Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
1 EINLEITUNG 1
2 ALLGEMEINES ÜBER DAS ARZTHAFTUNGSRECHT. 3
2.1 Zivilrechtliche Haftungsgrundlagen. 3
2.1.1 Haftung aus dem Behandlungsvertrag (§ 611 BGB i. V. m § 280 BGB) 4
2.1.2 Haftung aus unerlaubter Handlung nach § 823 BGB 4
3 DIE WAHL DES ANSPRUCHSGEGNERS 5
3.1 Der Arztvertrag bei ambulanten Behandlungsverhältnissen 5
3.2. Arztvertrag bei Stationären Behandlungsverhältnissen. 6
3.2.1 Totaler (einheitlicher) Krankenhausaufnahmevertrag 7
3.2.2 Gespaltener Krankenhausaufnahmevertrag (Belegarztvertrag) 7
3.2.3 Totaler Krankenhausvertrag mit Arztzusatzvertrag 7
4 VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN ANSPRUCH AUS UNERLAUBTER HANDLUNG 8
4.1 Umfang und Höhe von Schadensersatz und Schmerzensgeld 11
4.1.1 Schadensersatz 11
4.1.2 Schmerzensgeld. 12
4.2 Beispiele für die Höhe des Schmerzensgeldes im ärztlichen Bereich 13
4.3 Bemessungsgrundlage des Schmerzensgeldes bei ärztlichen Behandlungsfehlern
13
5 VERJÄHRUNG DER ANSPRÜCHE AUF SCHADENSERSATZ UND
SCHMERZENSGELD 15
6 BEHANDLUNGSFEHLER 16
6.1 Haftung aus einem Behandlungsfehler 16
6.1.1 Der Begriff des Behandlungsfehlers 16
6.1.2 Ärztlicher Sorgfaltsmaßstab 17
6.1.3 Leitlinien. 17
6.1.4 Richtlinien. 18
6.2 Haftung aus einem Aufklärungsfehler 18
7 ARTEN VON BEHANDLUNGSFEHLERN 19
7.1 Diagnosefehler 19
7.1.1 Fehlinterpretation der Befunde 19
7.2 Unterlassene und verzögerte Befunderhebung 20
7.3 Therapiefehler. 20
7.4 Therapeutische Aufklärung (Sicherungsaufklärung) 20
7.5 Übernahmeverschulden. 21
7.6 Organisationsfehler. 22
7.6.1 Personelle Ausstattung. 22
7.6.2 Apparative Ausstattung 22
7.7 Verkehrssicherungspflichten 23
7.8 Koordinationsfehler 23
7.9 Übersicht der häufigsten Fehlleistungen in der Praxis 23
8 GRUNDLAGEN EINES GROBEN BEHANDLUNGSFEHLERS. 25
8.1 Definition eines groben oder schweren Behandlungsfehlers 26
8.1.1 Haftungsbegründende Kausalität 26
8.1.2 Haftungsausfüllende Kausalität 26
8.1.3 Generelle Beweislastumkehr bei Vorliegen eines „groben Behandlungsfehlers“ 26
8.2 Fallgruppen eines groben Behandlungsfehlers 28
- I -
Inhaltsverzeichnis
8.2.1 Fundamentaler Diagnosefehler 28
8.2.2 Grobe Behandlungsfehler durch Nichterheben von Diagnose- und Kontrollbefunden
28
8.2.3 Konkrete Therapiefehler 29
8.2.4 Grobe Behandlungsfehler durch Unterlassen der erforderlichen therapeutischen
Sicherungsaufkl ärung 29
8.2.5 Grobe Organisationsfehler 30
9 URSACHENFORSCHUNG UND ENTWICKLUNG BEI BEHANDLUNGSFEHLERN 30
9.1 Analysen der Veränderungen der statistischen Erhebungen der
Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen für die Jahre 2006 und 2007
31
9.2 Analysen der Ursachen für die Entwicklungen im Bereich der ärztlichen
Behandlungsfehler 32
10 BERUFSHAFTPFLICHTVERSICHERUNG DER ÄRZTE. 34
10.1 Schadensentwicklung in der Arzthaftpflicht 35
11 HANDLUNGSWEGE BEI VERDACHT AUF EINEN ÄRZTLICHEN
BEHANDLUNGSFEHLER 37
11.1 Vorbereitung der Verfahren 37
11.1.1 Patientenverbände und Beratungsstellen in Deutschland 38
12 WEG DER GÜTLICHEN EINIGUNG 39
12.1 Die Beteiligten bei der außergerichtlichen Regulierung 40
12.2 Erforschung des Sachverhaltes. 40
12.3. Erledigung des Versicherungsfalles. 42
13 DER WEG ÜBER DIE KRANKENKASSE 44
13.1 Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) 45
13.2 Richtlinien über die Zusammenarbeit der Krankenkassen mit dem MDK. 47
13.3 Übergang der Schadensersatzansprüche auf den Krankenversicherungsträger 48
