Emissionshandel - das System des Handels mit CO 2 - Zertifikaten
von Bastian Wilde und Bastian Firch
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Inhaltsverzeichnis
Tabellenverzeichnis. III
Abbildungsverzeichnis III
Abk ürzungsverzeichnis III
1. Hintergrundinformation/Theorie 1
2. Das Emissionshandelssystem (EUETS) 2
2.1 Phasen des EU-ETS 3
2.2 Akteure des EU-ETS 5
2.3 Zertifikatstypen 6
2.4 Handelsplätze 10
3. Emissionshandel in Europa 11
4. Nationales Emissionsbudget / Emissionshandel in Deutschland 13
5. Antragstellung / Zuteilung 15
6. Erlangen von Zertifikaten 18
6.1 Zukauf an Börsen/Marktplätzen 18
6.2 Auktionierung von Zertifikaten. 19
6.3 Projekte zur Erlangung von Zertifikaten 20
6.4 Preisentwicklung der Zertifikate 21
7. Monitoring und Emissionsbericht 23
8. Abgabeverpflichtungen 25
9. Anlagenübergang 26
9.1 Betreiberwechsel 26
9.2 Übertragung auf Ersatzanlagen 28
10. Resümee / Ausblick 29
Quellenverzeichnis 31
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von Bastian Wilde und Bastian Firch
Tabellenverzeichnis
Tab. 1 Tabelle der europäischen Reduktionsverpflichtungen ..........................................2
Tab. 2 Übersicht Handelsvolumina.................................................................................. 11
Tab. 3 Im Kyoto-Protokoll erfasste Treibhausgase .........................................................12
Abbildungsverzeichnis
Abb. 1 Kursentwicklung der Emissionszertifikate ............................................................ 23
Abkürzungsverzeichnis
BAT
CDM
CER
DEHSt
ERU
EUA
JI KP
NAP
OTC
ProMechG -TEHG
VER
ZuG 2012 -
ZuV 2012
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1. Hintergrundinformation / Theorie
Die Diskussion um die immer weiter ansteigende Temperatur der Erdatmosphäre begann schon in den frühen 60er Jahren des zwanzigsten Jahrhunderts. Am Anfang waren es eher einzelne Wissenschaftler die von dem dauerhaften Anstieg der Erdtemperatur überzeugt waren. Diese wurden allerdings zu dieser Zeit meist nur belächelt und im Großen und Ganzen ignoriert. Erst mit den steigenden technologischen Möglichkeiten in den 80er Jahren trat der Klimawandel immer weiter in den Blickwinkel verschiedenster Regierungen. Infolge dessen hat die internationale Staatengemeinschaft im Jahr 1988 ein Gremium eingerichtet, dass die Auswirkung menschlicher Aktivitäten auf das Klima untersucht und beobachtet. Die sogenannte IPCC, als Abkürzung stehend für Intergovernmental Panel on Climate Change. Seither haben sich die internationalen Bemühungen zum Klimaschutz immer weiter entwickelt. Zu Beginn der 90er Jahre wurde erstmals ein Rahmenabkommen über den weltweiten Klimaschutz geschlossen. Dieses Rahmenabkommen wurde 1992 von 188 teilnehmenden Staaten auf der UN-Konferenz über Umwelt und Entwicklung in Rio de Janeiro unterzeichnet. 1 Dieser Rahmenvertrag galt damals als Grundlage für die Reduktion von Treibhausgasen. Es wurde festgehalten, dass die unterzeichnenden Industriestaaten Ihren Ausstoß für das Jahr 2000 an Treibhausgasen auf die Basis des Jahres 1990 verringern. Allerdings wurden in dem Rahmenvertrag aus Rio de Janeiro keine konkreten Emissionsreduktionspflichten vereinbart. 2 Da diese Regelung natürlich kein zufriedenstellendes Ergebnis erwarten lies wurde 1997 in Kyoto ein neues Abkommen geschlossen, welches erstmals Emissionsbegrenzungs- und -reduktionspflichten für die Industriestaaten (sog. Annex-I-Staaten) vorschrieb. Gemäß des Kyoto-Protokolls (KP) haben sich die Annex-I-Staaten dazu verpflichtet in der ersten Verpflichtungsperiode (2008-2012) gemeinsam Ihren Ausstoß von Kohlenstoffdioxid um 5% wiederum sich auf das Basisjahr 1990 beziehend
