Inhaltsverzeichnis
1 E i n l e i t u n g S e i t e 2
2. Vergleich der Regierungssysteme Seite 3
2.1. Vergleich von Reichstag und Bundestag Seite 3
2.2. Vergleich von Reichspräsident und Bundespräsident Seite 6
2.3. Vergleich von Reichsregierung und Bundesregierung Seite 9
2.4. Vergleich von Reichsrat und Bundesrat Seite 12
2.5. Vergleich des Verfassungsschutzes Seite 14
3. Aus den Fehlern gelernt - Schlussbetrachtung Seite 16
4 S c h a u b i l d e r S e i t e 1 8
5. Quellenverzeichnis Seite 19
5.1. Literaturverzeichnis Seite 19
5.2. Webverzeichnis Seite 19
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1. Einleitung
Als am 23. Mai 1949 das Grundgesetz verkündet wurde, hatte Deutschland nicht nur einen verheerenden Weltkrieg hinter sich, sondern auch einen ersten, bereits gescheiterten Versuch der langfristigen Etablierung einer parlamentarischen Demokratie. Nach heutigem Wissensstand wies die Weimarer Republik mit ihrer Verfassung zahlreiche Fehler auf, die letztendlich auch ein Grund für ihren Untergang darstellten. Dennoch enthielt sie bis dato viele neue und brauchbare Ansätze, sodass ihre Verfassung als Vorbild für das Bonner Grundgesetz diente. Dieses wurde in den vergangenen 60 Jahren, seit seiner Verabschiedung, zwar mehrfach verändert, doch ist es im Kern mit seinen wichtigsten Gesetzen nach wie vor konstant. Dass es auch heute noch Stabilität in der Bundesrepublik garantiert, zeugt von seiner Qualität und dass aus den Fehlern der Vergangenheit gelernt wurde. Bis heute ist es Verfassungsfeinden nicht gelungen das Regierungssystem zu entmachten. Welche strukturellen Mängel die Weimarer Reichsverfassung dagegen aufwies, soll im Folgenden auch betrachtet werden.
Sowohl die Gründung der Weimarer Republik als auch die der Bundesrepublik Deutschland stellten einen Systemwechsel dar, der nach einem verlorenen Krieg vollzogen wurde. So brach infolge des ersten Weltkrieges das deutsche Kaiserreich zusammen und Kaiser Wilhelm II musste abdanken. Diese Handlung stellte zeitgleich das Ende des Krieges, als auch der deutschen Monarchie dar. Zu dieser Zeit herrschten starke Unruhen im Land, daher war es „die zentrale Aufgabe der Nationalversammlung […] die Revolution durch die Verabschiedung einer neuen Verfassung zum Abschluss zu bringen.“ 1 Die gesamte Macht des Staates sollte von diesem Moment an beim Volk liegen. Den einzelnen Gliedstaaten standen von nun an keine eigenen Heere mehr zu und das Wahlsystem sollte im ganzen Reich gleich sein. Am 11. August 1919 wurde die Verfassung verabschiedet und somit die erste parlamentarische Demokratie in der deutschen Geschichte geschaffen.
Im Gegensatz zur Weimarer Reichsverfassung war es den Vätern des Grundgesetztes möglich auf ein bereits bestandenes Regierungssystem zurückzublicken und aus diesem entsprechende Schlüsse zu ziehen. Daher konnten sie die neue Verfassung nicht nur nach theoretischen Gesichtspunkten entwerfen, sondern auf bereits erlebte, praktische Erfahrungen zurückzublicken. Von zentraler Bedeutung war hierbei, wie eine erneute Machtergreifung von Verfassungsfeinden nicht nur erschwert, sondern gänzlich unmöglich gemacht werden konnte 2 .
Nachdem der Parlamentarische Rat eine Verfassung erarbeitet hatte und diese von den alliierten Besatzungsmächten anerkannt wurde, trat sie am 23. Mai 1949 in Kraft. Allerdings erfolgte die Ratifizierung ohne die Zustimmung der deutschen Bevölkerung. Sowohl nach dem ersten als auch nach dem zweiten Weltkrieg musste bei der Erarbeitung der Verfassung auf die Forderungen der Siegermächte eingegangen werden. Auf viele Elemente
1 Ursula Büttner, Weimar, Lizenzausgabe für die Bundeszentrale für politische Bildung, Bonn 2008, S. 112
2 Wolfgang Rudzio, Das politische System der Bundesrepublik Deutschland, 7. Auflage, Wiesbaden 2006, S. 32
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direkter Demokratie, die es noch in der Weimarer Reichsverfassung gegeben hatte wurde im Grundgesetz bewusst verzichtet 3 .
