Altersversorgungssysteme in der Europäischen Union
und
Grenzüberschreitende Arbeitsverhältnisse und die betriebliche Altersversorgung
unter der besonderen Berücksichtigung des Arbeits- und Steuerrechts
Klaus Dernedde
2003
Meinen Eltern und meinen Kindern
Inhaltsverzeichnis 3
Zum Autor 5
Vorwort 6
Literaturverzeichnis 8
Abkürzungsverzeichnis 10
Allgemeines 12
Altersversorgungssysteme in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Österreich (Austria)
Belgien
Dänemark
Finnland
Frankreich
Deutschland
Griechenland
Irland
Italien
Luxemburg
Niederlande
Portugal
Spanien
Schweden
Vereinigtes Königreich
Übersicht der staatlichen Altersversorgung 34
Übersicht der betrieblichen Altersversorgung 37
Übersicht der steuerlichen Behandlung der Betriebsrenten 40
Arbeitsrechtliche Behandlung grenzüberschreitender Arbeitsverhältnisse hinsichtlich der Einrichtung betrieblicher Altersversorgungen 41
Sozialversicherungsrechtliche Grundlagen bei grenzüberschreitenden Arbeitsverhältnissen und der Rentenbezug von deutschen Sozialversicherungsrenten im europäischen Ausland 44
Steuerrechtliche Behandlung von Grenzüberschreitenden Arbeitsverhältnissen hinsichtlich der Einrichtung von Betrieblichen Altersversorgungen 47
Steuerrechtliche Behandlung von Vergütungen, einschließlich der Ruhegehälter in den einzelnen Staaten der EU
Österreich (Austria)
Belgien
Dänemark
Finnland
Frankreich
Griechenland
Irland
Italien
Luxemburg
Niederlande
Portugal
Spanien
Schweden
Vereinigtes Königreich
Fußnoten 59
Auszug aus dem Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB)
Anhang Gesetz zur Verbesserung der Betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG)
Zum Autor:
Klaus Dernedde, Jahrgang 1960, studierte BWL und Jura. Nach Tätigkeiten in der Bundeswehr (Zeitsoldat für 12 Jahre) und als Leiter des Rechnungswesen eines metallverarbeitenden Unternehmen, ist er seit 8 Jahren in der Versicherungsbranche als Berater für betriebliche Altersversorgung tätig. Sein bundesweiter Einsatz konfrontierte ihn zunehmend mit der Globalisierung und grenzüberschreitenden Arbeitsverhältnissen. Dieses motivierte ihn zu diesem Buch.
Vorwort
[Vorwort in Downloaddatei enthalten]
Literaturverzeichnis
[Literaturverzeichnis in Downloaddatei enthalten]
Abkürzungsverzeichnis
[Abkürzungsverzeichnis in Downloaddatei enthalten]
Allgemeines
Jeder Arbeitnehmer in der Europäischen Gemeinschaft hat das Recht auf Freizügigkeit im gesamten Gebiet der Gemeinschaft. Diese Recht kann nur beschränkt werden, wenn es aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt ist. Dieses Recht auf Freizügigkeit ermöglicht jedem Arbeitnehmer die Ausübung jedes Berufes oder jeder Beschäftigung in der EU, wobei naturgemäß in den jeweiligen Mitgliedstaaten hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, der Arbeitsbedingungen und des sozialen Schutzes der Grundsatz der Gleichbehandlung gilt. Unter anderem umfasst das Recht auf Freizügigkeit die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen der Grenzgänger. Grenzgänger, vielfach auch Wanderarbeiter genannt, sind Personen, die in einem EU-Land arbeiten, aber in einem anderen wohnen. Die Definition des Begriffs Grenzgänger kann je nach zu regelndem Rechtsbereich differieren (z.B. Steuerrecht, Sozialrecht, Aufenthaltsrecht).
Im Aufenthaltsrecht ist der Begriff des Grenzgängers allgemein definiert. Als Grenzgänger wird eingestuft, wer seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der EU hat, er in einem anderen Mitgliedstaat arbeitet, er täglich oder mindestens einmal wöchentlich zurückkehrt. Im Sozialrecht wird ein Grenzgänger so gesehen, dass er seine Tätigkeit in einem Mitgliedstaat ausübet und einmal wöchentlich mindestens zu seinem Wohnsitz in den anderen Mitgliedstaat zurückkehrt. Steuerrechtlich sieht dieses wiederum ganz anders aus. Hier werden strenge Anforderungen an Lage von Wohnsitz und Arbeitsort sowie an die Rückkehr vom Arbeitsort und Wohnort geknüpft. Die unter den Staaten vereinbarten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) sind bilaterale Abkommen und gelten nur zwischen den einzelnen Staaten.
