1 Einleitung
In dieser Hausarbeit wird das Fallbeispiel „Helena“, welches die Ehe zwischen zwei Ungetauften darstellt, untersucht. Hierbei wird nicht nur das geltende kanonische Recht einbezogen, sondern vor allem das Privilegium-Paulinum-Verfahren durchgegangen und analysiert. Ziel soll es sein zu prüfen, in welchen Fällen das Paulinische Privileg angewandt werden kann und darzustellen, worauf es basiert. Die Bibel wird unter anderem in diesem Abschnitt, aber auch im Verlaufe dieser Arbeit, eine Rolle spielen. Besonders dieses Privilegiums-Verfahren zeigt einen engen Bezug kirchlichen und staatlichen Rechts. Gerade die Auslegung einer staatlichen Ehe im Kirchenrecht ist mit Interesse zu verfolgen. Auch die Frage, ob beziehungsweise wann eine Ehe laut Kirchenrecht tatsächlich unauflöslich ist, wird geklärt. Hierzu soll zunächst das Fallbeispiel wiedergegeben und erläutert werden, um die Anwendung des Privilegs anhand einer beispielhaften Situation umzusetzen. Weiterhin soll die Gültigkeit nichtsakramentaler Ehen nach Ansicht der Kirche herausgestellt werden. Daraufhin soll, um die Position der Kirche zum Thema Ehe zu verdeutlichen, die Vorstellung ehelicher Liebe nach „Gaudium et spes“, in welchem sich die pastorale Konstitution über die Kirche in der Welt zur Zeit des Zweiten Vatikanischen Konzils äußert, geschildert werden. Dieses Dokument spiegelt oben angesprochene Position wider.
Im Folgenden wird dargestellt, was notwendig ist, damit eine im Verlauf einer nichtsakramentalen Ehe getaufte Person eine neue, kanonisch gültige Ehe schließen kann.
Zum Abschluss der Arbeit wird das Privilegium-Paulinum-Verfahren, erläutert. Ehe dessen Anwendbarkeit im Fall „Helena“ geprüft wird, soll herausgestellt werden, wie stark die Rolle des Glaubens auch im Kirchenrecht zu bewerten ist und noch heute als Beweggrund der Kirche für ein solches, in den Canones verwurzeltes Verfahren auftritt.
2 Das Fallbeispiel
Dieser Teil der Arbeit gibt zunächst ein Fallbeispiel für die Ehe, die zwei Ungetaufte eingehen. Daraufhin wird dieser Fall in 2.2 zusammengefasst, um einen Überblick über die Situation und die in dieser Arbeit weiterhin zu behandelnden Aspekte zu bekommen.
2.1 Der Fall Helena
Im Jahr 2002 haben Helena und Jochen, beide ungetauft, vor dem Standesamt Wien-Innere Stadt die Ehe geschlossen. Ab 2004 ist Helena arbeitslos und kommt durch die Vermittlung einer Bekannten bei der katholischen Glaubensinformation unter, wo sie im Versand eine Teilzeitstelle bekommt. Es ergibt sich, dass sie die eine oder andere Schrift, die sie verpackt, selber liest. Manchmal bekommt sie auch Bücher geschenkt, die sie dann mit nach Hause nimmt. Sie versucht mit ihrem Mann über einige Dinge zu reden, die sie seit Lektüre zweier Hefte besonders bewegen. Dieser allerdings weist sie jedes Mal ab mit der Bemerkung, es handle sich dabei um verrückte Dinge; das sei alles Quatsch.
Inzwischen war Helena an den Ordenspater Martin herangetreten mit der Bitte, ihrer Probleme anzuhören und ihrer Fragen klären zu helfen. Im Sommer 2005 bittet sie Pater Martin um Einführung in den christlichen Glauben und um die Taufe. An ihrem Geburtstag, dem 29.11.2005, eröffnet sie Jochen, dass sie sich entschlossen habe, den christlichen Glauben anzunehmen. Durch die Taufe in der Osternacht werde sie in die Katholische Kirche aufgenommen. Jochen reagiert darauf mit Spott und meint, es sei ihm in der letzten Zeit schon aufgefallen, dass sie verrückte Züge annehme. „Dieser Pfaffe“ habe ihr wohl den Kopf verdreht. Nachdem Jochen dem Wein etwas reichlich zugesprochen hatte, verkündet er der Geburtstagsgesellschaft: „ Helena, wenn du noch einmal zu diesem Pfaffen gehst, dann sind wir geschiedene Leute!“ In der Osternacht 2006 wird Helena getauft, gefirmt und durch den Empfang der Eucharistie voll in die Kirche aufgenommen. Zwei Wochen später reicht Jochen die Scheidung ein. Helena bleibt nichts anderes übrig, als einzuwilligen. Während der Scheidungsquerelen findet Helena Trost bei Nathan.
Im Januar bittet Helena den Pfarrer ihrer Pfarrei, sie und Nathan -ebenfalls katholisch- zu trauen.
Können Helena und Nathan im Januar 2008 kirchlich heiraten?
2.2 Zusammenfassung des in dieser Hausarbeit zu bearbeitenden Falls
Bei diesem Fall geht es um die Ehe zweier Ungetaufter, welche auf dem Standesamt heirateten und somit staatlich gültig getraut sind. Trotz der Taufe der Ehegattin gilt diese Ehe laut Kirchenrecht als nicht-sakramentale Ehe, da zumindest ein Ehepartner ungetauft ist.
