Für Sonja
Inhaltsverzeichnis
Abk ürzungsverzeichnis. V
1. Einleitung 1
1.1 Aufbau 1
1.2 Grundfall. 2
2. Die Insolvenzantragspflicht des § 15a InsO. 2
2.1 Bedeutung. 2
2.2 Reform durch das MoMiG 3
2.3 Antragspflicht für juristische Personen 4
2.3.1 Verpflichtete 4
2.3.2 3-Wochen-Frist 5
2.3.2.1 Fristbeginn 7
2.3.2.2 Fristende. 7
2.3.3 Antragsinhalt. 8
2.3.4 Fallbeispiel. 9
2.4 Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit 9
2.4.1 Verpflichtete 9
2.4.2 Kenntnis und Frist. 10
2.4.3 Fallbeispiel. 11
2.5 Antragspflicht bei Führungslosigkeit 11
2.5.1 Verpflichtete 11
2.5.2 Kenntnis und Frist. 13
2.5.3 Fallbeispiel. 14
2.6 Antragsgründe 14
2.6.1 Zahlungsunfähigkeit 14
2.6.1.1 Überblick. 14
2.6.1.2 Fallbeispiel 16
2.6.2 Überschuldung 17
2.6.2.1 Überblick. 17
2.6.2.2 Fallbeispiel 20
2.7 Zusammenfassende Bewertung 20
3. Haftung bei Pflichtverletzung 21
3.1 Überblick 21
3.2 Pflicht zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung. 22
3.2.1 Anspruchsgrundlage 22
3.2.2 Haftungsbeschränkung. 23
II
3.2.3 Beweislast 24
3.2.4 Fallbeispiel. 24
3.3 Haftung für Zahlungen bei Insolvenzreife. 25
3.3.1 Anspruchsgrundlage 25
3.3.2 Voraussetzungen. 25
3.3.3 Fallbeispiel. 26
3.4 Haftung für Zahlungen vor Insolvenzreife 27
3.4.1 Anspruchsgrundlage 27
3.4.2 Voraussetzungen. 27
3.4.3 Kritik. 29
3.4.4 Fallbeispiel. 29
3.5 Haftung für Insolvenzverschleppung. 30
3.5.1 Überblick 30
3.5.2 Neugläubiger. 31
3.5.3 Altgläubiger 32
3.5.4 Schaden. 32
3.5.5 Fallbeispiel. 33
3.6 Haftung der Gesellschafter 33
3.7 Zusammenfassende Bewertung 33
4. Haftung bei unternehmerischen Ermessensentscheidungen. 34
4.1 Einleitung. 34
4.2 Inkrafttreten 35
4.3 Übertragung auf die GmbH 36
4.4 Anwendungsvoraussetzungen 37
4.4.1 Unternehmerische Entscheidung 38
4.4.1.1 Voraussetzungen 38
4.4.1.2 Insolvenzrechtliche Bedeutung 39
4.4.1.3 Fallbeispiel 40
4.4.2 Gutgläubigkeit 40
4.4.2.1 Voraussetzungen 40
4.4.2.2 Insolvenzrechtliche Bedeutung 41
4.4.2.3 Fallbeispiel 41
4.4.3 Handeln ohne Sonderinteressen und sachfremde Einflüsse 41
4.4.3.1 Voraussetzungen 41
4.4.3.2 Insolvenzrechtliche Bedeutung 43
4.4.3.3 Fallbeispiel 43
4.4.4 Handeln zum Wohle der Gesellschaft 43
III
4.4.4.1 Voraussetzungen 43
4.4.4.2 Insolvenzrechtliche Bedeutung 44
4.4.4.3 Fallbeispiel 44
4.4.5 Handeln auf der Grundlage angemessener Information 45
4.4.5.1 Voraussetzungen 45
4.4.5.2 Insolvenzrechtliche Bedeutung 46
4.4.5.3 Fallbeispiel 48
4.5 Ergebnis 48
Anhang VI
a. Checkliste zur Anwendung der BJR bei Insolvenzverdacht VI
b. Insolvenzanträge nach Forderungshöhe VIII
c. Insolvenzanträge nach Insolvenzgrund und Rechtsform. VIII
Literaturverzeichnis IX
a. Monografien / Sammelwerke IX
b. Kommentare X
c. Zeitschriftenaufsätze. XI
IV
Abkürzungsverzeichnis
BJR Business Judgment Rule
GWR Gesellschafts- und Wirtschaftsrecht (Zeitschrift)
phG persönlich haftender Gesellschafter
Für weitere Abkürzungen wird auf das Standardwerk:
KIRCHNER, Hildebert
Abkürzungsverzeichnis der Rechtssprache
Berlin 6. Auflage 2008
verwiesen.