13.4 Verfahren der Krankenkassen. 49
13.5 Vor- und Nachteile des Verfahrens der Krankenkassen 51
14 DER WEG ÜBER DIE GUTACHTERKOMMISSIONEN UND SCHLICHTUNGSSTELLEN
DER ÄRZTEKAMMER 51
14.1 Einführung in die Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen 51
14.2 Der Aufbau der Gutachterkommissionen. 53
14.3 Der Aufbau der Schlichtungsstellen. 54
14.4 Übersicht über den Verfahrensablauf 54
14.5 Vor- und Nachteile des Verfahrens. 56
15 GERICHTLICHE VERFAHRENSWEGE IN KOMBINATION MIT
AU ßERGERICHTLICHEN HANDLUNGSWEGEN NACH DEN VORGABEN DER ZPO 57
15.1 Der Zivilprozess. 57
15.1.1 Prozessvorbereitung 57
15.1.2 Prozesskostenhilfe 58
15.2 Allgemeine prozessuale Probleme. 59
15.2.1 Unbestimmter Klageantrag. 59
15.2.2 Anhörung der Parteien 59
15.2.3 Juristische Wertung von ärztlichen Gutachten durch das Gericht 59
-II-
Inhaltsverzeichnis
16 BEWEIS 60
16.1 Beweislast des Patienten für Behandlungsfehler 60
16.2 Beweislast für die Aufklärung 60
17 PRAXISBEISPIEL EINES BEHANDLUNGSFEHLERS 61
18 MÖGLICHKEITEN DER VORBEUGUNG VON BEHANDLUNGS-FEHLERN 64
18.1 Aktionsbündnis Patientensicherheit e.V. 64
19 ZUSAMMENFASSUNG 68
20 LITERATURVERZEICHNIS 71
21 TABELLENVERZEICHNIS 76
22 ABBILDUNGSVERZEICHNIS. 76
23 ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS 77
ANHANG 78
- III -
Einleitung
1 EINLEITUNG
Die Erhaltung und Wiederherstellung der Gesundheit nehmen in der gesellschaftlichen Ordnung von Jahr zu Jahr einen höheren Stellenwert ein. Im Mittelalter war es alltäglich, dass Menschen an, für uns heute kaum nachvollziehbaren Krankheiten, wie Pocken oder Mumps gestorben sind. Das ist auf unbekannte oder unerforschte Behandlungsmethoden zurückzuführen. In den Anfängen der modernen Medizin waren die Möglichkeiten, die sich durch Forschungen und Entwicklungen ergaben, sehr hoch. Dadurch konnte die Ärzteschaft ohne größere Kritik und Hinterfragungen tätig werden.
Durch viele Neuerungen in der Medizin, verbunden mit ansteigenden hohen Kosten bei der Bereitstellung von medizinischem Equipment und Arzneimitteln, lässt sich eine gewisse Transparenz der ärztlichen Tätigkeiten für die Bevölkerung nicht vermeiden. Dadurch hat sich das Bild des Arztes deutlich verändert. Obwohl die medizinische Versorgung der Bevölkerung in der Bundesrepublik Deutschland unbestritten eine der Besten der Welt ist, haben die Vorwürfe gegen Ärzte, speziell gegen Gynäkologen, Chirurgen und Anästhesisten, wegen Behandlungsfehlern seit 25 Jahren erheblich zugenommen. Die Patienten setzen sich zunehmend kritisch mit Behandlungsergebnissen auseinander und setzen sich bei Unzufriedenheit zur Wehr. In Deutschland werden jeden Tag Tausende von Menschen ambulant oder stationär in den Praxen oder Krankenhäusern unseres Landes behandelt. Im Vergleich dazu scheint die Zahl der dabei auftretenden Behandlungsfehler sehr gering. In der Öffentlichkeit wird eine perfekte Handlungsweise der Ärzteschaft im Allgemeinen erwartet. Diese Einstellung übt einem enormen Druck auf die Ärzteschaft aus.
Im Laufe der Arbeit wird dargelegt, wie sich die Häufigkeit von Behandlungsfehlern in den letzten zwei Jahren verändert hat und wie die Veränderungen zu erklären sind. Davon ausgehend soll aufgezeigt werden, welche Möglichkeiten dem Patienten zur Verfügung stehen, wenn der Verdacht eines Behandlungsfehlers aufkommt, um ihn zu verfolgen und eventuelle Schadensersatzansprüche oder Schmerzensgeld durchzusetzen.
