I
Inhaltsverzeichnis
ABBILDUNGSVERZEICHNIS III
ABK ÜRZUNGSVERZEICHNIS IV
ANHANGSVERZEICHNIS V
EINLEITUNG. 1
1. HISTORISCHER KURZRÜCKBLICK 2
2. VERMÖGENSVERWALTUNG 3
3. FORMEN DER VERMÖGENSVERWALTUNG 3
3.1 Individuelle Vermögensverwaltung 3
3.2 Standardisierte Vermögensverwaltung 4
3.3. Kollektive Vermögensverwaltung 5
4. RECHTSNATUR DES VERMÖGENSVERWALTUNGSVERTRAGS 5
5. VERTRAGSMODELLE 6
5.1 Treuhand- / Vollmachtsmodell 6
5.2 Vertretermodell 7
6. INHALT DES VERTRAGES. 8
7. DIE BANK ALS VERMÖGENSVERWALTER 8
7.1 Pflichten des Vermögensverwalters nach dem BGB 8
7.1.1 Anzeigepflicht 9
7.1.2 Auskunfts- und Rechenschaftspflicht 9
7.1.3 Herausgabepflicht 9
II
7.2 Pflichten der Bank als Vermögensverwalter nach dem WpHG 9
7.2.1 Sorgfaltspflicht 9
7.2.2 Interessenwahrungspflicht 10
7.2.3 Informationspflicht 10
8. DER ANLEGER ALS KUNDE DER VERMÖGENSVERWALTUNG 12
8.1 Kundenkategorien 13
8.1.1 Privatkunden 13
8.1.2 Professionelle Kunden 14
8.1.3 Geeignete Gegenpartei 14
8.2 Rechte des Kunden 14
9. HAFTUNG DES VERMÖGENSVERWALTERS. 14
9.1 Haftung der Bank gegenüber dem Kunden 15
9.2 Haftung des Kunden gegenüber der Bank 17
10. BEENDIGUNG DES VERMÖGENSVERWALTUNGSVERTRAGES 17
10.1 Beendigung durch Zeitablauf 17
10.2 Beendigung durch Widerruf oder Kündigung 17
10.3 Beendigung durch Tod 18
AUSBLICK 18
LITERATURVERZEICHNIS XI
III
Abbildungsverzeichnis
ABBILDUNG 1 „RISIKOBEREITSCHAFT BEI VERSCHIEDENEN KUNDENGRUPPEN“
ABBILDUNG 2 „MAGISCHES DREIECK DER VERMÖGENSVERWALTUNG“
ABBILDUNG 3 „KUNDENKATEGORIEN“
V
Anhangsverzeichnis
Verzeichnis der Mindestaufzeichnungspflichten VI-VIII nach § 34 Abs.5 WpHG
IX-X Muster eines Vermögensverwaltungsvertrages
1
Einleitung
Die Vermögensverwaltung, auch Asset Management genannt, ist ein sehr komplexes und raumgreifendes Thema, was sich mit der Anlage von meist hohen Geldsummen und Vermögenswerten, wie z.B. auch Kunstsammlungen befasst. Da das Thema so komplex ist sollen hier natürlich nicht alle Punkte be-handelt werden. Deshalb wird im Zuge dessen auch nicht auf Depot-, Termingeschäft oder Derivate eingegangen, sondern nur auf Wertpapiere, da diese die Hauptanlage im Bereich der Vermögensverwaltung bilden und sich dort vieles bzgl. Gesetzesänderungen in den letzten Jahren ergeben hat. Der Schwerpunkt der vorliegenden Arbeit, liegt daher bei den Pflichten der Parteien Kunde (Anleger/Vermögensinhaber) und Bank (Vermögensverwalter), als Kreditinstitut, im Bereich der Vermögensverwaltung. Hier soll aber natürlich, wie die Überschrift schon verlauten lässt, nicht nur auf die Pflichten der Vermögensverwaltung allgemein, sondern auch explizit auf den Vermögensverwaltungsvertrag, teilweise sehr speziell mit einem Kreditinstitut eingegangen werden. Wenn man speziell schreibt, weiß man natürlich, dass es sicher auch andere Formen geben muss. Diese werden nach einer kurzen historischen Einführung der rechtlichen Änderungen, ziemlich am Anfang der Arbeit kurz etwas näher erläutert. Des Weiteren werden die einzelnen Arten der Vermögensverwaltung erklärt und die verschiedenen Vertragsmodelle ebenso. Inhalt, Form und Beendigungsmöglichkeiten des Vertrages an sich, sowie Gestaltungsmöglichkeiten dessen werden in einzelnen, eigenen Kapiteln behandelt. Im Anschluss wird dann auch noch auf die Haftung der Parteien eingegangen, die eine wichtige Rolle für bspw. den Vermögensverwalter spielt. Dabei werden im Verlauf der Arbeit insbesondere die rechtlichen Änderungen, die sich aufgrund der Einführung und Umsetzung der europäischen Richtlinie Markets in Financial Instrument Directive (Mi-FID) im deutschen Recht ergeben haben, betrachtet. Am Schluss erfolgt dann noch ein Ausblick auf die wohlmögliche Zukunft des Finanzmarktes im europä- ischen Binnenmarkt.
