Abkürzungsverzeichnis AO -Abgabenordnung BRD -Bundesrepublik Deutschland Jhd. -Jahrhundert GG -Grundgesetz EStG -Einkommensteuergesetz SolzG -Solidaritätszuschlagsgesetz AG -Aktiengesellschaft GmbH -Gesellschaft mit beschränkter Haftung KraftStG -Kraftfahrzeugsteuergesetz bspw. -beispielsweise sog. -so genannt(e) d.h. -das heißt
1. Steuern im Allgemeinen 1.1. Steuerbegriff
Steuern sind gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 AO Geldleistungen, die keine Gegenleistung für besondere Leistung darstellen und von einem öffentlich- rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einnahmen allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft. Aus dieser Definition ergibt sich, dass ein einzelnes Mitglied keinen Anspruch auf eine konkrete Gegenleistung bzw. konkrete Verwendung dieser von Ihm bereitgestellten Geldmittel hat.
Jedoch kann die Gesamtheit der Mitglieder der Körperschaft einen Anspruch darauf erheben, dass die Körperschaft als solche bestimmte Leistungen (öffentliche Güter) zur Verfügung stellt bzw. die erzielten Einnahmen zur Finanzierung der Bereitstellung aufwendet.
Steuererhebung besitzt aber auch eine Lenkungsfunktion. Sie soll primär der gezielten Lenkung eines Verhaltens dienen. In der Volkswirtschaft spricht man als Oberbegriff für diese Lenkungsabgaben von „Pigou-Steuer“. 1 Ferner hat die Besteuerung eine Umverteilungsfunktion, auf die nachfolgend bei den verschiedenen Steuerarten noch eingegangen wird. 1.2. Geschichte und Aufgaben
Das Prinzip der Steuern kann bis in die Anfänge menschlichen Zusammenlebens zurückverfolgt werden. Sobald sich die Mitglieder einer Gemeinschaft dazu entschlossen haben, bestimmte Aufgaben eben an diese Gemeinschaft zu übertragen, musste auch entschieden werden, mit welchen individuellen Leistungen das einzelne Mitglied zu der gemeinschaftlichen Einrichtung beizutragen hatte.
Die Steuer (althochdeutsch stiura = Unterstützung, Beihilfe) 2 vollzog sich im Laufe der Geschichte zu einer klar definierten Unterstützung für die Gemein- 1 PeterBofinger; Grundzüge der Volkwirtschaftslehre; München 2002, S. 222ff.
schaft bzw. für die Gemeinschaftsorgane. In der Zeit des Mittelalters, mit der noch jung entwickelten Geldwirtschaft, dienten vorrangig Naturalabgaben der Bauern als Beihilfe für das jeweilige Fürstentum.
Jedoch erst durch die Schaffung einer einheitlichen Finanzhoheit im Zuge der Reichsgründung 1871 kann man von einer Steuer im heutigen Sinne sprechen. Verbrauchssteuern und Zölle lagen nunmehr zentral in der Hand des Deutschen Reiches; die einzelnen Bundesstaaten übernahmen die Eintreibung direkter Steuern. (Prinzip der Trennung von Reichs- und Landessteuern). 1.3. Grundsätze der Steuerpolitik
Oberstes Prinzip der Steuerpolitik ist die Gewährleistung der Steuergerechtigkeit. Das bedeutet, dass jeder, der von gemeinschaftlichen Aufgaben und Leistungen partizipiert, im Verhältnis zu seiner persönlichen Leistungsfähigkeit zur Finanzierung der gemeinschaftlichen Aufgaben beitragen soll. In der Wirtschaftswissenschaft teilt man dieses Grundprinzip in zwei Unterprinzipien: 3 Äquivalenzprinzip:
Grundgedanke ist, dass die Steuerhöhe mit den zur Verfügung stehenden staatl. Leistungen übereinstimmt bzw. positiv von Ihnen abhängig ist. 4 Im Umkehrschluss bedeutet dies, dass der Bürger soviel leisten muss, wie ihm die Leistung des Staates wert ist. Leistungsfähigkeitsprinzip/ Opferprinzip:
Jeder soll in Abhängigkeit seiner wirtschaftlichen Verhältnisse zur Finanzierung gemeinschaftlicher Aufgaben beitragen. Eine Gleichstellung der Steuerzahler („Opfer“) ist dadurch gewährleistet, dass gleiches Einkommen gleich
2 http://de.wikipedia.org/wiki/Steuer
3 http://www.awi.uni-heidelberg.de/fiwi/Lehre/Folien%20Fiwi%20II/Grundbegriffe.pdf
4 Je höher die staatl. bereitgestellte Leistung, desto gerechtfertigter ist eine höhere Steuer
besteuert wird und höheres Einkommen einen höheren Steuersatz/ Steuerbetrag impliziert (Progressivität)
Diese Progressivität wird durch die Berücksichtigung mehrerer Stufentarife gewährleistet. (siehe Anlage 3) 1.4. Aktuelle Steuerpolitik
Das Prinzip der progressiven Besteuerung ist eine Grundlage der Steuerpolitik in Deutschland und auch Grundlage der Sozialen Marktwirtschaft. Bildlich gesprochen garantiert diese Progressivität, dass „die starken Schultern“ die „Schwächeren“ tragen.
