Inhalt
Einleitung 3
I. Standortbestimmung. 5
I.1 Der althochdeutsche Sprachraum vor der Mission: 5
I.1.1 Topografische Verortung 5
I.1.2 Religiöse Vorstellungen der Germanen 5
I.1.3 Rechtliche Vorstellungen der Westgermanen. 6
I.2 Begründung des Ablasshandels und religiöser Hintergrund. 8
II Untersuchung 10
II.1 Die sprachliche Erschließung des Germanischen Raumes für das Christentum 10
II.2 Exemplarische Untersuchung des Wortschatzes: Wörter der religiösen Lexik mit
Verbindung zur Rechtswelt der Germanen 11
II.2.1 Allgemeine Feststellungen 11
II.2.2 Religiöse Lexik mit Verbindung zur Rechtswelt der Germanen in althochdeutschen
Beichten. 12
II.2.3 Religiöse Lexik mit Verbindung zur Rechtswelt der Germanen im Muspili 17
III. Auswertung. 21
III.1 Nichtsprachliche Aspekte. 21
III.2 Sprachliche Aspekte 22
III.3 Resümee 23
Abk ürzungsverzeichnis 23
Quellen
Textausgabe. 24
Sekund ärliteratur 24
W örterbücher 25
2
Einleitung
Bei der Vorbereitung meines Vortrages zum Thema „Sprache und Weltbild“ beschäftigte ich mich unter anderem mit der religiösen Lexik des Althochdeutschen. Eines ihrer Merkmale ist, dass das aufkommende Christentum alte Rechtsvokabeln mit neuem christlichem Inhalt auflud. Dabei kam mir ein Gedanke, der zu verschiedenen Fragen führte:
Prägte die religiöse Lexik des Christentums im Althochdeutschen durch diese Einflüsse der Rechtssprache ein religiöses Klima, das besonders empfänglich für die Idee des Ablasshandels 1 war? Ist der sprachliche Ausdruck des Christentums in Deutschland und eine damit einhergehende spezielle Färbung des Christentums ein auslösender Faktor für den verstärkten Missbrauch des Ablasshandels 2 gewesen? War es nicht zufällig Luther, der sich als Erneuerer der deutschen Sprache und Begründer des Frühneuhochdeutschen einen Namen machte, der die herrschende, durch Sprache mitgetragene Weltsicht in Frage stellte, als er diese Missbräuche im exzessiven Ablass-handel der katholischen Kirche zu kritisieren begann? 3
Diese Fragen in ihrer Gesamtheit zu bearbeiten, könnte nur eine viel umfangreichere Arbeit als die vorliegende erreichen. Ich möchte daher keine gültigen Antworten liefern, sondern zu einem Ergebnis kommen, das etwas darüber aussagt, ob in den Quellen Belege dafür zu finden sind, dass die religiöse Lexik im Zusammenhang mit der Bußpraxis die erste der vorgestellten Fragen und somit die Basis meines Gedankenganges rechtfertigt. Aufgrund des beschränkten Umfanges dieser Arbeit musste ich eine Quellenauswahl treffen, bei der sich die Quellen möglichst in einer Zeit direkt vor beziehungsweise am Beginn des Ablasshandels bewegten. Es erschien mir am sinnvollsten, die Lexik des Althochdeutschen im Bereich der Schuld- und Gerichtsvokabeln zu betrachten. Bei der Suche nach geeigneten Quellen stieß ich auf die überlieferten Beichten aus dem
1 Ein Ablass im eigentlichen Sinne kann erstmals 1063 unter Papst Alexander II. festgestellt werden. (Nikolaus Paulus: Geschichte des Ablasses im Mittelalter. Vom Ursprung bis zur Mitte des 14. Jahrhunderts. Mit einer Einleitung und Bibliographie von Thomas Lentes. Darmstadt ²2000, Bd.I, 134). Die Praxis erfuhr schnell einen starken Aufschwung, vor allem mit den Kreuzzugablässen (Paulus, Geschichte des Ablasses, Bd.I, 13).
2 Als Missbrauch zählte (Paulus, Geschichte des Ablasses, Bd III, 396f.):
1. Die Menschen nahmen Ablässe nicht mehr ernst, da sie in übertrieben großer Zahl ausgestellt wurden (Wobei auffällig ist, dass beispielsweise Sixtus IV., der überdurchschnittlich viele Ablässe bewilligte, die meisten davon nach Deutschland ausschrieb. Paulus, Geschichte des Ablasses, Bd. III, 145.)
