Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Deutscher Presserat
2.1 Geschichte
2.2 Struktur und Organisation
2.3 Aufgaben und Ziele
3. Publizistische Grundsätze
3.1 Geschichte
3.3 Der Pressekodex
5. Kritik am Deutschen Presserat
Anhang
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1. Einleitung
Der Deutsche Presserat versteht sich als Kontrollinstanz der Presse. Als moralische Instanz könnte man ihn das Gewissen der Printmedien nennen. In der Bundesrepublik Deutschland, als demokratischer Staat, liegen daher die Aufgaben des Presserates unter anderem in Kontrolle und Kritik an Staat und Gesellschaft, sodass im Volksmund als Vierte Gewalt die Rede sein kann. Allerdings sind oftmals die Arbeiten unter Journalisten sehr umstritten, sodass der Presserat einschreiten muss. Mit den publizistischen Grundsätzen, dem sogenannten Pressekodex, haben sich die Publikationsorgane zwar einer freiwilligen Selbstkontrolle unterzogen. Dennoch klaffen häufig Theorie und Praxis weit auseinander. Aus diesem Grund stellt sich die Frage, inwiefern die publizistischen Grundsätze in den Printmedien Achtung geschenkt werden - Moral vs. Realität? Und aus welchem Anlass es überhaupt zur Gründung des Deutschen Presserates und seinen publizistischen Grundsätzen für die tägliche Arbeit von Journalistinnen und Journalisten kam?
In der vorliegenden Seminararbeit wird demnach ein Einblick in die organisatorische Struktur und den Aufgabenbereich des Deutschen Presserates gegeben. Zuvor wird allerdings noch die historische Entstehung und Notwendigkeit zur Gründung eines Presserates in Deutschland erläutert. Anschließend werden die vom Deutschen Presserat entwickelten publizistischen Grundsätze (Pressekodex), also die für die journalistische Sorgfaltspflicht wichtigen Richtlinien vorgestellt, welche die Regeln für die tägliche Arbeit von Journalisten sind. Darüber hinaus werden die rechtliche Verbindlichkeit und der Anwendungsbereich des Pressekodex in den Printmedien in Augenschein genommen. Auf Grundlage der publizistischen Grundsätze wird kurz die Wirksamkeit der die Verstöße nach sich ziehenden Konsequenzen untersucht und inwiefern die journalistische Berufsethik in der Praxis zur Anwendung kommt. Zu Schluss wird der Aufgabenbereich und die Arbeit des Presserates unter kritischen Gesichtspunkten hinterfragt. Hierbei werden insbesondere die Effektivität der Selbstkontrolle der Presse und deren Sanktionsmöglichkeiten durch den Presserat thematisch behandelt, der gerne als zahnlosen Tiger darstellt wird.
2. Deutscher Presserat
Bei dem Gremium des Deutscher Presserates handelt es sich um eine freiwillige Selbstkontrollinstanz der Printmedien. Selbstkontrolle aus dem Grund, weil sie von Verlegern und Journalisten gegründet und ausgeführt wird und freiwillig, weil sich die deutschen Publikationsorgane aus freien Stücken dazu bereit erklärt haben, den Presserat anzuerkennen, sich nach dem Pressekodex zu verhalten und dessen Sanktionen anzunehmen. Aufgabe des Presserates ist es, sich u. a. um die Beseitigung von Missständen im deutschen Pressewesen zu kümmern und somit das Ansehen der Presse zu wahren. Der Deutsche Presserat behandelt insbesondere in ihren Ausschüssen Beschwerden, wenn redaktionelle Veröffentlichungen oder journalistische
Verhaltensweisen gegen die publizistischen Grundsätze verstoßen. Der Presserat dient als Ansprechpartner und Vermittler zwischen Leser, Journalist und Verleger. 1
2.1 Geschichte
Die ersten Ansätze zur Entwicklung einer Selbstkontrolle der Presse finden sich im Reichspressegesetz des deutschen Reichs vom 25 April 1874. Schon damals war der verantwortliche Redakteur verpflichtet die Druckschriften auf strafbare Inhalte zu überprüfen. 2 Zu Zeiten der Weimarer Republik fand dann eine zunehmende Verwilderung und Radikalisierung der Presse statt. Im Rahmen der Republikschutzgesetzgebung kam es zu zahlreichen legislativen Maßnahmen, welche die Pressefreiheit in besonderem Maße einschränkte. Der Entwurf eines Journalistengesetzes des Reichverbands der Deutschen Presse (RVDP) wurde im Jahr 1924 der Reichsregierung vorgelegt, der unter anderem Regelungen bezüglich der Presseselbstkontrolle enthielt. Jedoch wurde dieser Entwurf nie Gesetz, da die Änderungen bezüglich der Presseselbstkontrolle des Reichsinnenministeriums am Widerstand der Verleger scheiterte. 3 Zu Zeiten des Nationalsozialismus gelang es durch die „staatlich gelenkte berufsständische Selbstverwaltung, die Presse gleichzuschalten und jegliche regimekritische Berichterstattung zu unterbinden.“ 4
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Nach Gründung der Bundesrepublik forderten Journalisten und Verleger die Einführung eines bundeseinheitlichen Pressegesetzes. Die nach dem Grundgesetz (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG) neu gewonnene Pressefreiheit sollte gegen Angriffe von außen geschützt werden und Missstände im Pressewesen mittels einer freiwilligen Selbstkontrolle bekämpfen. Dem Staat sollte keinen Anlass für eine Reglementierung der Arbeit der Presse gegeben werden. 5 Auf der Hauptversammlung des Vereins Deutscher Zeitungsverleger (VDZV) im April 1951 in Wiesbaden stellte der damalige Bundesinnenminister Robert Lehr einen Entwurf für ein Bundespressegesetz vor. Lehr nahm dabei auf die zwei Jahre zuvor gegründete Freiwillige-Selbstkontrolle der deutschen Filmwissenschaft (FSK) sowie auf die öffentlich-rechtlichen Kontrollmechanismen des Rundfunk Bezug. 6 Allerdings wurde der Entwurf annähernd von der gesamten Presse als staatlicher Eingriff in die Pressefreiheit verstanden und daher abgelehnt. Insbesondere wurde der „illiberale bis polizeiliche Geist“ 7 kritisiert, der sich durch die Gesetzesparagraphen zog. Noch zu frisch waren die „Erinnerungen an die staatliche `Lösung` des Presse-Selbstkontrollproblems durch die Nationalsozialisten.“ 8 Der Deutsche Journalisten-Verband (DJV) lehnte daher jegliche Einflussnahme von Staat und Öffentlichkeit im Hinblick auf die Reinhaltung des Berufsstandes ab. 9
Nachdem der Entwurf für ein Bundespressegesetz scheiterte, versuchte der DJV noch einmal im Jahr 1953, im Rahmen eines Entwurfes eines Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Journalisten das Problem der Presse-Selbstkontrolle gesetzlich zu lösen. Auch dieser Versuch war zum Scheitern verurteilt, da „das Recht des Staates zur Ernennung der Selbstverwaltungs-Mitglieder und des an einem ordentlichen Gericht tätigen Richters als Vorsitzender sowie seines Stellvertreters als indirekte Beteiligung an der Presse-Selbstkontrolle vom DJV abgelehnt wurde.“ 10
Nach dem Vorbild des englischen General Council of the Press wurde schließlich am 20 November 1956 von zehn Delegierten des DJV und des Bundesverbands Deutscher
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Arbeit zitieren:
Benedikt Breitenbach, 2010, Die publizistischen Grundsätze - Moral vs. Realität, München, GRIN Verlag GmbH
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