Folgenden: PolVO), mit dem ein örtlich und zeitlich begrenztes Alkoholverbot im öffentlichen Straßenraum der F. Innenstadt angeordnet worden ist. Am 22.07.2008 erließ die Ag. mit Zustimmung des Gemeinderats die bis zum 31.07.2010 befristete Polizeiverordnung zur Begrenzung des Alkoholkonsums im öffentlichen Straßenraum. § 2 Alkoholverbot: Im Geltungsbereich der Verordnung 5 ist es auf den öffentlich zugänglichen Flächen außerhalb konzessionierter Freisitzflächen verboten: Alkoholische Getränke jeglicher Art zu konsumieren
Alkoholische Getränke jeglicher Art mit sich zu führen, wenn auf Grund der konkreten Umstände die Absicht erkennbar ist, diese im Geltungsbereich der Verordnung konsumieren zu wollen. 6
Dieses Verbot gilt in den Nächten von Freitag auf Samstag, Samstag auf Sonntag, Sonntag auf Montag jeweils von 22 bis 6 Uhr. Gleiches gilt für die Zeit von 00:00 bis 6 Uhr morgens an einem gesetzlichen Feiertag und die zwei Stunden davor (d.h. von 22 bis 6 Uhr). Gemäß § 4 Abs. 1 PolVO kann ein Verstoß gegen dieses Verbot als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Der Ast. ist gem. § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO antragsbefugt. Die Antragsbefugnis wird nach dieser Regelung jeder natürlichen oder juristischen Person eingeräumt, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Es genügt dabei, wenn die geltend gemachte Rechtsverletzung möglich erscheint. Davon ist immer dann auszugehen, wenn die Polizeiverordnung oder der auf sie gestützte Vollzugsakt an den Ast. adressiert ist, d.h. für
4 Am 11.08.2008 hat der Ast. das Normenkontrollverfahren eingeleitet. Der Ast. beantragt, § 2 i.V. mit § 1 der PolVO der Stadt F. zur Begrenzung des Alkoholkonsums im öffentlichen Straßenraum vom 22. 7. 2008 für unwirksam zu erklären. Der Normenkontrollantrag hat Erfolg.
5 Polizeiverordnungen sind abstrakt-generelle Regelungen, die einem unbestimmten Personenkreis und für unbestimmt viele (vergleichbare) Sachverhalte Gebote oder Verbote aussprechen können. Dabei knüpfen sie an abstrakte Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung an. Eine abstrakte Gefahr liegt dann vor, wenn sie nach den Erfahrungen des täglichen Lebens aus bestimmten Arten von Handlungen oder Zuständen für die große Mehrzahl der Normfälle mit hinreichender Wahrscheinlichkeit fortdauernd entsteht, d. h. ein bestimmter gefährlicher Sachverhalt wird, als in Zukunft eintretend gedacht, VGH B-W, VBlBW 1983, 302; Borsdorff/Schwab, Aktuelles Polizeirecht, S. 15. Der Schadenseintritt ist dann abstrakt wahrscheinlich, wenn es nach der Lebenserfahrung in derartigen Fällen meistens zu einer konkreten Gefahr kommt, auch wenn im Einzelfall infolge besonderer Umstände oder besonderer Maßnahmen ein Schaden vermieden werden kann.
6 Da Alkoholkonsum im öffentlichen Raum, insbesondere nach gesellschaftlichen Ereignissen wie Fußballspielen, bei denen Emotionen frei gesetzt und persönliche Anfeindungen ausgelebt werden, eine immer größere Rolle spielte kommt der grundsätzlich zulässige Alkoholkonsum als gefahrenrechtlich relevante Mitursache für nachfolgende Gewalttätigkeiten in Betracht. Deshalb ist auch eine Auflage, durch die dem Inhaber eines an einem Fußballstadion gelegenen Kiosks aufgegeben wird, jeweils zwei Stunden vor Beginn und drei Stunden nach Beendigung eines Fußballspiels alkoholhaltige Getränke nur bis zu einem maximalen Alkoholgehalt von 3% (Leichtbier) auszuschenken, rechtlich unbedenklich, VGH B-W, NJW 2005, 238, zu einer vergleichbaren Problematik (Verbot, alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 2,5% auszuschenken) vgl. Czybulka/Biermann, JuS 2000, 353.
