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Inhaltsverzeichnis
Erstes Kapitel: Die Grundlagen
1. Allgemeines
2. Die historische Entwicklung der Versagung der
Anerkennung ausländischer Entscheidungen
2.1. Die Anfänge
2.2. Die Entwicklung des Art 27 Nr 2 EuGVÜ
2.2.1. Der Wortlaut
2.2.2. Die Normwerdung
2.2.3. Der Zweck des Art 27 Nr 2 EuGVÜ
2.3. Die Entwicklung des Art 34 Nr 2 EuGVÜ
2.3.1. Der Wortlaut
2.3.2. Der Vorschlag der EU-Kommission zur Novellierung des Art 27 Nr 2 EuGVÜ
2.3.2.1. Der Wortlaut des Vorschlages der EU-Kommission
2.3.2.2. Stellungnahme zur Variante der Versagung der Vollstreckbarerklärung
bei nicht ordnungsgemäßer Zustellung des verfahrenseinleitenden
Schriftst ückes
2.3.2.3. Stellungnahme zur Variante der Versagung der Vollstreckbarerklärung
bei Nichtausschöpfung von Rechtsbehelfen im Erststaat
2.3.2.4. Der Vorschlag der Arbeitsgruppe
2.3.2.4.1. Der Wortlaut des Vorschlages der Arbeitsgruppe
12 2.3.2.4.2. Stellungnahme zum Vorschlag der Arbeitsgruppe
3. Der Anwendungsbereich des Art 34 Nr 2
4. Der Umfang des Schutzes
5. Das Verhältnis von Art 34 Nr 2 zu Art 34 Nr 1
Zweite Kapitel: Die einzelnen Prüfungsschritte
1. Der Umfang der Prüfungspflicht des Zweitrichters
2. Das Prüfungsschema im Detail
2.1. Erster Prüfungsschritt: Vorprüfung
2.1.1. Prüfung der Wirksamkeit der anzuerkennenden
Entscheidung nach dem Recht des Erststaates
2.1.2.Prüfung im Hinblick auf eine mögliche Kollision
2.1.3. Prüfung der Gerichtsbarkeit und
der internationalen Zuständigkeit des Erststaates
2.2. Beschränkte Prüfung der Sachentscheidung
2.3. Zweiter Prüfungsschritt: Die Prüfung der Tatbestandsmerkmale
Drittes Kapitel: Die Einlassung
Viertes Kapitel: Das verfahrenseinleitende Schriftstück
1. Allgemeines
2. Schriftstücke am Beginn des Verfahrens
3. Schriftstücke in Verfahren ohne Beteiligung
des Verfahrensgegners
3.1. Die Rechtssache Klomps/Michel
3.1.1. Der Sachverhalt
3.1.2. Die Rechtsfrage
3.1.3. Der Spruch und die Begründung des EuGH
3.2. Regelungen in den nationalen Rechtsordnungen
4. Schriftstücke während des laufenden Verfahrens
4.1. Begriff
4.2. Zulässigkeit 4.3. Zusammenfassung Fünftes Kapitel: Die Zustellung
1. Die alte Rechtslage 1.1. Das Kriterium der Rechtzeitigkeit 1.1.1. Allgemeines 1.1.2. Die Rechtssache Debaecker/Plouvier 1.1.2.1. Der Sachverhalt 1.1.2.2. Die Rechtsfrage 1.1.2.3. Der Spruch und die Begründung des EuGH 1.1.3. Die Länge der Verteidigungsfrist 1.2. Das Kriterium der Ordnungsmäßigkeit 1.3. Das Verhältnis der Rechtzeitigkeit und der Ordnungsmäßigkeit 1.3.1. Die Rechtssache Lancray/Peters 1.3.1.1. Der Sachverhalt 1.3.1.2. Die Rechtsfrage 1.3.1.3. Der Spruch und die Begründung des EuGH 1.3.2. Der Wortlaut des Art 27 Nr 2 EuGVÜ 1.3.3. Der Wille des „Gesetzgebers“ 1.3.4. Zusammenfassung
2. Die neue Rechtslage 2.1. Das Kriterium der Rechtzeitigkeit 2.2. Das Kriterium der Art und Weise
Sechstes Kapitel: Die Versäumnis von Rechtsbehelfen im Erststaat
1. Die alte Rechtslage
2. Die neue Rechtslage
Siebentes Kapitel: Zusammenfassung der Ergebnisse
EG endg EU EuGH EuGVÜ EuGVVO
EuZW
FN Fußnote
idgF IPRax iVm iSd IZPR IZVR JABl
JZ KOM Lit Literatur
Slg VO Verordnung
Ballon, Einführung in das österreichische Zivilprozessrecht 5 (1999). Besse, Die Vergemeinschaftung des EuGVÜ (2001). Doralt, Kodex Zivilverfahrensrecht 15 (2002).
