Inhaltsverzeichnis II
INHALTSVERZEICHNIS
Inhaltsverzeichnis. II
Literaturverzeichnis. VII
Abk ürzungsverzeichnis XIII
Teil Eins: Einführung 15
A. Der Untersuchungsgegenstand und seine Eingrenzung. 15
I. Das Grünbuch der Kommission zum Arbeitsrecht 15
II. Einführung eines einheitlichen Arbeitnehmerbegriffs auf europäischer Ebene? 16
B. Bedeutung des Arbeitnehmerbegriffs. 18
Teil Zwei: Der Arbeitnehmerbegriff im Europäischen Arbeitsrecht 19
C. Der Arbeitnehmerbegriff des Freizügigkeitsrechts. 21
I. Autonome Begriffsbildung durch den EuGH 21
II. Einzelkriterien 22
1. Erbringung von Leistungen für einen anderen 22
a) Umfang der Leistungserbringung. 22
b) Maßnahmen die ausschließlich der Rehabilitation dienen 24
c) Tätigkeiten im öffentlichen Dienst, Beamte 24
d) Schüler, Studierende. 25
e) Auszubildende, Praktikanten. 26
f) Prostituierte 28
g) Berufssportler 28
h) Beschäftigungsverhältnisse mit Kirchen bzw. religiösen Gruppen 29
2. Weisungsgebundenheit 29
Inhaltsverzeichnis III
a) Beschäftigungsverhältnisse zwischen Familienangehörigen 30
b) Leitende Angestellte, Vorstände, Geschäftsführer, Aufsichtsräte 31
c) Wirtschaftlich abhängige Beschäftigte - arbeitnehmerähnliche Personen 32
aa) Rechtsprechung des EuGH 32
bb) Meinungen in der Literatur 33
cc) Eigene Auslegung 34
(1) Wortlaut des Art. 39 EG. 34
(2) Systematische und teleologische Auslegung. 35
(3) „effet utile“ und Verhältnis zur Niederlassungsfreiheit 36
(4) Historische Auslegung 37
(5) Ergebnis der eigenen Auslegung. 37
3. Entgeltlichkeit. 38
a) Höhe und Herkunft des Entgelts 38
b) Besoldung von Beamten. 39
c) Unentgeltliche Praktika, Volontärsstellen. 39
III. Ergebnis zum Arbeitnehmerbegriff des Freizügigkeitsrechts. 40
D. Arbeitnehmerbegriff des Art. 141 EG 40
I. Autonome an Art. 39 EG angelehnte Begriffsbestimmung 40
II. Keine Einbeziehung selbständig Tätiger. 41
E. Der Arbeitnehmerbegriff des Art. 137 EG. 42
I. Art. 137 EG als Kompetenznorm für das Arbeitsschutzrecht der Gemeinschaft. 42
II. Bestimmung des Begriffsinhaltes 42
1. Begriffsbestimmung durch den EuGH 42
2. Autonome Begriffsbestimmung 43
3. Begriffsbestimmung im Schrifttum 44
a) Umfassendes Verständnis des Arbeitnehmerbegriffs 44
b) Behandlung der arbeitnehmerähnlichen Beschäftigten. 44
4. Eigene Auslegung. 46
a) Wortlaut der Vorschrift 46
b) Blick in die Gesetzessystematik. 46
c) Ergebnis der eigenen Auslegung. 47
F. Der Arbeitnehmerbegriff des Arbeitsschutzrechts 48
I. Die Rahmenrichtlinie 89/391/EWG. 48
1. Inhalt und Zweck der Rahmenrichtlinie 48
2. Arbeitnehmerbegriff der Rahmenrichtlinie 49
a) Art. 3 lit. a RL 89/391/EWG 49
b) Meinungen im Schrifttum 49
c) Rechtsprechung des EuGH 50
Inhaltsverzeichnis IV
d) Eigene Auslegung 50
aa) Autonome Begriffsbildung. 50
bb) Inhaltliche Ausgestaltung des Arbeitnehmerbegriffs. 51
(1) Wortlaut der Vorschrift 51
(2) Gesetzessystematik. 52
(3) Teleologische Auslegung 53
(4) Ergebnis der eigenen Auslegung. 54
