Verzeichnis der Abbildungen Seite
Abb. 1: Emissionshandel zwischen zwei Unternehmen ........................................ 7 Abb. 2: Stromwirtschaftliche Wertschöpfungskette ........................................... 20 Abb. 3: Marktanteile der deutschen Stromerzeuger in 2006 ............................... 22 Abb. 4: Räumliche Aufteilung der Übertragungsnetzbetreiber ........................... 23 Abb. 5: Preis- und Gewinnentwicklung der deutschen Energiekonzerne im
Zeitraum 1998-2007 ............................................................................. 24 Abb. 6: Strompreiszusammensetzung und -entwicklung im Haushalts- und
Industriebereich im Zeitraum 1998 bis 2008 ......................................... 26 Abb. 7: Strompreisbildung nach dem Merit-Order-Prinzip................................. 27 Abb. 8: Auswirkungen der CO 2 -Kosten auf den Strompreis bei gegebenem
Kraftwerkspark ..................................................................................... 31 Abb. 9: Entwicklung der Strom- und CO 2 -Zertifikatspreise im Zeitraum
2004 bis 2005 ....................................................................................... 32 Abb. 10: Windfall Profits bei starrer und flexibler Nachfrage .............................. 35
Verzeichnis der Tabellen Seite
Tab. 1: Entwicklung der THG-Emissionen in CO 2 -Äquivalenten in der EU
Tab. 2: EU-Emissionsbudgets in der ersten und zweiten Handelsperiode .......... 14 Tab. 3: Prognose der jährlichen Gewinnmitnahmen im Rahmen des
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Verzeichnis der Abkürzungen
Annex-B-Länder OECD MOE-Länder, d.h. alle Annex-I-Länder Kroatien,
Slowenien , Monaco und Lichtenstein, ohne Weißrussland und
Türkei
Annex-I-Länder alle OECD-Länder ohne Südkorea und Mexiko
Transformationsl änder (Polen, Tschechen, Slowakei, Ungarn,
Russland , Ukraine, Bulgarien, Estland, Kroatien, Lettland, Litauen,
Rum änien, Slowenien und Weißrussland)
Art. Artikel
BAT. best available technique
BMU Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
BMWi. Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie
BNetzA Bundesnetzagentur
ca. circa.
CO 2 Kohlendioxid
DEHSt Deutsche Emissionshandelsstelle
d.h. das heißt
ECCP European Climate Change Programme
EEA European Environment Agency
EEG Erneuerbarer-Energien-Gesetz
EG Europäische Gemeinschaft
EltRL Elektrizitätsmarktrichtlinie
EnBW Energie Baden-Württemberg AG
EnWG. Energiewirtschaftsgesetz
EU -ETS European Union Emission Trading System
EU Europäische Union
GuV Gewinn- und Verlustrechnung
GVK Grenzvermeidungskosten
IPCC Intergovernmental Panel on Climate Change
kWh Kilowattstunde
KWKG Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz
Mio. Million
III
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Mrd. Milliarde
MW Megawatt
MWh Megawattstunde
NAP. Nationaler Allokationsplan
RWE Rheinisch-Westfälisches Elektrizitätswerk AG
sog. so genannt
t Tonne
TEHG Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz
THG Treibhausgase
u. a. unter anderem
UNFCCC United Nations Framework Convention on Climate Change
UN United Nations
USA. United States of America
WWF World Wide Fund For Nature
z.B. zum Beispiel
ZuG Zuteilungsgesetz
ZuV Zuteilungsverordnung
IV
Miroslawa Mazur - Diplomarbeit im Fach Internationale Wirtschaftsbeziehungen, 09/2009
1. Gegenstand, Zielsetzung und Aufbau der Arbeit
