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1. Einführung
„Subventionen verzerren zwar die Preise, sie stören den Wettbewerb, sie schaffen begünstigte Fußkranke, Beschenkte und Opfer, sie korrumpieren die Verwaltung, sie blähen auf, sie machen aus gleich ungleich, sie sind oft unkontrollierbar, kurzsichtig, gelegentlich rein politisch, emotionell und völlig unwirksam. Aber der heutige Staat kann sie nicht entbeh-
ren“ 1 .
Treffender als Vialon vor knapp 50 Jahren kann man die Subventionierung und deren Auswirkungen auch heutzutage kaum beschreiben. Denn Subventionen spielen weiterhin eine bedeutende wirtschaftspolitische Rolle und erleben im Zuge der gegenwärtigen Wirtschaftskrise wieder einmal eine Renaissance. Mit großen Maßnahmebündeln, den Konjunkturpaketen I und II 2 , und dem Sonderfonds zur Finanzmarktstabilisierung hat die Bundesregierung die seit 1998 bestehende Tendenz zum Subventionsabbau 3 praktisch auf den Kopf gestellt 4 .
Subventionen spielten jedoch als staatliches Steuerungsmittel bereits vor der aktuellen Krise, allen Unkenrufen aus der Politik nach einem Subventionsabbau zum Trotz, eine bedeutende Rolle, auch wenn die öffentliche Verschuldung und Kritik von Seiten der Wirtschaftswissenschaften (vgl. Kap. 3) bis 2008 bereits zu einem merklichen Subventionsab-
bau geführt haben 5 . Dagegen haben sowohl die deutsche Wiedervereinigung als auch insbesondere die Mitgliedschaft Deutschlands in der Europäischen Gemeinschaft dazu beigetragen, das „Subventionswesen nicht verkümmern zu lassen“ 6 . Aus aktuellem Anlass untersucht diese Arbeit die ökonomischen Auswirkungen der Subventionierung (vgl. Kap. 3) und stellt diese anschließend am Beispiel der Abwrackprämie dar. Den zweiten Untersuchungsschwerpunkt bildet die ausführliche rechtliche Würdigung der Subventionierung (vgl. Kap. 4) - immer Bezug auf das Beispiel der Abwrackprämie nehmend.
1 Vialon, Subventionspolitik, 1962, S. 24.
2 Konjunkturpaket I, verabschiedet am 05.11.2008, mit einem Gesamtvolumen von 70 Mrd. Euro; Konjunkturpaket II v. 14.01.2009 mit einem Volumen von ursprünglich 50 Mrd. Euro, welches u. a. Maßnahmen zur Förderung des Absatzes von PKW, der Umwelt-/Abwrackprämie, enthält, die ursprünglich auf 1,5 Mrd. Euro (letztendlich 5 Mrd. Euro) angesetzt war.
3 Wobei an dieser Stelle Subventionen i.e.S. gemeint sind. Zu Subventionen i.w.S. und i.e.S. siehe Kapitel 2. Die Subventionen i.w.S. sind seit 2004 rückläufig; vgl. 21. Subventionsbericht, BT-Drucksache 16/6275, S. 22.
4 Vgl. Süddeutsche Zeitung v. 10.01.2010, Subventionsbericht Kohle für Kohle, http://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/424/499698/
5 Vgl. 21. Subventionsbericht, BT-Drucksache 16/6275.
6 Frotscher/ Kramer, Verfassungs- und Verwaltungsrecht, 2008, S. 297.
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2. Begriffliche Grundlagen
2.1 Definition des Subventionsbegriffs
Seit Einführung des Subventionsbetrugs, der in § 264 VII StGB eine Legaldefinition des Begriffs der „Subvention“ vorsieht, wird in der Literatur darüber diskutiert, ob diese Definition auf das gesamte Verwaltungsrecht übertragen werden kann. Die herrschende Lehre
verneint dies jedoch 7 . Trotz des Fehlens eines allgemeinen Subventionsgesetzes und einer allgemeingültigen Legaldefinition und der damit einhergehenden Unsicherheit in Lehre und Rechtsprechung wird die Bedeutung des Subventionsbegriffs von den Gesetzen mit Subventionscharakter vorausgesetzt 8 .