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der zum Geltungsbereich der Verordnung gehörenden Örtlichkeiten mit zuvor eingekauftem Alkohol, wenn nicht beabsichtigt ist, diesen dort konsumieren zu wollen. Auch das Verweilen mit mitgeführtem Alkohol ohne Konsumabsicht fällt nicht unter § 2 Absatz 1 PolVO. Verboten ist dagegen das Mitsichführen von alkoholischen Getränken, wenn auf Grund der konkreten Umstände die Absicht erkennbar ist, diese an Ort und Stelle zu konsumieren. Die Bezugnahme auf eine Absicht des Handelnden widerspricht nicht dem Bestimmtheitsgebot, wie insbesondere die zahlreichen Vorschriften des Strafrechts zeigen, die ein Handeln dann unter Strafe stellen, wenn es in einer bestimmten - oft nur anhand von Indizien - feststellbaren Absicht geschieht. Da konkrete äußere Umstände (wie mitgebrachte Trinkgefäße, Strohhalme, bereits geöffnete Flaschen) diese Absicht belegen müssen, ist diese Regelung noch hinreichend bestimmt. Mögliche Nachteile einer insoweit verbleibenden Unbestimmtheit können durch die gerichtliche Kontrolle einer konkretisierenden Polizeiverfügung oder eines Bußgeldbescheids ausgeglichen werden. 9 Auch hinsichtlich des zeitlichen und örtlichen Anwendungsbereichs des Alkoholverbots sind Bedenken hinsichtlich des Bestimmtheitsgebots nicht ersichtlich. Durch den der Regelung beigefügten Lageplan und die genaue Bezeichnung der erfassten Straßen und Plätze ist die räumliche Festlegung des Verbotsgebiets hinreichend erkennbar.
Die angegriffene Bestimmung des § 2 i.V. mit § 1 PolVO ist jedoch deshalb unwirksam, weil sie sich nicht im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung in § 10 i.V. mit § 1 PolG hält. Denn das verbotene Verhalten stellt keine hinreichende Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ist gegeben, wenn bei bestimmten Arten von Verhaltensweisen oder Zuständen nach allgemeiner Lebenserfahrung oder fachlichen Erkenntnissen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein Schaden für die polizeilichen Schutzgüter im Einzelfall, d.h. eine konkrete Gefahrenlage, einzutreten pflegt. Dabei hängt der zu fordernde Wahrscheinlichkeitsgrad von der Bedeutung der gefährdeten Rechtsgüter sowie dem Ausmaß des möglichen Schadens ab. Geht es um den Schutz besonders hochwertiger Rechtsgüter, wie etwa Leben und Gesundheit von Menschen, so kann auch die entferntere Möglichkeit eines Schadenseintritts ausreichen. 10
Der Gefahrenbegriff ist nach der Rechtsprechung des BVerwG 11 dadurch gekennzeichnet, dass aus gewissen gegenwärtigen Zuständen nach dem Gesetz der Kausalität gewisse andere Schaden bringende Zustände und Ereignisse erwachsen werden.
Schadensmöglichkeiten, die sich deshalb nicht ausschließen lassen, weil nach dem derzeitigen Wissensstand bestimmte Ursachenzusammenhänge weder bejaht noch verneint werden können, begründen keine Gefahr, sondern lediglich einen Gefahrenverdacht oder ein „Besorgnispotenzial”. Vorsorgemaßnahmen zur Abwehr möglicher Beeinträchtigungen im
9 BVerwGE 96, 116 = NVwZ 1994, 1098.
10 VGH B-W, VBlBW 2008, 134; BVerwGE 116, 347.
11 NVwZ 2003, 95.
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Prof. Dr. Dr. Assessor jur., Mag. rer. publ. Siegfried Schwab, 2010, Gefahrenabwehr und Alkoholmissbrauch, München, GRIN Verlag GmbH
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