- 1 -
Einleitung
Dadurch konzentriert sich die Arbeit sowohl auf gerichtliche Verfahrenswege (Zivilgerichte) wie auch auf außergerichtliche Verfahrenswege (gütliche Einigungen, Schlichtungsstellen und Gutachterkommissionen der Ärztekammer, Unterstützung durch die Krankenkassen) Es wird aufgezeigt, welcher der angebotenen Wege am Dienlichsten zur Zielerreichung führt und welche Voraussetzungen und Vorbereitungen vom Patienten verlangt werden, um das Verfahren betreiben zu können. Zu Grunde gelegt werden die Entscheidungen des BGH zu Behandlungsfehlern, die sich mit der Rechtsprechung und ihrer Entwicklung auseinander gesetzt haben. Im Laufe der Arbeit wird aufgezeigt, warum bei der hohen Zahl der Behandlungsfehler in Deutsch-land, die Zahl der Fälle in denen Schadensersatz oder Schmerzensgeld gezahlt wird, überschaubar bleibt. Es wird dargestellt, wann im deutschen Instanzenweg die Voraussetzung für Schmerzensgeld gegeben ist und wann nur ein Schadensersatz zu erwarten ist.
Die Ärzteschaft in Deutschland ist bemüht die Fehler in den eigenen Reihen aufzuarbeiten, um eine Vermeidung in naher Zukunft zu erreichen. Sie erhalten zahlreiche Unterstützung von einigen Patientenorganisationen. Die Rolle der Patientenorganisationen wird besonders herausgearbeitet, um Ihren steigenden Stellenwert im Laufe der Jahre zu begründen. Dabei wird gesondert Stellung genommen zum „Aktionsbündnis Patientensicherheit“, das in jüngster Vergangenheit mit der Broschüre „Aus Fehlern lernen“, in den Blickpunkt der Öffentlichkeit geraten ist. Im Rahmen der Arbeit des Aktionsbündnisses wird aufgezeigt, welche Maßnahmen unternommen werden, um den ärztlichen Behandlungsfehler zu minimieren. Die Berichte der Betroffenen und die Erfahrungen der Patientenorganisationen zeigen deutlich auf, dass im Bereich des ärztlichen Behandlungsfehlers Handlungspotential gegeben ist.
- 2 -
Allgemeines über das Arzthaftungsrecht
2 ALLGEMEINES ÜBER DAS ARZTHAFTUNGSRECHT
Das Arzthaftungsrecht ist nicht durch eine spezielle gesetzliche Grundlage geregelt. Vielmehr ist es im engeren juristischen Sinne beim Vertragsrecht und Haftpflichtrecht einzuordnen. Maßgeblich sind daher die allgemeinen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches(BGB). Unspezifische Regelungen im medizinischen Fachgebiet mussten in der Vergangenheit von der Rechtsprechung konkretisiert werden. In der zivilrechtlichen Haftung des Arztes stehen Versäumnisse im Zusammenhang mit seiner Behandlung im Vordergrund. 1 So wie im Sinne des Haftpflichtrechtes, der Einzelne für die Folgen eines schuldhaft herbeigeführten Verkehrsunfalls haften muss oder der Rechtsanwalt durch eine Pflichtverletzung für die Vermögensschäden seines Mandanten haftet, so hat auch der Arzt für eine fehlerhafte Behandlung seines Patienten eintreten. Neben den zivilrechtlichen Möglichkeiten besteht auch die Möglichkeit der strafrechtlichen Verfolgung von ärztlichen Behandlungsfehlern. Bei der strafrechtlichen Haftung geht es um die Durchsetzung eines Strafanspruches des Staates für ein fehlerhaftes Verhalten. Auf die Art der Haftung soll nicht näher eingegangen werden. Die zivilrechtliche Haftung im Allgemeinen betrifft den finanziellen Ausgleich von Schäden, die der Patient durch eine falsche Behandlung erlitten hat. 2 Eine Sonderstellung nimmt das Arzthaftungsrecht gegenüber dem allgemeinen Haftungsrecht dadurch ein, dass Behandlungsfehler oft publikumswirksam durch die Medien vermarktet werden. Das ist unter Anderem auf die Wertung der Fehler in der Medizin zurückzuführen. Bei einem Behandlungsfehler wird das höchste Rechtsgut des Menschen „sein Leben und seine Gesundheit“ bedroht. 3
2.1 Zivilrechtliche Haftungsgrundlagen
Eine gesonderte Regelung für die Arzthaftung gibt es nicht. Fügt ein Arzt unter Verletzung der Berufspflichten seinem Patienten einen Schaden zu, kommen zwei mögliche Haftungsgrundlagen auf Schadensersatz aus dem deutschen Zivilrecht in Betracht. Einerseits gibt es eine Schadensersatzpflicht auf Grund des Behandlungsvertrages nach § 611 Abs. 1 BGB, der einem Dienstvertrag gleichkommt. 4
1 Vgl. Ries/Schneider/Althaus/Großbölting/Voß 2007; Arztrecht: Praxishandbuch für Mediziner, S.185
2 Vgl. Ries/Schneider/Althaus/Großbölting/Voß 2007; Arztrecht: Praxishandbuch für Mediziner, S.185
3 Vgl. Bergmann 1999; Die Arzthaftung: Ein Leitfaden für Ärzte und Juristen; S.3
4 Vgl. Kropholler 2008; BGB - Studienkommentar, S. 439
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Haftung aus dem Behandlungsvertrag
Schadensersatzansprüche aus vertraglichen Pflichtverletzungen werden mit Hilfe der Anspruchsgrundlage des § 280 BGB, aus den Grundsätzen der allgemeinen Vertragshaftung, bestimmt. 5 Letztlich besteht eine deliktische Haftung des Arztes nach § 823 Abs.1 BGB aus unerlaubter Handlung. Das gilt ebenfalls bei operativ vorgenommenen Handlungen ohne die Einwilligung des Patienten.