2. Die Praxis der Ablassverehrung nahm beinahe heidnische Züge an.
3. Häufig wurden Ablässe vom Papst aufgehoben (besonders die Ablässe seiner Vorgänger) oder zugunsten neuer Ablässe mit neuen Spendenzielen ausgesetzt.
4. Geld aus den Ablasskassen wurde beispielsweise von den weltlichen Herrschern für ihre eigenen Zwecke entwendet.
3 So bezeichnet auch Schmidt den Ablass schon spekulativ als „germanischen Ursprungs“ und bringt Luthers Kirchenkritik mit der Vorgehensweise der Germanenmission zusammen. Kurt Dietrich Schmidt: Germanischer Glaube und Christentum. Göttingen, 1948, 80. Auch für zeitgenössische katholische Kreise scheint das Ablassproblem in deutschen Landen dringlicher gewesen zu sein als anderswo, worauf die größere Zahl von Synodalversammlungen zum Thema sowie die Verabschiedung der Regensburger Einigung 1524 hinweisen, die die Ablassprediger in ihrer Arbeit beschränkte. Paulus, Geschichte des Ablasses, Bd. III, 410; 417.
3
9./10./11. Jahrhundert 4 , die in die gewünschte Zeit und das betroffene Themengebiet fallen und das Weltuntergangsgedicht „Muspili“ aus dem 9. Jahrhundert, das Vorstellungen vom christlichen Endgericht darstellt, dabei aber noch Anklänge an heidnische Vorstellungen zeigt. 5 Aus diesen Quellen werde ich relevante Begriffe aus dem oben angesprochenen Wortfeld untersuchen. Am Ende der Arbeit soll eine Zusammenfassung stehen, die zeigt, ob es gerechtfertigt ist, die religiöse Lexik im Althochdeutschen als Auslöser der besonderen Ausbreitung des Ablasshandels im deutschen Raum anzusehen.
4 Eine der Textsorten, die bereits Raumer als geeignet empfindet, da sie nahe am Volksglauben sind. Rudolf von Raumer: Die Einwirkung des Christentums auf die althochdeutsche Sprache. Stuttgart, 1945 283.
5 So nennt beispielsweise Stefan Sonderegger das Muspili als „rhetorische Predigt über das Jüngste Gericht´“ als Beispiel für indirekt bezeugte Rechtssprache im althochdeutschen Bereich. Stefan Sonderegger: Die ältesten Schichten einer germanischen Rechtssprache. In: Elsener, Ferdinand (Hg.): Festschrift Karl Siegfried Bader. Rechtsgeschichte, Rechtssprache, Rechtsarchäologie, rechtliche Volkskunde. Zürich [u.a.] 1965, 430.
4
I. Standortbestimmung
I.1 Der althochdeutsche Sprachraum vor der Mission
I.1.1 Topografische Verortung
Als althochdeutsche Sprachen werden diejenigen germanischen Sprachen bezeichnet, bei denen die 2. Lautverschiebung erfolgte. Das sind die Sprachen der westgermanischen Großstämme der Schwaben, Bayern und Franken 6 . Sie lebten an der Südgrenze des germanischen Gebietes, weshalb sie zuerst in Kontakt mit dem römischen Imperium und später mit dem Christentum kamen. Bei den hier aufgenommenen Textzeugen habe ich mich aufgrund der Kürze der Arbeit und um größtmögliche Vergleichbarkeit zu gewährleisten, auf solche aus dem bair./altoberfrk. Sprachraum beschränkt: Die ältere und die jüngere bairische Beichte, das St. Emmeramer Gebet, sowie die Würzburger Beichte und das altbairische Muspili. Da ich mich mit christlichen Texten kurz nach der Mission beschäftigen werde, gebe ich eine kurze Zusammenfassung der germanischen Religionsinhalte, auf die das Christentum zu Beginn dieser Zeit traf.
I.1.2 Religiöse Vorstellungen der Germanen
Im Zuge dieser Arbeit ist keine detaillierte Vorstellung der religiösen Überzeugungen der Germanen notwendig, aber ich möchte kurz auf ihren Jenseitsglauben eingehen, der im Zuge der Bekehrung zum Christentum sowohl Anknüpfungspunkte bot als auch einer Neuorientierung unterworfen wurde. Unsere Quellen zum germanischen Glauben sind spärlich, insbesondere im südgermanischen Raum. Die meisten Hinweise stammen aus archäologischen Zeugnissen sowie Überlieferungen aus den skandinavischen Ländern, vornehmlich Island, in denen die christliche Mission später begann als im Süden. 7 Seit J. Grimm benutzt man mit gutem Erfolg die Bruchstücke der südgermanischen Überlieferung, archäologische Erkenntnisse oder indirekte Indizien wie Ortsnamen in Kombination und Abgleich mit der nordischen Literatur, um ein einigermaßen konsistentes Bild der germanischen Religion 8 zu bekommen.