II. Auf Art. 16 der Rahmenrichtlinie 89/391/EWG fußende Einzelrichtlinien. 54
1. „Telearbeitsrichtlinie“ (90/270/EWG) 55
2. „Baustellenrichtlinie“ (92/57/EWG) 56
G. Richtlinie über die Unterrichtung und Anhörung von Arbeitnehmern. 57
I. Inhalt und Zweck der Richtlinie. 57
II. Persönlicher Anwendungsbereich 57
H. Richtlinie über den Betriebsübergang. 58
I. Inhalt und Zweck der Richtlinie. 58
II. Persönlicher Anwendungsbereich 58
1. Art. 2 Abs. 1 lit. d der Richtlinie 58
2. Zwitterkonstruktion zwischen autonomer und nationaler Begriffsbildung 60
Teil Drei: Der Arbeitnehmerbegriff im deutschen Arbeitsrecht 60
I. Begriffsbildung durch die Rechtsprechung des BAG 60
I. Fehlen einer gesetzlichen Regelung. 60
II. Prinzip der Einheitlichkeit des Arbeitnehmerbegriffs. 62
III. Einzelkriteien des Arbeitnehmerbegriffs nach der Rechtsprechung des BAG 62
1. Privatrechtlicher Vertrag 63
a) Arbeitsverhältnis kraft Gesetzes. 63
b) Strittige Fallgruppen. 64
aa) Beamte. 64
bb) Strafgefangene. 64
cc) Beschäftigung von Angehörigen. 64
dd) Mitglieder religiöser Vereinigungen oder gemeinnütziger Gemeinschaften
bzw. Vereine 65
2. Leistung von Arbeit geschuldet. 65
a) Grundsätzlich gegen Entgelt 65
b) Unentgeltliche Beschäftigungsformen 66
c) Definition des Merkmals „Arbeit“ 66
3. Persönliche Abhängigkeit. 67
a) Persönliche Abhängigkeit aus der Sicht der Rechtsprechung 67
aa) Typologische Methode 67
Inhaltsverzeichnis V
bb) Einzelkriterien 68
(1) Weisungsgebundenheit. 68
(a) Zeitliche Weisungsgebundenheit 57
(b) Örtliche Weisungsgebundenheit 57
(c) Fachliche Weisungsgebundenheit 58
(2) Eingliederung in fremden Betriebsablauf 71
(3) Weitere Indizien 71
(4) Wirtschaftliche Abhängigkeit 73
J. Kritik aus dem Schrifttum am Arbeitnehmerbegriff der Rechtsprechung 74
I. Typologische Methode. 74
II. Eingliederung in den fremden Betriebsablauf. 76
III. Ansatz zur Neubestimmung des Begriffs von Wank 77
1. Unternehmerrisiko als Abgrenzungsmerkmal 77
2. Reaktionen aus dem Schrifttum. 78
3. Eigene Bewertung. 80
IV. Begriffsbestimmung durch Richardi 80
V. Ein neuer Ansatz: Entwurf eines Arbeitsvertragsgesetzes? 81
1. Entwurf einer Legaldefinition 81
2. Reaktionen aus dem Schrifttum. 81
VI. Zusammenfassung und Bewertung der Kritik aus der Literatur 82
Teil Vier: Vergleich der vorgefundenen Begrifflichkeiten 83
K. Die Weisungsbindung als zentrales Abgrenzungskriterium 83
I. Weisungsbindung im deutschen und europäischen Arbeitsrecht. 83
II. Begriffsbildung in anderen Mitgliedstaaten. 84
L. Das Prinzip der Einheitlichkeit des Arbeitnehmerbegriffs 84
M. Vergleich der im EU-Recht vorgefundenen Arbeitnehmerbegriffe 84
N. Vergleich mit dem Arbeitnehmerbegriff des deutschen Arbeitsrechts 86
I. Arbeitnehmerbegriff des Freizügigkeitsrechts und des deutschen Arbeitsrechts 86
II. Arbeitnehmerbegriff des europäischen Arbeitsschutzrechts und des deutschen
Arbeitsrechts 88
III. Zusammenfassung. 88
Teil Fünf: Vereinheitlichung des Arbeitnehmerbegriffs auf EU-Ebene 90
