Abstract
Diese Arbeit befasst sich mit dem neuen Reisepass mit integrierten RFID-Chip
zur drahtlosen Kommunikation. Nach Grundlagen zur Biometrie werden die Be-
sonderheiten der RFID-Kodierungen aufgezeigt. Anschliessend werden diese Be-sonderheiten aus datenschutzrechtlicher Sicht betrachtet. Abschliessend wird die
Einführung des neuen Reisepasses kritisch bewertet.
Inhaltsverzeichnis III
Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis IV
Tabellenverzeichnis V
1 Einleitung 1
2 Grundlagen 2
2.1 Rechtsvorschriften 2
2.1.1 Passwesen 2
2.1.2 Datenschutz 4
2.2 Radio Frequency Identification 5
2.3 Biometrische Daten 6
2.3.1 Kennzahlen von biometrischen Systemen 7
2.3.2 Fingerabdruck 8
2.3.3 Gesichtsmuster 9
2.3.4 Gegenüberstellung 11
3 Elektronischer Pass 12
3.1 Aufbau 12
3.2 gedruckte Informationen 16
3.3 elektronische Informationen 16
3.4 Haltbarkeit und Gültigkeit 17
3.5 Verschlüsselungstechniken beim ePass 18
3.5.1 Sicherungsverfahren Digitale Signatur 19
3.5.2 Sicherungsverfahren Basic Access Control 20
3.5.3 Sicherungsverfahren Extended Access Control 21
3.5.4 Überblick über die Inspektionskette 23
4 Datenschutzrelevante Aspekte 25
4.1 Auslesbare Informationen 25
4.2 Zugriffsschutz 26
4.3 Chancen / Risiken durch den ePass 26
4.3.1 Nutzung zur Terrorabwehr 26
4.3.2 Fälschungssicherheit 27
4.3.3 Umgehungsmöglichkeiten 28
5 Fazit 30
Literatur - und Quellenverzeichnis 32
Abbildungsverzeichnis IV
Abbildungsverzeichnis
2.1 RFID-Tag 5
2.2 Lesen von RFID-Tags 6
2.3 Equal Error Rate 8
2.4 Fingerabdruck von Wolfgang Schäuble 8
2.5 Fingerabdruck-Muster 9
2.6 Merkmale Fingerabdruck 9
3.1 ePass 12
3.2 ePass Logo 14
3.3 Sicherheitsmerkmale der Passkarte - Bild a 14
3.4 Sicherheitsmerkmale der Passkarte - Bild b 15
3.5 Verifikationskette 19
3.6 Sicherungsverfahren Basic Access Control 20
4.1 auslesbare Informationen des ePass 25
4.2 Schutzhülle ePass 26
4.3 Beteiligte Länder des Schengen-Abkommen 28
Tabellenverzeichnis V
Tabellenverzeichnis
2.1 Vergleich biometrischer Merkmale 11
3.1 Datenstruktur RF-Chip 17
3.2 Daten zur digitalen Signierung im Überblick 20
1 Einleitung 1
1 Einleitung
Mit den Terroranschlägen gegen die vereinigten Staaten von Amerika am 11. September 2001, bei denen durch brutale und menschenverachtende Weise über 3000 Menschen ihr Leben verloren, ist nach Beurteilung der deutschen Sicherheitsbehörden eine neue Dimension des Terrorismus und dessen internationaler Ausprägung erreicht 1 .
Der Gesetzgeber lies bereits am 01. Januar 2002, nach einem eiligen Gesetzgebungsverfahren, das Gesetz zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus 2 in Kraft treten um der offenbaren Bedrohung der inneren Sicherheit und Ordnung 3 Rechnung zu tragen.
Bei diesem Gesetz handelt es sich im Wesentlichen um ein Paket aus verschiedenen Vorschriften, Gesetzen und Rechtsverordnungen, durch die den Sicherheitsbehörden erweiterte Aufgaben und neue Befugnisse zugeordnet werden. Dieses „Sicherheitspaket“ nimmt auch Einfluss auf das Pass- und Personalausweisrecht. Hier wird in erster Linie gemäß Artikel 7 (1) lit. b Satz 1 bzw. Artikel 8 (1) lit. a Satz 1 Terrorismusbekämpfungsgesetz geregelt, dass der Pass und der Personalausweis „neben dem Lichtbild und der Unterschrift weitere biometrische Merkmale von Fingern oder Händen oder Gesicht des Passinhabers enthalten darf“. Dies war bis dahin verboten.
