Inhaltsverzeichnis
I. Titelblatt 1
II. Inhaltsverzeichnis 2
III. Textteil 3
1 Einleitung 3
2 Der Stabilitäts- und Wachstumspakt (SWP) 3
2.1 Inhalt und Entstehung des Stabilitäts- und Wachstumspakts 3
2.2 Die Reform des Stabilitäts- und Wachstumspakts 5
3 Problemfelder im Zusammenhang mit dem Stabilitäts- und Wachstumspakt 6
3.1 Theorie der Optimalen Währungsräume vs. Problematik von
Staatsverschuldung 6
3.2 Die Referenzgrenzen des Stabilitäts- und Wachstumspakts 8
3.2.1 Erfolgreiche Konsolidierung? 9
3.2.2 Sind die Referenzgrenzen zu unflexibel? 10
3.3. Der Sanktionsmechanismus des SWP und das
Zeitinkonsistenzproblem 14
4 Fazit 17
IV. Abbildungsverzeichnis/Tabellenverzeichnis 19
V. Literaturverzeichnis 23
2
1. Einleitung
Seit Anfang der 1990er Jahre wird die Finanzpolitik in den Ländern des Euroraums durch den Vertrag von Maastricht und seit dem Beginn der gemeinsamen Währung zusätzlich durch den Europäischen Stabilitäts- und Wachstumspakt (SWP) geprägt. Unter Wirtschaftswissenschaftlern war und bleibt der SWP jedoch umstritten. Während manche Kritiker die Ausgestaltung der Regelungen als nicht optimal ansehen, monieren andere das Verfahren des Sanktionsmechanismus. Andere Kritiker halten den SWP an sich für verkehrt 1 .
In der vorliegenden Seminararbeit sollen deshalb, nachdem die Inhalte des SWP und seiner Reform geklärt werden (Punkte 2.1, 2.2), 3 Problemfelder im Zusammenhang mit der Kritik an dem Stabilitätspakt untersucht werden:
In Punkt 3.1 soll zunächst geklärt werden, ob und warum es überhaupt sinnvoll ist, Staatsverschuldung zu begrenzen. Daraufhin soll unter Punkt 3.2 analysiert werden, ob die von den Verfassern gewählten Grenzen des SWP sinnvoll gewählt wurden. Schließlich werden unter Punkt 3.3 Missstände des Sanktionsmechanismus des SWP untersucht. Die Seminararbeit soll zeigen, ob die Reform des SWP sinnvoll auf die Kritik von Ökonomen eingegangen ist.
2. Der Stabilitäts- und Wachstumspakt (SWP)
2.1. Inhalt und Entstehung des Stabilitäts- und Wachstumspaktes
Der Stabilitäts- und Wachstumspakt (SWP) wurde 1997 mit der „Entschließung des Europäischen Rats von Amsterdam über den Stabilitäts- und Wachstumspakt“ ins Leben gerufen. Dabei ist der Stabilitätspakt als Folge des Artikels 104c des Vertrags von Maastricht zu betrachten, der die Konvergenzkriterien für den Eintritt in die Europäische Währungsunion festlegte. Als Bedingung für den Beitritt in die Währungsunion sah dieser eine maximale Defizitquote der öffentlichen Haushalte von 3 % des BIP und eine maximale Schuldenstandsquote von 60 % des BIP vor 2 . Ein wichtiger Grund für die Einführung des Stabilitätspakts war ein politischer. U. a. fürchtete die deutsche
