Inhaltsverzeichnis
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ABK ÜRZUNGSVERZEICHNIS 3
I. DIE AUSWIRKUNG DES VERTRAGES VON LISSABON AUF DIE STRUKTUR
DER EU 4
II. DIE ROLLE DER RÄTE 5
III. DIE KOMPETENZERWEITERUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS 7
IV. INSTITUTIONELLE NEUERUNGEN: EIN MEHR AN HANDLUNGSFÄHIGKEIT 10
V. INSTITUTIONELLES DEMOKRATIEDEFIZIT 14
LITERATURVERZEICHNIS 18
2
Abkürzungsverzeichnis
Art. Artikel
bspw. beispielsweise
EP Europäisches Parlament
EUV Vertrag über die Europäische Union
AEUV Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union
Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft EGV
EG Europäische Gemeinschaft
Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl EGKS
EAG Europäische Atomgemeinschaft
EMRK Europäische Menschenrechtskonvention
EGMR Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte
GASP Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik
i.d.R. in der Regel
Vgl. Veigleiche
3
I. Die Auswirkungen des Vertrages von Lissabon auf die Struktur der EU
Der für die Struktur geläufige Vergleich des „Tempel-“ oder „Drei-Säulen-Modells“ leitet sich aus den Bestimmungen des in Maastricht geschlossenen Vertrages über die Gründung einer Europäischen Union ab, wobei die Verteilung der Politikbereiche auf die einzelnen Säulen Änderungen vor allem durch den Vertrag von Amsterdam erfuhr, die sich ebenfalls in dem bis Ende November 2009 gültigen Vertrag von Nizza widerspiegelten. Den ersten Pfeiler der Europäischen Union nach dem Vertrag von Nizza bilden die Europäischen Gemeinschaften (EG und EAG), die ihrerseits durch starke supranationale Züge gekennzeichnet sind. Im Gegensatz dazu sind der zweite Pfeiler der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP, Titel V Art. 11-28 EUV) und der dritte Pfeiler der polizeilichen und justitiellen Zusammenarbeit in Strafsachen (Titel VI Art. 29-42 EUV) durch intergouvernementale Zusammenarbeit geprägt. Getragen durch die politischen Systeme der Mitgliedsstaaten bilden der einheitliche institutionelle Rahmen (Art. 3 EUV) und die gemeinsamen Bestimmungen (Art. 1-7 EUV) und Schlussbestimmungen (Titel VIII Art. 46-53 EUV) des EUV das Dach des Tempels der EU. (Vgl. Pollak/Slominski 2006:69f) Die wesentlichste Änderung vollzog sich nach In-Kraft-Treten des Vertrages von
Amsterdam durch die Überführung von Teilen der dritten in die erste Säule 1 . Dabei handelte es sich um die justitielle Zusammenarbeit in Zivilsachen mit grenzüberschreitenden Bezügen sowie das Asyl- und Einwanderungsrecht 2 .
Der am 01.12.2009 in Kraft getretene Vertrag von Lissabon ist in einer Art konzi-
piert, welche die bisherige „Drei-Säulen-“ in eine „Zwei-Säulen-Struktur“ 3 überführt. Neben der Schaffung einer einheitlichen Rechtspersönlichkeit der Europäischen Union 4 stützt sich die politische und institutionelle Architektur auf den Vertrag über die Europäische Union (EUV) und den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Die Politikbereiche, die noch im Rahmen der Änderungen des Amsterdamer Vertrages in der dritten Säule verblieben, werden nun restlos „vergemeinschaftet“, bleiben jedoch „(...) besonderen Verfahren unterworfen“ (Weidenfels/Wessels 2009:193). Ebenso bleiben die primär zwischenstaatlich ausgerichteten Grundsätze und Verfahren der GASP, die weiterhin die zweite Säule bildet, bestehen. (Vgl. Lambach/Schieble 2008:141).
1 Hakenberg (Hakenberg 2007:13) schreibt vor dem Hintergrund der Schaffung des „Drei-Säulen-Modells“ von einer Übergangsstufe, dessen Ziel von vornherein die eigene Abschaffung durch das schrittweise Transferieren von Inhalten in die erste Säule war.