Duchek/Schütz/Tarko, Zwischenstaatlicher Rechtsverkehr in Zivilrechtssachen 2 (1998).
Fasching, Lehrbuch des österreichischen Zivilprozessrechts 2 (1990). Geimer/Schütze, Europäisches Zivilverfahrensrecht (1997). Geimer/Schütze, Internationale Urteilsanerkennung I/1 (1983). Geimer, Zur Prüfung der Gerichtsbarkeit und der internationalen Zuständigkeit bei Anerkennung ausländsicher Urteile (1966).
Geimer, Zur Nichtanerkennung ausländischer Urteile wegen nicht ordnungsgemäßen
erststaatlichen Verfahrens, JZ 1969, 12.
Geimer, Nichtanerkennung ausländischer Urteile wegen nicht gehöriger Ladung zum Erstprozess, NJW 1973, 2138.
Geimer, Der doppelte Schutz des Beklagten, der sich auf den Erstprozess nicht eingelassen hat, gem Art 20 Abs 2 und 3 und Art 27 Nr 2 EuGVÜ, IPRax 1985, 6. Geimer, Anmerkung zu BGH, Urteil vom 3.7.1991 - IX ZB 87/90, EuZW 1991, 447. Geimer, Internationales Zivilprozessrecht 4 (2001). Jenard, Bericht zum EuGVÜ vom 27.9.1968 und zum Auslegungsprotokoll vom 3.6.1971, ABl C 59,1.
Klauser, JN-ZPO II, Europäisches Zivilprozessrecht (2002). Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht 6 (1999). Kropholler, Europäisches Zivilprozessrecht 7 (2002). Lenz(Hrsg), Kommentar zu dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften (1999).
Martiny, Handbuch des Internationalen Zivilverfahrenrechts Bd III/2 (1984). Mayr/Czernich, Das neue europäische Zivilprozessrecht (2002). Mercier, Effets internationaux des jugements dans les Etats du Marche Commun (1995).
Mezger, Das Haager Übereinkommen vom 15.111965 als Hindernis der Vollstreckung
von Versäumnisurteilen, IPRax 1982, 30. Neumayr, EuGVÜ, LGVÜ, (1999).
Nagel/Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht 5 (2002). Rechberger, Kommentar zur ZPO 2 , (2000).
Rechberger/Simotta, Grundriss des österreichischen Zivilprozessrechts 5 (2000). Schumacher, Zustellung nach Art 27 EuGVÜ - Anmerkung, IPRax 1985, 265. Stohanzl, Jurisdiktionsnorm und Zivilprozessordnung 15 samt Ergänzungsheft (2000). Stürner, Förmlichkeit und Billigkeit der Klagezustellung im Europäischen Zivilprozess, JZ 1992, 325.
Wiehe, Zustellungen, Zustellungsmängel und Urteilsanerkennung am Beispiel fiktiver
Inlandszustellungen in Deutschland, Frankreich und den USA (1993). Weser, Convention communautaire sur la competence judiciaire et l’execution des decisions (1995).