In den letzten Jahren meldete das Statistische Bundesamt regelmäßige Gewinnsteigerungen in der Energiebranche. Allein in Deutschland verzeichnete der Stromsektor im Zeitraum 2000-2005 einen durchschnittlichen Erlöszuwachs von einem Drittel. 1 Zudem berichtete die Welt Online, dass die vier großen Energieversorgungsunternehmen Deutschlands - E.on, RWE, EnBW und Vattenfall - seit2002 ihre Jahresgewinne vor Steuern um insgesamt 12 Mrd. € erhöht haben sollten. 2 In diesem Zeitraum sind gleichzeitig die Strompreise für Privathaushalte um ca. 50% gestiegen. 3 Diese Steigerungen werden von den Energieunternehmen mit gestiegenen Primärenergiekosten begründet. 4 Zu dieser Ansicht sind auch andere Meinungen vertreten. So behauptet die für WWF von Point Carbon Advisory Services durchgeführte Studie, dass die enorme Gewinnsteigerung im Energiesektor auf die Einführung des Emissionshandels zurückzuführen sei. 5 Die Emissionsrechte werden grundlegend kostenlos vergeben. Trotzdem reichen die EVU Kosten für diese Rechte an ihre Kunden weiter, wodurch hohe Zusatzgewinne (Windfall Profits) erzielt werden. Der Energiebranche wird beim Emissionshandelssystem eine besondere Bedeutung zugeschrieben, da der größte Teil der anthropogenen THG-Emissionen durch Gewinnung, Umwandlung und Nutzung von Energie entsteht. 6 In diesem Zusammenhang ist es wichtig, die politische Ausgestaltung des
Emissionsrechtesystems, insbesondere die Primärallokation der Emissionsrechte zu untersuchen, die möglicherweise die Preisgestaltung auf dem Strommarkt beeinflusst. Die vorliegende Arbeit befasst sich mit dem Emissionshandelssystem, seiner Umsetzung in Deutschland und anderen ausgewählten EU-Ländern sowie den Auswirkungen auf die Strategien der Energieversorgungsunternehmen, insbesondere die Preispolitik dieser Unternehmen. Im ersten Kapitel werden zuerst die Grundidee und Funktionsweise des europäischen Emissionshandelssystems sowie seine
Implementierung in Deutschland und anderen EU-Ländern näher dargestellt. Aufgrund der Tatsache, dass die Energiewirtschaft von EU-ETS am stärksten betroffen ist,
1 Vgl. Statistisches Bundesamt 2007, Online.
2 Vgl. Ehrenstein 2007, Online.
3 Vgl. ebd.
4 Vgl. Schraven; Wetzel 2007, Online.
5 Vgl. Point Carbon 2008, S. 2.
6 Vgl. Erdmann; Zweifel 2008, S. 345. 1
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konzentriert sich der zweite Kapitel auf die Energieversorgungsunternehmen und die Entwicklungen auf dem deutschen Strommarkt, um anschließend die Auswirkungen des Emissionshandelssystems auf diesen Sektor, insbesondere auf die Preispolitik der Energiekonzerne betrachten zu können. Zum Schluss wird eine Zusammenfassung vorgenommen und ein Ausblick in die Zukunft gewagt.
2. Das Umfeld des Emissionshandels
Die globale Erwärmung und derer Folgen stehen seit einiger Zeit im Mittelpunkt der umweltpolitischen Debatten. Nach Aussagen des Zwischenstaatlichen Ausschusses für Klimaänderungen (IPCC) lässt sich die Verstärkung des natürlichen Treibhauseffektes sehr wahrscheinlich auf die menschlichen Aktivitäten zurückführen. 7 Der Vorreiter der vom Menschen erzeugten Treibhausgase ist Kohlendioxid (CO 2 ), dessen Freisetzung in die Erdatmosphäre seit dem Jahr 1750 bis heute um ca. 31% gestiegen ist 8 und mit über 50% den höchsten Anteil am zusätzlichen Treibhauseffekt ausmacht. 9 Die Emission von Treibhausgasen durch die Verbrennung fossiler Energieträger und die veränderte Landnutzung löst den zusätzlichen, sog. anthropogenen Treibhauseffekt aus, der das natürliche Gleichgewicht des Ökosystems zerstört. 10 Der damit verbundene Anstieg der Durchschnittstemperatur auf der Erde bringt mit sich gravierende Folgen für die natürliche und soziale Umwelt, was mit zahlreichen wissenschaftlichen Prognosen bereits bewiesen worden ist. In diesem Zusammenhang besteht ein dringlicher Handlungsbedarf, um die Emission der Treibhausgase zu beschränken. Das Phänomen des Treibhausgaseffektes ist von einem globalen Ausmaß und einer hohen Komplexität gekennzeichnet. Für die globale und nationale Umweltpolitik ist es nun von höchster Priorität, wirksame Maßnahmen für den Klimaschutz und zur Reduktion von THG-Emissionen zu ergreifen. 11 Es ist offensichtlich schwierig, stark divergierende Interessen der Industrie- und Entwicklungsländer zusammenzubringen und alle Länder zur Kooperation in Hinsicht auf internationale Vereinbarungen über Klimaschutz zu bewegen. Ein wirksamer Klimaschutz ist nur dann möglich, wenn möglichst alle
