Inhaltsverzeichnis
Abk ürzungsverzeichnis II
I. Einführung 1
II. Historischer Kontext der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) 1
1. Entstehung der EMRK 2
2. Mitgliedsstaaten der EMRK 2
2.1 Ratifikation der EMRK 2
2.2 Kündigung der EMRK 2
3. Bedeutung der EMRK als gemeineuropäischer Grundrechtsstandard 3
III. Rechtscharakter der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) 3
1. Derzeitiges Rechtsschutzsystem gemäss des 11. Zusatzprotokolls der EMRK 3
2. Organe der EMRK 4
2.1 Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) 4
2.2 Ministerkomitee des Europarates 4
3. Rechtsschutzverfahren der EMRK 5
3.1 Staatenbeschwerde (Art. 33 EMRK) 5
3.2 Individualbeschwerde (Art. 34 EMRK) 5
4. Anwendungsbereich der EMRK und dessen Beschränkungen 6
5. Durchsetzung der EMRK in den Mitgliedsstaaten 7
5.1 Auswirkung der übernationalen Rechtssprechung 8
5.2 Geltung im innerstaatlichen Recht 8
6. Bedeutung der EMRK für den Grundrechtschutz in der Europäischen Union 9
IV. Materieller Inhalt der Europäischen Menschenrechtskonvention 10
1. Garantien der EMRK 10
1.1 Verbot unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) 11
1.2 Schutz der Familie und der Privatsphäre (Art. 8 EMRK) 11
1.3 Meinungsfreiheit (Art. 10 EMRK) 12
2. Zusatzprotokolle der EMRK 12
2.2 Eigentumsschutz (Art. 1 des Zusatzprotokolls) 13
2.2 Todesstrafe (Zusatzprotokoll Nr. 6 und Nr. 13) 14
2.3 Diskriminierungsverbot (Zusatzprotokoll Nr. 12) 14
3. Rechtssprechung des EGMR zu einzelnen Konventionsrechten 14
3.1 Autonome Auslegung der Konventionsrechte 15
3.2 Schutzpflichten aus der EMRK 16
3.3 Schranken der Konventionsrechte 16
Zusammenfassung 17
Literaturverzeichnis 19
I
Abkürzungsverzeichnis
Abs. Absatz AEMR Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (1948) Art. Artikel Aufl. Auflage d.h. das heißt EG Europäische Gemeinschaft EGMR Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte gemäß Art. 19 EMRK EMRK Europäische Menschenrechtskonvention (1950) [Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten] EU Europäische Union EuGH Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gemäß Art. 220 EGV EuGRCh Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2000) f. (ff.) folgende Seite(n) gem. gemäss GG Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland Hrsg. Herausgeber IP Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (1966) i.V.m. in Verbindung mit lit. littera (Buchstabe), litterae (Buchstaben) n.F. neue Fassung Nr. Nummer Rz. Randziffer S. Seite s. siehe sog. sogenannte(r) u. und vgl. vergleiche VfO-EGMR Verfahrensordnung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Fassung 2002) VNC Charta der Vereinten Nationen (1945) VV Vertrag über eine Verfassung für Europa ZP1 Zusatzprotokoll zur EMRK (1952) ZP2 Protokoll Nr. 2 zur EMRK (1963) ZP3 Protokoll Nr. 3 zur EMRK(1963) ZP4 Protokoll Nr. 4 zur EMRK (1963) ZP5 Protokoll Nr. 5 zur EMRK (1966) ZP6 Protokoll Nr. 6 zur EMRK (1983) ZP7 Protokoll Nr. 7 zur EMRK (1984) ZP8 Protokoll Nr. 8 zur EMRK (1985) ZP9 Protokoll Nr. 9 zur EMRK (1990) ZP11 Protokoll Nr. 11 zur EMRK (1994) ZP12 Protokoll Nr. 12 zur EMRK (2000) ZP13 Protokoll Nr. 13 zur EMRK (2002) ZP14 Protokoll Nr. 14 zur EMRK (2004)
II
I. Einführung
„Ein Meilenstein in der Entwicklung des regionalen Menschenrechtsschutzes mit Vorbildfunktion ist die Europäische Menschenrechtskonvention, welche sich als sehr wirksames Instrument zur Sicherung des Individualschutzes auf hohem Niveau erwiesen hat.“ 1
Die 1950 in Kraft getretene EMRK wurde nach und nach von nahezu allen europäischen Staaten unterzeichnet, und wird heutzutage als „eine Art gemeineuropäischer Grundrechtsstandard“ 2 bezeichnet.