Inhaltsverzeichnis VI
O. Reaktionen auf das Grünbuch zum Arbeitsrecht. 90
P. Kompetenz der Union zur Vereinheitlichung des Arbeitnehmerbegriffs 90
I. Frage der Kompetenzen im Grünbuch zum Arbeitsrecht 90
1. Ausgangssituation innerhalb der Gemeinschaft 91
a) Problem der „verschleierten Beschäftigung“ 91
b) Behandlung wirtschaftlich abhängiger Beschäftigter 92
2. Überlegungen der Kommission zur Kompetenzfrage 92
II. Mögliche Kompetenznormen im Gemeinschaftsrecht. 93
1. Art. 137 EG. 93
a) Anwendungsbereich 93
b) Subsidiarität. 94
2. Art. 94 f. EG 96
3. Art. 39 f. EG 97
4. Weitere Kompetenznormen. 97
5. Ergebnis zur Kompetenzfrage 99
Teil Sechs: Ausblick in die Zukunft 100
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a. a. O. Am angegebenen Ort ABl. Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Abs. Absatz a. F. alte Fassung AP Nachschlagewerk des Bundesarbeitsgerichts ArbVG Arbeitsvertragsgesetz (Entwurf von Henssler und Preis) Art. Artikel (Einzahl) Artt. Artikel (Mehrzahl) ArbGG Arbeitsgerichtsgesetz AZO Arbeitszeitordnung BAG Bundesarbeitsgericht BB Betriebs-Berater, Zeitschrift BBesG Bundesbesoldungsgesetz BBiG Berufsbildungsgesetz BetrVG Betriebsverfassungsgesetz BGB Bürgerliches Gesetzbuch
BUrlG Bundesurlaubsgesetz BVerfG Bundesverfassungsgericht bzw. Beziehungsweise DB Der Betrieb, Zeitschrift Ders. Derselbe d. h. das heißt DÖV Die öffentliche Verwaltung, Zeitschrift DVBl. Deutsches Verwaltungsblatt, Zeitschrift EEA Einheitliche Europäische Akte EG (Vertrag über die) Europäische Gemeinschaft EGV Vertrag über die Europäische Gemeinschaft EntgeltfortzG Entgeltfortzahlungsgesetz EU (Vertrag über die) Europäische Union EuGH Europäischer Gerichtshof EuR Europarecht, Zeitschrift EUV Vertrag über die Europäische Union EuZW Europäische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht Evtl. Eventuell EWG Europäische Wirtschaftsgemeinschaft EWR Europäischer Wirtschaftsraum
f, ff Folgend(e) GPR Zeitschrift für Gemeinschaftsprivatrecht HGB Handelsgesetzbuch hL Herrschende Lehre hM Herrschende Meinung JUS Juristische Schulung, Zeitschrift KOM Europäische Kommission LAG Landesarbeitsgericht lit. Buchstabe m. E. Meines Erachtens m. w. N. Mit weiteren Nachweisen NJW Neue Juristische Wochenschrift, Zeitschrift Nr. Nummer NZA Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht NZA-RR Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht - Rechtsprechungs-Report RAG Reichsarbeitsgericht RdA Recht der Arbeit, Zeitschrift RL Richtlinie Rn. Randnummer Rs. Rechtssache Rz. Randziffer S. Seite SAE Sammlung Arbeitsrechtlicher Entscheidungen, Zeitschrift SGB Sozialgesetzbuch Slg. Sammlung s. o. Siehe oben StVollzG Strafvollzugsgesetz s. u. Siehe unten TVG Tarifvertragsgesetz u. a. Unter anderem UAbs. Unterabsatz Verb. Rs. Verbundene Rechtssache Vgl. Vergleiche VO Verordnung Vorbem. Vorbemerkung VwVfG Verwaltungsverfahrensgesetz ZESAR Zeitschrift für Europäisches Sozial- und Arbeitsrecht ZfA Zeitschrift für Arbeitswissenschaft ZIAS Zeitschrift für ausländisches und internationales Arbeits- und Sozialrecht ZPO Zivilprozessordnung
