I
Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis. IV
Tabellenverzeichnis. V
Abk ürzungsverzeichnis. VI
A Private Equity-Fonds in Deutschland. 1
I Einleitung. 1
II Betriebswirtschaftliche Grundlagen. 3
1 Definition Private Equity. 3
1.1 Kapitalnachfrage. 4
1.2 Kapitalangebot. 5
2 Gesellschaftsrechtliche Grundlagen. 5
2.1. GmbH Co. KG. 6
2.2. GmbH. 8
B Steuerliche Analyse des Grundmodells. 9
I Besteuerung von Personengesellschaften. 9
II Der Einkunftsbegriff in § 2 EStG. 12
1 Dualismus der Einkunftsarten. 12
2 Abgrenzung Gewerbebetrieb und Vermögensverwaltung. 13
2.1 Gewerbebetriebsbegriff. 13
2.2 Begriff der privaten Vermögensverwaltung. 14
2.3 Abgrenzung Gewerbebetrieb und Vermögensverwaltung. 15
2.3.1 Merkmale der Gewerblichkeit des § 15 Abs. 2 EStG. 15
2.3.2 Infektions- und Abfärberegelung. 17
2.3.3 Gewerbliche Prägung. 19
2.3.4 Fruchtziehungsformel des BFH. 20
2.3.5 Kriterien des BMF-Schreibens vom 16.12.2003. 21
2.4 Zwischenfazit. 33
C Besteuerung von Private Equity-Fonds. 35
I Besteuerung der Initiatoren: Carried Interest. 35
II Umsatzsteuerliche Aspekte der Management-GmbH. 38
1 Betriebswirtschaftliche Grundlagen. 38
2 BFH-Rechtsprechung und Auffassung der Finanzverwaltung. 38
III Steuerliche Behandlung der Investoren. 41
1 Besteuerung der Investoren der vermögensverwaltendenden
Fonds -KG. 41
1.1 Privatinvestoren. 41
1.1.1 Private Veräußerungsgeschäfte i. S. v. § 23 EStG. 44
1.1.2 Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen i. S. v. § 17
EStG. 47
1.2 Institutionelle Investoren. 48
1.3 Ausländische Investoren. 49
2 Besteuerung der Investoren der gewerblichen Fonds-KG. 51
2.1 Einkommen- und körperschaftsteuerliche Folgen der
Gewerblichkeit. 52
2.1.1 Privatinvestoren. 52
2.1.2 Institutionelle Investoren. 53
2.1.3 Ausländische Investoren 53
II
2.2 Gewerbesteuerliche Folgen. 54
2.2.1 Gesellschaftsebene. 55
2.2.2 Gesellschafterebene: 56
3 Besteuerung der Investoren der Fonds-GmbH. 57
3.1 Besteuerung der Gesellschaft. 58
3.2 Privatinvestoren. 59
3.3 Institutionelle Investoren. 60
3.4 Ausländische Investoren. 61
D Vergleich der Investitionsvehikel. 63
I Prämissensetzung. 63
II Vergleichsanalyse. 66
1 Die Besteuerung der Gesellschafter der vermögensverwaltenden
Personengesellschaft. 66
1.1 Besteuerung auf Ebene der vermögensverwaltenden
Personengesellschaft. 66
1.2 Privatinvestoren mit einer Beteiligung von 0,1 Prozent im
Privatverm ögen. 67
1.3 Privatinvestoren mit einer Beteiligung von einem Prozent im
Privatverm ögen. 68
1.4 Privatinvestoren mit einer Beteiligung von fünf Prozent im
Betriebsverm ögen. 69
1.5 Institutionelle Investoren. 70
1.3 Ausländische institutionelle Investoren. 71
1.6 Initiatoren. 72
2 Die Besteuerung der gewerblichen Personengesellschaft und ihrer
Gesellschafter. 73
2.1 Besteuerung der gewerblichen Personengesellschaft. 73
2.2 Privatinvestoren mit einer Beteiligung von 0,1 Prozent im
Privatverm ögen. 74
2.3 Privatinvestoren mit einer Beteiligung von einem Prozent im
Privatverm ögen. 75
2.4 Privatinvestoren mit einer Beteiligung von fünf Prozent im
Betriebsverm ögen. 75
2.5 Institutionelle Investoren. 75
2.6 Ausländische institutionelle Investoren. 76
2.7 Initiatoren. 76
3 Die Besteuerung der Kapitalgesellschaft und ihrer Gesellschafter. 77
3.1 Besteuerung der Fonds-GmbH. 77
3.2 Privatinvestoren mit einer Beteiligung von 0,1 Prozent im
Privatverm ögen. 78
3.3 Privatinvestoren mit einer Beteiligung von einem Prozent im
Privatverm ögen. 79
3.4 Privatinvestoren mit einer Beteiligung von fünf Prozent im
Betriebsverm ögen. 79
3.5 Institutionelle Investoren. 80
3.6 Ausländische institutionelle Investoren. 81
3.7 Initiatoren. 81
4 Zwischenfazit. 82
4.1 Gewinnsituation. 82
4.1.1 Veranlagungszeitraum 2007. 82
4.1.2 Veranlagungzeitraum 2009 83
III
4.2 Verlustsituation. 85
5 Grenzen des Rechtsformvergleichs. 86
III Gestaltung eines Entscheidungsmodells. 87
Fazit. 90
Literaturverzeichnis. 91
Rechtsquellenverzeichnis. 104
I Gesetze und Abkommen. 104
II Richtlinien. 105
III Verwaltungsanweisungen. 105
Rechtsprechungsverzeichnis. 108
Abschlie ßende Erklärung 110
IV
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Gesellschaftsrechtliche Struktur eines Private Equity-Fonds............ 9
V
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Besteuerung der zu 0,1 Prozent beteiligten Privatinvestoren an der vermögensverwaltenden Fonds-KG.................................................................. 67 Tabelle 2: Besteuerung der zu einem Prozent beteiligten Privatinvestoren an der vermögensverwaltenden Fonds-KG.................................................................. 69 Tabelle 3: Besteuerung der zu fünf Prozent im Betriebsvermögen beteiligten Privatinvestoren an der vermögensverwaltenden Fonds-KG............................ 70 Tabelle 4: Besteuerung der institutionellen Investoren der
vermögensverwaltenden Fonds-KG.................................................................. 71 Tabelle 5: Besteuerung der ausländischen institutionellen Investoren der vermögensverwaltenden Fonds-KG............................................................................ 72 Tabelle 6: Besteuerung der Initiatoren der vermögensverwaltenden Fonds-KG...72 Tabelle 7: Besteuerung der Veräußerungsgewinne der gewerblichen Fonds-KG. 73 Tabelle 8: Besteuerung der zu 0,1 Prozent beteiligten Privatinvestoren an der
gewerblichen Fonds-KG....................................................................................74 Tabelle 9: Besteuerung der institutionellen Investoren der gewerblichen
Fonds-KG.......................................................................................................... 76 Tabelle 10: Besteuerung der Initiatoren der gewerblichen Fonds-KG.................. 77 Tabelle 11: Besteuerung der Veräußerungsgewinne auf Ebene der
Fonds-GmbH..................................................................................................... 78 Tabelle 12: Besteuerung der zu 0,1 Prozent beteiligten Privatinvestoren der
Fonds-GmbH..................................................................................................... 78 Tabelle 13: Besteuerung der zu fünf Prozent im Betriebsvermögen beteiligten
Privatinvestoren der Fonds-GmbH....................................................................80 Tabelle 14: Besteuerung der institutionellen Investoren der Fonds-GmbH...........80 Tabelle 15: Besteuerung der ausländischen institutionellen Investoren der
Fonds-GmbH..................................................................................................... 81 Tabelle 16: Besteuerung der Initiatoren der Fonds-GmbH....................................82 Tabelle 17: Steuerbelastung der Investoren in der Gewinnsituation im
Veranlagungszeitraum 2007..............................................................................83 Tabelle 18: Steuerbelastung der Investoren in der Gewinnsituation im
Veranlagungszeitraum 2009..............................................................................84 Tabelle 19: Verrechenbarkeit von Veräußerungsverlusten auf Investorenebene...85
VI
Abkürzungsverzeichnis
AG AktG AO BB BFH BFH/NV BKR
BMF BMG
bspw. Bst. BU BV BVerfGE
DB
DBA DStR DStRE DStZ DSWR EFG ESt EStG
EStR EStB FB FG FinArch FM FR FS gem. GewSt GewStG
GewStR gl. A.