2
1. Historischer Kurzrückblick
Seit dem Jahr 2000 wollte die Europäische Kommission die Wertpapierdienstleistungsrichtlinie aktualisieren 1 , um einen einheitlichen Finanzbinnenmarkt in Europa zu erreichen. Der Weg dahin war lang, da allein das Gesetzgebungsverfahren bis zum 21.04.2004 dauerte und der Europäische Rat und das Europäische Parlament erst an diesem Tag die Aktualisierung als Gesetz verabschiedete. Entstanden ist die Richtlinie 2004/39/EG des europäischen Parlaments und des Rates über Märkte für Finanzinstrumente 2 . Diese Richtlinie ergab durch Änderung durch die Richtlinie 2006/31/EG die Markets in Financial Instruments Directive (MiFID), die dem Lamfalussy-Verfahren unterliegt. Dieses Verfahren ist von der EU in vier Stufen aufgeteilt und dient damit der Umsetzung des Aktionsplans für Finanzdienstleistungen (FSAP), den die EU bereits 1999 vorgelegt hatte. Die Rahmenregelungen der MiFID sind durch Durchführungsbestimmungen, die wiederum durch eine Durchführungsverordnung 3 und Durchführungsrichtlinie 4 der EU konkretisiert sind, in der täglichen Aufsichtspraxis 5 umgesetzt worden.
In Deutschland wurde die MiFID durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über Märkte für Finanzinstrumente und der Durchführungsrichtlinie der Kommission (Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz) vom 16.07.07 umgesetzt. Geändert wurden aufgrund des Artikelgesetzes FRUG viele deutsche, bedeutende Gesetze für den Handel und das Bankenwesen, wie bspw. das Wertpapierhandelsgesetz, das Gesetz über das Kreditwesen, das Handelsgesetzbuch usw. 6 . In Kraft getreten sind die meisten Änderungen durch das FRUG aber erst am 01.11.07.
Da ein grundlegendes Ziel der MiFID der Anlegerschutz ist, hieß dies im Zuge der Gesetzesänderungen für die Vermögensverwalter, vertraut machen mit der neuen Gesetzeslage und dem, was sie dem Kunden ab sofort mitteilen oder von ihm erfahren müssen. Zu den Pflichten finden sie näheres in den Kapiteln 7.1 und 7.2.
1 (Zingel, 2008)
2 vom 21.04.2004, ABl der EU Nr. L 14/1 vom 30.04.2004
3 Verordnung (EG) Nr. 1287, 2006 der Kommission vom 10. August 2006
4 Richtlinie 2006/73/EG der Kommission vom 10.August 2006
5 (Zingel, 2008, S. 8)
6 Handelsgesetzbuch, Aktiengesetz usw. (Zingel, 2008, S. 9)
Arbeit zitieren:
Dorthe Erdmann, 2009, Der Vermögensverwaltungsvertrag mit einem Kreditinstitut, München, GRIN Verlag GmbH
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