A. Der Untersuchungsgegenstand und seine Eingrenzung
I. Das Grünbuch der Kommission zum Arbeitsrecht
Am 22. November 2006 hat die Europäische Kommission ein Grünbuch für ein moderneres Arbeitsrecht 1 vorgelegt. Dessen Zweck lag nach Meinung der Brüsseler Behörde darin, eine öffentliche Debatte darüber einzuleiten, „wie mit Hilfe des Arbeitsrechts Fortschritte bei der „Flexicurity“-Agenda erzielt werden können und damit das Entstehen eines gerechteren, reaktionsfähigeren und integrativeren Arbeitsmarktes gefördert werden kann, der dazu beiträgt, Europa wettbewerbsfähiger zu machen“ 2 . „Flexicurity“ ist dabei als ein Ansatz zu verstehen, der darauf abzielt das Spannungsverhältnis zwischen möglichst flexibler Gestaltung der Arbeitsverhältnisse und größtmöglicher Sicherheit für die Beschäftigten aufzulösen 3 .
Bereits kurz nach dessen Veröffentlichung wurde das Grünbuch teils heftig kritisiert. Insbesondere wurde der Kommission vorgeworfen eine schleichende Kompetenzverlagerung auf die europäische Ebene voranzutreiben 4 bzw. gar die Schaffung eines einheitlichen europäischen Arbeitsvertragsgesetzbuchs zu erwägen 5 . Formulierungen wie „Weiterentwicklung des Arbeitsrechts“ 6 , „Notwendigkeit [...] die arbeitsrechtlichen Vorschriften anzupassen“ 7 , bzw. die Frage nach der Erforderlichkeit eines „Grundstocks an Vorschriften“ 8 ließen Befürchtungen aufkommen, die Kommission erwäge Legislativvorschläge mit dem Ziel eines vereinheitlichten europäischen Arbeitsrechts.
1 KOM (2006) 708 endgültig, „Ein modernes Arbeitsrecht für die Herausforderungen des 21. Jahrhunderts“; deutsche Sprachfassung abrufbar unter:
http://ec.europa.eu/employment_social/labour_law/docs/2006/green_paper_de.pdf. .
2 KOM (2006) 708 endgültig, S. 4.
3 Linneweber, Aktuelle Entwicklungen im Europäischen Arbeitsrecht, in: RdA 2008, 47.
4 Beschluss Bundesrat, Ziffern 5 ff.; Stellungnahme Bundesregierung, S. 1 f.; einen ersten Überblick über die Reaktionen aus dem deutschsprachigen Raum bietet Stoffels in: GPR 2007, 233. Im Verlauf der Arbeit wird noch genauer auf die einzelne Stellungnahmen eingegangen werden.
5 Waas, Ein Grünbuch aus Brüssel, in: Betriebs-Berater (BB), 2007, Heft 22, S. 1; derselbe in: ZESAR 2007, 202.
6 KOM (2006) 708 endgültig, S. 3.
7 KOM (2006) 708 endgültig, S. 4.
8 KOM (2006) 708 endgültig, S. 14.
16
Zwar konnte die Kommission ihre schärfsten Kritiker mittlerweile beruhigen - in der Folgemitteilung zum Grünbuch 9 heißt es, dieses sei von Anfang an nicht als „Grundlage für die Konzeption legislativer Maßnahmen“ 10 gedacht gewesen 11 - die Diskussion um die aufgeworfenen Fragestellungen hält jedoch an. Insofern ist es mit dem Grünbuch zumindest gelungen Denkanstösse zu liefern und damit die Debatte um die Zukunft des Arbeitsrechts in Europa neu in Gang zu bringen.