GmbHG GmbHR GrS Hdb. Handbuch h. M..
Hs. i. d. R.
i. H. v. i. S. d.
i. S. v. i. V. m.
VII
KapitalertragSt Kapitalertragsteuer KÖSDI
KSt KStG KStR LBO m. w. N. MBI MBO NWB OECD OECD-MA
OFD
PV RFH RFHE RGBl. RGZ Rn. Randnummer RStBl.
Rz. SolZ
StB StBJb StBKongrRep Steuerberaterkongreß-Report SteuerStud
StuW T Tz. UmwStG
UntStRefG UStG UStR VC
Vfg. VZ WiSt zit. ZIP zzgl.
A Private Equity-Fonds in Deutschland -1-
A Private Equity-Fonds in Deutschland
I Einleitung
Im deutschen Steuerrecht besteht keine Rechtsformneutralität. Die Steuerbelastung einer Unternehmung ist vielmehr davon abhängig, welche Rechtsform das Unternehmen besitzt. Die größten Unterschiede bestehen in der grundverschiedenen Besteuerung von Personengesellschaft und der von Kapitalgesellschaften. Ziel des Unternehmensteuerreformgesetzes (UntStRefG) 2008 ist es, die Besteuerung der Personen- und Kapitalgesellschaft aneinander anzugleichen. 1
Die Finanzierung von Unternehmen durch Private Equity-Fonds hat große volkswirtschaftliche Bedeutung für den Standort Deutschland. Investitionen über Private Equity-Fonds bewirken in beachtlichem Maß Unternehmenswachstum und Wertschöpfung in Deutschland. Durch die Investition von privatem Eigenkapital werden langfristig und nachhaltig Arbeitsplätze geschaffen, Umsätze gesteigert und die Gewinnsituation von Unternehmen stabilisiert. 2
Aufgrund der angestrebten Rechtsformneutralität ist es fraglich, welche Rechtsform nun für einen Private Equity-Fonds aus steuerlicher Sicht nach dem UntStRefG 2008 optimal ist.
Das entscheidende Kriterium bei der Rechtsformwahl eines Private Equity-Fonds ist die steuerliche Behandlung der Gesellschaft selbst und ihrer Gesellschafter. Bei der Strukturierung des Fonds wird die steuerliche Transparenz des Private Equity-Fonds angestrebt, so dass die Investoren steuerlich so behandelt werden, als würden sie direkt die Anteile an den Unternehmen, in die sie investieren, halten. Wesentliche Bedeutung für Investitionen in Private Equity-Fonds hat die steuerliche Behandlung von Gewinnen aus der Veräußerung von Unternehmensbeteiligungen. Denn die wertsteigernde Veräußerung der Unternehmensbeteiligungen ist das Ziel der Investitionen eines Private Equity-Fonds. Eine niedrige Besteuerung der Veräußerungsgewinne führt zu einer höheren Attraktivität der Anlageform Private Equity-Fonds in Deutschland. Für eine steuerlich optimale Strukturierung von Private Equity-Fonds liegt die Herausforderung insbesondere in der Abgrenzung zwischen der stets steuerpflichtigen gewerblichen Tätigkeit und der nur in Ausnahmefällen steuerbaren privaten Vermögensverwaltung.
1 Vgl. BGBl. I 2007, S. 1652; Schiffers, GmbHR 2007, S. 505.
2 Vgl. Weber/Nevries, FB 2006, S. 75.
I Einleitung -2-
Zieldieser Diplomarbeit ist die Darstellung der steuerlichen Rahmenbedingungen für die Strukturierung von Private Equity-Fonds in Deutschland in einem ersten Teil. Der zweite Teil dieser Arbeit beschäftigt sich mit der Frage, welche Rechtsform für Private Equity-Fonds nach dem UntStRefG 2008 steuerlich vorteilhaft ist.
Im Anschluss an eine einführende Darstellung der wesentlichen betriebswirtschaftlichen Grundlagen der Strukturierung eines Private Equity-Fonds werden in der steuerlichen Analyse des Grundmodells des Private Equity-Fonds die wesentlichen Aspekte der steuerlichen Behandlung von Private Equity-Fonds untersucht. Dabei liegt der Schwerpunkt der Untersuchung auf der Abgrenzung der vermögensverwaltenden zur gewerblichen Tätigkeit des Private Equity-Fonds hinsichtlich gesetzlicher Vorschriften, ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhof (BFH) und der Auffassung der Finanzverwaltung. Nach der Darstellung der Besteuerung der Initiatoren und der umsatzsteuerlichen Behandlung der Management-Gesellschaft wird die Besteuerung verschiedener Investorengruppen jeweils für eine Beteiligung an einer vermögensverwaltenden oder gewerblichen Personengesellschaft sowie an einer Kapitalgesellschaft diskutiert. Anschließend wird eine Vergleichsanalyse der drei
Rechtsformalternativen für den Private Equity-Fonds durchgeführt. Dabei wird die steuerliche Belastung der Investoren und Initiatoren vor und nach dem UntStRefG 2008 in der Gewinn- und Verlustsituation für jede Rechtsformalternative gegenübergestellt, und daraus Handlungsempfehlungen abgeleitet. Im letzten Teil dieser Arbeit werden die Ergebnisse der steuerlichen Behandlung von Private Equity-Fonds in Deutschland zusammengefasst.
