Abkürzungsverzeichnis
AEMR Allgemeine Erklärung der Menschenrechte BRD Bundesrepublik Deutschland bzw. Beziehungsweise EMRK Europäische Menschenrechtskonvention EMRG Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte DDR Deutsche Demokratische Republik SBZ Sowjetische Besatzungszone ELAG Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz USA United States of Amerika
2
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis........................................................................................................................ 3
2 Die Bedeutung der Menschenrechte. 6
2.1 Was bedeuten Menschenrechte? 6
2.2 Die Entstehung der Menschenrechtsgedanken in Europa. 6
3 Organisation des Europäischen Gerichtshofes. 7
3.1 Der Präsident des Gerichtshofes 7
3.2 Die Richter 8
3.3 Das Plenum 8
3.4 Die Sektionen. 8
4 Das Beschwerdeverfahren 9
4.1 Die Individualbeschwerde 9
4.2 Die Staatenbeschwerde 9
4.3 Das Zulässigkeitsverfahren 10
4.4 Das Begründetheitsverfahren. 11
5 Urteilsverfahren 11
6 Der Einzelne im Kontext der Urteilskraft. 12
6.1 Sachverhalt. 13
6.2 Eigentum in der DDR 14
7 Rechtfertigungsgründe 14
7.1 Achtung der Menschenrechte. 14
7.2 Der Anspruch auf ein faires Verfahren 15
7.3 Verbot von Benachteiligungen 15
7.4 Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte. 16
8 Schlussfolgerung. 17
9 Literaturverzeichnis. 18
Internetrecherchen.................................................................................................................... 19
I Anlage 19
3
Die Werte der Union (Artikel 2)
Die Werde auf die sich die Union gründet, sind die Achtung der Menschenwürde, der Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte; diese Werte sind allen Mitgliedsstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Pluralismus, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und Nichtdiskriminierung auszeichnen. 1
1 Bundeszentrale für politische Bildung Globalisierung in Stichworten Ausgabe 2004 S. 33 / Auszug aus dem EU-Verfassungsentwurf.
4
1 Einleitung
Den Schutz den die Menschen in Form von Menschenrechten durch die Europäische Gemeinschaft heutzutage genießen ist eine Selbstverständlichkeit. Die sich damit befassenden Organe in Europa und auch in der Welt nehmen kontinuierlich zu. In Europa ist dies in der Hauptrolle der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, der nicht mit dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft zu verwechseln ist. Weltweit kann man hier auf die Amnesty International, als nicht Regierungsorganisation, verweisen. Die Institutionen, die auf dem Gebiet eine führende Rolle spielen, sind leicht am Maßstab ihres Tätigkeitseinflusses erkennbar. Durch diese Arbeit wird der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als Europäische Institution seiner 47 Unterzeichenden Staaten 2 dargestellt. Die Menschenrechte sind eines der schwierigsten und auch größten Wandels erlebten Gebiets in den letzten Jahren. Wenn man vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte spricht, spricht man nicht nur von einem europäischen Organ als Teil der Europäischen Gemeinschaft, es handelt sich vielmehr um ein Rechtsorgan, das grenzüberschreitend für die Menschen in Europa tätig ist. Die Entscheidungen über Verletzungen der Menschenrechtskonvention ist ein Teil der Aufgabe, die der EGMR wahr nimmt. Darüber hinaus kann er von jedem einzelnen Bürger eines unterzeichnenden Staates in Anspruch genommen werden, nachdem die nationale Gerichtsbarkeit ihre Erschöpfung erreicht hat. Der völkerrechtliche Vertrag (EMRK), die Encarta vom 01.11.1998 sprach der EGMR die Überwachung über die Einhaltung der europäischen Menschenrechtskonvention zu. In der Bundesrepublik Deutschaland wurde es durch das Transformationsgesetz nach Art. 59 II GG als nationales Gesetz integriert. 