Inhaltsverzeichnis:
Einleitung 3
I. State-building und Demokratisierung - realistische Ziele? 4
I.1. Legitimation. 4
I.2. Wandel nach dem Ende des Kalten Krieges - Normenwandel auf
internationaler Ebene. 6
I.3. Problem: Demokratisierung von außen? 9
I.4. Das „Responsibility to Protect“- Prinzip (R2P) 11
II. Der Fall Afghanistan:
Kann State-Building in Afghanistan erfolgreich sein? 12
II.1. Ausgangsbedingungen - kurzer historischer Abriss 12
II.2. Macht- und Gewaltstrukturen in Afghanistan. 13
II.3. Externe Akteure in Afghanistan. 14
UNAMA 15
NATO /ISAF. 15
II.4. Taliban: gesellschaftliche Unterwanderung 16
II. 5 Bilanz 17
Fazit 19
Literatur. 20
2
„Before you can have democracy or economic development, you have to have a
state.” Francis Fukuyama 1
Einleitung
Artikel 2.4 der Charta der Vereinten Nationen verbietet jegliche Androhung und Anwendung von Gewalt durch Staaten gegenüber anderen Staaten. Die Staatliche Souveränität ist durch Artikel 2.7 der Charta der Vereinten Nationen geschützt, der ferner Staaten und internationalen Organisationen verbietet, sich in die inneren Angelegenheiten von Staaten durch direkte oder indirekte Intervention einzumischen. Seit dem Ende des Ost-West-Konflikts werden das Gewaltverbot, das Interventionsverbot und das Souveränitätsrecht immer häufiger umgangen. Neue globale Bedrohungen wie der internationale Terrorismus, sowie das immer stärker wahrgenommene Phänomen schwacher oder faktisch nicht vorhandener Staatlichkeit und deren Bedrohungspotenzial rechtfertigen immer häufiger Interventionen durch Einzelstaaten und internationale Organisationen. Der Intervention folgen statebuilding Programme getragen vom ambitiösen Ziel, die betreffende Gesellschaft zu demokratisieren.
Eines der kontroversesten und spannungsgelandensten Beispiele von Intervention und State-building ist Afghanistan. Die Intervention der Vereinigten Staaten und die Statebuilding - Maßnahmen der internationalen Gemeinschaft in Afghanistan, sowie die Schwierigkeiten und Dilemmata, denen das Engagement der internationalen Gemeinschaft gegenübersteht, werfen einmal mehr die Frage nach der Legitimität und den Erfolgsaussichten von State-building auf. Nach acht Jahren internationaler Präsenz im Land sieht die Erfolgsbilanz der internationalen Anstrengungen ernüchternd aus. Afghanistan ist nach wie vor eines der ärmsten und korruptesten Länder weltweit und hat auch mit internationaler Hilfe weder funktionsfähige staatliche Institutionen noch ein Gewaltmonopol errichten können. Der gewaltsame Widerstand gegen westliche Akteure sowie gegen moderate afghanische Teile der
1 Zitat entnommen aus Stütz S. 27.
3
Gesellschaft seitens der erstarkenden Taliban-Bewegung nimmt zu; parallel wird die Kritik an der Vorgehensweise der im Land operierenden Kräfte immer lauter. In dieser Arbeit werden Intervention und State-building betreffende fundamentale Fragen aufgegriffen und diskutiert. Mit welcher Berechtigung werden unter der Prämisse des Primats der staatlichen Souveränität Staatsgrenzen durchbrochen? Ist Demokratisierung (durch state-building) von außen wünschenswert und möglich? Am Fallbeispiel Afghanistan sollen die Schwierigkeiten und Dilemmata, die mit statebuilding und Demokratisierung verbunden sind, beleuchtet werden.