2.1.1 Haftung aus dem Behandlungsvertrag (§ 611 BGB i. V. m § 280 BGB)
In der juristischen Literatur gibt es seit Jahren den Streitpunkt. Handelt es sich bei dem Behandlungsvertrag des Arztes um einen Dienstvertrag (§ 611 BGB) oder um einen Werkvertrag (§ 631 BGB)? Der Streitgegenstand liegt in der Tatsache, wann der Arzt den Erfolg der Behandlung schuldet oder stets nur die sachgemäße Behandlung. Der mit dem Arzt oder mit dem Krankenhausträger abgeschlossene Vertrag über die Durchführung von ärztlichen Behandlungen ist nach überwiegender Auffassung der Literatur und Rechtsprechung ein Dienstvertrag. 6 Der Schwerpunkt der ärztlichen Behandlung liegt in der tätigkeitsbezogenen Dienstleistung. Vertragsverletzungen können durch unsachgemäße medizinische Versorgung des Patienten verursacht werden. Die sich daraus ergebende körperliche Schädigung wird als Be-handlungsfehler bezeichnet. Kommt es nun im Rahmen des Behandlungsvertrages zu einer Schädigung des Patienten und somit zu einer Nichterfüllung des Vertragsverhältnisses tritt die zentrale Haftungsnorm des § 280 BGB als Anspruchsgrundlage in den Vordergrund. Ansprüche des Patienten basieren auf vertraglichen und deliktischen Anspruchsgrundlagen, keine der Beiden steht der Anderen entgegen. Beide Anspruchgrundlagen können nebeneinander bestehen. (Anspruchskonkurrenz)
2.1.2 Haftung aus unerlaubter Handlung nach § 823 BGB
Sobald es ohne die Einwilligung des Patienten zu körperlichen Eingriffen kommt, die fahrlässig oder vorsätzlich zu einer Schädigung des Patienten führen, liegen deliktische Ansprüche vor. Da der Patient in den Fällen nicht über das Risiko aufgeklärt worden ist, wird von einem Aufklärungsfehler gesprochen.
5 Vgl. Jaeger/Luckey 2008; Schmerzensgeld, S. 223gl. Creifelds 2007; Rechtswörterbuch; S. 84
6 Vgl. Jaeger/Luckey 2008; Schmerzensgeld, S. 223gl. Kropholler 2008; BGB - Studienkommentar,
S.439; Vgl. Palandt 2007; Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, S. 844; gegenteilige Meinun-
gen: Vgl. Creifelds 2007; Rechtswörterbuch; S. 84
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Die Wahl des Anspruchsgegners
Laut BGH können auch fachgerecht ausgeführte medizinische Behandlungen als rechtswidrige Körperverletzung gelten. Vorausgesetzt sie werden ohne die Einwilligung des Patienten durchgeführt. 7 Grundsätzlich haftet jeder Mediziner für unerlaubte Handlungen persönlich. Die Grundlage der Fahrlässigkeit ist die Verletzung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt (§ 276 BGB). Bei der Prüfung der Tatsache, welche Maßnahmen zu welchem Zeitpunkt objektiv geboten waren, stellt die Rechsprechung auf den Standard eines erfahrenen Facharztes ab.
Der Begriff „Standard“ ist auf den früheren Begriff „Stand der Wissenschaft“ zurückzuführen. Hiermit werden, die sich zum Behandlungszeitpunkt vorhandenen bewährten Erfahrungen in der ärztlichen Praxis bezeichnet, die durch naturwissenschaftliche Erkenntnisse gesichert sind und das von einem Facharzt verlangte Maß an Kenntnis und Können bezeichnen. Die ärztliche Haftpflicht gegenüber Patienten kann sowohl aus dem Arztvertrag als auch dem Recht der unerlaubten Handlung erwachsen. 8 Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld können grundsätzlich sowohl über
§ 280 BGB und § 823 BGB geltend gemacht werden. Allein das Deliktsrecht gewährt Schmerzensgeld für immateriellen Schaden. Nur das Deliktsrecht gewährt Schmerzensgeld für immaterielle Schäden.