Zentrales Thema dieser Hausarbeit ist die Frage, welche charakteristischen Merkmale in Bezug auf Rechtscharakter und materiellen Inhalt die EMRK bis heute zum effektivsten regionalen Schutzmechanismus auf dem Gebiet des Menschenrechtsschutzes machen. Denn weder der Europarat noch die EMRK und ihre Vertragsorgane können die Durchsetzung eines Urteils des EGMR erzwingen. Dennoch sind die Instrumente zur Gewährleistung der Menschenrechte, vor allem für Einzelpersonen, geradezu revolutionär und einmalig: Bei keinem anderen völkerrechtlichen Gerichtshof ist es möglich, als Individuum, das sich in seinen Grund- und Menschenrechten verletzt fühlt, eine Beschwerde sogar gegen den eigenen Staat einzureichen. Nach einer einleitenden Darstellung des historischen Kontexts der Entstehung der EMRK, liegt das Hauptaugenmerk der Seminararbeit vor allem auf dem Rechtscharakter und dem Rechtsschutzsystem der EMRK. Dieses wird gemäss des ZP11 dargestellt, ohne jedoch im Detail auf die Verfahrensweise der Vertragsorgane und den Ablauf des Beschwerdeverfahrens vor dem EGMR einzugehen. Im Schlusswort wird letztlich auch auf eine mögliche Entwicklung anhand des ZP14 sowie die zukünftige Bedeutung der EMRK in Europa neben der EuGRCh eingegangen werden.
II. Historischer Kontext der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK)
Die EMRK steht unter dem Einfluss der AEMR vom 10. Dezember 1948. 3 Neben der VNC werden die Menschenrechte auch in der Satzung des Europarates angesprochen, vgl. Art. 1 lit. b sowie Art. 3. Die EMRK beruht weitgehend auf der AEMR, schöpft diese aber materiell nicht voll aus. So enthielten die EMRK und das ZP1 zunächst nur Mindeststandards, die die Vertragsstaaten ohne weiteres erfüllen zu können glaubten, aber
1 Herdegen: Völkerrecht; S. 340, Rz. 1.
2 Herdegen: Europarecht; S. 14, § 3.
3 Frowein; Peukert: EMRK-Kommentar; S. 1, Rz. 1.
1
keine sozialen Rechte sowie lediglich eingeschränkte Überwachungs- bzw. Erzwingungsmechanismen. 4
1. Entstehung der EMRK
Die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten wurde am 04. November 1950 in Rom unterzeichnet. Dies geschah auf der Grundlage eines Entwurfs der Beratenden Versammlung des Europarates. 5
2. Mitgliedsstaaten der EMRK
Alle 47 Mitgliedsstaaten des Europarates gehören zu den Vertragsstaaten der EMRK. Das sind beinahe alle europäischen Staaten außer Weißrussland und Vatikanstaat. 6
2.1 Ratifikation der EMRK
Anders als die AEMR sind die EMRK und das ZP1 verbindliche völkerrechtliche Verträge, die demnach in den Vertragsstaaten nach Art 59 EMRK (n.F.) bzw. Art. 7 ZP1 der Ratifizierung bedürfen. 7
Die EMRK trat am 03. September 1953 nach der Ratifizierung durch 10 Staaten in Kraft. Nur Mitgliedsstaaten des Europarates können diesen internationalen Vertrag zeichnen. 8 Die Vertragsstaaten müssen bei der Übertragung von Hoheitsrechten auf internationale Organisationen die Einhaltung der EMRK-Standards sicherstellen. Dies ist für die Mitgliedschaft in der EU von enormer Bedeutung. 9
2.2 Kündigung der EMRK
Die EMRK kann nebst ihren materiellen Zusatzprotokollen gekündigt werden. Art. 58 EMRK sieht dies ausdrücklich vor. Diese ist gemäss Art. 58 I EMRK frühestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten der EMRK für diesen Vertragsstaat zulässig und wird nach sechs Monaten wirksam. Nach Art. 58 II EMRK hat diese Kündigung nicht zur Folge, dass der Vertragsstaat für die Zeit vor ihrem Wirksamwerden von seinen EMRK-Pflichten befreit würde. 10