Insbesondere in den in dieser Seminararbeit relevanten Themengebieten, dem Verwaltungsrecht und den Wirtschaftswissenschaften, herrscht ein unterschiedliches Verständnis des Subventionsbegriffs. Diese Meinungsverschiedenheiten betreffen allerdings eher die Reichweite des Subventionsbegriffs als die charakteristischen Strukturelemente. Gemein sind den verschiedenen Definitionen in der Literatur folgende vier Merkmale: Subventionen stellen sich als vermögenswerte/finanzielle Zuwendungen des Staates oder eines anderen Verwaltungsträgers an Privatpersonen ohne marktmäßige Gegenleistung zur Förderung eines im öffentlichen Interesse liegenden Zwecks dar 9 . Umstritten ist demgegenüber, ob der Subventionsbegriff lediglich positive Zuwendungen 10 oder daneben auch Befreiungen von Steuer- bzw. Abgabenverpflichtungen 11 umfasst.
Ökonomisch gesehen besteht kein Unterschied, ob einer Privatperson direkt eine Geldleistung gewährt wird oder ob diese Person eine Steuerermäßigung in entsprechender Höhe erhält. Im Ergebnis wird in der herrschenden wirtschaftswissenschaftlichen Literatur daher
der weitere, die Verschonungssubventionen beinhaltende, Subventionsbegriff vertreten 12 . Verwaltungsrechtlich hingegen konnte sich dieses weite Subventionsverständnis nicht durchsetzen, da rechtlich erheblich Unterschied zwischen Leistungs- und Verschonungssubventionen bestehen. Im Gegensatz zu Verschonungssubventionen bedürfen Leistungs- 7 Vgl.Schmidt, Besonderes Verwaltungsrecht, 1999, S. 54; vgl. Frotscher/ Kramer, Verfassungs- und Verwaltungsrecht, 2008, S. 301.
8 Vgl. Stober, Besonderes Verwaltungsrecht, 2004, S. 252.
9 Vgl. Schmidt, Besonderes Verwaltungsrecht, 1999, S. 54; vgl. Maurer, Allg. Verwaltungsrecht, 2004, S. 443; vgl. Stober, Besonderes Verwaltungsrecht, 2004, S. 254.
10 Oft ist auch die Rede von Leistungssubventionen, direkten Subventionen oder Subventionen i.e.S.
11 sog. Verschonungssubventionen oder indirekte Subventionen. Unter dem Begriff der Subventionen i.w.S. wird die Summe aus Leistungs- und Verschonungssubventionen zusammengefasst.
12 Vgl. Schmidt, Besonderes Verwaltungsrecht, 1999, S. 54 f. Diese Begriffsauslegung ist für Kap. 3 maßgeblich.
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subventionen nach h.M. keiner gesetzlichen Grundlage, sind meist an Ermessensentschei-
dungen gebunden und richten sich meist nach Haushaltsrecht 13 . In dieser Arbeit, ausgenommen Kap. 3, ist stets vom Subventionsbegriff im rechtlichen Sinne auszugehen. Die Ausführungen beschränken sich zudem auf Wirtschaftssubventionen.
2.2 Subventionsarten und Subventionszweck
Vermögenswerte bzw. finanzielle Zuwendungen i.S.d. oben getroffenen Subventionsbegriffs werden auf verschiedensten Vergabearten gewährt. Der Phantasie sind dabei keine Grenzen gesetzt. Zu den wichtigsten Subventionsarten zählen jedoch verlorene Zuschüsse, zinsgünstige Darlehen, Bürgschaften, Garantien und Realförderungen.
Bedeutendes Element jeder Subvention ist der mit ihr verfolgte öffentliche Zweck 14 . Eine Subvention wird nicht zum Vorteil des Empfängers, sondern primär im öffentlichen Inte-
resse gewährt. Die geförderte Person 15 soll zu einem bestimmten Verhalten animiert werden 16 . Der Subventionsbericht der Bundesregierung differenziert zwischen Erhaltungssubventionen, Anpassungshilfen /-subventionen, Produktionshilfen und sonstigen Hilfen 17 . Subventionszweck der Erhaltungssubventionen ist der Erhalt bestehender Wirtschaftsstrukturen, wohingegen Anpassungshilfen gerade einen Strukturwandel herbeiführen sollen. Produktionshilfen zielen auf die Unterstützung des technischen und wirtschaftlichen Fortschritts ab. Dient die vermögenswerte Zuwendung keinem der drei beschriebenen Zwecke, so handelt es sich um sonstige Hilfen, die zumeist privaten Haushalten zufließen.