Durch den Empfang von Taufe und Firmung der Ehefrau kommt es zum Bruch der Ehe, da der Ehemann sich nicht mit dem christlichen Glauben, beziehungsweise der katholischen Kirche identifizieren möchte. Zum einen ist hervorzuheben, dass nicht die Frau, sondern der Mann die Scheidung einreicht. Zum anderen lernt die Frau ihren neuen, katholischen Partner erst während der schon laufenden Scheidung kennen. Um nun zu prüfen, ob die Frau ihren neuen katholischen Partner kirchlich, also sakramental, heiraten darf, wird im nächsten Kapitel die Ehe von Ungetauften näher betrachtet.
3. Die Ehe von Ungetauften
In diesem Kapitel wird zunächst die Gültigkeit einer nicht-sakramentalen Ehe nach kirchlichem Recht geprüft. Falls die Ehe Ungetaufter nach kirchlichem Recht ungültig ist, stünde einer neuen Eheschließung des Getauften Teils in Form einer sakramentalen Ehe nichts im Wege. Daraufhin soll, ehe in 3.3 die Möglichkeiten einer neuen Eheschließung des getauften Teils begutachtet werden, die eheliche Liebe nach „Gaudium et spes“ dargestellt werden.
3.1 Prüfung der Gültigkeit nichtsakramentaler Ehen nach kanonischem Recht
Eine gültig geschlossene und geschlechtlich vollzogene Ehe zwischen Getauften ist laut dem Codex Iuris Canonici von 1983 nicht auflösbar. Insofern kann diese bestenfalls auf Nichtigkeit geprüft werden, das heißt es wird kontrolliert, ob sie aufgrund von Verstößen gegen die Canones, von Beginn an nicht gültig geschlossen war.
Eine gescheiterte Ehe kann vom Staat geschieden werden. Die Katholische Kirche hingegen verweist auf die Bibel, genauer gesagt auf das Wort Jesu: „Was nun Gott zusammengefügt hat, soll der Mensch nicht scheiden" (Mt 19,6; Mk 10,9).
Wenn zumindest ein Partner ungetauft geblieben ist, besteht eine aus Sicht der Kirche gültige Ehe also auch nichtsakramental.
Laut Can. 1108 CIC sind nur jene Ehen gültig, bei denen der Ortsordinarius, oder ein von diesem bevollmächtigter Priester, assistiert. Außerdem ist die Anwesenheit zweier Zeugen vonnöten. Als einer Trauung Assistierender wird gemäß Can. 1108 § 2 CIC „nur verstanden, wer in persönlicher Anwesenheit die Bekanntmachung des Ehekonsenses der Eheschließenden erfragt und im Namen der Kirche entgegennimmt“. Aufgrund der von Gott begründeten natürlichen Ordnung besteht die Ehe allerdings auch für den kirchlichen Bereich gültig und verbindlich, obwohl diese Bedingungen nicht erfüllt sind. Formale Gründe, die nichtsakramentale Ehen ungültig machen, kennt die Kirche nicht, soweit es um Ehen zwischen Nichtkatholiken geht. Da die Ehe im vorliegenden Fall von zwei Ungetauften geschlossen wurde, besteht für diese keine Formpflicht. 1 Dementsprechend ist die Ehe zwischen zwei Ungetauften nicht nur zivilrechtlich, sondern auch nach Verständnis der katholischen Kirche, gültig geschlossen.
Die Vorstellung ehelicher Liebe nach „Gaudium et spes“ 2 3.2
Wer die Würde der Ehe eingeht, muss sich klar sein, dass sie eine Gemeinschaft der Liebe darstellt, die jedem Egoismus widerspricht. Die Eheleute, getauft oder nicht, gehen einen durch göttliche Führung festen Stand ein und geben einander eine freiwillige, unwiderrufliche Zustimmung. Nicht menschliche Willkür ist befugt, die Bande der Ehe zu durchtrennen, sondern einzig ihr Urheber, welcher Gott ist. Somit soll die Ehe laut Gaudium et Spes eine starke Gemeinschaft bilden, deren Ziel die Sicherung der Nachkommenschaft ist. Wie Gott sich der Kirche in Liebe anvertraut, sollen sich auch die Ehepartner in durch unauflösliche Treue geprägter Liebe stärken, als Einheit gegenseitig helfen (vgl.: Mt 19,6) und ein sicheres Umfeld für ihre Kinder schaffen. Geheiligt durch die Sakramente Christi ist die Beständigkeit der Ehe in Glück und Leid zu wahren. Harmonie und Sorgfalt in der Kindeserziehung wiederum fördern das Wohl der Eltern sowie die Zukunft der Familie. Insofern kommt die lebendige Gegenwart des Erlösers in der Welt zum Vorschein. Die Aufgabe der Kirche ist es, die Eheleute in ihren Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen zu unterstützen.
1 Vgl. http://www.erzbistum-koeln.de/erzbistum/offizialat/ehe-verf/1gruende/nonsacr.html
2 Vgl. Abschnitt: BECKEL, Albrecht (Hrsg.); REIRING, Hugo (Hrsg.); ROEGELE, Otto (Hrsg.), Vatikanum II,
Vollständige Ausgabe der Konzilsbeschlüsse, Osnabrück 1966, S.299-311
Arbeit zitieren:
Klaus Bruns, 2009, Das Privilegium-Paulinum-Verfahren am Fallbeispiel "Helena", München, GRIN Verlag GmbH
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