I. State-building und Demokratisierung - realistische Ziele?
I.1. Legitimation
Besitzt ein Eingriff in die Staatliche Sphäre eines Landes durch Einzelstaaten oder internationale Organisationen eine rechtliche Basis, die ein solches Vorgehen legitimiert? Die Antwort ist ein klares Nein, denn es existiert weder ein allgemeines internationales Regelwerk, noch eine den Einzelstaaten übergeordnete Instanz, die die nötige Kompetenz besäße, Regeln für Eingriffe in staatliche Angelegenheiten festzulegen und zu implementieren. Die einige universelle internationale Organisation sind die Vereinten Nationen (VN). In dieser Organisation sind fast alle Staaten des Globus repräsentiert und haben sich verpflichtet, die Charta der Vereinten Nationen anzuerkennen. Die VN besitzen also die relativ größte Legitimität, Interventionen durchzuführen und Normen für diese festzulegen 2 . Einen klar definierten Handlungsrahmen gibt es dennoch nicht. Den Bestimmungen der VN-Charta sind mehrere Dilemmata implizit. Artikel 2.4 der VN-Charta verbietet einzelnen oder mehreren Staaten einem anderen Staat Gewalt anzudrohen oder anzuwenden, mit Ausnahme des Schutzes eigener Bürger auf fremdem Territorium, nicht jedoch zum Schutz fremder Staatsbürger. Interventionen internationaler Organisationen sind
2 Vgl. Stütz S.
4
ebenfalls grundsätzlich völkerrechtswidrig 3 . Artikel 2.7 der VN-Charta verbietet jegliche Einmischung in die inneren Angelegenheiten eines Staates 4 . Jeder Staat hat das Recht, seine politische Form frei zu wählen, und innerhalb seiner Grenzen die eigenen Angelegenheiten nach eigenem Ermessen zu regeln. Die Kapitel VI und VII der Charta relativieren beide oben genannte Artikel. Interventionen sind demnach zulässig, wenn der globale Frieden und die globale Sicherheit bedroht sind, ebenso angesichts humanitärer Katastrophen. Eine Bedrohung muss durch den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen festgestellt und den Mitgliedern das Mandat erteilt werden zu intervenieren. Eine Intervention ist ausschließlich auf Einladung des betreffenden Staates zulässig. Ist ein Staat jedoch kollabiert, oder besteht Unklarheit darüber welche der rivalisierenden Bürgerkriegsparteien die legitime Macht innehat, muss erwogen werden, ob eine Intervention zu rechtfertigen ist. Immer häufiger finden Interventionen ihre Legitimation in humanitären Katastrophen. Somalia stellt eine Art Präzedenzfall dar; 1992 ist eine humanitäre Katastrophe erstmals für eine Bedrohung internationaler Sicherheit erklärt und somit eine Intervention auf dieser Grundlage legitimiert worden 5 . Es besteht ein Spannungsverhältnis zwischen der Herstellung/Erhaltung des internationalen Friedens einerseits und der wachsenden Bedeutung der Menschenrechte, die unter Umständen mit Gewalt verteidigt werden, andererseits. Nichtsdestotrotz können auch globale internationale Organisationen wie die Vereinten Nationen nur in dem Rahmen handlungsfähig sein, den ihre Mitglieder ihr gewähren. Hinter Interventionen und State-Building stehen handfeste staatliche Interessen, von denen hier einige exemplarisch genannt werden sollen 6 :
3 Vgl. Stütz, S. 29,
4 Vgl. Woyke (Hg.), S. 267ff.
5 Vgl. Predetto, S. 29.
6 Vgl. Stütz, S. 29.
5
Interessen hinter Intervention und State-Building
Interventionen werden nach subjektiven Kriterien ohne rechtliche Basis von Fall zu Fall abgewogen und lediglich durch Staatspraxis definiert.
I.2. Wandel nach dem Ende des Kalten Krieges - Normenwandel auf
internationaler Ebene
Die Ziele, Motive und Rahmenbedingungen von Interventionen und State-Building haben sich seit dem Wegfall des Systemkonflikts grundlegend gewandelt. Eingriffe in die staatliche Sphäre sind immer im internationalen Kontext zu sehen. Die Rahmenbedingungen, die der Kalte Krieg aufrechterhielt, haben Interventionen häufig nicht zugelassen. Während des Kalten Krieges war der VN-Sicherheitsrat aufgrund der Präsenz beider Mächte blockiert und wenig handlungsfähig 7 . Regime, die z.B. systematisch Menschenrechtsverletzungen begingen, wurden toleriert, wenn sie dem Ostblock entgegenstanden. Zudem wurden Konflikte durch autoritäre sozialistische Regime unterdrückt und am Ausbrechen gehindert. Nach dem Wegfall der
7 Vgl. Stütz S. 73f.
6
Arbeit zitieren:
Nelly Eliasberg, 2009, Intervention und Statebuilding am Beispiel Afghanistan, München, GRIN Verlag GmbH
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