II Betriebswirtschaftliche Grundlagen -3-
II Betriebswirtschaftliche Grundlagen
1 Definition Private Equity
Private Equity bezeichnet die Eigenkapital- bzw. eigenkapitalähnliche Beteiligung an Unternehmen durch private oder institutionelle Investoren. 3 Private Equity-Fonds sind dabei der Vermittler zwischen Investoren und kapitalsuchenden Unternehmen. Die im Private Equity-Fonds zusammengeschlossenen Investoren finanzieren den mittel- bis langfristigen Kapitalbedarf von nicht börsennotierten Unternehmen. Die Finanzierung erfolgt, indem der Private Equity-Fonds Anteile an diesen Unternehmen (Beteiligungsunternehmen) erwirbt, und diese im Portfolio hält. Von Beginn an besteht die Absicht, die Anteile am Beteiligungsunternehmen zur Realisierung eines Kapitalgewinns wieder zu veräußern. 4 Die Fondsgesellschaft wird von sog. Initiatoren gegründet, um den Kapitalbedarf der Beteiligungsunternehmen zu decken, und den Investoren eine ertragbringende Kapitalanlage zu vermitteln. Die Initiatoren sind neben den Investoren Gesellschafter der Fondsgesellschaft. Es handelt sich bei den Initiatoren regelmäßig um natürliche Personen oder Unternehmen, die schon erfolgreiche Finanzierungen von Unternehmensbeteiligungen durchgeführt haben und durch ihre Erfahrung das Vertrauen der Investoren genießen. 5 Im Gegensatz zu den Investoren sind die Initiatoren auch aktiv an der Beteiligungsverwaltung beteiligt. 6 Da die Investoren nur passiv Eigenkapital bereitstellen, sollte die Höhe der Haftung auf ihr anteiliges Zeichnungskapital begrenzt sein. 7 Eine Managementgesellschaft verwaltet die Investitionen des Private Equity-Fonds und übernimmt seine Geschäftsführung. Die Laufzeit des Fonds beschränkt sich in der Regel auf zehn bis zwölf Jahre. 8 Die Fondsgesellschaft wird nach Veräußerung der letzten Anteile an den Beteiligungsunternehmen aufgelöst. Die Veräußerungserlöse werden nicht reinvestiert, sondern an die Investoren und Initiatoren ausgeschüttet. 9 Bei der Gewinnverteilung erhält zunächst die Managementgesellschaft eine feste Vergütung für die Geschäftsführungstätigkeit (sog. Management-Fee). Danach erhalten die Investoren und Initiatoren ihre Einlage zurück und einen Ergebnis-Vorab mit einer Verzinsung i. H. v. sechs bis
3 Vgl. Weitnauer, FB 2001, S. 258. Keine Begrenzung der Finanzierung auf Eigenkapital bei Bader, PE, S. 13.
4 Vgl. Bader, PE, S. 10.
5 Vgl. Bünning, FR 2002, S. 984.
6 Vgl. Gocksch, PE, S. 44.
7 Vgl. Lüdicke/Arndt/Götz, Fonds, S. 5.
8 Vgl. Rodin/Veith, DB 2001, S. 883; Stoschek/Protzen, FR 2001, S. 816; Weitnauer, FB 2001, S. 258.
9 Vgl. Bader, PE, S. 10; Rodin/Veith, DB 2001, S. 883; Stoschek/Protzen, FR 2001, S. 816; Watrin/Gocksch, DB 2002, S. 341; Weitnauer, FB 2001, S. 258.
1 Definition Private Equity -4-
zehnProzent der Einlage. Der verbleibende Gewinn wird zu 20 Prozent unter den Initiatoren, und i. H. v. 80 Prozent zwischen den Investoren aufgeteilt. 10 Das Grundprinzip bei der Strukturierung des Private Equity-Fonds ist die steuerliche Transparenz der Fondsgesellschaft 11 , damit ausschließlich die persönlichen Faktoren der Investoren die steuerliche Behandlung der Veräußerungsgewinne beeinflussen. 12
Private Equity ist der Oberbegriff für Venture Capital und Buy-Out Capital. 13 Venture Capital 14 fließt vor allem jungen Unternehmen in Wachstumsbranchen zu, und legt damit die Grundlage für ein rasches Wachstum dieser Unternehmen. 15 Buy-Out 16 Capital bezeichnet eine Eigenkapitalinvestition in bereits etablierte Unternehmen, die oftmals noch durch einen Fremdkapitalanteil ergänzt wird. 17
1.1 Kapitalnachfrage
Die Nachfrager der Beteiligungsfinanzierung teilen sich in zwei Gruppen. Es kann zum einen unterschieden werden zwischen einer Private Equity-Investition zur Unternehmensfinanzierung (Management Buy-In: MBI 18 ). Bei einem MBI besteht der Bedarf für eine Gründungs- und Aufbaufinanzierung und der Finanzierung des Wachstums mittelständischer Unternehmen. Auf der anderen Seite erfordert die Finanzierung von Unternehmenskäufen (Management Buy-Out: MBO 19 ) Kapital. Für ein MBO wird Kapital für die Unternehmensnachfolge, den Auskauf von Gesellschaftergruppen sowie für die Ausgliederung von Unternehmensteilen (Spin-off) benötigt. 20 Die Kapitalnachfrager verfügen meist nicht über bankübliche Sicherheiten oder ausreichende Eigenmittel, um ein Wachstum zu finanzieren. 21 Deshalb bieten sich Private Equity-Fonds als alternative Finanzierungsart für diese Unternehmen an.
10 Vgl. Watrin, BB 2002, S. 811; Weitnauer, FB 2001, S. 258.
11 Vgl. Schefczyk/Peterson, BB 2002, S. 805.
12 Vgl. Veith, DB 2003, S. 1191. Bspw. ist die steuerliche Behandlung der Investoren davon abhängig, ob es sich um natürliche oder juristische Personen handelt.
13 Vgl. Bader, PE, S. 9; Rudolph/Fischer, FB 2000, S. 49; Weitnauer, FB 2001, S. 258.
14 Für Venture Capital wird das Synomym Beteiligungskapital verwendet.
15 Vgl. Weitnauer, FB 2001, S. 258; Rodin/Veith, DB 2001, S. 883.
16 Für Buy-Out kann synonym der Begriff Unternehmenskauf verwendet werden.
17 Vgl. Bader, PE, S. 109.
18 Bei einem MBI kauft sich ein neues Managementteam in das Beteiligungsunternehmen mit Unterstützung durch Eigenkapitalinvestoren.
19 In der Situation eines MBO wird das alte Management zu den neuen Eigentümern des Beteiligungsunternehmens mit Hilfe von Eigenkapitalinvestoren.
20 Vgl. Rodin/Veith, DB 2001, S. 883; Bachmann/Ernst, SteuerStud 2005, S. 343.
21 Insbesondere bei innovativen Unternehmen ist eine Verlustbegrenzung für den Fall des Scheiterns des Projektes nicht möglich. Aufgrund der eingeschränkten Sicherheiten kann eine Fremdfinanzierung nicht zustande kommen. Vgl. Matz, PE-Markt, S. 15 ff.
1.2 Kapitalangebot -5-
1.2 Kapitalangebot
Die Intention der Kapitalanbieter besteht nicht in der Erzielung einer laufenden Verzinsung oder laufender Gewinne aus den Anteilen an
Beteiligungsunternehmen. Ziel der Investoren ist es, an der Wertsteigerung der Beteiligungsunternehmen teilzuhaben. 22 Dies wird erreicht, indem die Anteile an den Beteiligungsunternehmen bis zum Laufzeitende wertsteigernd weiterveräußert werden. 23 Die Investoren erhalten keine ausreichenden Sicherheiten, die Voraussetzung einer traditionellen Fremdfinanzierung durch Banken wären. 24 Im Gegensatz zu Fremdkapital besteht für das Eigenkapital der Investoren keine Rückzahlungsverpflichtung, kein fester Zinsanspruch und kein Kündigungsrecht der Investoren. 25 Somit gilt Private Equity als Risikokapital. 26 Dem unternehmerischen Risiko steht jedoch auch die Chance an der Teilnahme am Erfolg des Beteiligungsunternehmens gegenüber. 27
2 Gesellschaftsrechtliche Grundlagen
Ein Private Equity-Fonds kann grundsätzlich jede Rechtsform annehmen. 28 Jedoch sind insbesondere Haftungsbeschränkungen und die Besteuerung der Veräußerungsgewinne für die Wahl der steuerlich optimalen Rechtsform bedeutsam. 29 In Abhängigkeit der Adressaten eines Private Equity-Fonds kann dieser als eine Personengesellschaft oder als eine Kapitalgesellschaft aufgestellt werden. Richtet sich der Fonds primär an natürliche Personen als Investoren, sollte die Fondsgesellschaft in der Rechtsform einer Personengesellschaft begründet werden. Aus haftungsrechtlichen Gründen bietet sich hierbei der Einsatz einer GmbH & Co. KG an. 30 Für den Fall, dass sich der Fonds insbesondere an Kapitalgesellschaften als Investoren wendet, könnte eine GmbH
