Inhaltsverzeichnis
Erkl ärung und Einordnung neuer technischer
Erscheinungsformen der Neuen Medien
Einleitung A. 1
B. Der Rundfunkbegriff und neue techn. Entwicklungen 2
1. Rundfunkbegriff 2
2. Programmliche Erscheinungsformen 4
2.1 Voll-, Sparten-, Fensterprogramme 4
2.2 Pay TV 4
2.3 Pay per View 5
2.4 Near Video on Demand 6
C. Mediendienste 6
1. Teleshopping 8
2. Datendienste 8
3. Video on Demand, Audio on Demand 9
D. Teledienste 11
1. Angebote im Bereich der Individualkommunikation
§ 2 Abs. 2 Nr. 1 TDG a.F. 12
2. Angebote zur Information oder Kommunikation
§ 2 Abs 2 Nr 2 TDG a F 12
5. Internetangebote im Grenzbereich zwischen
Individual- und Massenkommunikation 28
5.1. Homepages 28
5.2. Push- Dienste 28
5.3. Chat 29
G Schlussbemerkung 29
Abkürzungsverzeichnis
a.A. anderer Ansicht Abs. Absatz a.F. alte Fassung AfP Zeitschrift für Medien- und Kommunikationsrecht Alt. Alternative Art. Artikel Aufl. Auflage BT- Drs. Bundestagsdrucksache BVerfG Bundesverfassungsgericht BVerfGE Bundesverfassungsgerichtsentscheidung bzw. beziehungsweise CR Computer und Recht (Zeitschrift) d.h. das heißt f., ff. folgende Fn. Fußnote GG Grundgesetz Hrsg. Herausgeber i.S.d. im Sinne der/ des IuKDG Informations- und Kommunikationsdienste- Gesetz JUstV Jugendmedienschutz- Staatsvertrag MDStV Mediendienste- Staatsvertrag MMR Multimediarecht m.w.N. mit weiteren Nachweisen NJW Neue Juristische Wochenschrift (Zeitschrift) o.ä. oder ähnliches Rn. Randnummer RStV Rundfunkstaatsvertrag RTkom Zeitschrift für das gesamte Recht der Telekommunikation und das Recht der elektronischen Medien S. Satz; Seite TCP/ IP Transmission Control Protocol/ Internet Protocol
TDG Teledienstegesetz TKG Telekommunikationsgesetz TMG Telemediengesetz vgl. vergleiche z.B. zum Beispiel Ziff. Ziffer ZUM Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht
A. Einleitung
Rechtsfragen zum Internet und Online-Diensten gewinnen in der täglichen Nutzungspraxis stetig an Bedeutung. Millionen Anwender nutzen bereits Online-Dienste und Angebote im Internet. Mit dem Sammelbegriff Neue Medien wurden bis vor kurzem einerseits Erscheinungsformen des Rundfunks (Hörfunk und Fernsehen), die an neue Verbreitungsformen wie Kabel und Satellit anknüpfen oder der elektronischen Kommunikation bezeichnet. Anderseits wurden auch neue Formen der Speicherung audiovisueller Inhalte (Video) mit hinzugerechnet. Auch heute noch kann man den Begriff der Neuen Medien daran festmachen, dass verschiedene elektronische Verbrei-tungsformen oder bestimmte Speicherungsformen für die Inhalte Verwendung finden. Die technische Gemeinsamkeit dieser Kommunikationsformen liegt in der unkörperlichen Signalübermittlung. 1 Zur ergänzen ist dieser Bereich allerdings um eine neue Rubrik, die auf die Digitalisierung der Inhalte abstellt. Zudem nimmt die Vielfalt der Er-scheinungsformen der Neuen Medien stetig zu. Dies gilt schon für den Bereich des Fernsehens, wo sich neben herkömmlichen Fernsehprogrammen besondere Angebots- und Programmformen wie z.B. Pay-TV, Pay per View oder Near Video on Demand herausgebildet haben. Dies gilt vor allem aber für den Bereich des Internet mit seinen inhaltlichen Angeboten, die sich in ihrer Vielfalt nur schwer kategorisieren lassen. Die vorliegende Seminararbeit soll die rechtlichen Grundlagen und technischen Erklärungen für einige elektronische Dienstleistungen wie Online-Dienste und Pay-TV, insbesondere Near Video on Demand, darstellen.
1 Pappi Teledienste, Mediendienste und Rundfunk, Baden-Baden 2000, S. 12 f.
1
B. Der Rundfunkbegriff und neue technische Entwicklungen
1. Rundfunkbegriff
Rundfunk ist, so haben es die Länder in § 2 Abs. 1 RStV festgelegt, die für die Allgemeinheit bestimmte Verbreitung von Darbietungen aller Art in Wort, in Ton und in Bild unter Benutzung elektrischer Schwingungen ohne Verbindungsleitungen oder längs oder mittels eines Leiters. Zum Rundfunk zählen nicht nur der Hörfunk mit seinen Programmangeboten sondern auch sämtliche Angebote des Fernsehens.