2 Aufgrund der gebotenen Kürze sei hier auf die Ausführungen von Hakenberg 2007 und Weidenfels/Wessels 2009 verwiesen.
3 Die vertragliche Grundlage der GASP ist im EUV, die der übrigen Politikfelder im AEUV enthalten (Weidenfels/Wessels 2009:192)
4 Die Europäische Union tritt die Rechtsnachfolge der Europäischen Gemeinschaft an.
4
II. Die Rolle der Räte
Der Europäische Rat als Führungsgremium europäischer Politikgestaltung setzt sich nach Art. 4 EUV aus den Staats- und Regierungschefs der Mitgliedsstaaten der EU und dem Kommissionspräsidenten zusammen. Unterstützt werden sie durch die Außenminister der Mitgliedsstaaten und von einem Kommissionsmitglied. Er ist im rechtlichen Sinne kein Organ der EG. Der Europäische Rat gibt der EU „die für ihre Entwicklung erforderlichen Impulse und legt die allgemeinen politischen Zielvorstellungen für diese Entwicklung fest“ (Art. 4 EUV). Der Vorsitz wechselt unter den Staats- und Regierungschefs in Anlehnung an die EU-Ratspräsidentschaft im Halbjahresturnus, wobei nach Art. 4 EUV mindestens zwei Treffen pro Jahr vorgesehen sind (Vgl. Pollak/Slominski 2006:80). Der Europäische Rat ist zuständig für die gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik und die polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit. (Vgl. Pollak/Slominski 2006:72ff, Weidenfels/Wessels 2009:206, Holtmann 2006:96) 5 .
Der Rat repräsentiert die Vertretung der Mitgliedstaaten in der Europäischen Union
und setzt sich aus je einem Vertreter jedes Mitgliedstaates auf Ministerebene zusammen, der befugt ist, für die Regierung des Mitgliedstaates verbindlich zu handeln (Art. 203 EGV) 6 . Es sind neun verschiedene Formationen des Rates definiert, die sich ihrerseits aus den entsprechenden Fachvertretern der Mitgliedsstaaten zusammensetzen 7 . Im Rat sind wesentlich die gesetzgebende Gewalt 8 und weitere wichtige Regierungs- und Verwaltungsbefugnisse vereinigt. Er kann Durchführungsbefugnisse von Vorschriften selbst wahrnehmen oder der Kommission übertragen und stimmt die Wirtschaftspolitik der Mitgliedsstaaten ab (Vgl. Art. 204 EGV und Weidenfels/Wessels 2009:307). Dem Rat kommt gemeinsam mit dem Europäischen Parlament die Aufgabe der Haushaltsverabschiedung zu 9 . Unterstützt wird der Rat vom Ausschuss der Ständigen Vertreter der Mitgliedsstaaten
5 Bei ersterer bestimmt er die „Grundsätze und allgemeinen Leitlinien, und zwar auch mit verteidigungspolitischen Bezügen, (und) beschließt gemeinsame Strategien“ (Art. 13 EUV), wobei ihm bei zweiterer keine explizite Rolle zugewiesen wurde (Vgl. Pollak/Slominski 2006:72ff, Weidenfels/Wessels 2009:206, Holtmann 2006:96)
6 Gemäß des deutschen Verfassungsrechts können das Bundesminister, parlamentarische und beamtete Staatssekretäre aber auch bevollmächtigte Landesminister sein (Holtmann 2006:91).
7 Eine Übersicht der verschieden Ratsformationen ist auf der folgenden Internetseite zu finden: http://europa.eu/institutions/inst/council/index_de.htm (22.11.2009)
8 Die Rechtssetzungsbefugnis bezieht sich auf die Europäischen Gemeinschaften und die Europäische Union, wobei er in der ersten Säule in der Regel auf die Mitwirkung des EP angewiesen ist. In der zweiten und dritten Säule obliegt ihm die volle Entscheidungsbefugnis (Vgl. Pollak/Slominski 2006:75).