Die Freizügigkeit für Bürger der EU-Staaten wird hinsichtlich der Arbeitsaufnahme in jeweils einem anderen EU-Staat des öfteren getrübt. Wegen Fehlens einer ordnungsgemäßen Koordinierung auf Gemeinschaftsebene sind Einrichtungen zur betrieblichen Altersversorgung die einzigen großen Finanzinstitute, die ihre Dienstleistungen nicht unter den gleichen Voraussetzungen erbringen können wie Banken, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen. Die Mobilität von Arbeitnehmern in der EU würde gefördert, wenn diese ihre Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung in ein anderes Mitgliedsland übertragen könnten. Multinationale Unternehmen hätten weniger Probleme wenn ihre Mitarbeiter in einem anderen Mitgliedstaat verlagert würden. Berechnungen der EU-Kommission haben ergeben, dass ein europaweit tätiges Unternehmen rund 40 Mio. EUR p.a. aufwenden muss, um getrennte Systeme der betrieblichen Altersversorgung in den einzelnen Mitgliedstaaten einzurichten. Die EU-Kommission ist seit Jahren bemüht einen Weg zu finden die betriebliche Altersversorgung in der Gemeinschaft zu fördern. Hier besteht ein großer Harmonisierungsbedarf hinsichtlich der Anlagepolitik und Beaufsichtigung solcher Finanzinstitute sowie der steuerrechtlichen Behandlung.
Erfreulicherweise hat das Europäische Parlament beschlossen die Mitgliedstaaten aufzufordern die steuerlichen Hemmnisse für die grenzüberschreitende betriebliche Altersversorgung zu beseitigen (KOM (2001)214-C5-0533/2001-2001/2212(COS)). Am 04. Juni 2002 hat der Rat der Europäischen Wirtschafts- und Finanzminister (Ecofin-Rat) die Richtlinie über Einrichtungen zur betrieblichen Altersversorgung verabschiedet. Der Entschluss unter der spanischen Präsidentschaft bleibt allerdings hinter dem Entwurf der EU-Kommission (KOM (2000) 507 v. 11.10.2000, sog. „Pensionsfondsrichtlinie“) und dem Vorschlag des Europäischen Parlaments vom 04.07.2001 zurück.
Am 12.03.2003 hat nun das Europäische Parlament in 2. Lesung den Vorschlag für eine Richtlinie über Tätigkeiten von Einrichtungen zur betrieblichen Altersversorgung zugestimmt. Bis 2005 soll der Vorschlag umgesetzt werden. Die Richtlinie soll für hohe Effizienz sorgen und en Versorgungsanwärtern und –empfängern eine größtmögliche Sicherheit geben. Die Aufsichtssysteme der einzelnen Mitgliedstaaten sollen gegenseitig anerkannt werden. Die Ausgestaltung der einzelnen Versorgungssysteme und der soziale Schutz bleiben Weiterhin Angelegenheit der einzelnen Mitgliedstaaten.
In der jüngsten Vergangenheit machten die sozialen Systeme zur Altersicherung in den einzelnen Mitgliedstaaten der EU wieder Schlagzeilen. So wurde in 2002 viel über den Liquiditätsengpass niederländischer Pensionskassen berichtet. In Deutschland stehen weitere Einschnitte in der gesetzlichen, betrieblichen und privaten Altersversorgung bevor, nachdem die Rürup- Kommission im Mai 2003 ihre Vorschläge unterbreitet hat. In Frankreich kam es im Juni 2003 zu gewalttätigen Demonstrationen und Streiks, welche unter anderem dazu führten das sich in Marseille tagelang der Müll in den Straßen sammelte und sich die Ratten zur Plage entwickelten. Hintergrund war hier die geplante Heraufsetzung des Renteneintrittsalters und die damit verbundene Verlängerung der Lebensarbeitszeit.
Es bleibt spannend.