In den letzten Jahren hat ein Umdenken in der Steuerpolitik begonnen. So wurden mit dem Ziel einer Steuervereinfachung vielfach Überlegungen unternommen, das bestehende Modell durch ein einfacheres zu ersetzen. Ein Vorschlag zu einer grundlegenden Änderung des derzeitigen Steuermodells wurde im Zuge der Bundestagswahl 2005 von Prof. Paul Kirchhof entwickelt 5 .
Er schlug vor, das progressive Steuersystem durch einen gleichen Grenzsteuersatz von 25% (FlatTax) zu ersetzen. Im Gegenzug sollte dies durch den Abbau eines großen Teils von Steuervergünstigungen gegenfinanziert werden. Dieses Modell wurde teils sehr kontrovers diskutiert. Vereinfacht dargestellt sollte es das derzeitige Steuerrecht grundlegend vereinfachen und verständlicher gestalten. Durch die Gewährung von Freibeträgen sollte eine gewisse indirekte Progression jedoch aus sozialpolitischen Gründen beibehalten werden.
Großer Kritikpunkt dieser FlatTax wäre die Hemmung einer makroökonomischen Gestaltung des Staates durch die Abschaffung bestimmter Subventionen.
5
http://www.bundesfinanzministerium.de/cln_01//Wissenschaftlicher__Beirat/Gutachten__u
nd__Stellungnahmen/ http://www.diw.de/docs/04-16.pdf
2. Einteilung der Steuern/ Steuerarten 2.1. Gegenstand der Besteuerung
Um staatliche Aufgaben wahrnehmen zu können, müssen diese durch öffentliche Abgaben finanziert werden. Diese Abgaben setzen sich aus Gebühren, Beiträgen und zum Hauptteil aus Steuern 6 zusammen. Gebühren und Beiträge haben ein fast gleiches Merkmal; die Finanzierung einer konkreten bzw. fast konkreten Dienstleistung. Auf diese Arten der Abgaben soll aber nicht näher eingegangen werden.
Als Abgrenzung dazu, wie bereits in 1.1. erwähnt, gelten die Steuern als Finanzierung einer nicht auf den Einzelnen abgrenzbare Leistung des Staates. Dem Grunde nach, muss jeder, der am Leben in der BRD teilnimmt, Steuern zahlen. Sei es nun über die Körperschaftssteuer für Unternehmen oder die Einkommen-/ Lohnsteuer für Selbstständige und Angestellte oder durch die Umsatzsteuer bei dem alltäglichen Wirtschaftsverkehr. Konkret unterscheidet man zwischen Besitzsteuern, Verkehrs- und Verbrauchssteuern.
Besitzsteuern sind abhängig des Einkommens, des Vermögens oder der Vermögenserträge einer Person. Werden die persönlichen Einkommensverhältnisse berücksichtigt, spricht man von Personensteuern (bspw. Lohn-/ Einkommensteuer, Vermögen- oder Erbschaftsteuer). Davon abzugrenzen sind die Realsteuern (bspw. Grundsteuer), die einzelne Vermögenspositionen (bspw. Grundstücke) ohne Rücksicht auf die persönliche Leistungsfähigkeit besteuern.
Verkehrssteuern besteuern die Vorgänge des Rechts- und Wirtschaftssystems. Sie fallen bspw. beim Grundstückskauf an (Grunderwerbssteuer) oder im Finanzverkehr (Börsenumsatzsteuer). Ferner gehört die Kraftfahrzeugsbesteuerung für das Halten eines Kraftfahrzeugs und die Umsatzsteuer zu den Verkehrssteuern.
6 und Zöllen (jedoch haben diese im Zuge der EU nur noch eine geringe Bedeutung)
Arbeit zitieren:
Robert Kochan, 2008, Steuern allgemein - Direkte und Indirekte Steuern, München, GRIN Verlag GmbH
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