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VII
GLIEDERUNG
A. Einleitung 1
B. Die rechtsformneutrale Antragspflicht 2
I. Bisherige Insolvenzantragspflicht 2
II. Die neue rechtsformneutrale Ausgestaltung. 3
1. Auswirkungen auf inländische Gesellschaftsformen. 4
a) Vor-GmbH 4
b) Eingetragener Verein 5
2. Auswirkungen auf ausländische Rechtsformen. 5
a) Das Problem der „alten“ Rechtslage 6
b) Reaktion der neuen Rechtslage 7
c) Anwendbares Insolvenzrecht auf Auslandsgesellschaften. 8
aa) „Scheinauslandsgesellschaften 8
bb) „Echte Auslandsgesellschaften 9
cc) Rechtliche Qualifizierung der Insolvenzantragspflicht. 9
(1) Gesellschaftsrechtliche Qualifikation 10
(2) Insolvenzrechtliche Qualifikation 10
(3) Stellungnahme. 10
(4) Mögliche Reaktionen des EuGH bezüglich der Europarechtskonformität 12
dd) Insovenzantragspflicht für Partukularinsolvenzverfahren 13
ee) Problemverlagerungseffekt des neuen § 15a InsO. 15
III. Zusammenfassende Bewertung des neuen § 15a I,II InsO 16
C. Der neue § 15a III InsO 17
I. Probleme der alten Rechtslage. 17
II. Antworten der neuen Rechtslage. 18
1. Potentieller Täterkreis. 18
2. Führungslosigkeit 20
3. Der subjektive Tatbestand des § 15a III, IV,V InsO 22
III. Bewertung des neuen § 15a III 24
D. Die Strafbarkeit des „nicht richtig gestellten Insolvenzantrags 25
I. Zivilrechtliche Anforderungen an den richtig gestellten Antrag 25
II. Die bisherige Strafbarkeit des „nicht richtigen Antrages 27
III. Mögliche Strafbarkeitserweiterunng durch Einführung des § 15a IV 2.Alt. 28
E. Zusammenfassung und Ergebnis 30
VIII
A. Einleitung
Die folgende Seminararbeit beschäftigt sich mit den möglichen Weiterungen die der § 15a InsO möglicherweise gegenüber dem alten Rechtszustand gebracht hat. Der § 15a InsO ist durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (kurz MoMiG) neu normiert worden und regelt die sog. „Insolvenzverschleppung“. 1 Allgemein gesagt regelt dieser Begriff Verstöße gegen die für Gesellschaften gesetzlich geregelten Pflichten zur Stellung eines Insolvenzantrages. 2 Bei der Verwendung des Begriffes ist zu beachten, dass der Gesetzgeber den Begriff der Insolvenzverschleppung nicht benutzt. Dies ist durch den Umstand geschuldet, dass die InsO im Gegensatz zum StGB nicht über amtliche Paragraphenüberschriften verfügt und somit die Strafbestimmungen keinen offiziellen Namen haben. Um aber den Anforderungen an den Anklagesatz (§ 200 I 1 StPO), den Eröffnungsbeschluss ( § 207 II StPO) und an das Urteil (§ 264 StPO), welche eine stichwortartige Beschreibung der vorgeworfenen Straftat verlangen, gerecht zu werden, hat sich die Begriffsverwendung mittlerweile eingebürgert, sodass in der folgenden Untersuchung unproblematisch mit ihm hantiert werden kann. 3
Die Deliktshäufigkeit des Tatbestandes ist angesichts der großen Zahl von unterkapitalisierten Gesellschaften und insbesondere durch die aktuell schwierige Wirtschaftslage und die damit verbundenen Liquiditätsprobleme hoch. 4 So wurde uns gerade durch die großen Insolvenzen der Quelle GmbH, der Arcandor AG und der Osnabrücker Wilhelm Karmann GmbH medienträchtig vor Augen geführt, dass das Thema Insolvenz nicht einmal vor großen Unternehmen halt macht und eine traurige Aktualität besitzt. Dem Insolvenzverschleppungstatbestand kommt hierbei die Aufgabe zu, die Verantwortlichen eines Unternehmens zu einer rechtzeitigen Antragsstellung zu bewegen, damit die Insolvenzmasse durch unnötige Verzögerungen nicht noch mehr geschmälert wird und die Gläubiger einen nicht noch größeren Schaden erleiden. 5 Da eine drohende Insolvenz aber leider nicht immer dazu führt, dass rationale und gesetzlich verlangte Entscheidungen getroffen werden bzw. sich Kriminelle die wirtschaftliche Notlage anderer sogar noch versuchen zu Nutze zu machen (siehe beispielsweise in Abschnitt C die Fälle der „Firmenbestattungen“), besitzt der Tatbestand wesentlich mehr praktische Relevanz als viele andere nebenstrafrechtliche Bestimmungen. Es soll in der Arbeit untersucht werden, ob der neue § 15a InsO durch eventuelle Weiterungen seiner Aufgabe in