Biometrische Identifikationssysteme ermöglichen die unverwechselbare Authentizifierung von Menschen. Gefahren, wie ein Überwachungsstaat nach dem Vorbild des Romanes „1984“ von George Orwell oder die Schaffung eines „gläsernen Menschen“ erscheinen nun zumindest technisch möglich. Diese Arbeit untersucht die biometrischen Merkmale, ihre Verwendung, die Verschlüsselungsverfahren der Daten in Pass und Personalausweis um abschliessend eine Aussage zum ePass im Lichte des Datensschutzes treffen zu können.
1 Vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Terrorbekämpfung[6], S. 35
2 Vgl. BMJ[8], S. 61
3 Vgl. Gruner[22], S. 1
2 Grundlagen 2
2 Grundlagen
Das Kapitel Grundlagen teilt sich in drei Bereiche. Es werden die notwendigen Rechtsvorschriften beleuchtet, die RFID-Technologie in den Grundzügen erklärt und biometrische Merkmale erläutert.
2.1 Rechtsvorschriften
Für das Dokument Reisepass ist in der Bundesrepublik Deutschland geltendes Recht zu beachten. Diese Rechtsvorschriften sollen hier im wesentlichen behandelt werden. Das Terrorismusbekämpfungsgesetz selbst ist nur eine Ergänzung zu den bestehenden Gesetzen, Änderungen und Ergänzungen im Passgesetz von 1986 werden in den einzelnen Gesetzen selbst durchgeführt . Diese aktualiserte Form ist im Weiteren berücksichtigt.
2.1.1 Passwesen
Laut § 1 (1) Passgesetz benötigen alle Deutschen im Sinne des Artikel 116 (1) GG 1 einen gültigen Pass, wenn sie den Geltungsbereich des Gesetzes verlassen bzw. betreten 2 . Zu den Pässen gehört u.a. der Reisepass. Die Pässe sind nach einheitlichem Muster aufzubauen (§ 4 PassG). Zu Seriennummer, Lichtbild und Unterschrift sind ausschließlich folgende Angaben zu machen. ∙ Familienname und ggf. Geburtsname, ∙ Vornamen, ∙ Doktorgrad, ∙ Geburtsort, -tag, ∙ Geschlecht,
1 Grundgesetz
2 Passgesetz[7]
2 Grundlagen 3
∙ Größe,
∙ Farbe der Augen, ∙ Wohnort und ∙ Staatsangehörigkeit.
Gemäß § 4 (2) enthält der Pass eine maschinell lesbare Zone (die sogenannte Machine Readable Zone, kurz MRZ), in der lediglich folgende Daten enthalten sein dürfen ∙ Abkürzung P für Reisepass, ∙ Abkürzung D für die BRD, ∙ Familienname, Vornamen, ∙ die Seriennummer des Passes,
∙ die Abkürzung D für die Eigenschaft als Deutscher o.ä., ∙ den Tag der Geburt, ∙ Geschlechtsmerkmal (M/F) ∙ die Gültigkeitsdauer des Passes, ∙ die Prüfziffern und Leerstellen
Des Weiteren heißt es in Absatz 3 des § 4 3 , dass die Pässe mit einem elektronischen Speichermedium zu versehen sind. Die gespeicherten Daten sind gegen unbefugtes Auslesen, Verändern oder Löschen zu sichern. In § 6a (2) PassG heißt es, dass die elektronische Erfassung des Lichtbildes und der Fingerabdrücke nur durch solche technischen Systeme durchzuführen sind, die geltenden Rechtsver-ordnungen entsprechen. „Die Einhaltung der Anforderungen ist vom Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik festzustellen.“ § 6a (2) PassG, S. 2[7]. Gemäß § 16 (1) PassG dürfen die Seriennummer und die Prüfziffern keine Daten über die Person des Passinhabers oder Hinweise auf solche Daten enthalten. Jeder Pass erhält eine neue Seriennummer. Die Beantragung, Ausstellung und Ausgabe von Pässen dürfen nicht zum Anlass genommen werden, die hierfür er-forderlichen Angaben außer bei den zuständigen Passbehörden zu speichern. Laut § 16 (3) PassG darf eine zentrale Speicherung aller Seriennummern nur bei der Bundesdruckerei GmbH erfolgen. Die Speicherung dient ausschließlich zum
3 Umsetzung der EG-Verordnung Nr. 2252/2004[21] von 13.12.2004 in nationales Recht
Arbeit zitieren:
Diplom-Wirtschaftsinformatiker (FH) Michael Gläß, Marc Flügel, Nils Röhr, 2008, Der neue Reisepass im Lichte des Datenschutzes, München, GRIN Verlag GmbH
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