1 Vgl. U.M. Erling (2008) S.11.
2 Vgl. U.M. Erling (2008) S.11.
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zu verringern. Um das wirtschaftliche Aufstreben einiger Staaten nicht zu behindern wurden allerdings verschiedene Reduktionspflichten vereinbart. Als Beispiel ist die Europäische Union eine Reduktionspflicht von 8%, die USA von 7%, Japan und Kanada von 6% eingegangen. Durch den vierten Artikel des KP wurden den Annex-I-Staaten eine freie Umverteilung, mit der Bedingung des unveränderten Gesamtausstoßes zugestanden. In Folge dessen hat die EU-Kommission folgende Emissionsreduktionspflichten für die Mitgliedsländer herausgegeben 3 :
2. Das Emissionshandelssystem
Das Emissionshandelssystem EU-ETS wurde am 1. Januar 2005 eingeführt und soll dazu beitragen den Ausstoß von CO 2 wirtschaftlich zu reduzieren. Die Grundlage für das EU-ETS ist das eingangs genannte Kyoto-Protokoll. Damit soll ein Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur von weniger als 2° Celsius im Vergleich zum vorindustriellen Niveau erreicht werden. 4 Im groben funktioniert das ganze in 3 Schritten, im ersten Schritt wird für die Staaten der EU ein verbindliches Zielniveau festgelegt, also die maximal erlaubte Emissionsmenge an CO 2 . Im 2. Schritt wird diese festgelegte Menge
3 Vgl. U.M. Erling (2008) S. 13.
4 http://www.nachhaltigkeit.info/artikel/der_europaeische_emissionshandel_eu_ets_1226.htm (Stand 06.03.2009).
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an die betroffenen Sektoren wie zB. die Energieversorgung oder die Industrie verteilt. Im 3. Schritt wird das Budget an Berechtigungen zur Emission von CO 2 an Teilnehmer am EU-ETS verteilt, jedoch werden immer weniger Zertifikate ausgeteilt als tatsächlich benötigt werden. So wird beabsichtigt eine Knappheit geschaffen, was die Teilnehmer dazu zwingt wirtschaftlich zu Handeln, entweder sie investieren in Vermeidungsmaßnahmen oder müssen zusätzliche Zertifikate hinzukaufen. Wenn also nun der Zukauf für ein Unternehmen günstiger ist als die Investition in die Vermeidung, werden Zertifikate gekauft und umgekehrt.
Werden von einem Unternehmen weder Zusatzzertifikate erworben noch in die Vermeidung investiert, so muss es als Folge daraus Strafzahlungen für jede Tonne CO 2 über die zertifizierte Menge hinaus leisten. 5 Die Strafzahlung pro Tonne CO 2 über die Mindestverpflichtung hinaus betrug in der 2. Handelsperiode 100 €.
2.1 Die Phasen des EU-ETS
Das EU-ETS gliedert sich zu Beginn in 3 Phasen, Phase I (2005 - 2007), Phase II (2008 - 2012) und Phase III (2013 - 2020). Die erste Phase wurde von der Kommission auch Lernphase genannt, hier sollten erste Erkenntnisse im Bereich des Emissionshandels gewonnen werden. In dieser Phase wurde ein Cap von 2190,8 Mio. Tonnen CO 2 festgelegt. In dieser Phase beteiligten sich zunächst ca. 9000 Unternehmen am EU-ETS einige Zeit später ca. 11.500 Unternehmen. Da die Unternehmen noch keine Erfahrungen bezüglich der Knappheitssituation der Zertifikate am Markt hatten, war der Preis pro Zertifikat in dieser ersten Periode äußerst volatil. Beginnend bei 5 €/t CO 2 stieg der Preis auf bis ca. 29 €/t an und fiel aufgrund der Tatsache, das einige Länder zu viele Zertifikate ausgegeben hatten auf 0,07 €/t. In dieser ersten Phase waren sämtliche zur Verfügung gestellten Zertifikate kostenlos.
