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Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung 1
2. Rundfunkstaatsvertrag 1
3. Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks 2
4. Verfahren zur Rundfunkgebühr 5
4.1 Die erste Stufe: Bedarfsanmeldungen der Rundfunkanstalten 5
4.2 Die zweite Stufe: Kontrolle der Bedarfsanmeldung durch ein
Sachverst ändigengremium 6
4.3 Die dritte Stufe: Gebührenfestsetzung durch die Länder 8
5. Zusammenfassung und Fazit 10
Literaturverzeichnis 11
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1. Einleitung
Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ist tiefgreifenden Regelungen unterworfen. Zu Beginn der achtziger Jahre entstand das duale Rundfunksystem, das sich seitdem ständigen Wandlungen unterziehen musste. Diskutiert werden soll die aktuelle Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, basierend auf der Rundfunkrechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts, welches grundlegende und detailierte Ausführungen zur Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks gemacht hat. Des Weiteren wird das Verfahren zur Erhebung von Rundfunkgebühren mittels der Bedarfsanmeldung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, die Kontrolle der Bedarfsanmeldung durch die KEF und die abschließende Gebührenfestsetzung der Länder beschrieben werden. Diesbezüglich wird ein kurzer Überblick auf das vor kurzem entschiedene Verfahren der Verfassungsbeschwerde der Rundfunkanstalten ARD, ZDF und Deutschlandradio gegeben.
2. Rundfunkstaatsvertrag
Der RStV zur Neuordnung des Rundfunkwesens vom 1./3. April 1987 setzte die Grundlage für ein duales Rundfunksystem in der Bundesrepublik Deutschland. Mit dem RStV wurde den öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten das ausschließliche Rundfunkrecht genommen, so dass neben dem öffentlichrechtlichen Rundfunk dem privaten Rundfunk der „Ausbau und die Fortentwicklung eines privaten Rundfunksystems […] in technischer und programmlicher Hinsicht ermöglicht“ 1 worden ist. Zusätzlich soll dem privaten ermöglicht werden. 2 Rundfunk angemessene Einnahmequellen Die
Rundfunkgarantie regelt und ermöglicht dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk seine verfassungsmäßigen und gesetzlichen Aufgaben zu erfüllen und den Bestand und die Entwicklung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu
Schiwy, Peter/Schütz, Walter J./Dörr, Dieter (2006): Medienrecht. Lexikon für Praxis und
Wissenschaft. Köln, Berlin, München: Carl Heymanns Verlag, 4., vollständig überarbeitete
Auflage, S. 410.
2 vgl. Ebd., S. 410.
gewährleisten. 3 Hierzu gehören insbesondere die Verfügbarkeit von neuen Technologien zur Herstellung und Verbreitung, sowie die Möglichkeit an neuartigen Veranstaltungsformen des Rundfunks teilzuhaben. 4
Mit der Deutschen Wiedervereinigung im Jahre 1990 wurde mit dem Einvernehmen der regierenden Ministerpräsidenten zugleich ein neuer Staatsvertrag am 31. August 1991 erlassen. Ziel dieses Staatsvertrags war, ein in gleichermaßen geltendes staatsvertragliches Rundfunkrecht in alten und neuen Bundesländern zu schaffen. Die letzte Änderung des RStV erfolgte vom 31. Juli/10. Oktober 2006 durch den neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrag. Die relevanten Vorschriften in Bezug auf den öffentlich-rechtlichen Rundfunk sind im zweiten Abschnitt des RStV geregelt. 5
3. Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks
Die Rundfunkgebühr wurde von der Deutschen Bundespost unter Berufung des Fernmeldeanlagengesetzes von 1928 als Entgelt für die Errichtung und zum Betrieb einer Rundfunkempfangsanlage angesehen. Bereits im Jahr 1961 hat das Bundesverfassungsgericht in seinem ersten Rundfunkurteil den Ländern die Zuständigkeit zur Regelung der Rundfunkorganisation und Festlegung von Programmgrundsätzen zugesprochen. Das Bundesverwaltungsgericht stellte am 15. März 1968 ebenso fest, dass die Rundfunkgebühr nicht zum Recht des Post-und Fernmeldewesens gehöre, sondern den Regelungen der Länder obliege. Am 31. Oktober 1968 kam es zur Unterzeichnung des Staatsvertrag der Länder über die Regelung des Rundfunkgebührenwesens. 6
Die verfassungsrechtliche Grundlage der Rundfunkfinanzierung basiert auf Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG, in dem „die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film gewährleistet werden 7 “. Dieser Artikel schützt lediglich die Finanzierung des Rundfunks, nicht aber einzelne Finanzierungsarten. „Der
3 vgl. § 12 Abs. 1 RStV.
4 vgl. Schiwy/Schütz/Dörr (2006): S. 410.
5 vgl. RStV.
Ricker, Reinhart/Schiwy, Peter (1997): Rundfunkverfassungsrecht. München: C. H. Beck`sche
Verlagsbuchhandlung, S. 39-40.
7 Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG.
Arbeit zitieren:
Benedikt Breitenbach, 2007, Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, München, GRIN Verlag GmbH
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