22 Vgl. Schefczyk, VC-Finanzierung, S. 10; Weitnauer, Hdb.VC, S. 6; Leopold, DStR 1999, S. 470.
23 Vgl. BMF-Schreiben v. 16.12.2003, BStBl. I 2004, S. 40, Tz. 2 ff.; Rodin/Veith, DB 2001, S. 883.
24 Vgl. Bader, PE, S. 11; Weitnauer, Hdb.VC, S. 4.
25 Vgl. Weitnauer, FB 2001, S. 258; Kußmaul/Richter, DStR 2000, S. 1155.
26 Vgl. Watrin/Gocksch, DB 2002, S. 341.
27 Vgl. Geigenberger, VC S. 1; Nathusius, Gründungsfinanzierung S. 53 f.; Leopold/Frommann/Kühr, PE-VC S. 3 ff.
28 Diese Arbeit beschränkt sich nur auf die Betrachtung von möglichen inländischen Rechtsformen.
29 Vgl. Weitnauer, Hdb. VC, S. 65.
30 Bei einer GmbH & Co. KG trägt keiner der Investoren oder Initiatoren als Kommanditisten eine unbeschränkte, unmittelbare persönliche Haftung. Denn der alleinige Komplementär der GmbH & Co. KG ist eine GmbH, die unbeschränkt für deren Verbindlichkeiten haftet (§§ 128, 161 Abs. 2 HGB). Vgl. Montag, in: Tipke/Lang, Steuerrecht, § 18 Rz. 301; Binz, Die GmbH & Co, § 6 Rn. 12; Bauer/Gemmeke, DStR 2004, S. 580; BMF-Schreiben v. 16.12.2003, BStBl. I 2004, S. 40, Tz. 1.
2 Gesellschaftsrechtliche Grundlagen -6-
alsRechtsform der Fondsgesellschaft aufgrund der Steuerfreiheit von Veräußerungsgewinnen gem. § 8b Abs. 2 KStG gewählt werden. 31
2.1. GmbH & Co. KG
Die GmbH & Co. KG ist handelsrechtlich eine Personengesellschaft gem. § 124 Abs. 1 HGB. 32 Unternehmensträgerin ist die Kommanditgesellschaft (KG). Die KG besteht aus zwei Gesellschaftertypen (§ 161 Abs. 1 HGB). Gesellschafter sind zum einen die Komplementäre, die persönlich gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft haften. Daneben sind die Kommanditisten Gesellschafter. Deren Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern ist auf den Betrag der im Handelsregister eingetragenen Haftungseinlage begrenzt (§§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 1 HGB). Komplementärin der Fondsgesellschaft ist eine zu diesem Zweck von den Initiatoren gegründete Komplementär-GmbH. 33 Diese Gesellschaft in der Rechtsform einer GmbH haftet mit ihrem Gesellschaftsvermögen als einzige Komplementärin der GmbH & Co. KG unbeschränkt. Die Haftung der Komplementär-GmbH ist jedoch auf ihr Gesellschaftsvermögen begrenzt (§ 13 Abs. 2 GmbHG). Zur Vermeidung einer gewerblichen Prägung i. S. v. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG wird die Komplementär-GmbH von der Geschäftsführung ausgeschlossen, und ist nicht am Kapital der Fondsgesellschaft beteiligt. 34 Die Geschäftsführung der KG wird einer Verwaltungsgesellschaft (Management-GmbH) als Kommanditistin übertragen. Neben der Management-GmbH wird noch eine natürliche Person zum Geschäftsführer bestellt, die ebenfalls Kommanditistin ist. 35 Die Kommanditisten erhalten von den Investoren eine Geschäftsführungs- und Haftungsvergütung. Diese Vergütung für die Verwaltungstätigkeit wird als sog. Management-Fee bezeichnet. 36 Die Höhe des Management-Fee liegt in der Investitionsphase zwischen einem und fünf Prozent des gezeichneten Kommanditkapitals (Zeichnungskapital) der Fonds-KG und wird jährlich ausbezahlt. 37 Typischerweise verringert sich die prozentuale Höhe des Management-Fee mit fortschreitender Laufzeit des Fonds, da ein Teil der
31 Vgl. Herzig/Gocksch, DB 2002, S. 600.
32 Vgl. Montag, in: Tipke/Lang, Steuerrecht, § 18 Rz. 301. Auch nach der BFH-Rechtsprechung gilt die GmbH & Co. KG als Personengesellschaft. Vgl. BFH v. 16.09.1958, BStBl. III 1958, S. 462; BFH v. 25.06.1984, BStBl. II 1984, S. 751.
33 Vgl. Gocksch, PE, S. 62.
34 Vgl. Rodin/Veith, DB 2001, S. 883; Stoschek/Protzen, FR 2001, S. 816; Weitnauer, FB 2001, S. 258.
35 Vgl. unten Abschnitt B.II.2.3.4, S. 20.
36 Vgl. Weitnauer, FB 2001, S. 258.
37 Vgl. Lorenz, DStR 2001, S. 821; Stoschek/Protzen, FR 2001, S. 816; Weitnauer, FB 2001, S. 258; Herzig/Gocksch, DB 2002, S. 600; Watrin/Gocksch, DB 2002, 341. Einige Fonds reduzieren die Höhe des Bemessungsgrundlage des Management Fees z. B. um die Höhe der desinvestierten oder abgeschriebenen Investitionen in Beteiligungsunternehmen. Das bedeutet, dass das Management-Fee nur auf Grundlage des Kapitals, das tatsächlich noch der Ver- waltung durch das Fondsmanagement unterliegt, berechnet wird. Vgl. Zemke, 1995, S. 174.
2.1. GmbH & Co. KG -7-
Verwaltungsaufgabenwegfällt. 38 Die Investoren einer Fondsgesellschaft beteiligen sich regelmäßig als Kommanditisten. 39 Die persönliche Haftung der Investoren ist auf die im Handelsregister eingetragene Einlage begrenzt (§ 164 Abs. 2 HGB).