3 Bei dieser Arbeit werden gezielte auserwählte Aspekte des EGMR dargestellt. Seine Funktion und seine Effektivität beim Erledigen seiner Aufgabe in Form von Durchsetzung der Menschenrechte innerhalb der unterzeichnenden Staaten gab den Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte große Anerkennung. Es sei noch von Bedeutung zu vermerken, dass alle 47 unterzeichenden Staaten die Rechtsprechung des EGMR zugestimmt und gewollt haben, einzig und allein die Bindungswirkung unterscheidet sich von Staat zu Staat 4 , die sich aufgrund der Stellung der Menschenrechtskonventionen auf nationaler Ebene begründen lässt. Da es sich beim EGMR nicht um ein exekutives praktizierendes Organ handelt, ist er beim
2 Die Liste der Unterzeichnerstaaten kann eingesehen werden auf:
http://de.encarta.msn.com/refedlist_210003568_0/Mitgliedsl%C3%A4nder.html (aufgerufen am 16.11.08)
3 Vgl. Manfred Möller / Verlag Bernhardt / Schünemann 2001 Europarecht Studienbuch
4 vgl. hierzu II Abschnitt Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Artikel 46
5
Verstoß gegen die Menschenrechte leider sehr eingeschränkt und kann somit gegen den pflichtverletzenden Staat nur Strafen in Form von Entschädigungsgeldern verhängen. 5
2 Die Bedeutung der Menschenrechte
2.1 Was bedeuten Menschenrechte?
Jeder Mensch wird mit dem ihm zustehenden Grundrechte geboren. Es sind grundlegende Rechte, die ihre Rechtsentstehung in Form von, zum Beispiel Freiheit und Gleichheit innerhalb einer Gesellschaft und im Verhältnis zum Staat, in den sie leben, wiederspiegelt 6 . Leicht bekommt man heutzutage als Nachrichtenverfolger den Eindruck, dass Menschenrechte eine Form der Macht sind, die, den Machthabern dieser Welt beliebig ausgelegt werden. Da dieses nicht sein kann und nicht sein sollte, ist es also wichtiger diese Grundrechte wieder zurück ins alltägliche Bewusstsein zu rufen. Die Menschenrechte haben nicht nur eine politische, sondern auch eine ideologische Aufgabe. Heute werden Menschenrechte als eine übergeordnete Rechtsnorm angesehen, dem persönlichen Recht vorgelagert. 7 Niemand darf über den Anderen urteilen und richten, solange dieser wiederum den Menschenrechten konform ist. Es darf keine Unterscheidung zwischen den einzelnen Menschen aufgrund seiner beruflichen Stellung vor dem Gesetz stattfinden. Menschenrechte sind für jeden von uns von Bedeutung, auch wenn sie keine ewige Gültigkeit in ihrer Auslegung haben, orientieren sie sich ständig mit dem Wertewandel der Gesellschaft.
2.2 Die Entstehung der Menschenrechtsgedanken in Europa
Der erste Gedanke am Menschengrundrecht entstand bereits im 5. Jahrhundert v. Chr. unter den Sophisten. 8
Die französische „Erklärung der Menschen und Bürgerrecht“ nach der Revolution waren die ersten wichtigen Schritte in Europa. Die amerikanische Unabhängigkeitserklärung blieb nicht unbeachtet auf seine Wirkung in der Geschichte des Menschenrechtsgedanken. Die in Deutschland in verschiedenen Verfassungen aufgenommen Freiheitsrechte haben durch den Nationalsozialismus erst mal einen kompletten Zusammenbruch der erreichten Ziele erleiden
5 Vgl. II Abschnitt Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte Artikel 41 Gerechte Entschädigung
6 Bundeszentrale für politische Bildung Information zur politischen Bildung: Grundrechte; Ethikbuch Recht und Gerechtigkeit
7 Vgl. Bundeszentrale für politische Bildung Information zur politischen Bildung: Grundrechte; Ethikbuch Recht und Gerechtigkeit
8 Gruppe von griechischen Philosophen in der Antike
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Arbeit zitieren:
Rutt Schubert, 2009, Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte, München, GRIN Verlag GmbH
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