5 http://www.nachhaltigkeit.info/artikel/der_europaeische_emissionshandel_eu_ets_1226.htm ; Prinzipien des Emissionshandels (Stand 06.03.2009).
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Bei den Unternehmen kam es in dieser ersten Phase zu sogenannten „Windfall Profits“, es wurde den Unternehmen - insbesondere den Stromversorgern - vorgeworfen die kostenlosen Zertifikate als tatsächliche Kosten auf den Verbraucher umzuwälzen um Zusatzgewinne zu realisieren. 6
Mit dem Wissen aus Phase I - insbesondere über die Windfall Profits -, ging man in Phase II und stattete zunächst die Energieversorger mit weniger Zertifikaten aus, um deren Zusatzeinkünfte besser abzuschöpfen. Desweiteren ging die Tendenz dazu über, nichtmehr alle Zertifikate kostenlos zu verteilen sondern einen Teil per Auktion zu veräußern, so hat Deutschland beispielsweise 90% der Zertifikate verteilt und die restlichen 10% auktioniert. Außerdem wurde das Cap auf 2,08 Mrd. Tonnen CO 2 um 3,5% im Vergleich zum tatsächlichen Ausstoß in 2005 gesenkt. Ebenfalls wurden die Regeln für die Zuteilung größtenteils insofern angepasst, das das sogenannte Grandfathering Konzept, in welchem die zugeteilte Menge der Zertifikate an der tatsächlich emittierten Menge CO2 in der Vergangenheit ermittelt wird, verstärkt durch BAT-Benchmarks (Best Available Technology) ersetzt wurde. Hierbei werden lediglich Zertifikate in Höhe der besten technisch verfügbaren Anlagen ausgeteilt (Im Folgenden wird noch auf diese Verfahren eingegangen). 7
Für die am 01.01.2013 beginnende Phase III ist damit zu rechnen, dass der Großteil aller Zertifikate versteigert wird, vor allem die Energieversorger werden wahrscheinlich sämtliche Berechtigungen ersteigern müssen. Für sehr Energieintensive Industriezweige soll es jedoch anfangs noch Ausnahmeregelungen geben. Darüberhinaus soll eine EU-weite Emissionsobergrenze festgelegt werden, bei welcher auf die
Volkswirtschaftliche Ausgangslage der Mitgliedstaaten verzichtet werden soll. Im Falle eines Zustandekommens des Post-Kyoto Protokolls, wird diese
6 http://www.nachhaltigkeit.info/artikel/der_europaeische_emissionshandel_eu_ets_1226.htm; Phase I: 2005‐2007 (Stand 06.03.2009).
7 http://www.nachhaltigkeit.info/artikel/der_europaeische_emissionshandel_eu_ets_1226.htm; Phase II: 2008‐2012 (Stand 06.03.2009).
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Obergrenze 2013 bei 1884 Mio. Tonnen Treibhausgase liegen und soll bis 2020 auf 1491 Mio. Tonnen Treibhausgase weiter gesenkt werden. Außerdem sollen weiter Gase wie z.B. Perfluorkarbon (PFC) und Distickstoffmonoxid (N 2 O) mit in die Liste der Treibhausgase einbezogen werden. Vorgesehen ist auch, weitere Sektoren mit in das EU-ETS mit einzubeziehen, wie z.B. den Flugverkehr - die Schifffahrt ist noch ausgenommen aber wird teils auch diskutiert. 8
2.2 Akteure des EU-ETS
Zu den Akteuren des EU-ETS gehören zwangsläufig sämtliche Betreiber von Anlagen aus den emissionshandelspflichtigen Branchen welche im TEHG Anhang 1 aufgelistet sind 9 , da ihnen die Verpflichtung auferlegt ist, für ihre Emissionen die entsprechende Menge Zertifikate abzugeben.