V
1. Einleitung
Nicht erst seit den pressewirksamen Insolvenzmeldungen von Karstadt und Quelle weiß man, dass insbesondere den Geschäftsführer beziehungsweise das vergleichbare Organ in der Unternehmenskrise besondere Pflichten treffen. Wenn der Insolvenzantrag gestellt wurde, stellt sich die Frage nach der Einhaltung der Fristen. Hieraus ergeben sich erhebliche Konsequenzen für die Haftung. Der genaue Zeitpunkt für die Pflicht zur Antragsstellung ist jedoch nicht immer exakt zu bezeichnen, sodass Spielräume mit unklaren Haftungsrisiken bestehen.
Der Gesetzgeber hat auch aus diesem Grund mit dem Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) zentrale Rechtsvorschriften zum Insolvenzrecht geändert. Dies war dringend notwendig, da die Zahl der Insolvenzen zwar mit 29.291 für das Jahr 2008 rückgängig ist, jedoch aufgrund der immer höheren Verschuldung von Unternehmen die Forderungen der Unternehmens-gläubiger in Höhe von rund 22 Milliarden Euro stetig weiter steigen. 1 Bei zwei Dritteln aller Insolvenzen wurde das Insolvenzverfahren mangels Masse nicht eröffnet. Vor diesem Hintergrund gewinnt die persönliche Haftung des Geschäftsführers immer mehr an Bedeutung. Für Gläubiger, welche ihre Forderungen nicht gegenüber der Gesellschaft durchsetzen können, besteht die Möglichkeit, den Geschäftsführer in Haftung zu nehmen.
1.1 Aufbau
Im ersten Teil dieser Thesis wird die aktuelle Insolvenzantragspflicht des §
15a InsO untersucht. Im zweiten Teil werden die Haftungskonsequenzen für eine verspätete oder gar nicht erfolgte Antragsstellung dargestellt. Danach werden Möglichkeiten zur Haftungsbegrenzung in Form der Business Judgment 2 Rule (im Folgenden: BJR) aufgezeigt. Abschließend wird eine Checkliste für die Praxis entwickelt, um das richtige Verhalten zur Anwendung der BJR wählen zu können.
1 Statistisches Bundesamt, Insolvenzen 2008, S. 1; ausführlich im Anhang.
2 Die BJR stammt aus dem amerikanischem Recht. Daher wird die amerikanische Schreib-
weise (judgment) und nicht die englische (judgement) verwendet.
1
1.2 Grundfall
A ist Geschäftsführer der Dream GmbH. Daneben existieren B und die Minus GmbH & Co.KG als deren Gesellschafter.
Die Dream GmbH hat in ihrer Bilanz für das letzte Berichtsjahr einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag von € 15.000 ausgewiesen. Durch die Wirtschaftskrise ist auch für das laufende Jahr ein Verlust zu erwarten. Aktuell steht ein Zahlungsmittelbestand von € 20.000 fälligen Verbindlichkeiten in Höhe von € 30.000 gegenüber. Ab dem nächsten Jahr werden Gewinne erwartet.
