Information zu benutzen. Dass Gewerkschaftsmitglieder sich während ihrer Arbeitszeit gewerkschaftlich betätigen, ist aber nach dem BVerfG, Beschl. v. 14.11.1995 - 1 BvR 601/92, von der Koalitionsfreiheit grundsätzlich mit umfasst. Auch dass Speicherplatz auf den Servern des Arbeitgebers durch die eingehenden E-Mail-Daten in Anspruch genommen wird, führt in der Praxis regelmäßig nicht zu Störungen und damit nicht zu rechtlich relevanten Beeinträchtigungen der Arbeitgeberinteressen. Im konkreten Einzelfall ist zu prüfen, ob durch die E-Mail-Sendungen einer Gewerkschaft konkret Störungen des Betriebsfriedens oder des Arbeitsgangs eingetreten sind. Derartige E-Mail-Sendungen sollten jedoch den Hinweis an die Arbeitnehmer als Adressaten enthalten, dass die Nachricht und etwaige Anhänge nicht während der Arbeitszeit geöffnet und gelesen werden sollten, um Sanktionen des Arbeitgebers im Einzelfall zu vermeiden. Wank, JZ 1996, 629-632 ist allerdings der Auffassung, dass unter dem Aspekt der Wahrung des Betriebsfriedens das Verbot von Werbung während der Arbeitszeit durch den Arbeitgeber zulässig sei. Er verweist auch darauf, dass es sich im vorliegenden Fall um Werbung durch einen Betriebsratsvorsitzenden gehandelt habe. Dies kann besondere Auswirkungen auf den betrieblichen Frieden haben. Schleusener, Der Begriff der betrieblichen Norm im Lichte der negativen Koalitionsfreiheit (Art. 9 Abs. 3 GG) und des Demokratieprinzips (Art. 20 GG), ZTR 1998, 100-109. Lipinski, BB 2009, 2096 weist darauf hin, dass Arbeitgeber künftig den E-Mail-Versand der Gewerkschaften nur unterbinden können, wenn sie konkret darlegen, dass eine erhebliche Störung des Betriebsablaufs oder konkrete wirtschaftliche Schäden eingetreten sind bzw. drohen; die Hürden, die das BAG insoweit aufgestellt hat, sind jedoch sehr hoch. Nach Ansicht des BAG ist insbesondere unschädlich, wenn "die Arbeitszeit der Mitarbeiter ... für wenige Minuten gebunden" wird, selbst wenn dies in der Summe einen erheblichen Arbeitsausfall zur Folge hätte. Etwas anderes kann sich nur dann ergeben, wenn die Gewerkschaftswerbung per E-Mail insbesondere umfangreiche Anlagen oder einen Link beinhaltet, mit dem die Internetseite der jeweiligen Gewerkschaft durch den Beschäftigten aufgerufen werden kann. Da das BAG einen Unterlassungsanspruch des Arbeitgebers im Hinblick auf Gewerkschaftswerbung per E-Mail nicht von vornherein ausschließt, sondern betont, dass es auf die Zulässigkeit und damit auf die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalls ankommt, empfiehlt sich für die Praxis, Störungen des Betriebsablaufs oder messbare wirtschaftliche Nachteile im Einzelfall konkret zu überprüfen und ausreichend darzulegen, so Lipinski. Das Grundrecht auf koalitionsgemäße Betätigungsfreiheit legitimiert nicht die rechtswidrige Beschaffung und Verwendung von Daten oder Informationen, BVerfGE 66, 116. Durch die Verwendung der dienstlichen E-Mail-Adressen der Beschäftigten wird deren auf Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG beruhendes allgemeines Persönlichkeitsrecht in Gestalt des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung tangiert. Es gibt dem Einzelnen die Befugnis, selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen, BVerfG, NJW 2008, 822 = MMR 2008, 315 m. Anm. Bär. Zu diesen zählt auch eine E-Mail-Adresse. Das Selbstbestimmungsrecht der Arbeitnehmer wird durch deren Nutzung jedoch nicht verletzt, wenn sie einer Verwendung gem. §§ 4 Abs. 1, Abs. 2, 4a Abs. 1 BDSG persönlich zugestimmt haben oder eine Rechtsvorschrift die Nutzung erlaubt. Danach liegt jedenfalls in der Verwendung der E-Mail-Adressen der Mitglieder von ver.di keine Verletzung von deren Selbstbestimmungsrecht. Von einem persönlichen Einverständnis kann zwar nicht ausgegangen werden. ... ver.di ist die Verwendung der betrieblichen E-Mail-Adressen ihrer Mitglieder aber nach Maßgabe von § 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG gestattet. Nach dieser Bestimmung ist die Erhebung, Speicherung, Veränderung oder Übermittlung personenbezogener Daten oder ihre Nutzung als Mittel für die Erfüllung eigener Geschäftszwecke zulässig, wenn es der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses mit dem Betroffenen dient. Diese Voraussetzungen sind für die Verwendung betrieblicher E-Mail-Adressen durch eine Gewerkschaft zur Kommunikation mit den eigenen Mitgliedern gegeben. Im Verhältnis zu diesen sind Gemeinwohlbelange durch eine künftige Datennutzung nicht verletzt.
8 Unabhängig davon, ob eine private Nutzung der dienstlichen E-Mail-Adressen in gewissem Umfang zulässig ist, ist die kollektivrechtliche Zulässigkeit der E-Mail-Werbung gesondert zu prüfen. Mit einer durch den Arbeitgeber hingenommenen oder zugelassenen privaten Nutzung der E-Mail-Adresse ist eine gewerkschaftliche E-Mail-Werbung nur eingeschränkt vergleichbar, da es um die kollektivrechtliche Zulässigkeit der Nutzung privaten Eigentums geht. Eine arbeitsvertragliche Erlaubnis wirkt nur im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und seinen Arbeitnehmern. Sie kann nicht stillschweigend auf das Verhältnis zur Gewerkschaft erweitert werden, Mehrens, BB 2009, 2087f. Andererseits hängt die Zulässigkeit des körperlichen Zutritts nicht von der Zustimmung des Arbeitgebers ab. Die E-Mail-Werbung ist in ihrer funktionalen Wirkung nichts anderes als ein "virtuelles Betreten" des Betriebs, so dass die Interessenlage in beiden Fällen zumindest bezüglich des Erfordernisses einer Erlaubnis des Arbeitgebers vergleichbar ist, ebenso Mehrens, a.a.O., S. 2088. Das BAG stellt darauf ab, dass es durch den Versand von Werbe-E-Mails nicht zwangsläufig zu
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Arbeit zitieren:
Prof. Dr. Dr. Assessor jur., Mag. rer. publ. Siegfried Schwab, 2010, Grenzen gewerkschaftlicher Mitgliederwerbung, München, GRIN Verlag GmbH
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