Die folgenden Ausführungen beschäftigen sich mit dem Status Quo in der Europäischen Union. Es werden die einzelnen Altersversorgungssysteme der EU-Staaten behandelt, genauso wie deren steuer-, arbeits- und sozialversicherungsrechtliche Handhabung in den einzelnen Staaten. Ein besonders Augenmerk gilt den grenzüberschreitenden Arbeitsverhältnissen.
Die Altersversorgungssysteme in den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Die Altersversorgungssysteme in den Mitgliedstaaten sind höchst unterschiedlich ausgeprägt. Auch haben die erste und zweite Säule in den verschiedenen Staaten unterschiedliche Gewichtungen.
Österreich (Austria)
Bis auf wenige Ausnahmen sind alle österreichischen Bürger über das staatliche System der gesetzlichen Pensionsversicherung pflichtversichert. Der Beitrag wird in Form der Umlagefinanzierung erhoben. Der Arbeitgeberbeitrag lag 1997 für unselbständig Beschäftigte ( mit Ausnahme der Beamten) bei 12,55%, der Arbeitnehmerbeitrag lag bei 10,25%. Männer können mit 65, Frauen mit 60 Jahren in Pension gehen. Für Männer besteht ab dem 60. Lebensjahr und für Frauen ab dem 55. Lebensjahr die Möglichkeit einer Frühpension. Das Frauenpensionsalter soll aber schrittweise angepasst werden. Ein frühzeitiger Pensionsbeginn wirkt sich pensionsmindernd aus.
Die betriebliche Altersversorgung in Österreich ist eine freiwillige Einrichtung. Ca. 11% der Erwerbstätigen sind in eine Betriebspensionsvereinbarung einbezogen. Die arbeitsrechtlichen Grundlagen sind im Betriebspensionsgesetz geregelt. Beamte bzw. Bedienstete in einem öffentlich- rechtlichen Dienstverhältnis können nicht einbezogen werden. Vertragsbedienstete einer Gebietskörperschaft mit privatrechtlichem Dienstverhältnis können jedoch einbezogen werden.
Als Altersgrenze sind EU-rechtliche Vorgaben zu berücksichtigen, d.h. es ist ein einheitliches Pensionsalter für Frauen und Männer obligat. Unternehmen, überbetriebliche Pensionskassen und Lebensversicherungsunternehmen sind in Österreich berechtigt betriebliche Altersversorgungen zu verwalten. Die teilweise Wertpapierrückdeckung findet bei rückstellungsfinanzierten direkten Leistungszusagen von Unternehmen Anwendung. Die betriebliche Altersversorgung über Pensionskassen und Lebensversicherungen ist nach dem Kapitaldeckungsverfahren finanziert.
Beiträge des Arbeitgebers zu Pensionskassen sind innerhalb bestimmter Grenzen als Betriebsausgabe absetzbar. Ist eine Beitragszusage gegeben worden, so beträgt diese Grenze 10% der Lohn- und Gehaltssumme, bei einer Leistungszusage darf die Zusage max. 80% der letzten Einkünfte nicht überschreiten. Der Arbeitnehmer darf sich an den Beiträgen bis zur Höhe der Arbeitgeberbeiträge beteiligen, dann sind diese als Sonderausgaben beschränkt steuerlich abzugsfähig. Des weiteren ist eine Versicherungssteuer von z.Zt. 2,5% der Beiträge zu leisten. Zins- und Kapitalerträge sind steuerfrei. Pensionsleistungen sind wie normales Einkommen zu besteuern.
Bei betrieblichen Altersversorgungen über Lebensversicherungen sind für den Arbeitgeber Beiträge zu Gruppenversicherung bis zu einer Höchstgrenze pro Arbeitnehmer steuerlich als Betriebsausgabe abzugsfähig. In 2001 lag diese Grenze bei 4000,-- ATS p.a. je Arbeitnehmer. Für Versicherte sind Beiträge zu Rentenversicherungen nur steuerlich anzuerkennen, wenn eine mindestens auf die Lebensdauer des Versicherten zahlbare Rente vereinbart ist.
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Arbeit zitieren:
Klaus Dernedde, Dr.h.c., 2003, Altersversorgungssysteme in der Europäischen Union - Grenzüberschreitende Arbeitsverhältnisse und die betriebliche Altersversorgung, München, GRIN Verlag GmbH
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