In den folgenden Fällen soll gezeigt werden, wann welche Person zur Stellung des Insolvenzantrags verpflichtet ist.
2. Die Insolvenzantragspflicht des § 15a InsO
2.1 Bedeutung
Die Insolvenzantragspflicht ist als wesentliches Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zugunsten der Gläubiger von insolventen Gesellschaften einzuordnen. 3 Dieser Gläubigerschutz kann mit präventiven und repressiven Mitteln gewährleistet werden. Dem vorbeugenden Gläubigerschutz dient das Stammkapital. Die Insolvenzantragspflicht greift demgegenüber erst im Nachhinein ein, weil mit ihr und der damit verbundenen Haftung und Strafandrohung ein unternehmerisches Fehlverhalten nachträglich sanktioniert wird. 4
Ziel des Gesetzes ist die rechtzeitige Einleitung des Insolvenzverfahrens, um Altgläubiger vor einer weiteren Verringerung der Haftungsmasse und Neugläubiger vor einem Vertragsabschluss mit zahlungsunsicheren Gesellschaften zu bewahren. 5 Dies geschieht durch das Entfernen der insolventen Gesellschaften aus dem Rechtsverkehr. 6
3 Altmeppen in Roth/Altmeppen, GmbHG, § 64 Rn. 61.
4 Karsten, GmbH-Recht, § 5 Rn. 105.
5 Uhlenbruck in Schmidt/Uhlenbruck, Die GmbH, S. 403 Rn. 5.1.
6 Schmerbach in FK-InsO, § 15a Rn. 11.
2
2.2 Reform durch das MoMiG
Die Verlagerung der Insolvenzantragspflicht aus den jeweiligen Gesetzen des Gesellschaftsrechtes in die Insolvenzordnung erfolgte durch das MoMiG vom 23.10.2008. Damit wurde die Streitfrage geklärt, ob die Antragspflicht aus den jeweiligen Gesellschaftsgesetzen gesellschaftlichen oder insolvenzrechtlichen Charakter hat. 7 Die seitdem verwirklichte rechtsformneutrale Einordnung der Antragspflicht bewirkt, dass sie auf alle juristischen Personen und Gesellschaften anzuwenden ist, die dem deutschen Insolvenzrecht unterliegen, auch wenn sie nach ausländischem Gesellschaftsrecht gegründet wurden. 8 Daher besteht seit der Reform das insolvenzrechtliche Einordnungsproblem des § 64 GmbHG für ausländische Gesellschaften nicht mehr, was die Anwendung des deutschen Gesellschaftsrechts auf ausländische Rechtsträger deutlich vereinfacht. 9
Durch das MoMiG sollen speziell sogenannte „Scheinauslands-gesellschaften“, welche unter Inanspruchnahme erleichterter Voraussetzungen gegründet wurden, aber unter Ausnutzung der Niederlassungsfreiheit im Inland ihren Verwaltungssitz haben, der deutschen Insolvenzrechtsprechung unterworfen werden. 10 Hätte die Gesellschaft im Inland statt einer rechtlich unselbstständigen Niederlassung eine deutsche Tochter-GmbH, so wäre deren Geschäftsführer auch ohne die Reform antragspflichtig. 11
Für „echte Auslandsgesellschaften“, die ihren Verwaltungssitz im Ausland haben, kann deren rechtlichen Vertretern als Folge des Insolvenzverfahrens eine Haftung gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15a InsO und darüber hinaus eine Strafbarkeit gemäß § 15a Abs. 4 und 5 InsO drohen. Diese deliktische Einstandspflicht tritt entweder neben einer entsprechenden Haftung im Krisen-oder Insolvenzstadium nach dem Recht des Gründungsstaates ein oder begründet sie erstmals. 12 Gerade Organvertreter wird dies besonders hart treffen, wenn sie nach den Insolvenznormen des Gründungsstaates nicht zur
7 Wissmann, MoMig, §11 Rn. 6.
8 Kirchhof in HK-InsO, §15a Rn. 3.
9 Poertzgen, Die künftige Insolvenzverschleppungshaftung nach dem MoMiG, GmbHR 2007,
1259.