Neben den Investoren sind noch die Initiatoren des Private Equity-Fonds als Kommanditisten üblicherweise i. H. v. einem Prozent an der Fondsgesellschaft beteiligt. Das restliche Zeichnungskapital wird von den Investoren erbracht. Die Initiatoren erhalten neben der Vergütung für ihre Kapitalbeteiligung einen disproportionalen Gewinnanteil (Carried Interest). 40 Der Carried Interest ist eine Gegenleistung für die von den Initatoren in den Fonds eingebrachten immateriellen Beiträge in Form von Erfahrungen, Kontakten und Netzwerken. 41
Die Aufnahme neuer Investoren ist bis zu einer vorbestimmten Höhe des Investitionsvolumens laut Gesellschaftsvertrag erlaubt. Ist diese Zahl erreicht, so schließt der Private Equity-Fonds, und neue Investoren werden nicht mehr aufgenommen. Die Zeichnungsperiode für Investoren beträgt regelmäßig drei bis achtzehn Monate. 42 Danach wird der Fonds geschlossen. Die Laufzeit des Fonds ist ebenfalls begrenzt. 43 Somit sind Private Equity-Fonds in zweifacher Hinsicht, nämlich in Höhe des Investitionsvolumens und der beschränkten Laufzeit, geschlossen (sog. Closed-ended-fund). 44
Die Rechtsform der GmbH & Co. KG ist zweckmäßig für die Bildung einer Fondsgesellschaft, weil sie bezüglich der steuerrechtlichen Einkünftequalifikation flexibel ist. Die GmbH & Co. KG bietet die gesellschaftsrechtlichen Vorteile der GmbH in organisatorischer und haftungsrechtlicher Hinsicht. 45 Entscheidend für die Wahl der Rechtsform der GmbH & Co. KG ist deren steuerliche Transparenz, die die steuerliche Neutralität der Fondsgesellschaft sichert. 46
2.2. GmbH
Die GmbH unterliegt für den Fall, dass sich ihre Geschäftsleitung oder ihr Sitz in Deutschland befinden, unbeschränkt der Körperschaftsteuerpflicht kraft
38 Gründe hierfür sind der Verkauf von einzelnen Beteiligungsunternehmen und der Wegfall der vorbereitenden Tätigkeiten vor dem Erwerb eines neuen Beteiligungsunternehmens. Vgl. Tausend, VC-Fonds, S. 42.
39 Vgl. Rodin/Veith, DB 2001, S. 883.
40 Vgl. Herzig/Gocksch, DB 2002, S. 600; Weitnauer, Hdb. VC, S. 11. Vgl. ausführlich unten Abschnitt C.I, S. 35.
41 Vgl. Bachmann/Ernst, SteuerStud 2005, S. 343.
42 Vgl. Weitnauer, FB 2001, S. 258.
43 Vgl. Rodin/Veith, DB 2001, S. 883.
44 Vgl. Weitnauer, FB 2001, S. 258.
45 Vgl. Schmidt, Gesellschaftsrecht, § 56, S. 1627 f.
46 Vgl. Lüdicke/Arndt/Götz, Fonds, S. 1.
2.2. GmbH -8-
Rechtsform(§ 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG). Bei der GmbH sind die erzielten Einkünfte unabhängig von ihrer konkreten Tätigkeit grundsätzlich solche aus Gewerbebetrieb (§ 8 Abs. 2 KStG, § 6 HGB, § 13 Abs. 3 GmbHG i. V. m. §§ 238 ff. HGB).
Gesellschafter der Fonds-GmbH sind die Investoren und Initiatoren. Die Geschäftsführung einer GmbH muss eine natürliche Person ausüben (§ 6 Abs. 2 S. 1 GmbHG). Jedoch kann die Fonds-GmbH eine Management-GmbH über einen Geschäftsbesorgungsvertrag mit der Beteiligungsverwaltung beauftragen. 47 Insofern übernimmt die Management-GmbH die Geschäftsleitung der Fonds-GmbH.
Die Kapitalgesellschaft haftet ihren Gläubigern grundsätzlich nur in Höhe ihres Gesellschaftsvermögens. Im Gegensatz zur Personengesellschaft ist sie weder in ihrer Höhe des Stammkapitals noch in der Dauer ihrer Existenz beschränkt. Die Fonds-GmbH kann jederzeit neue Investoren durch Kapitalerhöhung aufnehmen. Somit handelt es sich bei einer Fonds-GmbH regelmäßig um einen offenen Fonds (sog. Open-ended-fund). 48
Die Wahl der Rechtsform der GmbH für die Fondsgesellschaft ist vorteilhaft, weil sie eigene Rechtsfähigkeit besitzt. Der Wechsel der Gesellschafter ist flexibel möglich. Bei der GmbH gibt es im Gegensatz zur GmbH & Co. KG grundsätzlich keine persönliche Haftung der Gesellschafter. Das macht die Haftung überschaubar, und das Risiko des einzelnen Gesellschafters berechenbar.
47 Vgl. Möller, Rechtsformen, S. 183.
48 Vgl. Weitnauer, FB 2001, S. 258.
B Steuerliche Analyse des Grundmodells -9-
B Steuerliche Analyse des Grundmodells
Der steuerlichen Analyse des Private Equity-Fonds dient das folgende Modell eines typischen Private Equity-Fonds als Grundlage.
Abbildung 1: Gesellschaftsrechtliche Struktur eines Private Equity-Fonds
I Besteuerung von Personengesellschaften
Im Grundmodell eines Private Equity-Fonds wird eine Personengesellschaft als Rechtsform für die Fondsgesellschaft verwendet. Die Personengesellschaft selbst unterliegt nicht der Besteuerung mit Einkommen- und Körperschaftsteuer. Denn Subjekt der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer kann nur eine natürliche bzw. juristische Person sein (vgl. § 1 Abs. 1 EStG, § 1 Abs. 1 KStG). Der Gewinn der Personengesellschaft wird unmittelbar anteilig den Gesellschaftern als eigene Einkünfte zugerechnet (Prinzip der steuerlichen Transparenz der Personengesellschaft). 49 Somit sind die Gesellschafter Steuerschuldner der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer in Abhängigkeit von ihrer Rechtsstellung Person. 50 als natürliche oder juristische Steuerrechtlich sind
Personengesellschaften somit eine Aneinanderreihung von Einzelunternehmern (Vielheit der Gesellschafter). 51 Der BFH hat in seiner Rechtsprechung zur Mitunternehmerschaft die sog. Einheitstheorie in Anlehnung an das Zivilrecht 52
49 Vgl. BFH v. 03.07.1995, BStBl. II 1995, S. 617; BFH v. 03.05.1993, BStBl. II 1993, S. 616. Schmidt, in: Schmidt, EStG, § 15 Rz. 165; Hey, in: Tipke/Lang, Steuerrecht, § 18 Rz. 9 ff.; Reiß, in: Kirchhof, EStG, § 15 EStG Rz. 201; Kußmaul, Steuerlehre, S. 445. Vgl. zum Transparenzprinzip bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften, Pinkernell, PersG, S. 62, 130.
50 Vgl. Groh, ZIP 1998, S. 89.
51 Vgl. Wehrheim, Einkommensteuer, S. 45.
52 Siehe zur Rechtssubjektivität der Personengesellschaft im Zivilrecht Hallerbach, PersG, S. 15 ff.; Pinkernell, PersG, S. 101 ff.