1 BGBl. 2008, S.2028 ff.
2 Wabnitz/Janovsky-Köhler, Handbuch Wirtschaftsstrafrecht, § 7 Rn.10
3 Wabnitz/Janovsky-Köhler, § 7 Rn.14
4 Bieneck/Müller-Gugenberger-Bieneck, Wirtschaftsstrafrecht, § 84 Rn.2
5 Achenbach/Ransiek-Wegner, Wirtschaftsstrafrecht, § VII 2 Rn.4
1
einer noch effizienteren Art und Weise gerecht werden kann.
Die Arbeit ist so aufgebaut, dass zunächst die neue rechtsformneutrale Antragspflicht, dann mögliche Weiterungen des § 15a III InsO und § 15a IV, V InsO behandelt werden. Es wird in den einzelnen Abschnitten jeweils zunächst die neue Rechtslage mit der alten verglichen. Anschließend soll insbesondere auch darauf ein Augenmerk gelegt, dass mögliche Änderungen nicht nur aus rechtstheoretischer Sicht beleuchtet werden, sondern auch ihre tatsächliche praktische Relevanz dargestellt wird.
B. Die rechtsformneutrale Antragspflicht
Die neue rechtsformneutrale Insolvenzantragspflicht ist in den § 15a I-II InsO geregelt. Zunächst soll ein kurzer Überblick über die alte Rechtslage gegeben werden.
I. Bisherige Insolvenzantragspflicht
Bis zum 1.11.2008 war die Insolvenzantragspflicht rechtsformabhängig in den Spezialgesetzen zu den jeweiligen Gesellschaften (AktG, GmbHG, GenG, HGB, EWIV-AusfG) geregelt. Der Straftatbestand war bislang typischerweise zusammengesetzt aus einer normierten Handlungspflicht (z.B. §§ 64 I, 71 IV a.F. GmbHG) und einer separat niedergeschriebenen Strafbewehrung (z.B. § 84 I Nr.2, II a.F. GmbHG), welche zusammenzulesen waren. 6 Es handelte sich um blankettartige Straftatbestände, die in einem im Nebenstrafrecht nicht unüblichen Akzessorietätsverhältnis zur eigentlichen Handlungsnorm standen. 7 Taugliche Täter des Sonderdeliktes der Insolvenzverschleppung konnten nur Geschäftsführer (bei der GmbH), Vor-standsmitglieder (bei der AG oder e.G.), persönlich haftende Gesellschafter einer KGaA oder die Liquidatoren einer der genannten Gesellschaften sein. 8
Zudem sorgten die §§ 130a a.F., 130b a.F. und 177a a.F. HGB dafür, dass neben den Kapitalgesellschaften auch Personenhandelsgesellschaften (oHG, GbR, KG etc.), bei denen keine natürliche Person für die Verbindlichkeiten haftet (z.B. GmbH & Co KG) ebenfalls unter die Insolvenzantragspflichten fielen. 9 Antragsverpflichtet waren in derartigen Konstellationen die organschaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Gesellschafter oder Liquidatoren (§ 130 I 2 a.F. HGB).
Zusammengefasst gesagt machte sich wegen Insolvenzverschleppung strafbar, wer als Vertreter des Unternehmens (Geschäftsführer, Vorstand etc.), vorsätzlich oder fahrlässig, nicht ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber binnen drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähig- 6 Bieneck/Müller-Gugenberger-Bieneck,Wirtschaftsstrafrecht, § 84 Rn.4
7 Erbs/Kohlhaas-Schaal, Strafrechtliche Nebengesetze, Band 2, G 131 § 84 Rn.3
8 Wabnitz/Janovsky-Köhler, § 7 Rn.7
9 Bieneck/Müller-Gugenberger-Bieneck, § 84 Rn.25
2
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