Baugesetzbuch 2004
Mittlerweile ist das Baugesetzbuch schon mehrfach überarbeitet, zuletzt im Jahre 2004. Am 30 Juni 2004 ist das Gesetz zur Anpassung des Baugesetzbuches an EU-Richtlinien und damit auch das neue Baugesetzbuch 2004 in Kraft getreten. Am 1. Oktober 2004 ist eine Neubekanntmachung des Gesetzes im Bundesgesetzblatt erfolgt. Das Baugesetzbuch unterscheidet sich in vielen Punkten vom Baugesetzbuch von 1998 (SCHÄFER 2003).
2
Anlass für die Einleitung des Gesetzgebungsverfahrens war die Verpflichtung Deutschlands, die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme bis zum 21.07.2004 in nationales Recht umzusetzen. Zugleich sollen mit diesem Gesetz die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter Umweltbezogener Pläne und Programme entsprochen werden, die bis 25. Mai 2005 in nationales Recht umgesetzt werden müssen (SCHÄ- FER 2003).
Das novellierte Baugesetzbuch 2004 beinhaltet:
• die Einführung der Umweltprüfung sowie das Monitoring als Regelverfahren für alle Planungsebenen
• die Stärkung der Bedeutung des Flächennutzungsplans als vorbereitender Bebauungsplan
• die Aufstellung des Bebauungsplans in Bestandsgebieten im vereinfachten Verfahren • die Gewährleistung der Kaufkraft der Innenstädte und Gemeinden durch restriktive Regelungen des Einzelhandels
• die Einführung einer Rückbauverpflichtung für den Außenbereich • die Aufnahme von Biogas-Anlagen im landwirtschaftlichen Kontext als privilegierte Nutzungen
• die Standardisierung des Umlegungsverfahrens in unbeplanten Innenbereichen • die Vereinfachung und Erweiterung der Regelungen über die Beachtlichkeit von Verfahrensfehlern und Formfehlern (SCHÄTZELL 2005).
2 Landesbauordnung
Die Bauordnung (BauO) oder auch Landesbauordnung (LBO) des jeweiligen Bundeslandes ist in Deutschland ein wesentlicher Bestandteil des öffentlichen Baurechts. Aufgrund eines Rechtsgutachtens des Bundesverfassungsgerichtes liegt die Kompetenz für das Bauordnungsrecht bei den deutschen Bundesländern.
Sie regelt als Hauptbestandteil des Bauordnungsrechts die Bedingungen, welche bei jedem Bauvorhaben zu beachten sind. Dagegen werden die Bedingungen, auf welchen Grundstücken überhaupt und in welchem Art und Ausmaß gebaut werden darf, durch das Bauplanungsrecht bestimmt. Die Anforderungen der Bauordnung beziehen sich einerseits auf das Grundstück, andererseits auf seine Bebauung. Die Landesbauordnung beinhaltet unter anderem die Einhaltung von Abständen, die Statik, die Bestimmung für Rettungswege, notwendige Treppen und
3
Arbeit zitieren:
Benedikt Breitenbach, 2006, Bauleitplanung - Erläuterung der Themen „Baugesetzbuch“, „Landesbauordnung“, „Flächennutzungsplan“ und „Landschaftsplan“, München, GRIN Verlag GmbH
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