10 Poertzgen, Die rechtsformneutrale Insolvenzantragspflicht, ZInsO 2007, 575.
11 Müller-Gugenberger, GmbH-Strafrecht nach der Reform, GmbHR 2009, 579.
12 Poertzgen, ZInsO 2007, 576.
3
Stellung eines Insolvenzantrags verpflichtet 13 oder für dessen Nichtstellung nicht persönlich haftbar sind. 14 Damit wird zugunsten der deutschen Gläubiger eine bestehende Schutzlücke geschlossen.
2.3 Antragspflicht für juristische Personen
2.3.1 Verpflichtete
Nach dem Recht vor der Änderung durch das MoMiG bestand für den Geschäftsführer einer GmbH die Insolvenzantragspflicht gemäß § 64 Abs. 1 GmbHG. Entsprechend galt für den Vorstand von Aktiengesellschaften die Antragspflicht gemäß § 92 Abs. 2 AktG.
Wird eine juristische Person zahlungsunfähig (§ 17 InsO) oder überschuldet (§ 19 InsO), haben die Mitglieder des Vertretungsorgans ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt des Insolvenzgrundes, 15 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gemäß § 15a Abs. 1 Satz 1 InsO zu beantragen. 16 Eine nur drohende Überschuldung (§ 18 InsO) begründet keine Pflicht zur Stellung eines Insolvenzantrags, da diese kein Tatbestands-merkmal von § 15a InsO ist.
Die Antragspflicht besteht für jeden berufenen Geschäftsführer einer GmbH sowie jedes einzelne Mitglied des Vorstands einer AG. 17 Eine abweichende interne Geschäftsaufteilung entlastet hierbei nicht. 18 Dies würde der organschaftlichen Gesamtverantwortung bei mehreren Geschäftsführern widersprechen, auf die gebotene Selbstinformation zu verzichten und sich auf eine Ressourcenaufteilung zu verlassen. 19 Ein neuer beziehungsweise verbliebener Geschäftsführer der GmbH kann den vom abberufenen Geschäftsführer vor dessen Abberufung gestellten Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft zurücknehmen, wenn sich dies nicht als rechtsmissbräuchlich darstellt. 20 Sofern die GmbH nur noch durch den Geschäftsführer gesetzlich vertreten wird, der die Rücknahme des
13 Goette, Wo steht der BGH nach „Centros“ und „Inspire Art“?, DStR 2005, 200.
14 Mock, Safe habour für Qualifikationsprobleme bei der Insolvenzantragspflicht, NZI 2006,
25.
15 Schmidt in MüKo HGB, § 130a Rn. 13.
16 Glock/Abeln, Der GmbH-Geschäftsführer, S. 77.
17 Ockelmann in Bormann/Kauka/Ockelmann, S. 510 Rn. 233.
18 Koch in HK-GmbHR, § 64 Rn. 20.
19 Goette, Haftung des Geschäftsführers in Krise und Insolvenz der GmbH, ZInsO 2001, 529.
20 BGH, 10.07.2008 - IX ZB 122/07, ZIP 2008, 1596.
4
Antrags des Ausgeschiedenen erklärt hat, steht ihm das Recht zur Abgabe der verfahrensrechtlichen Erklärung nach
§ 13 Abs. 2 InsO zu. Ansonsten hätte dies zur Folge, dass die GmbH wegen eines nach den Grundsätzen des Gesellschaftsrechts beachtlichen Wechsels in der Geschäftsführung in einem wichtigen Teilbereich handlungsunfähig wäre. 21
Auch der faktische Geschäftsführer ist zur Antragsstellung verpflichtet, wenn er nach dem Gesamterscheinungsbild seines Auftretens die Gesellschaft führt. 22 Ein faktischer Geschäftsführer besteht, wenn eine Person, die nicht als Geschäftsführer berufen wurde, eine wesentliche Einflussnahme auf die Geschäftsführung ausübt. Handelt ein solcher Dritter im Außenverhältnis wie ein Geschäftsführer, so kann er sich wie ein nach dem Gesetz bestelltes Organmitglied zu verantworten haben 23 .