6 Raumer, Einwirkung des Christentums, 167f.
7 Rudolf Simek: Lexikon der germanischen Mythologie. Stuttgart ³2006, IX.
8
„germanische Religion“ ist eine Arbeitsbezeichnung. Nach den uns vorliegenden Erkenntnissen sollte besser von einem System von Kultbräuchen gesprochen werden. Siehe Walter Pohl, Die Germanen, München 2000, 81.
5
Die Welt der Lebenden und Toten wurde scheinbar nicht als komplett getrennt verstanden. So zeugt das Auffinden (unbrauchbar gemachter) Wagen und Schiffe in Gräbern hochstehender Personen von einer symbolischen Vorstellung einer Reise in ein jenseitiges Reich. 9 Am Ende dieser Reise erwartete den Toten eine von zwei Möglichkeiten. Die erste war für alle bestimmt, die an Krankheiten oder an Altersschwäche gestorben waren: Sie verschwanden auf ewig im Totenreich Hel, einem von der Welt der Lebenden getrennten 10 Schattenreich. Wer dagegen im Kampf ge-storben war, bekam Einlass in Walhall, die Halle der Gefallenen, wo er künftig mit dem Gott Odin, den Helden der Vorzeit und den Walküren Gelage feierte und Kämpfe ausfocht. Der Glaube besagte, dass in stürmischen Nächten Odin mit seinem Totenheer in die Welt hinaus ritt. 11 Zudem bestand wohl die Vorstellung, dass man durch Beschwörung von Toten die Zukunft erfahren könne. Einzelgräber und Sicherheitsvorkehrungen weisen auf Angst vor Wiedergängern 12 hin. Der Jenseitsglaube der Germanen war also geprägt von einer Unsicherheit, inwiefern Tote das Leben beeinflussen können sowie einer Verteilung auf Hel beziehungsweise Walhalla, die ausschließlich damit zusammenhing, wie ehrenhaft der Tod gewesen war. Diese Orte waren nicht mit einem Straf- oder Belohnungsdenken verbunden. Mitteis vertritt die Meinung, dass das Recht in seiner Ausführung durch das Schicksal die ganze germanische Welt bestimmte, da ihm sowohl Götter als auch Menschen unterworfen waren. Er sieht die uns bekannten Geschichten der germanischen Mythologie als einen ständigen Kampf des Rechtes gegen das Unrecht an, sodass der „Bestand der Welt“ 13 selbst von der Befolgung des Rechts abhänge. Eine Art göttliches Gesetz oder ein in Abhängigkeit von der Götterwelt gedachter Glaube von Schuld und Strafe existierte nicht 14 oder nur in „Spuren“ 15 und wurde vom Christentum neu eingeführt.
I.1.3 Rechtliche Vorstellungen der Westgermanen 16
9 Rudolf Simek: Der Glaube der Germanen. Kevelaer 2005, 110.
10 Simek, Glaube der Germanen, 131f.
11 Simek, Glaube der Germanen, 132f. Später verchristlicht zu einem Büßerheer. Peter Dinzelbacher: Europa im Hochmittelalter 1050-1250. Eine Kultur- und Mentalitätsgeschichte. Darmstadt 2003, 87. Ein Heer, mit dem
Gott zum Gerichtstag kommt, wird auch im Muspili angesprochen (V.75).
12 Simek, Glaube der Germanen, 127f.
13 Heinrich Mitteis und Hein Lieberich (Neubearbeiter): Deutsche Rechtsgeschichte. Ein Studienbuch. München 18 1988, 21.
14 Kurt Dietrich Schmidt: Die Bekehrung der Ostgermanen zum Christentum. Göttingen 1939, 161-164. Allerdings gibt es Stimmen, die dafür sprechen, dass in uns unzugänglichen Zeiten das germanische Recht ursprünglich doch ein Götterrecht gewesen ist, das sich mit der Zeit verselbstständigt hat.