3 DIE WAHL DES ANSPRUCHSGEGNERS
Sollten Schadensersatzansprüche oder Schmerzensgeldansprüche gegen den be-handelnden Arzt gelten gemacht werden, muss zu Beginn des Verfahrens eine Klärung erfolgen, wer für den vermuteten Behandlungsfehler haftbar gemacht werden kann. Bei Behandlungsverhältnissen ergibt sich die Haftungsgrundlage generell aus dem mit dem Mediziner abgeschlossenen Arztvertrag.
3.1 Der Arztvertrag bei ambulanten Behandlungsverhältnissen
Das Behandlungsverhältnis zwischen Arzt und Patient ist rein privatrechtlicher Natur. Somit hat der Patient seine Ansprüche gegen behandelnde Ärzte vor den Zivilgerichten durchzusetzen. Der Behandlungsvertrag ist als Dienstvertrag nach § 611 Abs.1 BGB einzuordnen.
7 Vgl. Gehrlein 2006; Grundriss der Arzthaftpflicht; S. 1
8 Vgl. Laufs/Uhlenbruck 2002; Handbuch des Arztrechts, S.924
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Arztvertrag bei Stationären Behandlungsverhältnissen
Zwischen dem praktizierenden Arzt und dem Patienten kommt konkludent ein Be-handlungsvertrag zustande, wobei der Arzt lediglich als Dienstleistung die Versorgung des Patienten übernimmt. 9 Er garantiert nicht den Behandlungserfolg. Maßgeblich für die Behandlungspflichten des Arztes sind die gemeinsamen Absprachen der Parteien untereinander. 10 Da sie bei einer ambulanten Behandlung in der Regel fehlen, müsste eine Auslegung nach dem Parteiwillen erfolgen. Um dem Problem vorzubeugen, jeden Behandlungsvertrag auszulegen, bedient sich das Recht einer Verweisung auf die medizinische Wissenschaft. Inhalt des Vertrages wird alles das, was nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft zum Zeitpunkt der Behandlung zu veranlassen war.
Der Arzt hat entsprechend den anerkannten und gesicherten Qualitätsstandards der medizinischen Wissenschaft zu diagnostizieren, Patientenberatungen vorzunehmen und zu therapieren, mit dem Ziel die Krankheit zu heilen oder zu lindern. 11 Aus dem Arztvertrag leitet sich zusätzlich die Aufklärungspflicht des Arztes gegenüber dem Patienten ab. Mit Hilfe der Aufklärung sollen umfangreiche Informationen über das Behandlungsschema, die bevorstehende Operation oder die Medikation vermittelt werden, damit eine wirksame Einwilligung des Patienten in die Behandlung erfolgen kann. Ziel der Vorgehensweise ist es, das der Patient selbstständig Alternativen abwägen und über eine Notwendigkeit der Behandlung entscheiden kann.
3.2. Arztvertrag bei Stationären Behandlungsverhältnissen
Bei Krankenhausaufenthalten ist die Entscheidung des Vertragspartners undeutlich. Bei den stationären Behandlungen finden sich gegenüber der ambulanten Kranken-hausversorgung komplexere Vertragsgestaltungen. Unterschieden werden drei typische Gestaltungsformen:
9 Vgl. Gehrlein 2006; Grundriss der Arzthaftpflicht; S.2
10 Vgl. Geiß/Greiner 2001; Arzthaftpflichtrecht; S.3
11 Vgl. Geiß/Greiner 2001; Arzthaftpflichtrecht; S.4
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Totaler (einheitlicher) Krankenhausaufnahmevertrag
3.2.1 Totaler (einheitlicher) Krankenhausaufnahmevertrag
Es handelt sich um die Regelform der vorliegenden Krankenhausaufnahmeverträge. Der Patient allein tritt zum Krankenhausträger in vertragliche Beziehungen. Bei dieser Form des Vertrages liegt die Konzentration der vertraglichen Haftungsansprüche beim Krankenhausträger. 12 Bei einem totalen Krankenhausvertrag sind die behandelnden Ärzte nicht Vertragspartner, sondern laut der vertraglichen Ansprüche, Erfüllungsgehilfen gem. § 278 BGB. Für die übrigen angestellten Ärzte und das sonstige Pflegepersonal haftet der Krankenhausträger deliktsrechtlich nur nach § 831 BGB. 13
3.2.2 Gespaltener Krankenhausaufnahmevertrag (Belegarztvertrag)
In diesem Vertrag nutzt ein freiberuflich tätiger Arzt, der durch einen Vertrag mit dem Krankenhausträger dazu berechtigt ist, die vom Klinikträger bereitgestellten Dienste, Einrichtungen und Mittel, um stationär oder teilstationär seine Patienten zu behandeln. 14 Neben die von der Klinik zur Verfügung gestellten Räume betreibt der Belegarzt seine eigene Praxis außerhalb des Klinikgeländes. Beim Belegarztvertrag liegt die Leitidee in der vertraglichen Aufspaltung der Haftung. Der Krankenhausträger ist Haftungsverantwortlicher für die allgemeinen Krankenhausleistungen, wie die Bereitstellung von technischen Einrichtungen und die Organisation ihrer Benutzung, sowie das, für die Erbringung der Krankenhausleistungen durch das vom Krankenhausträger, zur Verfügung gestellte Personal. Der Belegarzt haftet in diesen Fällen allein und persönlich für mögliche Fehler. Den Krankenhausträger trifft für die Fehler des Belegarztes weder eine vertragliche noch eine deliktische Einstandspflicht. 15
3.2.3 Totaler Krankenhausvertrag mit Arztzusatzvertrag 16
Auch beim totalen Krankenhausvertrag mit Arztzusatzvertrag verpflichtet sich das Krankenhaus zur Erbringung ärztlicher Behandlungen und damit verbundenen Kran-kenhausversorgungen. Der einzige Unterscheid zum totalen Krankenhausvertrag ist ein durch den Patienten zusätzlich abgeschlossener Arztvertrag, der den Arzt zur persönlichen Behandlung des Patienten verpflichtet und zur Eigenliquidation berechtigt.
