JAN TASCHLIZKI SCHWARZARBEIT 9. Februar 2008
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung 3
2 Definition. 3
2.1 Gesetzliche Definition. 3
2.2 Schwarzarbeit im weiteren Sinne. 5
2.3 Gesetzliche Definition zusammengefasst 5
2.4 Sprachgebrauch des SchwarzArbG a.F. 5
3 Bewertung der Definitionen 6
3.1 Kriterien 6
3.2 Bewertung Vergleich. 6
3.3 Fallbeispiel der „ XXX GmbH“ 8
4 Eigene, ausgearbeitete Definition 8
5 Fazit 9
6 Literaturverzeichnis 10
2
1 Einleitung
Schwarzarbeit ist ein Thema, über welches oft in den Medien berichtet wird. Schlagzeilen wie
„…96 Arbeitgeber […] wegen Schwarzarbeit zu Haftstrafen verurteilt worden…“ 1 , sind fast alltäglich. Schwarzarbeit ist in vielen Ländern ständiger Begleiter der Wirtschaft, wie dies auch der Fall in Deutschland ist. Menschen, die bereit sind schwarz bzw. gesetzeswidrig zu arbeiten, lassen sich nicht von Landesgrenzen daran hindern, im Ausland ihr Geld zu verdienen. Obwohl die deutschen Grenzen immer offener werden, ist, anders als vermutet, der Anteil an ausländischen Schwarzarbeitern in Deutschland geringer als der Anteil an inländischen Schwarzarbeitern. Darüber hinaus hat sich der Schaden, der durch solch eine Art
von Arbeit entstanden ist, in den letzten 30 Jahren fast verdreifacht. 2 Ziel dieser Hausarbeit soll es sein, anhand ausgewählter Definitionen den Begriff Schwarzarbeit so exakt wie möglich zu definieren, um schließlich eine optimale Definition mittels ausgesuchter Argumente zu erarbeiten. Des Weiteren möchte ich mit Hilfe eines Beispiels auf die Schwächen der gültigen gesetzlichen Definition von Schwarzarbeit bis zum 31.07.04 hinweisen, in dem ich kurz zeigen werde, welche Fälle bis Datum nicht unter den Begriff „Schwarzarbeit“ fielen.
2 Definition
2.1 Gesetzliche Definition
Der Begriff „Schwarzarbeit“ wird in § 1 II SchwarzArbG zum ersten Mal gesetzlich definiert:
„Nach § 1 II leistet Schwarzarbeit, wer Dienst- oder Werkleistungen erbringt oder ausführen lässt und dabei
1.) als Arbeitgeber, Unternehmer oder versicherungspflichtiger Selbständiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden sozialversicherungsrechtlichen Melde-, Beitrags- oder Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt,
2.) als Steuerpflichtiger seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfüllt,
1 Reuters: Haftstrafen für Schwarzarbeiter, 2005, Online: http://www.stern.de/wirtschaft/arbeit-karriere/arbeit/:Extra-Schwarzarbeit-Folgen/547356.html?eid=519883
2 vgl. Günther, Lars. „Schwarzarbeit.“ Microsoft Encarta Enzyklopädie 2008 [DVD]. Microsoft Corporation, 2007.
3
3.) als Empfänger von Sozialleistungen seine sich auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen ergebenden Mitteilungspflichten gegenüber dem Sozialleistungsträger nicht erfüllt,
4.) als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen seiner sich daraus ergebenden Verpflichtung zur Anzeige von Beginn des selbständigen Betriebes eines stehenden Gewerbes (§ 14 GewO) nicht nachgekommen ist oder die erforderlichen Reisegewerbekarte (§ 55 GewO) nicht erworben hat,
5.) als Erbringer von Dienst- oder Werkleistungen eine zulassungspflichtige Handwerk als stehendes Gewerbe selbständig betreibt, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein
(§ 1 HwO).“ 3
Im nächsten Absatz dieses Gesetzes, in § 1 III SchwarzArbG, werden die Fälle angegeben, welche nicht unter das Gesetz § 1 II SchwarzArbG fallen und somit nicht als Schwarzarbeit gelten: „Nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtete Dienst- oder Werkleistungen, die
1.) von Angehörigen im Sinne des § 15 der Abgabeordnung oder Lebenspartnern,
2.) aus Gefälligkeit
3.) im Wege der Nachbarschaftshilfe oder
4.) im Wege der Selbsthilfe im Sinne des § 36 Abs. 2 und 4 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Aug. 1994 (BGB 1. I, S. 2137) oder als Selbsthilfe im Sinne des § 12 Abs. 1 Satz 2 des Wohnaufräumförderungsgesetztes vom 13. Sep. 2001 (BGB 1. I, S. 2376), zuletzt geändert durch Art 7. Des Gesetzes vom 29. Dez. 2003 (BGB 1. I, S. 23076)
erbracht werden. Als nicht nachhaltig auf Gewinn gerichtet gilt dabei insbesondere eine
Tätigkeit, die gegen geringes Entgelt erbracht wird.“ 4
3 Fricke, Frank, Die Definition des § 1 II SchwarzArbG, in: Leßmann, H./Backhaus, R. (Hrsg.), Zivilrechtliche Folgen von Verstößen gegen das SchwarzArbG, Band 15, Frankfurt am Main 2005, S.7 f.
4 Fricke, Frank, Die Definition des § 1 II SchwarzArbG, in: Leßmann, H./Backhaus, R. (Hrsg.), Zivilrechtliche Folgen von Verstößen gegen das SchwarzArbG, Band 15, Frankfurt am Main 2005, S.8
4
Arbeit zitieren:
Jan Taschlizki, 2008, Schwarzarbeit - Definition und Auswirkung, München, GRIN Verlag GmbH
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