I Besteuerung von Personengesellschaften -10-
entwickelt. 53 Nachder Einheitstheorie bestimmt sich die Einkunftsart der Gesellschafter einer Personengesellschaft nach der Tätigkeit der Gesamthand. 54 Für die Einkünfteermittlung nach ihrer Art und Höhe ist somit auf die gemeinschaftliche Tätigkeit der Personengesellschaft abzustellen. 55 Das bedeutet, dass das Erfüllen der Merkmale von Steuertatbeständen bei der Personengesellschaft selbst über die Besteuerung der einzelnen Gesellschafter entscheidet. 56 Somit ist die Personengesellschaft Subjekt der Gewinnerzielung und -ermittlung nach der BFH-Rechtsprechung. 57 Die Personengesellschaft hat damit wichtige Bedeutung für die Beurteilung der Einkünfteerzielungsabsicht und der Zuordnung der Einkünfte zu einer bestimmten Einkunftsart
(Einkünftequalifikation) sowie der Ermittlung der Einkünfte. Somit ist die Personengesellschaft „partielles Steuerrechtssubjekt“. 58 Die Personengesellschaft besitzt Teilrechtsfähigkeit und ist Steuerschuldner und Subjekt sonstiger Steuerpflichten i. S. d. § 33 Abs. AO. 59
Es besteht also ein Widerspruch zwischen der zivilrechtlichen Selbständigkeit der Gesamthand und der steuerrechtlichen Transparenz der Personengesellschaft. 60 Der BFH ist in seiner Rechtsprechung jedoch von der Einheitstheorie für die Einkünftequalifikation abgewichen. 61 Stattdessen greift der BFH im Zweifel durch die Personengesellschaft auf die Gesellschafterebene zu. 62 Der Grundsatz der Einheit der Personengesellschaft müsse stets gegenüber dem Ansatz der Vorstellung von der Vielheit der Gesellschafter zurücktreten, um eine sachlich zutreffende Besteuerung der Gesellschafter zu ermöglichen. 63
53 Vgl. BFH v. 25.06.1984, BStBl. II 1984, S. 751; BFH v. 25.02.1991, BStBl. II 1991, S. 692. Die Einheitstheorie entspricht der zivilrechtlichen Einheit der Gesamthand. Vgl. Zimmermann, PersG, Rz. B.1 70. Die Einheitstheorie löste die Bilanzbündeltheorie ab. Nach der Bi-lanzbündeltheorie wurde der Gesellschafter einer Personengesellschaft steuerrechtlich wie ein gewerblicher Einzelunternehmer behandelt. Die Personengesellschaft wurde nach dem Vielheitsprinzip als eine Bündelung der Einzelunternehmen der einzelnen Gesellschafter angesehen. Siehe BFH v. 29.09.1971, BStBl. II 1972, S. 118; Meßmer, StBJb. 1972/73, S. 129. Jedoch ist die zivilrechtliche Teilrechtsfähigkeit der Personengesellschaft in der zivilrechtlichen Fachliteratur stark umstritten, vgl. Führer, Abgrenzung, S. 209 m. w. N.
54 Vgl. BFH v. 25.06.1984, BStBl. II 1984, S. 751.
55 Vgl. BFH v. 03.07.1995, BStBl. II 1995, S. 617; Pinkernell, PersG, S. 85 ff., 98f.
56 Vgl. BFH v. 25.06.1984, BStBl. II 1984, S. 751. Siehe zur Entwicklung steuersubjektbezogener Tatbestandsverwirklichung durch gemeinsame wirtschaftliche Tätigkeit Beierl, Einkünftequalifikation, S. 25 ff.
57 Vgl. z. B. BFH v. 03.07.1995, BStBl. II 1995, S. 617; BFH v. 26.11.1995, BStBl. II 1998, S. 328. A. A. Reiß, in: Kirchhof, EStG, § 15 Rz. 210; Pinkernell, PersG, S. 170 ff.; Bodden, FR 2002, S. 559. Nach ihrer Auffassung sind die Gesellschafter Subjekt der Gewinnermittlung.
58 Die Annahme der partiellen Steuerrechtsfähigkeit des BFH für die Bestimmung der Einkunftsart hat keine gesetzliche Grundlage. Vgl. nur Führer, Abgrenzung, S. 233 f.
59 Vgl. Kempermann, DStZ 1995, S. 225; Meßmer, FR 1990, S. 205.
60 Vgl. Hey, in: Tipke/Lang, Steuerrecht, § 18 Rz. 2, 9 ff.
61 Vgl. Führer, Abgrenzung, S. 251.
62 Vgl. BFH v. 03.07.1995, BStBl. II 1995, S. 617; BFH v. 03.05.1993, BStBl. II 1993, S. 616.
63 Vgl. BFH v. 03.07.1995, BStBl. II 1995, S. 617; BFH v. 03.05.1993, BStBl. II 1993, S. 616.
I Besteuerung von Personengesellschaften -11-
Allerdingsist die Einheitstheorie Grundlage der Einkunftsermittlung der Mitunternehmerschaft. 64 Für die mitunternehmerischen Einkünfte i. S. d. § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG erfolgt eine zweistufige Einkunftsermittlung. 65 Zunächst wird der von der Personengesellschaft erwirtschaftete Erfolg einheitlich in gleicher Höhe für alle Gesellschafter ermittelt, und anschließend anteilig den Gesellschaftern unmittelbar zugerechnet. 66
Die Personengesellschaft kann sowohl Gewinn- als auch Überschusseinkünfte vermitteln. 67 Für Gewinneinkünfte regelt § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG die unmittelbare Weiterleitung des Gewinns auf die Ebene der Gesellschafter. 68 Dagegen gilt diese Vorschrift nicht für vermögensverwaltende
Personengesellschaften, aus denen den Gesellschaftern Überschusseinkünfte zugerechnet werden. 69 Für die Überschusseinkünfte greift das Zuflussprinzip des § 11 EStG. Demnach ist das Steuersubjekt das Zuflusssubjekt, also der einzelne Gesellschafter. Für beide Einkunftsarten folgt daraus, dass die Ermittlung der Einkunftsart nicht auf Ebene der Personengesellschaft, sondern auf der Gesellschafterebene erfolgt. Dies steht im Widerspruch zur Einheitstheorie. 70 Bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften hat nach BFH-Rechtsprechung die Bruchteilsbetrachtung Vorrang gegenüber der Einheitsbetrachtung. 71 Nach der Bruchteilsbetrachtung i. S. d. Vielheitstheorie werden die Kapitalbeteiligungen der vermögensverwaltenden Personengesellschaft den Gesellschaftern als Bruchteil in Höhe ihrer Beteiligung an der Gesamthand zugerechnet. 72 Die Bruchteilsbetrachtung kommt dann zur Anwendung, wenn Merkmale eines gesetzlichen Tatbestands direkt an die Person des Gesellschafters anknüpfen. Dies ist z. B. der Fall für die steuerbaren privaten Veräußerungstatbestände der §§ 17, 23 EStG. 73
Die Gesellschafter einer Personengesellschaft erzielen Einkünfte einer bestimmten Einkunftsart i. S. d. § 2 Abs. 1 EStG, wenn die Gesellschafter gemeinsam einen der Einkünftetatbestände der §§ 13 bis 24 EStG erfüllen.