15 Raumer, Einwirkung des Christentums, 384f.
16 Mitteis/Lieberich verweisen darauf, dass man rechtsgeschichtlich nicht von einem einzigen germanischen Recht sprechen kann, sondern die Westgermanen von anderen germanischen Völkern abtrennen muss. Dies ergebe sich unter anderem aus rechtssprachlichen Gesichtspunkten. Mitteis/Lieberich, Rechtsgeschichte, 21.
6
Wenn auch im Zuge der Latinisierung viele rechtliche Ausdrücke für Einrichtungen des römischen Rechtswesens in die deutsche Sprache übernommen wurden, so besteht der Grundwortschatz des Althochdeutschen in diesem Bereich doch aus einheimischen Wörtern. 17 Dieser Sprachbereich war dermaßen ausgebaut, dass römische Rechtsausdrücke germanisiert werden konnten. 18 Die Germanen verfügten demnach über ein eigenes Rechtssystem. Von Tacitus wird in seiner „Germania“ berichtet, dass an bestimmten Tagen eine Versammlung zusammenkäme, um Streitfälle zu besprechen. Weiteren Aufschluss über das Rechtswesen geben beispielsweise Ottfrieds Bibelübersetzung und der Heliand, die das Tribunal gegen Jesus vor Pilatus ins Althochdeutsche übertragen 19 .
Die germanischen Stämme bestanden aus Sippen, deren Mitglieder von der Vaterseite her bluts-verwandt waren. 20 Durch Heiraten und eine starke Verbindung der Söhne zu ihren Onkeln 21 wurden Verbindungen zwischen verschiedenen Sippen gestärkt. Streit und Verbrechen betrafen nicht nur ein Individuum, sondern seine ganze Sippe. So standen bei Verfehlungen alle für den Täter ein. Ein Unrecht gegen ein Mitglied kam einem Verbrechen gegen seine gesamte Sippe gleich 22 , was die Gefahr der Blutrache mit sich brachte. Damit nicht jedes Verbrechen mit einer Fehde 23 endete, war das Rechtswesen der Germanen auf Vergleiche ausgelegt. Bei den Versammlungen entschied nicht ein Richter 24 , sondern der Lösungsvorschlag eines der Beteiligten wurde von der Versammlung angenommen oder abgelehnt. 25 Die Lösung beinhaltete normalerweise den angesprochenen Vergleich. Das Festsetzen einer Wiedergutmachung an den Geschädigten durch die Versammlung wurde suona genannt. 26 War jemand getötet worden, wurde die Wiedergutmachung als wergeld bezeichnet. 27 Somit war die Idee einer notwendigen Genugtuung nach zugefügtem Schaden der Gedanke, auf dem das westgermanische Rechtswesen beruhte.
17 Werner Betz: Der Einfluss des Lateinischen auf den althochdeutschen Sprachschatz. Heidelberg 1936, 15.
18 Sonderegger, Die ältestesten Schichten einer germanischen Rechtssprache, 435f.
19 D.H Green: Language and History in the Early Germanic World. Cambridge 1998, 30.
20 Mitteis/Lieberich, Rechtsgeschichte, 23ff.
21 Green, Language and History, 54f.
22 Schmidt, Germanischer Glaube, 49.
23 Mitteis/Lieberich, Rechtsgeschichte, 24.
24 War das Abhalten von Gerichtstagen zu Beginn noch jeder selbstständigen Gruppe möglich, fiel es später in den Zuständigkeitsbereich des Königtums. (Green, Language and History, 35) Der Fürst eines Gebietes reiste zu den verschiedenen Thingstätten seines Herrschaftsbereiches, um dort Gerichtsversammlungen abzuhalten. Er leitete diese nur und war nicht derjenige, der den Urteilsspruch beschloss. Allerdings konnte er sich weigern, das Urteil zu verkünden, wenn es ihm nicht zusagte. Mitteis/Lieberich, Rechtsgeschichte, 44f.
25 Mitteis/Lieberich, Rechtsgeschichte, 45ff. Der Angeklagte musste dabei den Gegenbeweis zu den vorgebrachten Anschuldigungen führen. Dies geschah meistens durch Eid (des Beklagten und Eidhelfern aus seiner Sippe), es konnte auch ein Gottesurteil oder ein Zweikampf entscheiden. Die Beweisführung über Zeugen wurde nicht praktiziert.
26 Green, Language and History, 46.
27 Siehe den Artikel “Wergeld” von W. Schild, in: Adalbert Erler u.a.[…]: Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, Berlin 1998, Bd. V., 1268-1271.
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