Die Antragspflicht besteht ebenfalls, wenn der Antrag voraussichtlich mangels Masse abgewiesen wird. 24 Nur so lassen sich die insolventen Vermögensmassen aus dem Rechtsverkehr entfernen. Tauchen nach rechtskräftiger Abweisung mangels Masse (§ 26 InsO) neue Vermögensgegenstände auf und ist die Gesellschaft noch nicht gelöscht, entsteht für den Geschäftsführer keine neue Antragspflicht. 25
2.3.2 3-Wochen-Frist
Die Insolvenzantragspflicht entsteht für die potenziell antragspflichtigen Organvertreter nicht nach allen Antragspflichtnormen im selben Zeitpunkt. So unterscheidet sich die im BGB enthaltene und nicht durch das MoMiG veränderte Antragspflicht des § 42 Abs. 2 BGB und § 1980 Abs. 1 BGB als Sonderregelung von der insolvenzrechtlichen Norm des § 15a InsO. Für die im BGB geregelte Antragspflicht besteht kein dreiwöchiger Zeitraum für
21 BGH, 10.07.2008 - IX ZB 122/07, ZIP 2008, 1596.
22 Ockelmann in Bormann/Kauka/Ockelmann, S. 512 Rn. 235.
23 BGH, 11.07.2005 - II ZR 235/03, ZIP 2005, 1550.
24 Schmerbach in HK-InsO § 15a Rn. 11.
25 Schmerbach in HK-InsO § 15a Rn. 11; a.A. Schmahl in Müko InsO § 15 Rn. 117 da sich
nachträglich eine kostendeckende Masse, z.B. durch die Realisierung einer Forderung,
ergeben könnte.
5
Sanierungsversuche, da dieser nur für insolvenzfähige juristische Personen vorgesehen ist. 26
Die Frist zur Antragsstellung ist keine verfahrensrechtliche Antragsfrist in dem Sinn, dass mit einem Insolvenzantrag, der zu einem beliebigen Zeitpunkt während des Laufs der drei Wochen gestellt wird, in jedem Fall der Pflicht zur pünktlichen Antragsstellung genügt würde. 27 Es handelt sich vielmehr um eine Höchstgrenze, die den Handlungs- und Entscheidungsspielraum des Organvertreters einschränkt. 28
Daher steht die auch nur teilweise Inanspruchnahme der Frist unter dem Vorbehalt, dass die Verzögerung der Antragsstellung als „schuldhaftes Zögern“ und somit als sorgfaltswidrige Verschleppung der Antragspflicht zu sehen ist. Dementsprechend darf sie nicht ohne triftigen Grund ausgeschöpft werden. 29
Ein triftiger Grund liegt nur vor, wenn aus der subjektiven Sicht des Geschäftsführers objektive Umstände vorliegen, die realistische Chancen für außergerichtliche Sanierungsversuche zur Abwendung der Insolvenz bieten. 30 Die 3-Wochen-Frist kann daher auch als Sanierungsfrist bezeichnet werden, welche dem Organvertreter einen Ermessensspielraum einräumt. Somit ist die Nichtbeantragung der Verfahrenseröffnung während der Sanierungsfrist trotz der als solcher bereits bestehenden Pflicht noch gerechtfertigt. 31
Ist eine fristgerechte Sanierung hingegen ausgeschlossen, so ist der Eröffnungsantrag umgehend zu stellen. 32 Hier zeigt sich der eigentliche Sinn der Insolvenzantragspflicht. Der Geschäftsführer hat durch eine ständige Selbstprüfungspflicht die Krise frühzeitig zu erkennen 33 und diese möglichst durch Sanierungsversuche zu überwinden. Eine unerlaubte
Geschäftsfortführung soll sanktioniert werden.