1 Vgl. Blanchard/Illing (2004), S. 732 f.
2 Vgl. Hein/Truger (2006), S.1.
3
Bundesregierung eine zu geringe Geldwertstabilität des Euro durch Länder, die eine übermäßige Verschuldung aufwiesen, da gemäß der Philosophie der Bundesregierung hohe Staatshaushaltsdefizite einen Hauptgrund für Inflation darstellten. Zudem befürchtete man, dass Nationalstaaten mit hohen Haushaltsdefiziten zunehmend Druck auf die Europäische Zentralbank ausüben könnten. 3 . In den 1990er Jahren lagen die Schuldenquoten in mehreren Ländern wie Italien, Belgien weit über 100 %. 4 Der SWP sollte sicherstellen, dass auch nach dem Beitritt übermäßige Defizite vermieden werden. In ihm verpflichteten sich die Mitgliedsstaaten, übermäßig defizitäre öffentliche Haushalte zu vermeiden und mittelfristig zumindest einen ausgeglichenen Haushalt anzustreben und gegebenenfalls Korrekturmaßnahmen zu ergreifen. 5
Die EU-Kommission ist für die Überprüfung der Referenzwerte zuständig. Falls die Neuverschuldung eines Mitgliedsstaates 3 % des BIP überschreitet, kann die EU-Kommission ein „Verfahren wegen übermäßigen Defizits“ vorbereiten. Die Entscheidungsbefugnis darüber, ob tatsächlich ein übermäßiges Defizit besteht und ob ein Verfahren eingeleitet wird, liegt jedoch beim europäischen Rat. Wenn ein Land seinen Empfehlungen zum Defizitabbau nicht Folge leistet, entscheidet er mit einer qualifizierten Mehrheit, ob gegen das betroffenen Land Sanktionen verhängt werden sollen. Zunächst kann der Rat eine unverzinsliche Einlage des Mitgliedslandes in Höhe von maximal 5 % des BIP an die Gemeinschaft verlangen und als stärkste Sanktionsmaßnahme diese dann in eine Geldbuße umwandeln 5 . Der SWP sieht nur 2 Ausnahmen vor, in denen ein Defizit von 3 % nicht zwingend als übermäßig gilt. Dazu zählen einerseits außergewöhnliche Ereignisse wie z.B. Naturkatastrophen und andererseits starke wirtschaftliche Einbrüche. Dieser Zustand ist für den Fall definiert, dass das BIP innerhalb eines Jahres um wenigstens 2 % gesunken ist. Liegt der Rückgang zwischen 0,75 % und 2 % liegt, so besteht für den Rat ein Ermessensspielraum bei der Beurteilung des Defizits 6 .
Spätestens seit der ersten Rezession nach Einführung der Europäischen Währungsunion im Jahr 2001 ist der SWP erheblich in die Kritik geraten 7 . Zudem sind viele Kritiker der Meinung, dass der SWP schon im November 2003 stark an Glaubwürdigkeit verloren
3 Vgl. Bofinger (2003), S.4; Hefeker (2004), S. 55f.
4 Vgl. Grauwe (2005), S.223 f.
5 Vgl. Entschließung des Europäischen Rates über den Stabilitäts- und Wachstumspakt (1997).
6 Vgl. Grauwe (2005), S. 226.
7 Vgl. Blanchard/Illing (2004), S. 732.
4
hat, als der Rat beschlossen hatte, das Defizitverfahren gegen Deutschland und Frankreich auszusetzen, obwohl diese gegen den Pakt verstoßen hatten. So wurden die Rufe nach einer Reform immer lauter. Auf einem Gipfel des Europarats im März 2005 wurde dann ein von allen 25 EU-Finanzministern ausgearbeiteter Reformvorschlag gebilligt. Der schnelle Kompromiss überraschte insofern, als dass die Mitgliedsstaaten grundsätzlich gegenläufige Interessenlagen in der Frage der Implementierung des Stabilitätspaktes hatten und diese zuvor auch so kommuniziert hatten. 8
2.2 Die Reform des Stabilitäts- und Wachstumspaktes