7 Vgl. IPCC 2007, S. 2.
8 Vgl. IPCC 2001, S. 5.
9 Vgl. Woyke 2008, S. 564.
10 Vgl. IPCC 2007, S. 2.
11 Vgl. BMU 2009a, Online. 2
Miroslawa Mazur - Diplomarbeit im Fach Internationale Wirtschaftsbeziehungen, 09/2009
Staaten, insbesondere die Industriestaaten als Hauptemittenten, ihre nationale Verantwortung übernehmen. 12 In diesem Sinne wurde mit der Klimarahmenkonvention (UNFCCC) der Vereinten Nationen im Jahre 1992 ein internationales Umweltabkommen geschaffen, das „die Stabilisierung der THG-Konzentrationen in der Atmosphäre auf einem Niveau (…), auf dem eine gefährliche anthropogene Störung des
Klimasystems verhindert wird“ 13 zum Ziel hat. Die wichtigste Verpflichtung der Konvention ist, dass alle Vertragspartner regelmäßige Berichte erstellen müssen, in den der aktuelle Stand der THG-Emissionen und deren Trend aufgeführt werden. 14 Somit stellt die Klimarahmenkonvention einen für die beteiligten Nationen (Annex-I-Staaten) bindenden Rahmen im Hinblick auf die Klimaschutzvereinbarungen dar. Die derzeit 189 beteiligten Vertragsstaaten treffen sich jährlich auf der UN-Klimakonferenz. 15 Eines der aufschlussreichsten UN-Treffen fand 1997 im japanischen Kyoto statt und brachte als Ergebnis das sog. Kyoto-Protokoll hervor. Das Protokoll trat am 16. Februar 2005 völkerrechtlich in Kraft 16 , nachdem gemäß Art. 25 des Protokolls wenigstens 55 Vertragsstaaten das Dokument ratifiziert haben, auf die mindestens 55% der gesamten CO 2 -Emissionen im Jahre 1990 entfallen. 17 Das Protokoll baut auf den Prinzipien der Klimarahmenkonvention auf, indem es die Verpflichtungen der Konvention konkretisiert. 18 So haben sich die in Anlage B des Kyoto-Protokolls aufgeführten Industrie- und Transformationsstaaten, sog. Annex-B-Staaten (38 Länder der Annex-I-Staaten 19 ) verpflichtet, ihre Gesamtemissionen von CO 2 und fünf weiteren Treibhausgasen innerhalb des Verpflichtungszeitraums 2008-2012 um mindestens 5% gegenüber 1990 zu reduzieren. 20 Unter Berücksichtigung der THG-Emissionen pro Kopf und des Entwicklungsstandes der Länder werden unterschiedliche Verpflichtungen aufgelegt. Die weit entwickelten Industrieländer, die für 80% bis 90% der bisherigen Klimagase verantwortlich gemacht werden 21 , müssen eher stark reduzieren. Im Gegenteil dazu dürfen die Schwellenländer bis zu einer bestimmten Obergrenze die Emissionen sogar ausweiten. Die USA und Australien haben ihre
12 Vgl. BMU 2009a, Online.
13 Vgl. UNFCCC 1992, Art. 2, S. 5.
14 Vgl. UNFCCC 1992, Art. 4-1a, S. 6.
15 Vgl. Agenda 21 2007a.
16 Vgl. Agenda 21 2007b.
17 Vgl. UNFCCC 1997, Art. 25-1, S. 26.
18 Vgl. Zwingmann 2007, S. 29.
19 Vgl. UNFCCC 1992, S. 24-25.
20 Vgl. UNFCCC 1997, Art. 3-1, S. 4.
21 Vgl. Wicke; Spiegel; Wicke-Thüs 2006, S. 65. 3
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Teilnahme an den Reduktionsmaßnahmen abgelehnt, mit der Begründung, dass große Entwicklungsländer, wie China oder Indien, trotz ihres enormen THG-Ausstoßes an den Reduktionsmaßnahmen nicht beteiligt worden seien. 22 Ende Juni 2009 berichtete der Spiegel Online, dass sich die USA gesetzlich verpflichtet haben sollen, die CO 2 -Emissionen bis 2020 um 17% zu senken. 23 Im Kampf gegen den Klimawandel ist das der erste Schritt seitens der USA.