II. Einführung eines einheitlichen Arbeitnehmerbegriffs auf europäischer Ebene? Zwei zentrale Anliegen prägen das Dokument und die dadurch ausgelöste Diskussion: Zum einen geht es der Kommission um sogenannte atypische Arbeitsverhältnisse, deren Zahl im Binnenmarkt stetig zunimmt und die verstärkt in den Anwendungsbereich des Arbeitsrechtes einbezogen werden sollen. Atypisch im Sinne des Grünbuches sind Arbeitsverhältnisse, die in zeitlicher oder personeller Hinsicht vom Leitbild des unbefristeten Vollzeitarbeitsvertrages abweichen.
Zum anderen wirft die Kommission unter dem Gliederungspunkt „Unsicherheit bezüglich der Gesetzeslage“ die Frage nach Sinn und Notwendigkeit eines einheitlichen europäischen Arbeitnehmerbegriffs auf. Sie bemängelt, dass abgesehen vom Kontext der Freizügigkeit, innerhalb der meisten arbeitsrechtlichen Bestimmungen der EU die Definition des Arbeitnehmerbegriffs Sache der Mitgliedstaaten sei. Dies wiederum sei mit dem sozialpolitischen Ziel der Gemeinschaft, Flexibilität und Sicherheit in ein Gleichgewicht zu bringen, nur schwer vereinbar. 12 Dieser zweite inhaltliche Schwerpunkt des Brüsseler Dokuments, der auch wegen seiner möglichen schwerwiegenden Folgen für die nationalen Arbeitsrechtsordnungen in der interessierten Öffentlichkeit eine kontroverse Diskussion ausgelöst hat 13 , soll in dieser Arbeit näher beleuchtet werden.
Insbesondere soll dabei der Frage nachgegangen werden, inwieweit die von der Kommission ins Spiel gebrachte Ausweitung des Arbeitnehmerbegriffs auf lediglich wirtschaftlich abhän- 9 KOM(2007) 627 endgültig, „Ergebnis der öffentlichen Anhörung zum Grünbuch der Kommission ‚Ein modernes Arbeitsrecht für die Herausforderungen des 21. Jahrhunderts’“; deutsche Fassung abrufbar unter: http://ec.europa.eu/employment_social/labour_law/docs/2007/follow_up_com_627_de.pdf
10 KOM (2007) 627 endgültig, S. 2.
11 Vgl. hierzu auch Artikel in der FAZ vom 14.11.2007, „EU kippt Pläne zum Arbeitsrecht“.
12 KOM (2006) 708 endgültig, S. 16.
13 Sämtliche bei der Kommission eingegangenen Beiträge zum Grünbuch sind auf deren Homepage verfügbar: http://ec.europa.eu/employment_social/labour_law/green_paper_responses_en.htm .
17
gige Beschäftigte 14 (arbeitnehmerähnliche Personen) rechtlich möglich wäre, bzw. inwieweit diese Beschäftigten schon nach derzeitiger Rechtslage unter die jeweiligen gemeinschaftsrechtlichen und nationalen Begrifflichkeiten fallen 15 . Schiek schreibt in der neuesten Auflage ihres Lehrbuches zum Europäischen Arbeitsrecht, „die Erweiterung des Arbeitnehmerbegriffs oder die Anwendung bestimmter arbeitsrechtlicher Vorschriften auf eine Sonderkategorie der wirtschaftlich abhängigen Selbständigen [kann] eine sinnvolle Lösung sein“ 16 . Für Sciarra geht es bei dieser Frage um eine der größten Herausforderungen, die derzeit diskutiert werden 17 .