2.3 Einordnung der Abwrackprämie
Die staatliche Umweltprämie erfüllt alle Kriterien des Subventionsbegriffs und wurde in
Form eines 2500-Euro-Zuschusses pro verschrottetem Fahrzeug gewährt 18 . Die Prämie verfolgte zwei Ziele. Alte PKW mit hohem Emissionsausstoß sollten durch neuere, um-weltfreundlichere PKW ersetzt werden. Weiterhin sollte der Absatz von PKW gefördert werden, wobei das zweite Ziel im Vordergrund stand. Die Bestimmung des Subventionszwecks fällt schwer. Einerseits kann man die Abwrackprämie als mittelbar gewährte Erhal- 13 Vgl.Maurer, Allg. Verwaltungsrecht, 2004, S. 442f., der noch auf weitere Unterschiede eingeht.
14 Siehe Subventionsbegriff in Kap. 2.
15 Es ist von der Person i.S.d. Privatrechts die Rede.
16 Sog. Verhaltenssteuerung
17 Vgl. 20. Subventionsbericht, BT-Drucksache 16/1020, S. 26. § 12 II, III StabG nimmt dagegen eine Dreiteilung vor und vernachlässigt die sonstigen Hilfen.
18 Zu den Vss. der Umweltprämie vgl. Richtlinie des BAFA vom 26.06.2009 unter http://www.bafa.de /ba- fa/de/wirtschaftsfoerderung/umweltpraemie/dokumente/foederrichtlinie_umweltpraemie.pdf
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tungshilfe charakterisieren. Der Begriff der Erhaltungshilfe mag sich zwar drastisch anhören, da man diesen Begriff oft mit Steinkohlesubventionen in Verbindung bringt. Stellt man jedoch nicht nur auf die großen Automobilfirmen, sondern auch auf die mittelständischen Zulieferer ab, deren wirtschaftliche Situation prekärer ist als die der Autobauer und die indirekt auch von der Prämie profitieren sollten, so kann man die Prämie auch als Erhaltungshilfe bezeichnen. Wenn man andererseits auf die unmittelbar geförderten Privatpersonen abstellt, so gelangt man zu dem Schluss, dass die Abwrackprämie wahrscheinlicher als sonstige Hilfe anzusehen ist. Eine genaue Abgrenzung der Subventionszwecke ist nicht immer eindeutig möglich.
3. Ökonomische Aspekte der Subventionierung
3.1 Das marktwirtschaftliche System
Ausgangspunkt der ökonomischen Betrachtung stellt ein marktwirtschaftliches System dar. Marktwirtschaftliche Systeme zeichnen sich durch Eigentums-, Vertragsrechte und insbesondere Wettbewerb aus 19 . In der Reinform basieren diese dynamischen Systeme auf der Annahme, dass sich auf einem Markt bei vollkommener Konkurrenz automatisch eine optimale Faktorallokation ergibt 20 . Subventionen stellen eine Durchbrechung des streng marktwirtschaftlichen Systems dar, sind folglich nicht marktkonform 21 und bringen grundsätzlich effiziente Allokationen aus dem Gleichgewicht - ein ansonsten verzerrungsfreier Markt vorausgesetzt 22 .
Rechtfertigungsargumente für eine Subventionierung liefert jedoch gerade letzter Halbsatz en masse. Denn wann ist ein Markt vollkommen?
Kommt es zu Marktschwächen bzw. zum Marktversagen, kann eine Subventionierung durchaus ökonomisch sinnvoll sein 23 . Zu denken ist bspw. an den Sonderfond zur Finanzmarktstabilisierung (Soffin), ohne den das ganze marktwirtschaftliche System in der gegenwärtigen Wirtschaftskrise zusammenbrechen hätte können.
In diesem Kapitel sollen die grundsätzlichen ökonomischen Wirkungen von Subventionen dargestellt werden und es soll untersucht werden, unter welchen Umständen Subventionen sinnvoll eingesetzt werden können.
19 Vgl. Stober, Allg. Verwaltungsrecht, 2000, S. 61.
20 Vgl. Rodi, Subventionsrechtsordnung, 2000, S.18.
21 Vgl. Frotscher/Kramer, Verfassungs- und Verwaltungsrecht, 2008, S. 298.
22 Vgl. Brümmerhoff, Finanzwissenschaft, 2007, S. 238.
23 Vgl. Brümmerhoff, Finanzwissenschaft, 2007, S. 239.
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Alexander Abele, 2010, Subventionsvergabe - ökonomische Aspekte, rechtliche Grundlagen und Gestaltungsmöglichkeiten am Beispiel der sog. „Abwrackprämie“, München, GRIN Verlag GmbH
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