Inhaltsverzeichnis
I. Einleitung
3
II. Grundlagen
4
A. Der Demokratiebegriff
4
B. Organe und Kompetenzen der Europäischen Union
5
1. Europäischer Rat 5
2. Rat der Europäischen Union - „Ministerrat“
5
3. Europäische Kommission 5
4. Europäisches Parlament 6
5. Europäischer Gerichtshof 6
III. Hauptteil
6
A. Probleme der Legitimation
6
1. Gleichheit der Wahlen 6
2. Gleichheit der Länder 7
3. Eskalierte Kompetenzen 7
B. Arbeit der Organe bei Entscheidung Durchsetzbarkeit 8
1. Europäischer Rat 8
2. Rat der Europäischen Union - „Ministerrat“
8
3. Europäische Kommission 9
4. Europäisches Parlament 9
5. Europäischer Gerichtshof 10
IV. Zusammenfassung
10
A. Aktuelle Situation
10
B. Ein Ausblick und mögliche Lösung
12
II
I. Einleitung
Seit Beginn des Prozesses zu einem geeinten Europa mit der Ratifizierung der Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl im Jahr 1951 und Entstehen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) sowie der Europäischen Atomgemeinschaft (EAG) durch Abschluss der so genannten „Römischen Verträge“ (1957) hat die komplexe Vernetzung der Wirtschaft und Politik der Mitgliedsländer stetig zugenommen 1 . Stand anfangs noch die Schaffung eines geordneten europäischen Marktes im Vordergrund, lässt sich nicht zuletzt durch einen Vergleich der Präambeln des EWGV 2 und des EUV 3 das Bestreben feststellen, das innereuropäische Zusammenwachsen über eine gemeinsame Wirtschaftspolitik hinaus auf beinahe jeden Bereich 4 des täglichen Lebens auszuweiten 5 . Ihren Höhepunkt fand diese Entwicklung in der gescheiterten gemeinsamen EU-Verfassung, welche nun über die Verträge von Lissabon (13.12.2007) in abgemilderter Form trotzdem Ihren Einzug in Europa erhält - der Begriff der Verfassung schien doch zu sehr zu verdeutlichen, was längst an der Tagesordnung ist: die EU als supranationales Organ der Staaten hat durch zahlreiche übertragene Kompetenzen schon lange intensiven Einfluss auf die Politik der Nationalstaaten, welche sich diesem maximal durch Vertragsbruch entziehen können. Faktisch resultiert daraus ein Über-Unterordnungsverhältnis 6 ; im Spezialfall Deutschland verdeutlichte das BVerfG dies mit der Entscheidung „Solange II“ 7 , wonach der EuGH geeignet ist, den Grundrechtsschutz der Bundesbürger sicherzustellen - was der Bedeutung einer Legitimation der damit kontrollierten EU-Politik und ihres Einflusses auf Deutsches Recht gleichkommt. Bekräftigt wurde dies in der
„Bananenmarktentscheidung“ des BVerfG, welche präzisiert, dass jedweder Ausbruch aus geltendem Europarecht mit Berufung auf die Grundrechte der Bundesrepublik Deutschland nur erfolgen kann, wenn im gleichen Zug nachgewiesen werden kann, dass die „europäische Rechtsentwicklung […] unter den erforderlichen Grundrechtsstandard abgesunken sei“ 8 . Diese Arbeit beschäftigt sich mit der Legitimation der europäischen Organe, ihrer Arbeit untereinander, sowie den verschiedenen Einflussmöglichkeiten der EU auf die Nationalstaaten. Die Definition des Demokratiebegriffs soll dafür im Zusammenhang mit dem „Widerspruch zwischen einem Demokratiedefizit der EU und der sehr engen Verbindung der EU mit der größten Blütezeit der Demokratie in Europa“ 9 erörtert werden, besonderes Augenmerk liegt dabei auf der Bundesrepublik.
1 Dazu auch Zimmermann in: Öffentliches Recht und Europarecht, S. 190ff.
2 Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft - 25.03.1957.
3 Vertrag über die Europäische Union - 07.02.1992.
4 Überblick der Tätigkeitsbereiche der EU, URL: http://europa.eu/pol/overview_de.htm, Stand: 14.12.2007.
5 Herzog, Gerken: Europa entmachtet uns und unsere Vertreter
6 Übersicht zur Geltung und Wirkung des EG-Rechts - Zacker, Kompendium Europarecht, S. 58.
