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Arbeitsschutz. Anspruch des Arbeitnehmers auf Gefährdungsbeurteilung, Handlungsspielraum des Arbeitgebers und Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats

Title: Arbeitsschutz. Anspruch des Arbeitnehmers auf Gefährdungsbeurteilung, Handlungsspielraum des Arbeitgebers und Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats

Scientific Essay , 2010 , 10 Pages

Autor:in: Prof. Dr. Dr. Assessor jur., Mag. rer. publ. Siegfried Schwab (Author)

Law - Civil / Private / Industrial / Labour
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Summary Excerpt Details

Den Vorschriften des technischen Arbeitsschutzes kommt insoweit eine Doppelwirkung zu, als Schutzpflichten über § 618 Abs. 1 BGB in das einzelne Arbeitsverhältnis hineinwirken. Sie begründen dann zusätzlich zu einer öffentlich-rechtlichen Pflicht eine privatrechtliche Verpflichtung, die der Arbeitgeber gegenüber dem einzelnen Arbeitnehmer zu erfüllen hat.
Arbeitnehmer haben nach § 5 Abs. 1 ArbSchG in Verbindung mit § 618 Abs. 1 BGB Anspruch auf eine Beurteilung der mit ihrer Beschäftigung verbundenen Gefährdung. § 5 Abs. 1 ArbSchG räumt dem Arbeitgeber bei dieser Beurteilung einen Spielraum ein. Der Betriebsrat hat bei dessen Ausfüllung nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG mitzubestimmen. Der einzelne Arbeitnehmer kann deshalb nicht verlangen, dass die Gefährdungsbeurteilung nach bestimmten von ihm vorgegebenen Kriterien durchgeführt wird.

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Inhaltsverzeichnis

1. Arbeitsschutz - Anspruch des Arbeitnehmers auf Gefährdungsbeurteilung - Handlungsspielraum des Arbeitgebers hinsichtlich Art und Weise der Durchführung - Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats

1.1. Den Vorschriften des technischen Arbeitsschutzes kommt insoweit eine Doppelwirkung zu, als Schutzpflichten über § 618 Abs. 1 BGB in das einzelne Arbeitsverhältnis hineinwirken.

1.2. Arbeitnehmer haben nach § 5 Abs. 1 ArbSchG in Verbindung mit § 618 Abs. 1 BGB Anspruch auf eine Beurteilung der mit ihrer Beschäftigung verbundenen Gefährdung.

1.3. § 5 Abs. 1 ArbSchG räumt dem Arbeitgeber bei dieser Beurteilung einen Spielraum ein. Der Betriebsrat hat bei dessen Ausfüllung nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG mitzubestimmen.

1.4. Der einzelne Arbeitnehmer kann deshalb nicht verlangen, dass die Gefährdungsbeurteilung nach bestimmten von ihm vorgegebenen Kriterien durchgeführt wird.

Zielsetzung und thematische Schwerpunkte

Die vorliegende Arbeit analysiert die rechtlichen Rahmenbedingungen und Mitbestimmungsrechte im Kontext der Gefährdungsbeurteilung gemäß ArbSchG und BGB, wobei insbesondere die Frage nach individuellen Erfüllungsansprüchen von Arbeitnehmern und den Handlungsspielräumen des Arbeitgebers bei der Beauftragung externer Stellen untersucht wird.

  • Rechtliche Grundlagen der Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Abs. 1 ArbSchG und § 618 Abs. 1 BGB.
  • Abgrenzung zwischen öffentlich-rechtlichen Pflichten und privatrechtlichen Erfüllungsansprüchen.
  • Umfang und Grenzen des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG.
  • Rechtliche Bewertung der Beauftragung externer Personen oder Stellen zur Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen.
  • Interpretation des Begriffs der "Gefährdung" im Vergleich zum Begriff der "Gefahr".

Auszug aus dem Buch

Arbeitsschutz - Anspruch des Arbeitnehmers auf Gefährdungsbeurteilung - Handlungsspielraum des Arbeitgebers hinsichtlich Art und Weise der Durchführung - Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats

Den Vorschriften des technischen Arbeitsschutzes kommt insoweit eine Doppelwirkung zu, als Schutzpflichten über § 618 Abs. 1 BGB in das einzelne Arbeitsverhältnis hineinwirken. Sie begründen dann zusätzlich zu einer öffentlich-rechtlichen Pflicht eine privatrechtliche Verpflichtung, die der Arbeitgeber gegenüber dem einzelnen Arbeitnehmer zu erfüllen hat.

Arbeitnehmer haben nach § 5 Abs. 1 ArbSchG in Verbindung mit § 618 Abs. 1 BGB Anspruch auf eine Beurteilung der mit ihrer Beschäftigung verbundenen Gefährdung.

§ 5 Abs. 1 ArbSchG räumt dem Arbeitgeber bei dieser Beurteilung einen Spielraum ein. Der Betriebsrat hat bei dessen Ausfüllung nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG mitzubestimmen. Der einzelne Arbeitnehmer kann deshalb nicht verlangen, dass die Gefährdungsbeurteilung nach bestimmten von ihm vorgegebenen Kriterien durchgeführt wird.

Zusammenfassung der Kapitel

1. Arbeitsschutz - Anspruch des Arbeitnehmers auf Gefährdungsbeurteilung - Handlungsspielraum des Arbeitgebers hinsichtlich Art und Weise der Durchführung - Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats: Dieses Kapitel erläutert die dogmatische Herleitung von Arbeitsschutzpflichten aus § 618 BGB in Verbindung mit dem ArbSchG und stellt die Grenzen individueller Arbeitnehmeransprüche sowie die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats dar.