Das grundlegende Rahmenwerk des SWP wurde auch nach der Reform beibehalten. So gelten weiterhin die Referenzwerte von 3 % des BIP für das Haushaltsdefizit und 60 % für die Verschuldung als Kriterien für die Überwachung der finanzpolitischen Entwicklung in den Mitgliedsstaaten. Gelockert wurden jedoch die sekundärrechtlichen Regelungen, indem bei der Beurteilung, ob ein übermäßiges Defizit vorliegt, zusätzliche ökonomische und finanzwirtschaftliche Faktoren mit einbezogen werden 10 . Demnach darf der Referenzwert auch dann ausnahmsweise überschritten werden, wenn dies auf eine „negative Wachstumsrate oder auf ein - gemessen am Potenzialwachstum - geringes Wachstum zurückzuführen ist“. Zudem werden die „sonstigen einschlägigen Faktoren“, die nach Art. 104 Abs. 3 bei der Beurteilung des Defizits zu Berücksichtigen sind, näher erläutert. Nun können auch Ausgaben zugunsten der „internationalen Solidarität“ und finanzielle Leistungen zur Erreichung „europäischer Politikziele“ mildernd in die Beurteilung mit einbezogen werden. Das Defizit muss dabei jedoch zwingend „vorübergehend“ sein und „nahe“ am Referenzwert bleiben. Auch wenn die 3 %-Marke auch zukünftig nach Feststellung eines übermäßigen Defizits eines Mitgliedsstaats im Jahr danach wieder eingehalten werden soll, kann die Frist für die Ergreifung wirksamer Sanktionen um bis zu einem Jahr verlängert werden, sofern die eben genannten Sonderfaktoren eine solche Aufschiebung rechtfertigen. Angesichts der Heterogenität der erweiterten Europäischen Union werden schließlich die mittelfristigen Konsolidierungsziele flexibilisiert, so dass u. a. künftig Strukturreformen positiv berücksichtigt werden können. Auch Rentenreformen können
8 Vgl. Belafi/ Maruhn (2005), S. 1f.
5
einbezogen werden 9 . Im Gegenzug sollen die nationalen Haushalte in Zeiten positiver Wirtschaftsentwicklung stärker konsolidiert werden 10 .
Festzuhalten ist, dass sich durch die neue Bestimmung insgesamt neue Interpretationsmöglichkeiten ergeben haben, die ein Überschreiten der 3%-Obergrenze ohne der Folge von drohenden Sanktionen erleichtern. Die Bundesbank sieht den SWP durch die neuen Regelungen entscheidend geschwächt. 11
3. Problemfelder im Zusammenhang mit dem Stabilitäts- und Wachstumspakt
3.1 Theorie der Optimalen Währungsräume vs. Problematik von Staatsverschuldung
Ein Aspekt der Theorie Optimaler Währungsräume in der Erweiterung durch Peter Kenen war die Annahme, dass, wenn eine Zentralisierung nationaler Budgets nicht möglich ist (wie im Falle der Europäischen Währungsunion), die nationale Fiskalpolitik flexibel verwendet werden muss. Ländern müsse es gestattet sein, ihr Budgetdefizit mit der Einrichtung automatischer Budgetstabilisatoren in Reaktion auf exogene Schocks ansteigen zu lassen. Ist kein zentralisiertes Budget vorhanden, das das Einkommen umverteilt, würden die Länder mit dem Beitritt zur Währungsunion ein wichtiges Instrument verlieren, um auf negative Schocks reagieren zu können, nämlich das des Wechselkurses. Im Hinblick auf die Fiskalpolitik sollten die Länder nach einem Beitritt mit einer umfangreichen Autonomie ausgestattet sein 12 .
Das Problem liegt hierbei jedoch in der Annahme, dass das Budgetdefizit erhöht werden könne, ohne dass es zu Nachhaltigkeitsproblemen des Defizits kommt. In der Tat besteht es aber eine Nachhaltigkeitsproblematik der Neuverschuldung, die wie folgt formuliert werden kann: Ein Budgetdefizit hat eine Erhöhung der Staatsverschuldung zur Folge, die in der Zukunft getilgt werden muss. Wenn jedoch die nominale Zinsrate der Staatsschuldentilgung die Wachstumsrate der Wirtschaft übersteigt, entsteht eine Schuldendynamik mit einer immer stärker zunehmenden Staatsverschuldung in Relation
9 Vgl. Singer (2005), S.1f.
10 Vgl. Belafi/Maruhn (2005), S. 5.
11 Vgl. Pressenotiz der Deutschen Bundesbank (2005)
12 Vgl. Grauwe (2005), S. 219
6
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Adrian Griese, 2008, Der Stabilitätspakt und die Fiskalpolitik in der Europäischen Währungsunion, München, GRIN Verlag GmbH
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