1.Allgemeines
Nach klassischem Völkerecht ist kein Staat verpflichtet ausländische Entscheidungen anzuerkennen. Vielmehr bestimmt jeder Staat selbst unter welchen Voraussetzungen und inwieweit er ausländische Entscheidungen anerkennt. Um die Anerkennung von gerichtlichen Entscheidungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union uneingeschränkt zu gewährleisten wurden entsprechende Regeln hiefür zuerst im EuGVÜ 1 ’ 2 und nunmehr in der EuGVVO 3 ’ 4 normiert. Nach Art 33 Abs 1 EuGVVO 5 werden die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen 6 in den anderen Mitgliedstaaten an-
1 BrüsselerÜbereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung von gerichtlichen
Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, ABl L 299 vom 31.12. 1972, 32 idgF. Neben dem EuGVÜ besteht noch ein Parallelabkommen, nämlich das Luganer Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtliche Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen 1988 (LGVÜ), BGBl 1996/448. Zum räumlichen Anwendungsbereich des LGVÜ und für die Abgrenzung zwischen dem LGVÜ und der EuGVVO siehe im Detail Klauser, Vor Art 1 EuGVÜ, Rz 9 und 10. Zu den außerhalb des räumlichen Anwendungsbereiches des EuGVÜ und des LGVÜ für Österreich geltenden
2 bilateralen und multilateralen Abkommen siehe Duchek/Schütz/Tarko , 1 ff.
2 „EuGVÜ“ ist keine offizielle Abkürzung; sie hat sich jedoch neben der Kurzbezeichnung „Brüsseler
Übereinkommen“ weitgehend durchgesetzt und wird daher auch in dieser Untersuchung verwendet.
3 Verordnung (EG) Nr 44/2001 des Rates vom 22.12.2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die
Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, ABl L 12 vom 16.1.2001, 1 idgF. Die EuGVVO trat gem Art 76 lc am 1.3.2002 in Kraft. Die EuGVVO ist auf Grundlage des EG-Vertrages erlassenes Sekundärrecht. Der räumliche Anwendungsbereich richtet sich daher grundsätzlich nach Art 299 EGV. Nach Art 299 EGV gilt das EuGVVO demnach für alle EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme von Dänemark. Zur Position Dänemarks siehe im Detail Klauser, Vor Art 1 EuGVVO, Rz 4.
4 „EuGVÜ“ ist ebenfalls keine offizielle Abkürzung; sie hat sich jedoch neben der Kurzbezeichnung
„Brüsseler I-VO“ ebenfalls weitgehend durchgesetzt und wird daher auch in dieser Untersuchung verwendet.
5 Art 33 EuGVVO entspricht abgesehen von redaktionellen Anpassungen Art 26 EuGVÜ/LGVÜ.
6 Unter „Entscheidungen“ iSd der EuGVVO ist nach Art 32 EuGVVO jede von einem Gericht eines Mit-
gliedstaates erlassene Entscheidung zu verstehen, ohne Rücksicht auf ihre Bezeichnung wie Urteil,
erkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf. Nur in bestimmten Fällen wird eine Entscheidung, die von ihrer Art her anerkennungsfä hig wäre, nicht anerkannt, weil sie an in Art 34 und Art 35 Abs 1 7 abschließend aufgezählten Mängeln leidet.
Ziel der nachstehenden Untersuchung ist die Darstellung der Anerkennungsversagung einer Entscheidung we gen Verletzung des rechtlichen Gehörs des Verfahrensgegners nach der alten Rechtslage (Art 27 Nr 2 EuGVÜ) im Vergleich zur neuen Rechtslage (Art 34 Nr 2 EuGVVO), wobei vorweg ein historischer Abriss erfolgt und in der Folge die einzelnen Problemstellungen bei der Anerkennungsversagung einer Entscheidung wegen Verletzung des rechtli chen Gehörs des Verfahrens gegners dargestellt werden 8 .