7 BVerfGE 73, 339 Rn. 132.
8 BVerfGE 102, 147 Rn. 62.
9 Kaelble: Wege zur Demokratie, S.110.
3
II. Grundlagen
A. Der Demokratiebegriff
Die Demokratie (griechisch - dēmos „Volk“ und kratía „Macht, Herrschaft“) findet ihre Ursprünge im antiken Griechenland, ihr Grundgedanke, die Geschicke eines Staats von der Mehrheitsentscheidung seiner Bürger abhängig zu machen, erfuhr verschiedenste Wandlungen im Laufe der Zeit, welche sich vielfach mit der Frage beschäftigten, wer zur Bürgerschaft gehört - und damit zur Wahl und Wählbarkeit geeignet ist - und in welcher Art die Entscheidungen getroffen werden. Erwähnenswert sind hierbei besonders das Modell der unmittelbaren Demokratie, wobei die „Herrschaft durch das unmittelbar zur Entscheidung politischer Fragen versammelte Volk“ (Brockhaus) ausgeübt wird, und die repräsentative Demokratie. Letztgenannte begründet ihre Volksvertretung in der Wahl eines Parlaments, was in seiner Gesamtheit die Vielzahl der Bürgerinteressen abbilden soll und anstatt der gesamten Bürgerschaft die Politik für den Staat organisiert. 10 Die Komplexibilität in der heutigen politischen Landschaft erfordert ein solches Vorgehen, um die Spezialisierung auf die einzelnen Fachgebiete zu ermöglichen und den Prozess von Rechtsetzung, Rechtsprechung und Rechtsdurchsetzung entsprechend zu verkürzen. Es erfordert jedoch auch zwingend Maßgaben, um die letztendliche Kontrolle durch das gesamte Volk praktisch zu ermöglichen und die Demokratie klar von der Herrschaft weniger - der Oligarchie - abzugrenzen. Eine Willensbildung „von unten nach oben“ 11 muss zu jedem Zeitpunkt gegeben sein und begründet die Legitimation der Vertretung. Am Beispiel der Bundesrepublik seien hier genannt: eine „allgemeine, unmittelbare, freie, gleiche und geheime Wahl“ 12 , die Möglichkeit die Vertreter (die Abgeordneten) nach angemessener Frist - und (subjektiv) guter Vertretung - zu bestätigen, oder aber im Umkehrschluss zu ersetzen 13 . Das oben genannte Mehrheitsprinzip 14 garantiert unter Einhaltung des Minderheitenschutzes 15 ein möglichst gutes Abbild des Volkswillens. Mit Rücksicht auf das Kernproblem dieser Arbeit ist es sinnvoll zu erwähnen, dass jedweder Vertreter - und ist er auch durch Wahl bestimmt - im Rahmen seiner Vertretungsmacht und mit klar umrissenen Kompetenzen agieren muss. In der Bundesrepublik liegt die Fülle der Volksmacht beim Bundestag, er kann also nach Legitimation im Rahmen des GG an Stelle des Volkes handeln, jedes weitere Organ deduziert daher seine Zusammensetzung und Rahmenbedingungen aus der Volksvertretung 16 . Existiert eine Kompetenz nicht oder wird sie überschritten, so steht der Vertreter auch auf der politischen Bühne - a minore ad maius - ohne Vertretungsmacht da und darf keine Bindungswirkung für den Vertretenen, in diesem Fall das Volk erzielen. 17 Repräsentative bzw. parlamentarische Demokratie: auf der einen Seite bietet sie eine Verbesserung in Durchführbarkeit, Planung und Kontrolle der Politik bei zunehmend komplizierter werdenden Strukturen, auf der anderen Seite wird sie dann ein Problem, wenn der Bürger - als eigentliche Quelle der Macht - auf Grund fehlender verständlicher und
10 Brockhaus Enzyklopädie, 4. Band -„Demokratie“, S. 406.
11 Kock in: Öffentliches Recht und Europarecht, S. 77.
12 Art. 38 Abs. 1 GG.
13 Vgl. Art. 39 Abs. 1 GG.
14 Auch Majoritätsprinzip - „es sei gerechter, dass die Mehrheit der Minderheit ihren Willen aufnötige, als umgekehrt“ - Brockhaus Enzyklopädie, 12. Band „Mehrheitsgrundsatz“, S. 347.