64 Vgl. Hey, in: Tipke/Lang, Steuerrecht, § 18 Rz. 13 ff.
65 Vgl. Lang, in: FS Schmidt, S. 294 ff.; Hey, in: Tipke/Lang, Steuerrecht, § 18 Rz. 13 ff. m. w. N.
66 Vgl. Crezelius, Steuerrecht II, S. 66 f.
67 Vgl. Erle, in: Beck Hdb. PersG, § 6 Rz. 15 ff.
68 Vgl. Jakob/Hörmann, FR 1990, S. 33; Zimmermann, PersG, Rz. B.1 63.
69 Vgl. Gocksch, PE-Fonds, S. 86 m. w. N.
70 Vgl. Jakob/Hörmann, FR 1990, S. 33.
71 Vgl. BFH v. 09.05.2000, BStBl. II 2000, S. 686.
72 Vgl. BFH v. 09.05.2000, BStBl. II 2000, S. 686.
73 Vgl. Strahl, KÖSDI 2001, S. 12802; Engel, Vermögensverwaltende PersG, S. 267 ff., 284 ff.
II Der Einkunftsbegriff in § 2 EStG -12-
II Der Einkunftsbegriff in § 2 EStG
Der Einkommensteuer unterliegen die in § 2 Abs. 1 EStG i. V. m. §§ 13-24 EStG abschließend aufgezählten Einkünfte aus den sieben Einkunftsarten. Die Zuordnung von Einkünften zu einer der sieben Einkunftsarten begründet die Steuerbarkeit dieser Einkünfte, d. h. dadurch wird der Umfang der Besteuerung für die Einkommensteuer festgelegt. Einkünfte, die sich keiner der aufgezählten Einkunftsarten zuordnen lassen, sind nicht steuerbar. Nur positive Einkünfte, also ein Gewinn oder Überschuss, sind steuerpflichtig. 74
1 Dualismus der Einkunftsarten
Im Einkommensteuergesetz existiert ein Dualismus von zwei verschiedenen Einkunftsarten. Diese Unterfälle der Einkünfte sind die Gewinneinkünfte gem. § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG i. V. m. §§ 4-7k EStG und die Überschusseinkünfte gem. § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG i. V. m. §§ 8-9a EStG. Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit sind nach § 2 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EStG entsprechen dem Gewinn, also dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Anfang und am Ende des Wirtschaftsjahres (§ 4 Abs. 1 S. 1 EStG). Nach der Reinvermögenszugangstheorie 75 werden vom Gewinnbegriff i. S. d. §§ 2 Abs. 2 Nr. 1, 4 Abs. 1 S. 1 EStG sowohl Gewinne als auch Verluste, und somit die Vermögenssubstanz von der Besteuerung erfasst. 76 Liegt eine der anderen vier Einkunftsarten vor, werden die Einkünfte gem. § 2 Abs. 2 Nr. 2 EStG als Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§§ 8-9a EStG) ermittelt. Im Sinne der Quellentheorie 77 werden bei den Überschusseinkunftsarten nur laufende Erträge aus dem Vermögen erfasst. Gewinne oder Verluste aus der Veräußerung des Quellenvermögens hingegen werden nicht von der Besteuerung erfasst. 78 Grundsätzlich stehen die Gewinn- und Überschusseinkünfte hinsichtlich der Besteuerung äquivalent nebeneinander. 79 Aber aus der unterschiedlichen Einkommensberechnung folgt eine unterschiedliche Einkunftsermittlung, die zu einer unterschiedlichen Einkunftshöhe und damit zu einer unterschiedlichen steuerlichen Belastung führt. 80
74 Vgl. Kirchhof, in: Kirchhof, EStG, § 2 Rn. 3, Handlungstatbestand der Einkommensteuerschuld.
75 Vgl. Lang, in: Tipke/Lang, Steuerrecht, § 8 Rz. 32. Die Reinvermögenszugangstheorie geht zurück auf v. Schanz, FinArch, Bd. 13 (1986), S. 1 ff.
76 Vgl. Lang, in: Tipke/Lang, Steuerrecht, § 9 Rz. 181.
77 Die Quellentheorie geht zurück auf Fuisting, Die Preußischen direkten Steuern, Bd. 4: Grundzüge der Steuerlehre, Berlin, 1902, S. 110, 147 ff., zit. nach Lang, in: Tipke/Lang, Steuerrecht, § 9 Rz. 50.
78 Ausnahme sind Veräußerungen i. S. d. §§ 17, 23 EStG und § 21 UmwStG.
79 Vgl. Knobbe-Keuk, Bilanz- und Unternehmenssteuerrecht, S. 390.
2 Abgrenzung Gewerbebetrieb und Vermögensverwaltung -13-
2 Abgrenzung Gewerbebetrieb und Vermögensverwaltung
2.1 Gewerbebetriebsbegriff
Die Gesellschafter eines Private Equity-Fonds könnten gem. § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen, wenn die Fondsgesellschaft eine eigene gewerbliche Tätigkeit ausübt. Der Gewerbebetrieb ist gem. § 2 Abs. 1 GewStG Steuergegenstand der Gewerbesteuer. Das GewStG verweist in § 2 Abs. 1 S. 2 GewStG auf das EStG. Die Definition des Begriffs „Gewerbebetrieb“ enthält § 15 Abs. 2 S. 1 EStG. Demnach ist ein Gewerbebetrieb eine selbständige nachhaltige Betätigung, die mit der Absicht Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt. Bei Erfüllung dieser Positivmerkmale liegt eine Gewinneinkunftsart vor. 81 Jedoch darf die Tätigkeit weder als Ausübung von Land- und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbständige Arbeit anzusehen sein. Sind diese negativen Merkmale erfüllt, liegt dementsprechend kein Gewerbebetrieb vor. Die private Vermögensverwaltung erfüllt regelmäßig auch die Positivmerkmale des Gewerbebetriebbegriffs. 82 Deshalb darf die Tätigkeit zusätzlich nach ständiger Rechtsprechung keine private Vermögensverwaltung darstellen. 83 Ob eine Tätigkeit als private Vermögensverwaltung oder als Gewerbebetrieb qualifiziert wird, hängt von den gesamten Umständen des Einzelfalls ab. 84 Diese Frage beschäftigt die Finanzgerichte bereits seit 70 Jahren, dennoch fehlen zur Besteuerung von Private Equity-Fonds unmittelbar einschlägige Gerichtsurteile. 85
Bei einem Gewerbebetrieb i. S. d. § 15 Abs. 2 EStG wird von einem Gewerbebetrieb kraft gewerblicher Betätigung gesprochen, da die Legaldefinition auf bestimmte typische Verhaltensweisen abstellt. Daneben steht der Begriff des Gewerbebetriebs kraft Rechtsform. Hierbei bedarf es keiner gewerblichen Betätigung i. S. d. § 15 Abs. 2 EStG. Die Wahl einer bestimmten Rechtsform ist
80 Vgl. Dziadkowski, in: FS Offerhaus, S. 1091, 1108; Lang, in: Tipke/Lang, Steuerrecht, § 9 Rn. 180 sieht einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Anderer Ansicht ist aufgrund des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums das BVerfG vgl. BVerf-GE 26, S. 302; BVerfGE 27, S. 111; BVerfGE 28, S. 227, BVerfGE 89, S. 329; Crezelius, Steuerrecht II, S. 35.
81 Vgl. Kußmaul, Steuerlehre, S. 244.
82 Vgl. BFH v. 25.06.1984, BStBl. II 1984, S. 751; BFH v. 31.07.1990, BStBl. II 1991, S. 66.
83 Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal, § 14 S. 1, 3 AO. Gewerbliches Handeln ist mehr als nur private Vermögensverwaltung. Vgl. Crezelius, Steuerrecht II, S. 57; Reiß, in: Kirchhof, EStG, § 15 Rn 69 ff.; BFH v. 25.06.1984, BStBl. II 1984, S. 751; BFH v. 03.07.1995, BStBl. II 1995, S. 617.
84 Vgl. BFH v. 20.12.2000, BStBl. II 2001, S. 706; BFH v. 31.07.1990, BStBl. II 1991, S. 66; BFH v. 25.06.1984, BStBl. II 1984, S. 751.