Dass dies kein allein gemeinschaftsrechtliches Problem ist, belegt beispielsweise ein Aufsatz von Waas. In diesem sieht er die alles entscheidende Frage bezüglich einer Fortentwicklung des deutschen Arbeitsrechts darin, in welchem Umfang man für das Eingreifen arbeitsrechtlicher Schutznormen zukünftig eine bloße wirtschaftliche Abhängigkeit des Beschäftigten ausreichen lassen will 18 . Auch für Klumpp 19 stellt die Abgrenzung unselbständiger Arbeitnehmerschaft vom selbständigen Unternehmertum eine besondere Schwierigkeit dar. Hier sei es erforderlich die wirkliche Interessenlage der Betroffenen zu untersuchen und nicht unreflektiert am Dogma der Unterlegenheit des Arbeitnehmers festzuhalten.
Als „arbeitnehmerähnlich“ werden für den Bereich des Gemeinschaftsrechts, mangels eines eindeutigen einheitlichen Begriffsverständnisses 20 , solche Personen angesehen, die nicht das Merkmal der persönlichen Abhängigkeit erfüllen, aber jedenfalls in wirtschaftlicher Hinsicht von ihrem (einzigen) Vertragspartner abhängig sind. Perulli, auf dessen Untersuchungen die Kommission im Grünbuch Bezug nimmt 21 , spricht von einer „Arbeitsform, die in eine Grauzone zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit fällt“ 22 . Es handelt sich beim hier gewählten Ansatz mithin weniger um eine juristisch scharfe Definition, als vielmehr um eine Beschreibung des dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis tatsächlich zu Grunde
14 KOM (2006) 708 endgültig, S. 12 ff.
15 Vgl. hierzu auch: Bericht des Europäischen Parlaments über ein moderneres Arbeitsrecht für die Herausforderungen des 21. Jahrhunderts (2007/20023(INI)), Ziffer 35. Darin wird die Kommission aufgefordert mit dem Mitgliedstaaten über klare Kriterien zur arbeitsrechtlichen Unterscheidung von „Arbeitnehmern“ und „Selbständigen“ zu verhandeln.
16 Schiek, Europäisches Arbeitsrecht, S. 27.
17 Sciarra, „Modernization“ of labour law, S. 10.
18 Waas, Überlegungen zur Fortentwicklung des deutschen Arbeitsrechts, RdA 2007, 79.
19 Klumpp, Das Subsidiaritätsprinzip im Arbeitsrecht, S. 25.
20 Krebber in: Callies/Ruffert, EUV/EGV, Art. 137, Rn. 2.
21 KOM (2006) 708 endgültig, S. 7, Fn. 14.
22 Perulli, , Wirtschaftlich abhängige Beschäftigungsverhältnisse/arbeitnehmerähnliche Selbständige, S. 2, 17 ff.
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liegenden Phänomens. Der Begriff muss demzufolge nicht zwingend mit dem im deutschen Arbeitsrecht verwendeten 23 übereinstimmen.
Diese Arbeit legt ihren Schwerpunkt, entsprechend der aktuellen Diskussion im einschlägigen Schrifttum, auf die gemeinschaftsrechtlichen Aspekte der Problematik. Daneben wird aber auch die derzeitige Rechtslage im deutschen Arbeitsrecht behandelt. Im Folgenden soll zunächst die Bedeutung des Arbeitnehmerbegriffs für das europäische und deutsche Arbeitsrecht anschaulich gemacht werden. Anschließend werden die dort derzeit geltenden Begrifflichkeiten erarbeitet. Im Weiteren wird dann versucht, mögliche Unterschiede bzw. Überschneidungen herauszuarbeiten. Der letzte Abschnitt geht schließlich noch einmal konkret auf die durch das Grünbuch angestoßene Diskussion bezüglich einer möglichen einheitlichen europäischen Begriffsbestimmung ein, wobei insbesondere kompetenzrechtliche Fragen geklärt und bei Bejahung einer Rechtsetzungsbefugnis der Gemeinschaftsebene die mögliche inhaltliche Ausgestaltung eines solchen einheitlichen Begriffs, gerade auch im Hinblick auf arbeitnehmerähnliche Beschäftigte, erarbeitet werden soll.