2. Die historische Entwicklung der Versagung der Anerkennung ausländischer Entscheidungen
2.1. Die Anfänge
Vor Inkrafttreten des EuGVÜ beruhte die Anerkennung ausländischer Entscheidungen in der EG einerseits auf acht bilateralen Abkommen der EG-Gründungsstaaten untereinander 9 . Andererseits richtete sich die Anerkennung aus ländischer Entscheidungen daneben und insbesondere im Verhält-
Beschluss,Zahlungsbefehl oder Vollstreckungsbescheid, einschließlich des Kostenfestsetzungsbeschlusses eines Gerichtesbediensteten. Art 32 EuGVVO entspricht abgesehen von redaktionellen Anpassungen mit den Unterschieden: „Zahlungsbefehl“ und „Urkundenbeamter“ Art 25 EuGVÜ/LGVÜ. Im Detail siehe beispielsweise Klauser, Art 32 EuGVVO, Rz 1 -10 und die dort zit Jud.
7 Art 35 EuGVVO entspricht abgesehen von redaktionellen Anpassungen und kleineren Änderungen
dem Art 28 EuGVÜ/LGVÜ. Zu den kleineren Änderungen im Detail Klauser, Art 35 EuGVVO, Anmerkungen (**, ***, ****, *****).
8 Normen ohne Quellenangabe sind solche der EuGVVO.
9 Vergleiche Weser, Convention communautaire, 615 ff; aber auch Besse, 21.
nis der EG-Staaten, zwischen denen kein bilaterales Anerkennungsübereinkommen bestand, nach dem innerstaatlichen Internationalen Zivilprozessrechts des ersuchten Staates 10 . Jedoch stellten bereits die Rechtsordnungen der sechs EG-Gründungsstaaten 11 abweichende Anerkennungsvoraussetzungen auf. So wurde beispielsweise die „Zuständigkeit des ausländischen Gerichts“ im französischen System bis hin zur örtlichen Zuständigkeit überprüft 12 , während Art 791 Nr 1 cpc und § 328 Nr 1 dZPO 13 nur die internationale Zuständigkeit ansprachen; Rechtsvereinheitli chung war demnach durchaus geboten.
Neben der unterschiedlichen Interpretation der Anerkennungsvoraussetzungen behinderten auch die nicht vereinheitlichten Normen über die internationalen Entscheidungszuständigkeit (competence directe) 14 , die zudem nicht mit den Normen der internationalen Anerkennungszuständigkeit (competence indirecte) abgestimmt waren 15 , die Freizügigkeit der Entscheidungen 16 : Da der Anerkennungsrichter nämlich die Zuständigkeit des Erstrichters nach anderen Normen als dieser beurteilte, war die Ablehnung der Anerkennung der ausländischen Entscheidungen oft vorprogrammiert. 17 Die innereuropäische Rechtslage vor Inkrafttreten des EuGVÜ bot also ein verwirrendes Bild; die Schaffung des EuGVÜ war demnach für die Förderung des grenzüber- 10 DieserGrundsatz galt auch in der Folge trotz EuGVÜ für die in Art 1 S 2 EuGVÜ aufgezählten Berei-
che.
11 Belgien, Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und Niederlande.
12 Mercier, Effets internationaux des jugements, 108.
13 (Deutsche) Zivilprozessordnung vom 30.1.1877 idF vom 12.9.1950, dBGBl 1950, I 533 idgF.
14 Vergleiche § 12 ff dZPO, Art 42 ff ncpc, aber Art 4 cpc oder Art 624, 635 cjb.
15 Nur bei den sogenannten „Doppelabkommen“, die auf dem Prinzip der „direkten Zuständigkeit“ beru-
hen, war dies der Fall, so beim französisch-belgischen Abkommen vom 8.7.1899.
16 GeimerSchütze, I/1, 34.
schreitenden Handels sowie der Integration der EG-Staaten mehr als geboten.
2.2. Die Entwicklung des Art 27 Nr 2 EuGVÜ
2.2.1. Der Wortlaut
Der vorliegenden Untersuchung liegt nachstehender, seit 1978 18 geltender Wortlaut des Art 27 Nr 2 EuGVÜ zu Grunde:
„Artikel 27
Eine Entscheidung wird nicht anerkannt: ...