26 Müller-Gugenberger, GmbHR 2009, 579.
27 Poertzgen, Der 3-Wochen-Zeitraum im Rahmen der Antragspflicht, ZInsO 2008, 945.
28 Baumbach/Hueck, § 64 Rn. 51.
29 BGH, 18.12.2007 - VI ZR 231/06, ZIP 2008, 362.
30 Uhlenbruck in Schmidt/Uhlenbruck, Die GmbH, S. 448 Rn. 5.81.
31 Poertzgen, ZInsO 2008, 946.
32 BGH, 18.12.2007 - VI ZR 231/06, ZIP 2008, 362.
33 Schmidt, Reform der Kapitalsicherung und Haftung in der Krise nach dem
Regierungsentwurf des MoMiG, GmbHR 2007, 1077.
6
2.3.2.1 Fristbeginn
Nach der Rechtsprechung des BGH beginnt die Frist mit der positiven Kenntnis des antragspflichtigen Organvertreters von Zahlungsunfähigkeit bzw. Überschuldung der Gesellschaft. 34 Fahrlässige Unkenntnis genügt hingegen nicht. 35 Denn anderenfalls wird der Funktion der Frist, die Prüfung von Sanierungsversuchen zu ermöglichen, keine Rechnung getragen. 36
Die Frage des genauen Fristbeginns ist speziell für den Insolvenzgrund der Überschuldung von Bedeutung. Denn die objektive Überschuldung kann bereits eingetreten sein, ohne dass der Organvertreter der noch am Markt agierenden Gesellschaft dies zwangsläufig bemerken muss. 37 Es kommt somit zu einem Auseinanderfallen von objektiven und subjektiven Antragspflichten, welches einem letzten außergerichtlichen Sanierungsspielraum im Wege stehen kann, da die Sanierungsfrist bereits vor dem Bemerken des Sanierungsbedarfs abgelaufen sein könnte. 38
Andererseits ist hinsichtlich des Gläubigerschutzes zu beachten, dass die Organvertreter im Krisenfall zur ständigen Prüfung der wirtschaftlichen Situation verpflichtet sind. 39 Verkennt der Organvertreter bereits fahrlässig die Insolvenzreife, ist es nicht gerechtfertigt, ihn noch dadurch zu privilegieren, dass die Sanierungsfrist erst mit positiver Kenntnis beginnen soll. 40
Deshalb ist davon auszugehen, dass die Sanierungsfrist spätestens mit Ablauf des Tages gemäß § 187 Abs. 1 BGB zu laufen beginnt, an dem eine pflichtgemäße Prüfung der finanziellen Verhältnisse eine Insolvenz ergeben hätte. 41
2.3.2.2 Fristende
Die Frist endet ohne Rückwirkung, wenn der Eröffnungsgrund nachhaltig beseitigt oder das Insolvenzverfahren eröffnet ist. 42 Für einen kürzeren
34 BGH, 06.06.1994 - II ZR 292/91, NJW 1994, 2220.
35 BGH, 09.07.1978 - II ZR 118/77, NJW 1979, 1823.
36 Schmidt in Schmidt/Uhlenbruck, Die GmbH, S. 49 Rn. 1.111.
37 Poertzgen, ZInsO 2008, 948.
38 Poertzgen, ZInsO 2008, 951.
39 Schmerbach in HK-InsO, § 15a Rn. 22.
40 BGH, 06.06.1994 - II ZR 292/91, NJW 1994, 2220.
41 Casper in Ulmer/Habersack/Winter, GmbHG, § 64 Rn. 64.
42 Kirchhof in HK-Inso, § 15a Rn. 24.
7
Arbeit zitieren:
Axel Weber, 2009, Die Insolvenzantragspflicht nach § 15a InsO, München, GRIN Verlag GmbH
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