B. Bedeutung des Arbeitnehmerbegriffs
Der Begriff des Arbeitnehmers ist, unabhängig von seiner jeweiligen inhaltlichen Ausgestaltung der entscheidende Begriff, wenn es um die Reichweite arbeitsrechtlicher Normen geht. Nur wenn am konkreten Fall ein Arbeitnehmer beteiligt ist, sind nach deutschem Recht sowohl die Gerichte für Arbeitssachen zuständig 24 , als auch das materielle Arbeitsrecht anwendbar. Preis nennt den Begriff deshalb den „zentralen Anknüpfungspunkt für die Anwendbarkeit arbeitsrechtlicher Regelungen“ 25 . Dütz versteht das Arbeitsrecht als Sonderrecht der Arbeitnehmer 26 .
Gleiches gilt aber auch auf Ebene des Gemeinschaftsrechts. Nicht nur die maßgeblichen Vorschriften des Primärrechtes 27 , sondern auch jede sekundärrechtliche Regelung im Bereich des
23 Für einen Überblick über Vorschriften des deutschen Arbeitsrechts, die den Begriff verwenden siehe: Kittner in: Arbeitsrecht - Handbuch für die Praxis, S. 99, Rn. 175.
24 Vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 3 ArbGG.
25 Preis in: Erfurter Kommentar, § 611, Rn 34.
26 Dütz, Arbeitsrecht, S. 1, Rn. 1.
27 Vgl. Art.39 EG, Art. 136 f. EG, Art. 141 EG.
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europäischen Arbeitsrechts nutzt den Arbeitnehmerbegriff zur Bestimmung ihres persönlichen Anwendungsbereiches 28 .
Hieraus ergibt sich die Brisanz der Überlegungen der Kommission. Eine europaweite Vereinheitlichung des (evtl. sogar inhaltlich auf lediglich wirtschaftlich abhängige Beschäftigte ausgedehnten) Arbeitnehmerbegriffs hätte weitreichende Auswirkungen, sowohl auf das Arbeitsrecht der Union, aber - wegen des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts - auch auf die nationalen Rechtsordnungen.
TEIL ZWEI: DER ARBEITNEHMERBEGRIFF IM EUROPÄISCHEN ARBEITSRECHT
Beim Arbeitsrecht der Gemeinschaft handelt es sich nach wie vor nicht um ein geschlossenes Rechtssystem, wie es innerhalb der einzelnen Mitgliedstaaten vorhanden ist. Ursprünglich war die Union als reine Wirtschaftsgemeinschaft konzipiert und dementsprechend nicht mit Kompetenzen im Bereich des Arbeits- und Sozialrechts ausgestattet. Erst mit der Einheitlichen Europäischen Akte (EEA) 29 wurde Art. 118 a EGV (jetzt: Art. 141 EG) eingefügt, der die erste Kompetenznorm der Gemeinschaft in diesem Bereich darstellte. Mit dem Vertrag von Amsterdam 30 wurden die Gründungsverträge um weitgehende arbeitsrechtliche Kompetenzen ergänzt. Heute spielen die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften auch in diesem Bereich eine wichtige Rolle 31 für die einzelnen Mitgliedstaaten. Zwar fehlt es nach wie vor an einem in sich geschlossenen System auf europäischer Ebene, die Gemeinschaft hat aber in vielen Teilbereichen die nationalen Rechtsordnungen ergänzt oder von den Mitgliedstaaten einzuhaltende Mindeststandards festgelegt.
Insgesamt ist in den vergangenen Jahren jedenfalls eine stetige Kompetenzverlagerung von der nationalen zur Gemeinschaftsebene feststellbar 32 . Hieraus folgt die immer größere Bedeutung des europäischen Arbeitsrechts für den deutschen Arbeitsrechtler. Nach Weth und Kerwer lässt sich das nationale Arbeitsrecht, trotz des Mangels eines geschlossenen Konzeptes
28 Auf einzelne Rechtsakte wird unter Teil Zwei, F., G., H. näher eingegangen. Eine Übersicht über die Rechtsetzung der Gemeinschaft im Bereich des Arbeitsschutzrechts findet sich beispielsweise in: Blanpain, European Labour Law, S. 582, Rn. 1142.
