Positionspapier der „kursbewahrenden“ Position für eine Adaption des Grundgesetzes im Zuge der deutschen Wiedervereinigung
Das Grundgesetz und der realpolitische Prozess sehen sich im Zuge der Wiedervereinigung mit einer extremen Problemlage konfrontiert. Und zwar mit der Frage nach der Adaption des „alten“ Grundgesetzes oder der Totalrevision und der damit verbundenen Schaffung einer neuen Verfassung für ein vereinigtes Deutschland. Kann und soll sich das deutsche Volk durch ein Referendum und ein plebiszitäres „Ja“ eine neue Verfassung geben oder hat sich das direktdemokratische Element in der repräsentativdemokratischen Realität in der Bundesrepublik Deutschland überholt? Zur Erörterung dieser Frage ist die Expertenkommission „Hauptseminar Verfassungspolitik“ durch Beschluss der Professur für Politikwissenschaft an der Universität Augsburg einberufen worden. Im Folgenden sollen aus der Perspektive der „kursbewahrenden“ Repräsentanten des Gremiums die Gründe für die Notwendigkeit der Adaption des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland und die Ablehnung der plebiszitären Verfassungsneugebung der kursumsteuernden Position dargelegt werden.
Die rein deklaratorische Bedeutung des Artikel 146 GG
Als erstes Argument für eine Adaption des Grundgesetzes und die verfassungsrechtliche Legitimität des Beitritts der DDR zum Geltungsbereich des Grundgesetzes im Zuge des Artikel 23 GG a.F. lässt sich die rein deklaratorische Lesart des Artikel 146 GG anführen. Doch zunächst muss die Bedeutung einer Verfassung für die Nation an sich abschließend geklärt werden, um die Diskussion bezüglich des Charakters des Artikels 146 GG in seiner durch den Einigungsvertrag geänderten Fassung verstehen zu können. Denn ohne die Fixierung desselben hätte die SPD dem Einigungsvertrag nicht zugestimmt: Verfassungen sollen neben der Staatsorganisation, also der Benennung der Staatsorgane, der Festsetzung der Rahmenbedingungen für Konflikt- und Konsensprozess und der Inklusion der Staatsbürger vor allem die Integration der Bürger realisieren. Sie sind Formen der Selbstwahrnehmung und der Selbsteinwirkung der Gesellschaft und institutionalisieren die gesellschaftliche Fähigkeit, intelligente Problemlösungen zu finden. Eben diese freie Entscheidung zu Gunsten einer neuen Verfassung wird von den kursumsteuernden Positionen als Legitimation und existentielle Bedingung für eine funktionierende Demokratie in einem vereinigten Deutschland betrachtet. Die Vertreter dieses Ansatzes vergessen jedoch die Tatsache, dass das Politische System der Bundesre- publik Deutschland mit Bedacht repräsentativdemokratisch perzipiert wurde und mit der Ent-
scheidung, über gewählte Vertreter die politischen Vorstellungen des mündigen Bürgers zu vertreten, ein direktdemokratisches Moment gerade nicht erwünscht war. Ein Referendum und eine neue Verfassung haben somit auf keinen Fall eine stärkere demokratische Legitimation als eine indirekte Verfassungsreform eines demokratisch gewählten Parlaments, im Gegenteil, das Volk wird dabei auf zwei Antwortmöglichkeiten und eine vorformulierte Fragestellung reduziert. Als Befürworter der Adaption des bewährten Grundgesetzes muss man an dieser Stelle auch auf den historischen Kontext verweisen, der ein traditionelles Misstrauen gegenüber Plebisziten aufweist, was an der ersten deutschen Einigung nachgewiesen werden kann. Auch das Bundesverfassungsgericht stützt in seinem Urteil von 1973 zum Grundlagenvertrag die deutsche Einigung nach Artikel 23 und bezeichnet diesen keineswegs als überholt, wie er von der Reformerseite oftmals tituliert wird. Daneben kann eine neue Verfassung über Artikel 146 GG eine willkürliche Momentaufnahme der politischen Stimmung im Lande darstellen und somit die Gefahr bergen, die Weichenstellungen des Einigungsvertrages im Hinblick auf zukünftige Verfassungsänderungen zu gefährden. Im Kontext des Einigungsvertrages soll nun an dieser Stelle ein weiteres Argument angeführt werden, das einer Verfassungsneugebung widerspricht:
Der Einigungsvertrag deckt die Totalrevision des Grundgesetzes nicht
Im Einigungsvertrag wird in Artikel 5 die Empfehlung ausgesprochen, sich im Zuge der Beratungen zu den künftigen Verfassungsänderungen auch mit der Frage nach der Anwendung des Artikels 146 des Grundgesetzes und in dessen Rahmen mit einer Volksabstimmung auseinander zu setzen. Da die Empfehlungen aber mit Bedacht sachlich (siehe der Katalog des Artikel 5 EV) und zeitlich (innerhalb von zwei Jahren) begrenzt wurden, lässt sich daraus schließen, dass mit dem Einigungsvertrag eine wichtige Vorentscheidung gegen eine Verfassungsneugebung und für eine Verfassungsreform getroffen wurde. In diesem Kontext ist gegen die kursumsteuernde Position auch mit dem Faktum der Einbindung der DDR in das westliche Sicherheitssystem zu argumentieren, die außenpolitischen Voraussetzungen einer Einigung auf dem Wege des Artikel 23 GG a.F. waren somit gegeben und eine Neuabstimmung zu diesem Komplex ist nicht erwünscht. Auch die Tatsache, dass der Artikel 146 GG eigentlich nach dem Beitritt der DDR zum Geltungsbereich des Grundgesetzes über Artikel 23 GG schon aufgehoben werden sollte und nur aufgrund des politischen Drucks der SPD wie oben schon kurz erwähnt seinen Weg in die Verfassungsdiskussion gefunden hat, macht deutlich, dass die Verfassungsneugebung eine rein akademische Bedeutung hat. Denn nur durch die spezielle Konsenskultur des Einigungsvertrages aufgrund des Zeitdrucks musste man der SPD entge-
Arbeit zitieren:
Sebastian Schweizer, 2008, Positionspapier der „kursbewahrenden“ Position für eine Adaption des Grundgesetzes im Zuge der deutschen Wiedervereinigung, München, GRIN Verlag GmbH
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