15 Vgl. Art. 5, 8, 9, 21 GG.
16 Parlamentsvorbehalt - Kock, Öffentliches Recht und Europarecht, S. 77.
17 § 177 BGB „Vertragsschluss durch Vertreter ohne Vertretungsmacht“.
4
gut erreichbarer Informationen nicht mehr in der Lage ist, die für ihn geeignete Vertretung zu bestimmen und damit seine finale Kontrollwirkung zu entfalten.
B. Organe und Kompetenzen der Europäischen Union
Zum eigentlichen Verständnis der europäischen Politik ist es nötig, die wichtigsten Organe der EU zu betrachten sowie die Zusammensetzung und vorrangigen Kompetenzen zu erläutern.
1. Europäischer Rat
Der Europäische Rat ist das Treffen der Staats- und Regierungschefs der Mitgliedsländer der Europäischen Union. Ähnlich dem Verfahren auf nationaler Ebene sind die Mitglieder angehalten, Leitlinien und Ziele für die Politik der EU festzulegen. Obwohl der Europäische Rat kein durch den EGV legitimiertes Organ ist 18 , können seine Mitglieder, die Staats- und Regierungschefs, an Stelle ihrer Minister im Rat der Europäischen Union (mit kumulierten Kompetenzen) auftreten 19 .
2. Rat der Europäischen Union - „Ministerrat“
Der Ministerrat besteht aus Vertretern der Länder auf Ministerebene, hat damit 27 Mitglieder. Er tagt je nach Problemstellung mit dem entsprechenden Minister des Ressorts (Finanzministerrat, Verkehrsministerrat, Agrarministerrat etc.) Die Minister sind die primären Entscheidungsträger auf europäischer Ebene. Im Rahmen der übertragenen Kompetenzen dürfen sie - nach innen - Recht für die EU setzen und - nach außen - völkerrechtliche Verträge schließen. Neben der Beschlussfassung für den Haushalt sei an dieser Stelle noch die Übertragung von Befugnissen zur Durchführung der durch den Rat erlassenen Rechtsakte an die Europäische Kommission erwähnt 20 . Die Beschlussfassung im Rat erfolgt je nach Thematik entweder mit einfacher Mehrheit 21 oder mit gewichteter und qualifizierter Mehrheit nach Artikel 205 Absatz 2 EGV. Weiterhin sind zahlreiche Rechtsnormen nur durch einstimmigen Beschluss zu realisieren 22 .
3. Europäische Kommission
Die Europäische Kommission besteht aus 27 Kommissaren, je einer pro Mitgliedsstaat; nach Ratifizierung des Vertrags von Lissabon werden es jedoch nur noch 2/3 Kommissare aus der Summe der Mitgliedsländer sein. 23 Die Mitglieder werden durch die Staaten gestellt und mit Zustimmung des Europäischen Parlaments ernannt. Das EP kann der Kommission im Ganzen das Misstrauen aussprechen. Die K. wird gemeinhin als Exekutive der EU betrachtet. Ihre Mitglieder sollen frei von nationalstaatlichen Interessen Rechtsetzungsprozesse einleiten, die Durchführung von Verträgen auf europäischer Ebene in Verbindung mit dem EuGH überwachen
18 Art. 7 EGV in Verbindung mit Art. 202 EGV.
19 Hier strahlen die Richtlinienkompetenzen der nationalstaatlichen Regierungen aus vgl. Art 65 GG, Art. 21 Verf. D. Franz. Rep. ((1) Le Premier ministre dirige l'action du Gouvernement[…] (2) Il peut déléguer certains de ses pouvoirs aux ministres.).
20 Zur Vertiefung: Zimmermann in: Öffentliches Recht und Europarecht, S. 222ff.
21 Art. 205 Abs. 1 EGV.
22 Was in einer Vielzahl von Fällen auch zu wesentlichen Verzögerungen führen kann, hierzu die Entstehung der Richtlinie 2006/24/EG - „Vorratsdatenspeicherung“.
23 Art. 17 Abs. 5 EUV in der Fassung von Lissabon.
5
Arbeit zitieren:
Maximilian Strauch, 2008, Die EU - Demokratie zwischen Defizit und Beschränkungen, München, GRIN Verlag GmbH
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