Zu diesen „geborenen Händlern“ - den Anlagenbetreibern - kommen zunehmend weitere nicht emissionshandelspflichtige Händler hinzu. Dazu gehören zunehmend Banken und Energiehändler, die durch den Handel mit Emissionszertifikaten Spekulationsgewinne erzielen wollen. Um diese Gewinne zu realisieren werden die Zertifikate kurz- oder mittelfristig unter Ausnutzung der Preisentwicklung geschickt an- und verkauft. 10 Desweiteren treten eine Reihe Carbon Funds am Markt auf, diese Carbon Funds beinhalten alle Aufkaufprogramme und Fonds die in Emissionszertifikate investieren. Die Carbon Funds lassen sich in 3 Gruppen unterteilen, die staatlichen Aufkaufprogramme, die staatlich-privaten Aufkaufprogramme und die privaten Investementfonds. Die staatlichen Programme sind durch einen begrenzten Investorenkreis - meist je Fond ein Staat - und staatliche Kontrolle gekennzeichnet.
8 http://www.nachhaltigkeit.info/artikel/der_europaeische_emissionshandel_eu_ets_1226.htm; Phase III: 2013‐2020 (Stand 06.03.2009).
9 http://www.dehst.de Anlagenbetreiber (Stand 3. August 2009).
10 Vgl. Zenke/Fuhr(2006) Rdnr. 75.
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Diese Programme dienen dazu den Reduktionszielen Sorge zu tragen, sofern diese durch Zertifikatsaufkauf erfüllt werden sollen, außerdem sind durch den eingeschränkten Investorenkreis Privatinvestoren und Unternehmen ausgeschlossen.
Bei den staatlich-privaten Aufkaufprogrammen können sich Unternehmen und Privatinvestoren beteiligen, um als Tilgung und Zins
Emissionsgutschriften zu erhalten. Ziel dieser Programme ist es den Investoren in die Klimaschutzfonds durch Bündelung der Nachfrage kostengünstig Emissionszertifikate zu verschaffen. Diese Gruppe stellt vom Grad der Kapitalisierung her die größte Gruppe dar. Die Gruppe der Privatwirtschaftlichen Carbon Funds kauft Zertifikate zu niedrigen Preisen und verkauft diese später wieder in
Gewinnerzielungsabsicht. Die daraus erzielten Gewinne werden dann an die Investoren gezahlt. Diese Fonds eignen sich für Finanzinvestoren und sind für Anlagenbetreiber eher unattraktiv. 11 Neben den „geborenen Händlern“ und Carbon Funds gibt es desweitern noch Intermediäre die das Emissionszertifikat als Produkt in ihr Portfolio aufgenommen haben und Käufer und Verkäufer zusammenbringen. Zu diesen Intermediären zählen, Börsen und Handelsplattformen sowie auch Makler. Makler benutzen für den Emissionshandel das Telefon-Brokerage oder legen eigene Plattformen im Internet auf. Bereits erfolgreiche Makler sind beispielsweise Natsource oder Point Carbon. 12
2.3 Zertifikatstypen
Zunächst einmal muss man die Emissionszertifikate, welche die Gegenstände des Emissionshandels sind, von den nicht handelbaren Emissionsgenehmigungen, welche dem Anlagenbetreiber den Ausstoß von CO 2 genehmigen, abgrenzen. Diese Genehmigungen sind anlagenbezogen und somit nicht handelbar. Ferner muss das Emissionszertifikat ebenfalls von
11 Vgl. Zenke/Fuhr(2006) Rdnr. 77‐79.
12 Vgl. Zenke/Fuhr(2006) Rdnr. 81.
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Bastian Firch, Bastian Wilde, 2009, Emissionshandel - Das System des Handels mit CO2-Zertifikaten, München, GRIN Verlag GmbH
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