Zur Erreichung der oben aufgeführten Reduktionsziele, sieht das Kyoto-Protokoll folgende drei Flexibilitätsmechanismen vor: Joint Implementation - JI (Art. 6), The Clean Development Mechanism - CDM (Art. 12) und Emissions Trading - ET (Art. 17). 24 Der projektbezogene JI-Mechanismus hat eine gemeinsame Umsetzung der Reduktionsziele durch die Annex-B-Staaten zum Ziel, indem ein Annex-B-Industrieland in einem anderen Annex-B-Industrieland emissionsreduzierende Projekte durchführt und sich diese in eigenem Land anrechnen lässt. 25 So können die Reduzierungen aufgrund unterschiedlicher technischen Standards kostengünstiger vorgenommen werden. Der zweite projektbezogene CDM-Mechanismus räumt für die Annex-B-Industrieländer die Möglichkeit ein, in weniger entwickelten Ländern (Nicht-Annex-B-Ländern) Klimaschutzprojekte zu finanzieren oder durchzuführen, um auf diese Weise einen Technologietransfer in die Entwicklungsländer anzuregen. 26 Die Grundidee des dritten emissionsbezogenen ET-Mechanismus ist einen Markt für Emissionsrechte sog. Zertifikate zu schaffen, auf dem die Rechte frei gehandelt werden und die Höhe der Emissionen beschränkt ist. Somit entsteht ein ökonomischer Anreiz, die Emissionen dort zu senken, wo es am kostengünstigsten ist. 27 Der Emissionshandel ist somit ein marktorientiertes Instrument der Umweltpolitik, dem ein mengenmäßiger Ansatz zugrunde gelegt wird. Der für 2008 im Kyoto-Protokoll vereinbarte internationale Emissionsrechtehandel zwischen Annex-B-Staaten bildet die Grundlage für den europäischen Emissionshandel, der bereits 2005 in den EU-Mitgliedstaaten umgesetzt worden ist. 28
22 Vgl. Woyke 2008, S. 565.
23 Vgl. Spiegel Online 2009, Online.
24 Vgl. UNFCCC 2009a, Online.
25 Vgl. UNFCCC 2009b, Online.
26 Vgl. UNFCCC 2009c, Online.
27 Vgl. BMU 2009a, Online.
28 Vgl. Konstantin 2007, S. 90. 4
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3. Das EU-Emissionshandelssystem
Die Europäische Kommission hat am 08. März 2000 mit dem Europäischen Programm für Klimaänderungen (ECCP) eine Strategie zum Klimaschutz vorgeschlagen, die die Konzepte und Maßnahmen zur Reduktion der THG-Emissionen im Sinne des Protokolls von Kyoto ermittelt. 29 Der Handel mit Emissionsrechten ist am 1. Mai 2005 in Europa in Kraft getreten. 30 Die rechtliche Grundlage des europäischen Emissionshandels bildet die von der Europäischen Union verabschiedete EU-Richtlinie 2003/87/EG vom 13. Oktober 2003, die für alle EU-Mitgliedstaaten bindend ist 31 und ins nationale Recht umgesetzt werden muss. 32 Für den Emissionshandel werden mehrjährige Handelsperioden festgelegt. Die erste Handelsperiode, die lediglich das Treibhausgas CO 2 erfasste, dauerte von 2005 bis 2007. Die zweite aktuelle Handelsperiode, die mit der Kyoto-Periode übereinstimmt, umfasst die Jahre 2008 bis 2012. 33 Im April 2009 wurden bereits die rechtlichen Rahmenbedingungen für die dritte Phase des Emissionshandels 2013-2020 endgültig festgelegt. Die EU beabsichtigt, den CO 2 -Ausstoß bis 2020 um mindestens 20% zu reduzieren. 34 In der EU-15 sollte eine aus dem Kyoto-Protokoll hervorgehende Verpflichtung, THG-Emissionen in der zweiten Handelsperiode um 8% gegenüber dem Basisjahr 1990 zu verringern, erreicht werden (siehe Kapitel 3.4, Tab. 1). Nach der Erweiterung der EU um weitere 12 Mitgliedstaaten wurde kein genaues Reduktionsziel spezifiziert. 35 Nach dem Lastenteilungsprinzip, dem sog. Burden-Sharing-Agreement, teilen die einzelnen EU-Mitgliedstaaten, außer Malta und Zypern, das durchschnittliche Reduktionsziel untereinander auf. 36 So hat beispielsweise Deutschland eine Reduktion der Treibhausgase um 21% und Großbritannien um 12,5% zu erfüllen. Frankreich stabilisiert seinen Ausstoß auf dem Niveau von 1990 und Spanien kann seine Emissionen sogar um 15% steigern. Eine genaue Darstellung der Aufteilung für jeweilige Länder folgt im Kapitel 3.4. Wie die Erfüllung der Kyoto-Ziele zu Stande kommt sowie welche Industriezweige davon betroffen sind, wird im darauffolgenden Kapitel näher beleuchtet. Vorher werden die