1.1. Den Vorschriften des technischen Arbeitsschutzes kommt insoweit eine Doppelwirkung zu, als Schutzpflichten über § 618 Abs. 1 BGB in das einzelne Arbeitsverhältnis hineinwirken.: Hier wird die Transformation öffentlich-rechtlicher Arbeitsschutznormen in privatrechtliche Pflichten des Arbeitgebers durch die Fürsorgepflicht gemäß § 618 BGB begründet.

1.2. Arbeitnehmer haben nach § 5 Abs. 1 ArbSchG in Verbindung mit § 618 Abs. 1 BGB Anspruch auf eine Beurteilung der mit ihrer Beschäftigung verbundenen Gefährdung.: Der Abschnitt befasst sich mit der materiellen Anspruchsgrundlage für Arbeitnehmer zur Einforderung einer Gefährdungsbeurteilung.

1.3. § 5 Abs. 1 ArbSchG räumt dem Arbeitgeber bei dieser Beurteilung einen Spielraum ein. Der Betriebsrat hat bei dessen Ausfüllung nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG mitzubestimmen.: Dieses Kapitel analysiert den Handlungsspielraum des Arbeitgebers bei der Durchführung der Beurteilung und die damit verbundenen betriebsverfassungsrechtlichen Mitbestimmungstatbestände.

1.4. Der einzelne Arbeitnehmer kann deshalb nicht verlangen, dass die Gefährdungsbeurteilung nach bestimmten von ihm vorgegebenen Kriterien durchgeführt wird.: Der Abschnitt stellt klar, dass der Arbeitgeber aufgrund seines Ermessensspielraums nicht an individuelle Vorgaben einzelner Arbeitnehmer zur Durchführungsmethodik gebunden ist.

Schlüsselwörter

Arbeitsschutz, Gefährdungsbeurteilung, ArbSchG, BGB, Betriebsrat, Mitbestimmungsrecht, BetrVG, Fürsorgepflicht, Erfüllungsanspruch, Arbeitssicherheit, Gefahrenabwehr, Gefährdungsermittlung, Unterweisung, Rahmenvorschrift, Transformation.

Häufig gestellte Fragen

Worum geht es in der Arbeit grundlegend?

Die Arbeit befasst sich mit der rechtlichen Einordnung des Anspruchs auf Gefährdungsbeurteilung im Arbeitsverhältnis, insbesondere der Interaktion zwischen privatrechtlicher Fürsorgepflicht und öffentlich-rechtlichen Arbeitsschutzvorschriften.

Was sind die zentralen Themenfelder?

Die Schwerpunkte liegen auf den Pflichten des Arbeitgebers zur Gefährdungsbeurteilung, dem Umfang des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats nach § 87 BetrVG sowie der Frage, inwieweit Arbeitnehmer individuelle Ansprüche geltend machen können.

Was ist das primäre Ziel oder die Forschungsfrage?

Das Ziel ist die Klärung, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Arbeitnehmer einklagbare Ansprüche auf eine Gefährdungsbeurteilung nach seinen spezifischen Vorgaben hat und welche Rolle der Betriebsrat bei der Beauftragung Dritter spielt.

Welche wissenschaftliche Methode wird verwendet?

Es handelt sich um eine juristische Analyse, die primär auf der Auslegung von Gesetzesnormen (ArbSchG, BGB, BetrVG) und der Auswertung höchstrichterlicher Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts basiert.

Was wird im Hauptteil behandelt?

Der Hauptteil behandelt die Transformation von Arbeitsschutzpflichten, den Beurteilungsspielraum des Arbeitgebers, die Abgrenzung von "Gefahr" und "Gefährdung" sowie die Mitbestimmungsrechte bei der Übertragung von Aufgaben auf externe Stellen.

Welche Schlüsselwörter charakterisieren die Arbeit?

Die Arbeit wird maßgeblich durch Begriffe wie Gefährdungsbeurteilung, Mitbestimmung, Arbeitsschutz, Fürsorgepflicht und Transformationslehre charakterisiert.

Hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht bei der Beauftragung externer Dienstleister?

Nein, nach der Analyse der BAG-Rechtsprechung hat der Betriebsrat bei der reinen Übertragung der Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen auf externe Personen oder Stellen kein unmittelbares Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG.

Kann ein Arbeitnehmer eine bestimmte Methode der Gefährdungsbeurteilung einklagen?

Nein, da dem Arbeitgeber bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung ein gesetzlicher Handlungs- und Beurteilungsspielraum eingeräumt ist, kann der Arbeitnehmer keine spezifischen Überprüfungsparameter oder -methoden erzwingen.

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Details

Title
Arbeitsschutz. Anspruch des Arbeitnehmers auf Gefährdungsbeurteilung, Handlungsspielraum des Arbeitgebers und Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats
College
University of Cooperative Education Mannheim
Author
Prof. Dr. Dr. Assessor jur., Mag. rer. publ. Siegfried Schwab (Author)
Publication Year
2010
Pages
10
Catalog Number
V144655
ISBN (eBook)
9783640540976
ISBN (Book)
9783640541522
Language
German
Tags
Arbeitsverhältnis Schutzpflicht Nebenpflicht Fürsorgepflicht Arbeitsschutzgesetz Schadensersatz Gefährdungsbeurteilung
Product Safety
GRIN Publishing GmbH
Quote paper
Prof. Dr. Dr. Assessor jur., Mag. rer. publ. Siegfried Schwab (Author), 2010, Arbeitsschutz. Anspruch des Arbeitnehmers auf Gefährdungsbeurteilung, Handlungsspielraum des Arbeitgebers und Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/144655
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