12 Vgl. Geiß/Greiner 2001; Arzthaftpflichtrecht; S.14
13 Vgl. Martis/Winkhart 2007; Arzthaftungsrecht - Fallgruppenkommentar; S. 653
14 Vgl. Geiß/Greiner 2001; Arzthaftpflichtrecht; S.16
15 Vgl. Martis/Winkhart 2007; Arzthaftungsrecht - Fallgruppenkommentar; S. 664
16 Vgl. Martis/Winkhart 2007; Arzthaftungsrecht - Fallgruppenkommentar; S. 657
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Voraussetzungen für den Anspruch aus unerlaubter Handlung
Der Patient schafft sich einen zusätzlichen Schuldner. Der Krankenhausträger haftet für die anderen Ärzte als Verrichtungs- und Erfüllungsgehilfe und neben dem engagierten Arzt des Patienten vertraglich nach § 278 BGB und deliktisch aus §§ 30, 31, 89 BGB. Die Doppelhaftung kann vom Krankenhausträger in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) wirksam ausgeschlossen werden.
4 VORAUSSETZUNGEN FÜR DEN ANSPRUCH AUS UNERLAUBTER
HANDLUNG
Die deliktsrechtliche Grundnorm des § 823 Abs.1 BGB beinhaltet neben Schadensersatzansprüchen auch den Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld nach § 253 Abs.2 BGB. Nach § 253 BGB wird nunmehr Schmerzensgeld einheitlich für Delikt-und Vertragsverletzungen gewährt. Durch den Gesetzgeber wurde eine zentrale An-spruchsgrundlage für die Zahlung von Schmerzensgeld geschaffen. 17 Besteht gegen den Schädiger wegen Verletzung eines der in § 253 Abs.2 BGB genannten Rechtsgüter ein vertraglicher Anspruch, beinhaltet die Ersatzpflicht auch Schmerzensgeld. Ein Schmerzensgeldanspruch aus Deliktsverletzungen ergibt sich aus den § 253 Abs.2 und § 823 des BGBs. Es wird zusätzlich ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des Schädigers vorausgesetzt. 18 Mit Hilfe dieser Regelung soll grundsätzlich das negative Interesse des Patienten ersetzt werden. .19 Das heißt der Geschädigte ist so zu stellen, als hätte die fehlerhafte Behandlung des Arztes niemals stattge-funden.
Voraussetzungen hierfür sind die fünf nachfolgenden Punkte:
• eine Schädigung des Patienten
Eine Schädigung beinhaltet eine körperliche, gesundheitliche Beeinträchtigung oder sogar den Tod eines Patienten der mit einer medizinischen Behandlung in Zusammenhang zu bringen ist und vor der/dem Behandlung/ Eingriff nicht gegeben war. Inbegriffen sind auch Schadensfolgen die sich später aus der Verletzung des Arztes entwickeln. 20
17 Vgl. Jaeger/Luckey; Schmerzensgeld, S. 11
18 Vgl. Jaeger/Luckey; Schmerzensgeld, S. 21
19 Vgl. Palandt 2007; Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, S. 1209
20 Vgl. Laufs/Uhlenbruck 2002; Handbuch des Arztrechts, S.972
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Voraussetzungen für den Anspruch aus unerlaubter Handlung
• die Vorlage eines Behandlungsfehlers
Nicht jeder Schaden stellt auch gleichzeitig einen Behandlungsfehler dar. Der Behandlungsfehler wird in der herrschenden Rechtsprechung als Verstoß gegen allgemein anerkannte medizinische Grundsätze definiert und stellt einen schuldhaften Fehler dar, der zu einem Schaden bei einem Patienten geführt hat. Es spielt keine Rolle, zu welcher Fallgruppe der Behandlungsfehler zuge-ordnet werden kann. Auch Fehler bei der Anamnese, der Erhebung der Be-funde, der Diagnoseerstellung und bei der Festlegung der Therapie werden aus rechtlicher Sicht als Behandlungsfehler betrachtet.