85 Vgl. Lorenz, DStR 2001, S. 821.
2.1 Gewerbebetriebsbegriff -14-
ausreichend. 86 für die Klassifizierung als Gewerbebetrieb Auch
Mitunternehmerschaften 87 sind Gewerbebetriebe, sofern ihre Tätigkeit gewerblich ist. Demzufolge erzielen sie stets Einkünfte aus Gewerbebetrieb (vgl. §§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 i. V. m. 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG). Juristische Personen, die nicht unter § 2 Abs. 2 GewStG fallen und deshalb nicht zu den Gewerbebetrieben kraft Rechtsform zählen, werden gewerbesteuerpflichtig, sofern sie einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb 88 unterhalten (§ 2 Abs. 3 GewStG). Dazu ist eine planmäßige wirtschaftliche Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen oder anderen wirtschaftlichen Vorteilen notwendig. Eine Gewinnerzielungsabsicht ist nicht erforderlich. 89
Die Definition Gewerbebetrieb im Einkommen- und Gewerbesteuergesetz ist von der Begriffsbestimmung des Gesellschaftsrecht im HGB und von anderen Legaldefinitionen zu unterscheiden. 90
2.2 Begriff der privaten Vermögensverwaltung
Der Begriff Vermögensverwaltung wird an mehreren Stellen im Gesetz verwendet (vgl. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG, § 14 AO, § 105 Abs. 2 HGB). Der Begriff „private Vermögensverwaltung“ wird im Einkommensteuergesetz nicht definiert. Denn es gibt per se keine Einkunftsart „Einkünfte aus privater Vermögensverwaltung“. 91 Jedoch wird der Begriff „private Vermögensverwaltung“ seit 1924 in der höchstrichterlichen Rechtsprechung verwendet. 92 Nach § 14 S. 3 AO liegt Vermögensverwaltung in der Regel vor, wenn Vermögen genutzt wird, indem z. B. Kapitalvermögen verzinslich angelegt oder unbewegliches Vermögen vermietet oder verpachtet wird. Diese beispielhafte Beschreibung des Begriffs der privaten Vermögensverwaltung in § 14 S. 3 AO basiert auf der Rechtsprechung
86 Eine Liste dieser Rechtsformen findet sich in § 2 Abs. 2 GewStG: Kapitalgesellschaften, Genossenschaften sowie Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit.
87 Mitunternehmer kann nur sein, wer zusammen mit anderen Gesellschaftern an einer Personengesellschaft oder an einem vergleichbaren Gemeinschaftsverhältnis beteiligt ist. Hauptmerkmale für die Mitunternehmerschaft sind die Mitunternehmerrisiko und -initiative. Beide Merkmale müssen kumuliert vorliegen für die Klassifizierung als Mitunternehmerschaft.
88 Von dieser Regelung ausgeschlossen ist die Ausübung der Land- und Forstwirtschaft einer sonstigen juristischen Person. Diese führt nicht zu einer Klassifizierung als Gewerbebetrieb, vgl. § 2 Abs. 3 GewStG.
89 Merkmale der Unterhaltung eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs i. S. d. § 14 AO.
90 Z. B. §§ 1 Abs. 2, 2 HGB. Nach § 1 Abs. 2 HGB ist Handelsgewerbe jeder Gewerbebetrieb. Insbesondere fällt unter den handelsrechtlichen Gewerbebetrieb-Begriff auch die Land- und Forstwirtschaft. Eine rein vermögensverwaltende Tätigkeit fällt hingegen nicht darunter. Unabhängig davon liegt jedoch ein Handelsgewerbe vor, wenn die Gesellschaft im Handelsregister eingetragen ist (§§ 2, 3 HGB). Dies gilt selbst dann, wenn die Tätigkeit der Gesellschaft ausschließlich in der Verwaltung des eigenen Vermögens besteht (§ 105 Abs. 2 HGB).
91 Vgl. Führer, Abgrenzung S.41. Allerdings führen Vergütungen für eine vermögensverwaltende Tätigkeit zu steuerbaren Einkünften aus selbständiger Arbeit gem. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG.
92 Vgl. RFH v. 15.07.1924, RFHE 14, S. 143.
2.2 Begriff der privaten Vermögensverwaltung -15-
desRFH. 93 Demnach umfasst die private Vermögensverwaltung die Nutzungsüberlassung von Vermögen gegen Entgelt. 94 Im Einkommensteuergesetz werden Erträge aus der Überlassung von Vermögensgegenständen entweder als Einkünfte aus Kapitalvermögen gem. §§ 20 i. V. m. 2 Abs. 1 S. Nr. 5 EStG oder als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung i. S. v. §§ 21 i. V. m. 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 behandelt. Zudem können Einkünfte aus der Vermietung von beweglichen Vermögensgegenständen gem. §§ 22 Nr. 3 i. V. m. 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 EStG als sonstige Einkünfte aus Leistungen steuerbar werden. 95
2.3 Abgrenzung Gewerbebetrieb und Vermögensverwaltung
Die Abgrenzung der gewerblichen Tätigkeit von der privaten Vermögensverwaltung hat entscheidende Bedeutung für die Qualifikation der Einkunftsart. Deshalb ergeben sich aus der Qualifikation erhebliche Konsequenzen für die zu tragende Steuerlast der Investoren des Private Equity-Fonds.
2.3.1 Merkmale der Gewerblichkeit des § 15 Abs. 2 EStG
a) Selbständige Tätigkeit
Die Tätigkeit eines Steuerpflichtigen ist selbständig, wenn er diese auf eigene Gefahr und Rechnung ausübt. 96 Der Steuerpflichtige trägt das Unternehmerrisiko und entfaltet Unternehmerinitiative. 97 Das bedeutet, dem Steuerpflichtigen fließt Gewinn zu, und er übernimmt den Verlust 98 aus der gewerblichen Tätigkeit. Ein Unternehmen ist selbständig, wenn es eine eigene wirtschaftliche Einheit unabhängig von anderen Unternehmen bildet. 99 Die Erfüllung des Kriteriums der Selbständigkeit soll die gewerbliche Tätigkeit von der unselbständigen Tätigkeit gem. § 19 EStG abgrenzen. 100 Jedoch ist dieses Kriterium nicht zweckmäßig, um die steuerbare gewerbliche Tätigkeit von dem nicht-steuerbaren privaten Bereich abzugrenzen. 101 Auch das Tätigwerden eines Private Equity Fonds ist grundsätzlich selbständig i. S. d. § 15 Abs. 2 EStG.
93 Vgl. RFH v. 30.10.1928, RFHE 24, S. 176; RFH v. 26.03.1931, RStBl. 1932, S. 107.
94 Gegenstand der Überlassung können Kapital, Immobilien, Mobilien oder Rechte sein.
95 Sofern diese mehr als 256 Euro im Kalenderjahr betragen gem. § 22 Nr. 3 S. 2 EStG. In der vorliegenden Arbeit erlangt dieser Sachverhalt keine eigenständige Bedeutung.
96 Vgl. BFH v. 17.01.1973, BStBl. II 1973, S. 260.
97 Vgl. BFH v. 27.09.1988, BStBl. II 1989, S. 414; BFH v. 31.07.1990, BStBl. II 1991, S. 66; H 15.1 S. 1 EStR.
98 Vgl. BFH v. 13.02.1980, BStBl. II 1980, S. 303.
99 BFH v. 19.02.1981, BStBl. II 1981, S. 602.
100 Vgl. Lang, in: Tipke/Lang, Steuerrecht, § 9 Rz. 413; Krüger, Vermögensverwaltende PersG, S. 39.
101 Vgl. Bloehs, Abgrenzung, S. 52.
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Kristin Kirchner, 2008, Private Equity im deutschen Steuersystem, München, GRIN Verlag GmbH
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