2. wenn dem Beklagten 19 , der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, dass dieses Verfahren einleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück 20 nicht ordnungsgemäß oder nicht so rechtzeitig zugestellt wo rden ist, dass er sich verteidigen konnte; ... „
2.2.2. Die Normwerdung
Grundlage für das gesamte EuGVÜ und sohin auch für den Art 27 Nr 2 EuGVÜ 21 war Art 220 4. Spiegelstrich EWG-Vertrag 22 (nunmehr Art 293
17 Jenard, Bericht zum EuGVÜ, ABl EG 1979 C 59, 7.
18 1. Beitrittsübereinkommen, ABl 1978, L 304, 1 ff vom 9.10.1978
19 In der Folge wird statt dem Begriff „Beklagter“ der Begriff „Verfahrensgegner“ verwendet, da der
Begriff „Beklagter“ nur auf das streitige Erkenntnisverfahren hinweist, aber von Art 27 Nr 2 EuGVÜwie auch Art 34 Nr 2 - auch bei der Anerkennung von Entscheidungen, welche in außerstreitigen Erkenntnisverfahren ergangen sind, Anwendung findet.
20 Die Wortfolge: „… oder ein gleichwertiges Schriftstück“ wurde im Rahmen der Neufassung des
EuGVÜ im Jahre 1978 eingefügt; dieser Wortfolge kommt jedoch keine eingeständige Bedeutung zu.
21 Zu seiner Entstehungsgeschichte vergleiche Jenard, Bericht zum EuGVÜ, ABl EG 1979 C 59, 3.
EGV), in dem sich damals die 6 Mitgliedstaaten verpflichteten, „die Vereinfachung der Förmlichkeit für die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung richterlicher Entscheidungen und Schiedssprüchen“ sicherzustellen.
Das EuGVÜ ist am 1.2.1973 unter den sechs ursprünglichen Mitgliedstaaten der EG mit folgendem Wortlaut in Kraft getreten:
„Artikel 27
Eine Entscheidung wird nicht anerkannt: ...
2. wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, dass dieses Verfahren einleitende Schriftstück nicht ordnungsgemäß oder nicht so rechtzeitig zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte; ... „
Dieser Wortlaut wurde jedoch bereits 1978 mit dem Beitritt Dänemarks, I r-lands und Großbritanniens (1. Beitrittsübereinkommen) auf die oben unter Punkt 2.2.1. angeführte Fassung abgeändert und um die Wortfolge: „ ... oder ein gleichwertiges Schriftstück ... „ ergänzt. Diese Ergänzung diente lediglich der Klarstellung, dass auch eine Mitteilung darüber genügte, dass eine
22 Nach ex Art 220 4 Spiegelstrich des Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften vom
25.3.1957 (EGV) idF von ABl 1992 C 224, 6 hatten die Mitgliedstaaten, soweit erforderlich, untereinander Verhandlungen einzuleiten, um zu Gunsten ihrer Staatsangehörigen die Vereinfachung der Förmlichkeit für die gegenseitige Anerkennung und Vollstrechung richterlicher Entscheidungen und Schiedssprüche sicherzustellen. Der nunmehr geltende Art 293 4 Spiegelstrich EGV idF von ABl 1997 2 C 340 ist textgleich mit ex Art 220 4 Spiegelstrich EGV idF von ABl 1992 C 224. Siehe auch Lenz (Hrsg), Art 293 EGV, Rz 4; aber auch Besse, 27.
Klagsladung („writ“) ausgestellt worden war 23 ; der „neuen“ Wortfolge kam jedoch keine eigenständige Bedeutung zu.