29 Vgl. EU-Kommission 2000.
30 Vgl. BMU 2009a.
31 Vgl. EU 2003, RL 2003/87/EG.
32 Vgl. Konstantin 2007, S. 90.
33 Vgl. ebd.
34 Vgl. EU-Parlament 2008, S. 10.
35 Vgl. EEA 2009, S. 5.
36 Vgl. Frenz; Theuer 2008, S. 51. 5
Miroslawa Mazur - Diplomarbeit im Fach Internationale Wirtschaftsbeziehungen, 09/2009
Grundidee und Funktionsweise des Emissionshandels sowie die Zuteilung der Emissionsberechtigungen erläutert.
3.1. Die Grundidee und Funktionsweise des Emissionshandels
Der CO 2 -Emissionshandel wird bei der Klassifikation umweltpolitischer Instrumente den mengenmäßigen ökonomischen Instrumenten zugeordnet, bei den die Beschränkung der freien Nutzung von Umweltgütern unter der Berücksichtigung der Kosteneffizienz im Vordergrund steht. 37 Der Emissionshandel basiert auf einem Cap-and-Trade-System, bei dem das Gesamtemissionsvolumen in t CO 2 für ein bestimmtes Gebiet und Zeitraum von einer zuständigen Behörde festgesetzt wird. 38 Die Emissionsobergrenze (cap) stellt eine absolute Menge dar, die in Emissionsrechten verbrieft ist, welche an die CO 2 -Emittenten verteilt werden. Diese Verbriefung ermöglicht den Handel mit Emissionsrechten. 39 Im Gegensatz zu dem internationalen Emissionshandel, nach dem die Staaten als Akteure fungieren, bezieht sich der EU-Emissionshandel auf einzelne europäische Unternehmen. 40 Die Emissionsrechte geben an, in welcher Höhe die betroffenen Unternehmen zu Emissionen von CO 2 in t berechtigt sind, wobei 1 Zertifikat einer Tonne CO 2 entspricht. Die Menge der Emissionsrechte wird insgesamt sukzessive verringert, damit die Unternehmen einen Anreiz haben, ihre Emissionen schneller zu mindern, als es die Zuteilungsmenge vorschreibt. 41 Falls das Unternehmen seine Emissionen durch CO 2 -sparende Maßnahmen einschränken kann, können seine überschüssigen Emissionszertifikate auf einem Markt für Emissionsrechte an Unternehmen mit hohen Vermeidungskosten verkauft werden (trade). 42 Reichen dagegen die zugeteilten Zertifikate für das Unternehmen nicht aus, so muss die fehlende Menge am Emissionsrechtemarkt zugekauft werden. 43 Auf diese Weise entsteht ein Preis für Emissionsrechte, der durch Angebot und Nachfrage zu Stande kommt. In welchem Umfang Emissionen eingeschränkt werden, entscheiden die Vermeidungskosten der Unternehmen. So wird
37 Vgl. Fichtner 2005, S. 10-12.
38 Vgl. Zwingmann 2007, S. 105.
39 Vgl. Fichtner 2005, S. 13.
40 Vgl. ebd., S. 16-17.
41 Vgl. ebd., S. 12.
42 Vgl. Zwingmann 2007, S. 105.
43 Vgl. Aufenanger 2008, S. 119. 6
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der Preis für Emissionsrechte am Markt mit den eigenen Kosten der letzten vermiedenen CO 2 -Einheit (Grenzvermeidungskosten) verglichen. 44 Ist die Vermeidung von Emissionen kostengünstiger als der Preis der Zertifikate, wird in Maßnahmen zur Emissionsreduktion investiert. 45 Anderenfalls ist es für das Unternehmen vorteilhafter, die Emissionsrechte am Markt zu erwerben, um so seinen Minderungsverpflichtungen nachzukommen. 46 Das Abwägungskalkül der Unternehmen kann am folgenden Beispiel in Abb. 1 veranschaulicht werden.