• das Verschulden des behandelnden Arztes
Nicht jeder Behandlungsfehler führt zu Ansprüchen auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Gemäß § 276 BGB ist ein Verschulden des Arztes Voraussetzung. Welches regelmäßig durch fahrlässiges und schuldhaftes Verhalten des behandelnden Arztes gegeben ist Sollte der Arzt die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lassen, so wird von Fahrlässigkeit gesprochen. 21 Zum Vergleich wird das Wirken einer im selbem Verkehrskreis tätigen Person herangezogen. 22 Eine Beurteilung findet nur dann statt, wenn dieser Fehler einem anderen Facharzt unter denselben Bedingungen passiert wäre. Vorsatz ist laut Aussage des § 276 Abs.3 BGB, Wissen und Wollen der Pflichtwidrigkeit und die billigende Inkaufnahme der sich daraus ergebenden Folgen. 23 In der Praxis wird von Vorsatz gesprochen, sofern der Arzt bewusst Handlungen gegen den anerkannten Standard der medizinischen Erkenntnisse handelt.
• ursächlicher Zusammenhang (Kausalität)
Im Rahmen eines Arzthaftungsprozesses sollte neben dem Vorhandensein eines Behandlungsfehlers auch der Zusammenhang des Schadens mit der Be-handlung des Mediziners erwiesen sein. Der Kausalzusammenhang zwischen dem Behandlungsfehler und dem eingetretenen Gesundheitsschaden muss durch ein fahrlässiges Versäumnis der medizinischen Versorgung erklärbar
21 Vgl. Bürgerliches Gesetzbuch, § 276 Abs.2 BGB
22 Vgl. Kropholler 2008; BGB - Studienkommentar, S. 154
23 Vgl. Kropholler 2008; BGB - Studienkommentar, S. 154
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Voraussetzungen für den Anspruch aus unerlaubter Handlung
sein. 24 Für den Nachweis des Ursachenzusammenhangs zwischen dem Be-handlungsfehler und dem Eintritt des Primärschadens genügt gemäß § 286 ZPO ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, dass ein Zusammenhang bestehen könnte. 25
• Schaden
Als Schaden wird jeder Nachteil bezeichnet, den ein Mensch durch ein bestimmtes Ereignis erleidet. 26 Ein Schaden im Arzthaftungsrecht bezeichnet somit, eine für den Patienten nachteilige Folge aus der Behandlung eines Arztes. Bei den auftretenden körperlichen Schäden, die als Folge eines Behandlungsfehlers auftreten wird zwischen materiellen Schäden und immateriellen Schäden unterschieden.
Materielle und finanzielle Schäden 27
Unter materiellen Schäden sind Vermögensschäden zu verstehen. Vermögensschäden bezeichnen den in Geld oder Gütern Ausdrückbahren Anteil des Schadens. Schäden dieser Art treten oft krankheitsbedingt auf, zum Beispiel durch die schlechte körperliche Verfassung des Patienten. Hierzu zählen:
Verdienstausfall oder -minderung,
Aufwendungen für die eventuell notwendige Haushaltshilfe, Betreuung und Pflege des Patienten,
Mehrkosten für zusätzliche Heilbehandlungen oder Rehabilitationsmaßnahmen,
Fahrtkosten zu notwendigen Mehr- und Nachbehandlungen.
Materielle Schäden werden in der Regel mittels Schadensersatz gemäß § 823 BGB ausgeglichen.
24 Vgl. BGH, Urteil vom 5.4.2005 - VI ZR 216/03
25 Vgl. Martis/Winkhart 2007; Arzthaftungsrecht - Fallgruppenkommentar; S. 332
26 Vgl. Creifelds 2007; Rechtswörterbuch; S. 999
27 Vgl. Patientenstellen 1998; Patientenrechte - Ärztepflichten; S. 16
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Umfang und Höhe von Schadensersatz und Schmerzensgeld
Immaterielle Schäden
Immaterielle Schäden sind Schäden, die nicht durch Zahlung einer Geldsumme regenerierbar sind und keine Vermögensschäden darstellen. In der Form der Schädigung, werden zum Beispiel Beeinträchtigungen des Wohlbefindens geltend gemacht. 28 Inbegriffen sind:
Für immaterielle Schäden steht dem Patienten ein Anspruch auf Schmerzensgeld zu. 29 Der Anspruch auf Schmerzensgeld tritt neben den Ersatz des materiellen Schadens. 30 Steht dem Geschädigten ein Anspruch aus der Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu, so schuldet der Schädiger zusätzlich zum Ausgleich des Vermögensschadens den angemessenen Ersatz des immateriellen Schadens. 31 Alle Normen aus unerlaubter Handlung die zum Schadensersatz verpflichten, begründen gleichzeitig einen Anspruch auf Schmerzensgeld.