2.2.3. Der Zweck des Art 27 Nr 2 EuGVÜ
Nr 2 diente - wie auch die anderen im EuGVÜ normierten Anerkennungsversagungsgründe - dazu das internationale Anerkennungsregulativ auf eine multilaterale Grundlage zu stellen. Nicht nur der Richter des Erkenntnisverfahrens, sondern auch der Anerkennungsrichter im Zweitstaat musste forthin das EuGVÜ vor seinem innerstaatlichen Internationalen Zivilprozessrecht beachten. Als die wesentlichsten Auswirkungen des EuGVÜ und seiner Protokolle 24 auf die Anerkennung v on Entscheidungen sind die Rechtsvereinfachung durch Vereinheitlichung 25 , die einheitliche Interpretation der Anerkennungsversagungsgründe 26 , dem Gleichklang von competence directe und indirecte 27 sowie Verringerung der Anerkennungsve rsagungsgründe 28 zu nennen.
23 Schlosser, EuGVÜ, Art 27 - 29 EuGVÜ, Rz 9.
24 Auslegungsprotokoll zum EuGVÜ, Luxemburger Protokoll vom 2.6.1971 betreffend die Auslegung
des Übereinkommens vom 27.9.1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen durch den Gerichtshof, dBGBl 1972, II 845 und Protokoll vom 27.9.1968 um EuGVÜ, dBGBl 1972, II 808.
25 Durch das EuGVÜ konnten die zwischen den EG-Staaten bestehenden bilateralen Übereinkommen
im Rahmen des Geltungsbereiches des EuGVÜ ersetzt werden.
26 Das Auslegungsprotokoll zum EuGVÜ überträgt dem EuGH die einheitliche Auslegung des EuGVÜ.
27 Durch die Regelung auch der direkten Zuständigkeit im Titel II des EuGVÜ gelangte die Vereinheitli-
chung der Beurteilungskriterien von Entscheidungs - und Anerkennungszuständigkeit, sodass die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen eingedämmt wurde.
28 Indem die Normen der Entscheidungszuständigkeit bereits im Erkenntnisverfahren zu beachten wa-
ren, konnte die Anerkennungsversagungsgründe verringert werden, da eine einheitliche Zuständig-keitsordnung eine größeres Vertrauen in die ordnungsgemäße Durchführung des ausländischen Ver- fahrens mit sich brachte.
2.3. Die Entwicklung des Art 34 Nr 2 EuGVVO
2.3.1. Der Wortlaut
Der vorliegenden Untersuchung liegt nachstehender Wortlaut des Art 34 Nr 2 zu Grunde:
„Artikel 34
Eine Entscheidung wird nicht anerkannt: ...
2. wenn dem Beklagten, der sich auf das Verfahren nicht eingelassen hat, dass das verfahrenseinleitende Schriftstück oder ein gleichwertiges Schriftstück nicht so rechtzeitig und in einer Weise zugestellt worden ist, dass er sich verteidigen konnte, es sei denn, der Beklagte hat gegen die Entscheidung keinen Rechtsbehelf eingelegt, obwohl er die Möglichkeit dazu hatte; ... „
2.3.2. Der Vorschlag der EU-Kommission zur Novellierung des Art 27 Nr 2 EuGVÜ
2.3.2.1. Der Wortlaut des Vorschlags der EU-Kommission 29
„ Artikel 37a
1. Dem Rechtsbehelf gemäß Artikel 36 Absatz 1 30 wird stattgegeben, wenn der Schuldner nachweist, dass ...
29 Vorschlag für einen Rechtsakt des Rechts über die Ausarbeitung des Übereinkommens über die ge-
richtliche Zuständigkeit, die Anerkennung und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil-und Handelssachen in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 22.12.1997, 98 C 33/05 KOM (97) 609 endg - 97/0339 (CNS).
30 Gem Art 36 Abs 1 des Vorschlages der EU-Kommission wird die Entscheidung über die Zulassung
der Zwangsvollstreckung dem Vollstreckungsschuldner zugestellt. Dieser kann innerhalb eines Monats nach ihrer Zustellung einen Rechtsbehelf einlegen.
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Martin Sam, Dr., 2003, Die Nichtanerkennung einer Entscheidung wegen mangelhafter Zustellung gemäß Art 34 Nr 2 VO (EG) Nr 44/2001, München, GRIN Verlag GmbH
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