9 Auf den Internetseiten der Europäischen Union werden dem Rat sechs zentrale Aufgaben zugeschrieben. Dazu zählen das Abschließen internationaler Übereinkünfte, die Entwicklung der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik auf der Grundlage der vom Rat festgelegten allgemeinen Leitlinien sowie die Koordinierung der Zusammenarbeit der nationalen Gerichte und Polizeikräfte in Strafsachen (Siehe http://europa.eu/institutions/inst/council/index_de.htm (22.11.2009).
5
(Art. 207 (1) EGV) 10 und dem Generalsekretariat (Art. 207 (2) EGV). Die Arbeit im Rat wird im großen Maße von der jeweiligen Präsidentschaft beeinflusst (Weidenfels/Wessels 2009:310) 11 . Die Beschlussfassung erfolgt in Abhängigkeit von Vertragsgrundlage, Politikbereich und Entscheidungsverfahren 12 aufgrund unterschiedlicher Mehrheiten (Weidenfels/Wessels 2009:311) 13 .
Dem Europarat als eigenständige supranationale Organisation gehören 47 Länder
an und er wurde als erste der großen Nachkriegsorganisationen am 05.05.1949 gegründet. Er hat die Aufgabe, einen engeren Zusammenschluss unter seinen Mitgliedern zu verwirklichen, um die Ideale und Grundsätze, die ihr gemeinsames Erbe sind, zu schützen und zu fördern und um ihren wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt zu begünstigen (Art.. 1 der Satzung des Europarats). Seit seiner Gründung hat er sich nachhaltig für die Förderung der Menschenrechte, pluralistischer Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit eingesetzt sowie Leitlinien für ein demokratisches Europa geschaffen 14 . Der Europarat hat derzeit über 190 Konventionen verabschiedet 15 . Besonderer Bedeutung kommt der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) vom 04.11.1950 zu 16 . Der EGMR hat durch seine Rechtsprechung eine Art gemeineuropäischen Grundrechtstandard geformt und durch die Einbeziehung der ehemaligen Ostblockstaaten wurde die EMRK zu einem gesamteuropäischen Grundrechtssystem (Vgl. Streinz 2008:30). Auf supranationaler Ebene haben Europarat und EU ihren Willen bekundet, in den Kernbereichen des Europarats noch enger zusammenzuarbeiten und sich gegenseitig zu konsultieren sowie Kohärenz und Synergie zu fördern 17 .
10 Die kaum überschätzbare europapolitische Bedeutung (Holtmann 2006:95) erschließt sich während der Lektüre von Holtmann 2006:94f und Weidenfels/Wessels 2009:309.
11 Der Vorsitz im Rat wird von den Mitgliedsstaaten nacheinander für je sechs Monate wahrgenommen (Art 203 (2) EGV)
12 Eine Übersicht bietet Weidenfels/Wessels 2009:121f.
13 Gewöhnlich werden Entscheidungen im Rat einstimmig oder mit qualifizierter Mehrheit getroffen, wobei gerade die drei Bedingungen der qualifizierten Mehrheitsentscheidungen (Vgl. Art. 205 EGV) unter Kritik vor dem Hintergrund von Transparenz und Effizienz stehen (Siehe Weidenfels/Wessels 2009:122) und als „fragwürdig und überkompliziert“ (Holtmann 2006:94) gelten.
14 Vgl. http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Aussenpolitik/InternatOrgane/Europarat/Uebersicht.html (22.11.2009)
15 Einen Überblick bietet http://conventions.coe.int/Treaty/Commun/ListeTraites.asp?CM=8&CL=GER (22.11.2009)
16 Für detaillierte Informationen zur Konvention und deren Umsetzung siehe: http://www.coe.int/t/dghl/ (22.11.2009)
17 Vgl. http://www.auswaertiges-amt.de/diplo/de/Aussenpolitik/InternatOrgane/Europarat/Uebersicht.html (22.11.2009) 6
Arbeit zitieren:
Sven Czekalla, 2009, Struktur und Institution der Europäischen Union, München, GRIN Verlag GmbH
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