Für den verfassungsrechtlichen Rundfunkbegriff kommt es vor allem auf die Funktion des Rundfunks als Medium und Faktor der persönlichen und öffentlichen Meinungsbildung sowie auf die Breitenwirkung des Rundfunks an, die für die Funktion der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Rundfunkfreiheit von allergrößter Bedeutung sind. Deshalb geht das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) von einem weiten und dynamischen Rundfunkbegriff aus, der dann auch neue technische Mittel und Verbreitungsformen mit einschließt, wenn sie der Funktion dieses Mediums zu dienen bestimmt sind. 2 Zu den konstituierenden Merkmalen des Rundfunks zählt zunächst die Verbreitung an die Allgemeinheit. Damit ist die Verbreitung an eine unbestimmte und beliebige Vielzahl von Empfängern gemeint. 3
2 Vgl. Hoffmann- Riem in: AfP 1996, 9 (10); Hochstein in: NJW 1997, 2977 (2978); Janik in: AfP 2000, 7; Kibele (Fn. 3), S. 54 ff.; Pappi (Fn. 1), S. 63 ff., 72.
3 Vgl. Gersdorf (Fn. 4), S. 176; Hoffmann- Riem in: AfP 1996, 9 (10); Ricker in: NJW 1997, 3199 (3200).
2
Dies ist zwar bei Spartenprogrammen und Pay TV, nicht aber bei Angeboten für geschlossene Benutzergruppen der Fall. Der Begriff der „Darbietung“ ist erfüllt bei jedem Beitrag, der einen Sinngehalt aufweist, von einem Mitteilungswillen getragen ist und zumindest potenziell die öffentliche Meinungsbildung beeinflussen kann. 4 Zum Rundfunk gehört schließlich, dass er in der Form körperloser Signale verbreitet wird, ohne dass es dabei auf eine bestimmte Technik ankommt. 5 Außerdem ist in Übereinstimmung mit der Judikatur des Bundesverfassungsgerichts 6 zu betonen, dass „Rundfunk“ dynamisch zu interpretieren und dabei insbesondere für neue technische Entwicklungen offen und flexibel ist. 7
Ein solcher technologischer und den Rundfunkbegriff beeinflussender Umbruch zeichnet sich zwischenzeitlich vor allem mit der Digitalisierung des Rundfunks, genauer der Übertragungstechniken ab.
Die Digitalisierung erlaubt dem Rezipienten, der sich bisher mit einer passiven Konsumentenrolle begnügen musste, eigen gesteuerte Aktivitäten, etwa in der Form von Bestellungen, Spielhandlungen, Abstimmungen bis hin zu inhaltsreicheren Formen der Kommunikation.
4 Vgl. Gersdorf (Fn. 4), S. 168 f.; Kibele (Fn. 3), S. 57 f.; Pappi (Fn. 1), S. 36 f.
5 Vgl. Pappi (Fn. 1), S. 38; Janik in: AfP 2000, 7 (8).
6 Vgl. BVerfGE 73, 118 (154); 74, 297 (350); 83, 238 (302).
7 So die amtliche Begründung zu § 2 RStV 1991, abgedruckt bei Harstein/ Ring/ Kreile/ Dörr/ Stettner Rundfunkstaatsvertrag, München 2001, § 2 RStV, S. 5.
3
2. Programmliche Erscheinungsformen
2.1 Vollprogramme, Spartenprogramme, Fensterprogramme
Diese Differenzierung nach inhaltlichen Kriterien ist in § 2 Abs. 2 RStV vorgegeben. Danach ist Vollprogramm ein Rundfunkprogramm mit vielfältigen Inhalten, in welchem Information, Bildung, Beratung und Unterhaltung einen wesentlichen Teil des Gesamtprogramms bilden, Spartenprogramme ein Rundfunkprogramm mit im Wesentlichen gleichartigen Inhalten und Fensterprogramm ein zeitlich begrenztes Rundfunkprogramm im Rahmen eines weiterreichenden Programms (Hauptprogramm), das als Satellitenfensterprogramm bundesweit verbreitet oder als Regionalfensterprogramm räumlich begrenzt und mit im Wesentlichen regionalen Inhalten verbreitet wird.
2.2 Pay TV
Unter Pay TV, genauer: Pay per Channel, wird ein Abonnementfernsehen verstanden, bei dem der Zuschauer ein periodisches, in der Regel monatliches Entgelt für den Empfang eines kompletten Programmangebotes, d.h. entweder ein Programm oder ein Programmpaket, bezahlt.
Technisch wird das Programmangebot zu einem vom Veranstalter vorgegebenen Zeitpunkt gleichzeitig an alle angeschlossenen Teilnehmer verschlüsselt bzw. kodiert abgegeben, jedoch lediglich bei denjenigen Teilnehmern entschlüsselt bzw. dekodiert, die den entgeltlichen Programmbezug ausdrücklich gewünscht haben.
4
Arbeit zitieren:
Dipl.-Wirtschaftsjurist (FH) Christopher Fey, Dipl.-Wirtschaftsjurist (FH) Marco Lapré, 2007, Erklärung und Einordnung neuer technischer Erscheinungsformen der Neuen Medien, München, GRIN Verlag GmbH
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