29 Die im Februar 1986 in Luxemburg unterzeichnete EEA stellt die erste umfassende Änderung des EWG-Vertrags dar. Sie trat am 01.07.1987 in Kraft.
30 Der Vertrag von Amsterdam wurde am 02. Oktober 1997 unterzeichnet, er trat zum 01.05.1999 in Kraft.
31 HEAS-Wank, § 1, Rn. 2 ff.
32 Henssler/Braun, Arbeitsrecht in Europa, S. 55.
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der europäischen Rechtsakte, ohne solide Kenntnisse des Gemeinschaftsrechts nicht mehr seriös betreiben 33 .
Einen einheitlichen Arbeitnehmerbegriff sucht man, ebenso wie eine gesetzliche Definition desselben, im geltenden Europarecht vergebens. Zwar taucht der Begriff im Gemeinschaftsrecht an verschiedenen Stellen auf, er hat dort aber jeweils eine andere Bedeutung 34 . Generell lässt sich sagen, dass die Begrifflichkeiten, „je nach dem unterschiedlichen Zweck der Vorschriften und Regelungsmaterien“ 35 sowohl autonom nach Gemeinschaftsrecht, als auch durch Verweis auf die nationalen Rechtsordnungen gebildet werden 36 . Teilweise finden sich im Recht der EU zudem Mischformen dieser beiden grundlegenden Regelungstechniken.
Grundsätzlich gilt, dass, solange ein Sachverhalt kein grenzüberschreitendes Moment aufweist, alleine das nationale Recht berufen ist Inhalt und Grenzen des Arbeitnehmerbegriffs festzulegen. Sobald jedoch ein Bezug zum Gemeinschaftsrecht vorliegt, ist das einschlägige Unionsrecht zu berücksichtigen 37 .
Wenn man die Arbeitnehmerbegriffe auf Gemeinschaftsebene näher betrachtet, so fällt schnell auf, dass zunächst zwei Materien streng auseinander zu halten sind. Der Begriff des Arbeitnehmers taucht nämlich sowohl im Europäischen Arbeitsrecht, als auch im Europäischen Sozialrecht auf und hat dabei jeweils eine unterschiedliche Bedeutung. In dieser Arbeit soll lediglich auf den Arbeitnehmerbegriff, wie er im Arbeitsrecht der Gemeinschaft verwendet wird näher eingegangen werden. Auch dort mangelt es nämlich an einer einheitlichen Begriffsbestimmung, so dass je nach Regelungsumfeld teilweise abweichende Begriffsinhalte zur Anwendung gelangen. Sozialrechtliche Fragestellungen kommen - aufgrund des begrenzten Umfangs dieser Arbeit - nur in den Grenzbereichen beider Gesetzesmaterien zur Sprache.
33 Weth/Kerwer, Der Einfluss des Europäischen Rechts auf das nationale Arbeitsrecht, JUS 2000, 431.
34 EuGH vom 12.05.1998, RS C-85/96 - Martínez Sala, Slg. 1998, I-2691 (Rz. 31); Schiek, Europäisches Arbeitsrecht, S. 183 f.; HEAS-Wank, § 2, Rn. 1.
35 Krimphove, Europäisches Arbeitsrecht, Rn. 169.
36 Scheibeler, Begriffsbildung durch den Europäischen Gerichtshof, S.26.
37 HEAS-Wank, § 14, Rn. 2; Oppermann, Europarecht, § 25, Rn. 16.
Arbeit zitieren:
Michael Müller, 2009, Der Arbeitnehmerbegriff im europäischen und deutschen Arbeitsrecht, München, GRIN Verlag GmbH
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