Abb. 1: Emissionshandel zwischen zwei Unternehmen
Quelle: in Anlehnung an Erdmann; Zweifel 2008, S. 354.
Die zwei Unternehmen (U 1 , U 2 ) bekommen eine bestimmte Menge an Emissionsrechten (Em) zugeteilt, die jedoch für beide nicht ausreichend sind. Sie müssen demzufolge einen Teil ihrer Emissionen reduzieren. Das Unternehmen 1 (U 1 ) kann seine CO 2 -Emissionen aufgrund geringer Vermeidungskosten über die zugeteilten Emissionsrechte Em 1 hinaus reduzieren und die verbliebenen Rechte auf dem Markt gewinnbringend verkaufen. Für das Unternehmen 2 (U 2 ) mit höheren Vermeidungskosten stellt der Zukauf der Emissionsrechte die kostengünstigere Alternative dar. Insgesamt wird eine kostenminimale Umweltentlastung erreicht, indem beide Unternehmen jeweils die kostengünstigere Alternative zur Emissionsreduktion wählen. Durch die Möglichkeit des Handels mit Umweltnutzungsrechten erzielen beide Unternehmen einen Effizienzgewinn (Fläche ABC). Das U 2 mit den höheren GVK kann weniger mindern, während das U 1 mit geringeren GVK mehr zur Umweltentlastung beiträgt. Die Emissionsrechte werden zwischen den Unternehmen im Optimum zum Preis p em *
44 Vgl. Hansjürgens 2005, S. 230.
45 Vgl. Konstantin 2007, S. 92.
46 Vgl. Lucht; Spangardt 2005, S. 66. 7
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gehandelt. Der Preis liegt im Schnittpunkt der GVK-Kurven und stellt die kostenminimale Lösung dar.
Es lässt sich also festhalten, dass die Reduktion der Emissionen zu minimalen volkswirtschaftlichen Kosten erreicht werden kann, indem die Unternehmen jeweils die kostengünstigste Alternative zur Emissionsreduktion ergreifen. Außerdem wird durch den Emissionsrechtehandel ein Anreiz zur Investitionen geschaffen. Der Emissionshandel bietet für die Volkswirtschaft die Möglichkeit, die Kostendifferenzen zwischen den Alternativen auszuschöpfen, was die ökonomische Vorteilhaftigkeit des Handels begründet. Auf diese Weise wird eine optimale Allokation knapper Ressourcen
erreicht. 47
3.2. Die Primärallokation der Emissionsrechte und ihre Teilnehmer
Neben der Festlegung des erlaubten Gesamtemissionsvolumens müssen im Rahmen der internationalen Klimaschutzverhandlungen auch Vereinbarungen zu dessen Verteilung auf die verschiedenen Länder getroffen werden. Die effiziente Wirkung des Emissionshandels und letztendlich die angestrebte Reduktion der CO 2 -Emissionen ist in hohem Maße davon abhängig, wie die Primärallokation der Emissionsrechte ausgestaltet ist. Nach der EU-Richtlinie 2003/87/EG wird die Verteilung der Emissionsberechtigungen von jedem beteiligten Land im sog. Nationalen Allokationsplan (NAP) geregelt. 48 Der NAP besteht aus zwei Komponenten: einem Makroplan, in dem das Gesamtvolumen der Emissionen (cap) festgelegt wird und einem Mikroplan, der die Verteilung der Zertifikate auf die einzelnen Anlagen regelt. 49 Artikel 10 der EU-Richtlinie sieht für alle Mitgliedstaaten in der ersten Handelsperiode eine kostenlose Zuteilung der Zertifikate von mindestens 95% und in der zweiten Handelsperiode von mindestens 90% vor. 50 Die Auswahl eines geeigneten Verteilungsverfahrens im Rahmen des Mikroplans stellt eine anspruchsvolle Aufgabe dar. Die Emissionsrechte können auf Basis unterschiedlicher Daten zugeteilt werden.
47 Vgl. Lucht; Spangardt 2005, S. 66.
48 Vgl. EU 2003, RL 2003/87/EG, Art. 9-1.
49 Vgl. Umweltbundesamt; DEHSt 2004, S. 7.
50 Vgl. EU 2003, RL 2003/87/EG, Art. 10. 8
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