4.1 Umfang und Höhe von Schadensersatz und Schmerzensgeld
4.1.1 Schadensersatz
An erster Stelle stehen die erforderlichen Behandlungskosten die zur Beseitigung der fehlerhaften Behandlung notwendig waren. Für den Beweis von Behandlungskosten muss der Patient Rechnungen von tatsächlich durchgeführten Behandlungen vorlegen. 32 Gesetzlich versicherte Patienten müssen erst den Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung ausnutzen, bevor sie Anspruch auf Ersatz der Kosten einer Privatbehandlung in Betracht ziehen können. 33 Weitere zu ersetzende Schadensposten im Rahmen des Schadensersatzes können Fahrtkosten zu Medizinern, Gutachterkosten, Verdienstausfall sein.
28 Vgl. Creifelds 2007; Rechtswörterbuch; S. 999
29 Vgl. § 253 Abs.2 BGB
30 Vgl. Palandt 2007; Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, S. 303
31 Vgl. Palandt 2007; Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, S. 303
32 Vgl. Ries/Schneider/Althaus/Großbölting/Voß 2007; Arztrecht: Praxishandbuch für Mediziner, S.185
33 Vgl. BGH, Urteil vom 06.07.2004, Az. VI ZR 266/03
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Schmerzensgeld
4.1.2 Schmerzensgeld
Für die Höhe der Schmerzensgeldzahlung ist es in der Regel unerheblich, ob die Handlung des Schädigers auf fahrlässiger oder vorsätzlicher Haftung beruht. Bei Feststellung der leichten Fahrlässigkeit kann die Höhe des Schadensersatzes und des Schmerzensgeldes geringer ausfallen. Vor der Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes besteht grundsätzlich der Anspruch auf Naturalherstellung. Der Anspruch tritt in der Praxis eher in den Hintergrund, da die Herstellung des ursprünglichen Zustandes in der Regel nicht möglich ist.
Der Zweck des Schmerzensgeldes besteht laut Rechtsprechung des BGH in einer doppelten Funktion. Durch Zahlung des Geldes soll der Geschädigte einen Ausgleich für die erlittenen Schmerzen erhalten. Das Schmerzensgeld hat die Funktion, dem Opfer einen Ausgleich zu verschaffen, für das was der Schädiger ihm angetan hat. 34
Die Funktion des Schmerzensgeldes wird aber im Arzthaftungsrecht bezweifelt, da Behandlungsfehler in der Regel nicht vorsätzlich, sondern fahrlässig begangen werden. 35 Der Geschädigte kann nicht für jeden verletzten Körperteil extra Schmerzengeld verlangen. Festgelegt wird, dass der Geschädigte nicht für alle verletzten Körperteile extra Schmerzensgeld verlangen kann. Eine Addition der verletzen Körperteile darf bei der Bemessung des Schmerzensgeldes nicht vorkommen. Die Entschädigung ist nach Billigkeit festzusetzen. Die Höhe des Schmerzensgeldes wird des Öfteren an bereits entschiedenen Fällen gemessen, um für vergleichbare Fälle annähernd gleiche Schmerzensgeldhöhen zu gewähren. 36 Sowohl Schadensersatz als auch Schmerzensgeld können in Form einer einmaligen Geldleistung oder als Geldrente erbracht werden.
34 Vgl. Ries/Schneider/Althaus/Großbölting/Voß 2007; Arztrecht: Praxishandbuch für Mediziner, S.195
35 Vgl. Jaeger/Luckey 2008; Schmerzensgeld, S. 215
36 Vgl. Palandt 2007; Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, S. 304
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Höhe des Schmerzensgeldes im ärztlichen Bereich
4.2 Beispiele für die Höhe des Schmerzensgeldes im ärztlichen Bereich 37
Tabelle 1: Höhe des Schmerzensgeldes im ärztlichen Bereich
4.3 Bemessungsgrundlage des Schmerzensgeldes bei ärztlichen Behandlungsfehlern
Bei Entscheidungen über die Höhe von Schmerzensgeldern werden vorhandene Gerichtsentscheidungen mit ähnlichen Sachverhalten herangezogen.
37 Vgl. Ries/Schneider/Althaus/Großbölting/Voß 2007; Arztrecht: Praxishandbuch für Mediziner, S.195
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Arbeit zitieren:
Christiane Tippner, 2008, Möglichkeiten der Durchsetzung von Ansprüchen auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld bei ärztlichen Behandlungsfehlern, München, GRIN Verlag GmbH
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