4 Schilling: Internationaler Menschenrechtsschutz; S. 6, Rz. 7.
5 Herdegen: Europarecht; S. 14, Rz. 1.
6
7 Schilling: Internationaler Menschenrechtsschutz; S. 6, Rz. 7.
8 Herdegen: Europarecht; S. 14, Rz. 1.
9 Herdegen: Europarecht; S. 15, Rz. 6.
10 Schilling: Internationaler Menschenrechtsschutz; S. 36 f., Rz. 66.
2
3. Bedeutung der EMRK als gemeineuropäischer Grundrechtsstandard
Die EMRK ist mittlerweile zur Grundlage eines gemeineuropäischen Mindeststandards für den Individualschutz geworden. 11
Dies geschah auch durch die Spruchpraxis der Konventionsorgane mit der behutsamdynamischen Auslegung und Fortentwicklung der einzelnen Gewährleistungen. 12 Da die EMRK vor allem objektive Verpflichtungen schaffe, bringt sie den europäischen „ordre public“ zum Ausdruck. 13
Zudem muss berücksichtigt werden, dass eine innerstaatliche Verfassungsgerichtsbarkeit in der Form, wie sie in Deutschland durch das GG eingeführt wurde, nirgendwo mehr in Europa existiert. 14
Dort, wo eine verfassungsgerichtliche Kontrolle von Gesetzen fehlt oder nur schwach ausgeprägt ist, spielt die EMRK die Rolle einer Ersatz-Verfassungsgerichtsbarkeit. 15
III. Rechtscharakter der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK)
Die EMRK ist ein völkerrechtlicher Vertrag menschenrechtlichen Gewährleistungsinhalts, der ein internationales Rechtsschutzsystem zur Verfügung stellt, wenn die Rechte durch einen Mitgliedsstaat verletzt werden. Ihre herausragende Bedeutung und Effektivität liegt darin begründet, dass auf ihrer Grundlage internationale Sicherungsmechanismen mit justizförmigen Verfahren geschaffen worden sind. 16
1. Derzeitiges Rechtsschutzsystem gemäss des 11. Zusatzprotokolls der
EMRK
Mit dem Inkrafttreten des ZP11 am 01. November 1998 wurde das Rechtsschutzverfahren der EMRK grundlegend umgestaltet. Demnach werden Staaten- und Individualbeschwerden direkt an den EGMR gerichtet. Zudem sind beide Überwachungsmechanismen obligatorisch. Der EGMR entscheidet über einen Fall. Sein endgültiges Urteil ist gemäß Art. 46 EMRK (n.F.) dem Ministerkomitee zuzuleiten, das dessen Durchführung überwacht. 17
11 Herdegen: Völkerrecht; S. 340, Rz. 2.
12 Herdegen: Europarecht; S. 15, Rz. 4.
13 Frowein; Peukert: EMRK-Kommentar; S. 2, Rz. 4.
14 Frowein; Peukert: EMRK-Kommentar; S. 6, Rz. 12.
15 Herdegen: Europarecht; S. 15, Rz. 5.
16 Herdegen: Völkerrecht; S. 341, Rz. 3.
3
Arbeit zitieren:
M.A. Hannah-Kristin Elenschneider, 2007, Der Schutz der Menschenrechte durch die Europäische Menschenrechtskonvention, München, GRIN Verlag GmbH
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Die Europäische Menschenrechtskonvention
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