Das Ziel dieser Hausarbeit soll es sein einen thematischen Vergleich zwischen den Regierungssystemen der Weimarer Republik und der Bundesrepublik Deutschland durchzuführen und dabei die Gemeinsamkeiten und Unterschiede der beiden Verfassungswerke hervorzuheben.
Speziell wird dabei der Reichs- und Bundestag, der Reichs- und Bundespräsident und die Reichs- bzw. Bundesregierung, sowie der Verfassungsschutz miteinander verglichen. Dabei sollen ebenfalls die strukturellen Defizite der Weimarer Reichsverfassung betrachtet, jedoch nicht ihr Scheitern erklärt werden. Des Weiteren soll beurteilt werden inwieweit bei der Erstellung des Grundgesetzes aus den Fehler der Vergangenheit gelernt wurde. Da die gesamte Thematik sich sehr komplex darstellt, kann es lediglich Aufgabe dieser Hausarbeit sein, einen Überblick bzw. eine Einführung in das Thema anzubieten.
2. Vergleich der Regierungssysteme
2.1. Vergleich von Reichstag und Bundestag
Ebenso wie der Bundestag wurde der Reichstag vom Volk direkt auf 4 Jahre gewählt. Die Wahl erfolgte dabei allgemein, gleich und geheim. Wahlberechtigt waren alle Deutschen die das 19. Lebensjahr vollendet hatten. Zum ersten Mal in der deutschen Geschichte war es auch Frauen gestattet zu wählen. 60.000 Stimmen ergaben einen Platz im Parlament, was zur Folge hatte, dass der Reichstag, abhängig von der Wahlbeteiligung, unterschiedlich groß war.
Nach Artikel 68 der Weimarer Reichsverfassung (WRV) oblag dem Reichstag die Funktion der Gesetzgebung. Er beschloss den Haushaltsplan (Art. 85 WRV) und hatte die Möglichkeit mit einer Zweidrittelmehrheit (Art. 76 WRV) die Verfassung zu ändern. Diesem Recht waren keine Artikel der Verfassung ausgenommen. Unveränderliche Artikel, wie im heutigen Grundgesetz, waren nicht vorhanden. Damit wäre es praktisch möglich gewesen die Staatsform der Weimarer Republik zu ändern. Mit Hinblick auf die Geschehnisse ab 1933 und der Verabschiedung des Ermächtigungsgesetzes erwies sich dieser Umstand als gravierender Mangel der Verfassung und wurde dementsprechend bei der Schaffung des Grundgesetzes (GG) anders gehandhabt.
Anders als im Bundestag wurde der Kanzler nicht vom Reichstag gewählt, sondern lediglich vom Reichspräsidenten ernannt. Allerdings war dieser zusammen mit seinen Ministern laut Artikel 54 der Weimarer Reichsverfassung vom Vertrauen der Mehrheit des Parlamentes abhängig.
„Die Gesetzgebungskompetenz des Reichstags wurde […] durch ein generelles Einspruchsrecht der Ländervertretung, des Reichsrats, eingeschränkt“ 4 . Allerdings besaß der
3 Thomas Krüger, „Einmischung erwünscht! 60 Jahre Grundgesetz“. Stand: 22. Mai 2009. URL: http://www.bpb.de/presse/VH72K5,0,Einmischung_erw%FCnscht!_60_Jahre_Grundgesetz.html (abgerufen am 01. September 2009)
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Reichstag die Möglichkeit einen solchen Einspruch durch eine Zweidrittelmehrheit abzulehnen. Darüber hinaus besaß der Reichstag die Fähigkeit über Krieg und Frieden zu entscheiden (Art. 85 WRV) und konnte bei besonderen Vorkommnissen Untersuchungsausschüsse einberufen (Art. 34 WRV).
Selbst auflösen konnte sich der Reichstag nicht. Dieses Recht oblag lediglich dem Reichspräsidenten (Art. 25 WRV). Die Aussichten sich den Bestimmungen des Reichspräsidenten zu widersetzen waren recht überschaubar. Der Reichstag konnte verlangen, die getroffenen Maßnahmen außer Kraft zu setzen (Art. 48 Abs. 3 WRV). Er konnte laut Artikel 59 (WRV) den Präsidenten anklagen oder mit einer Zweidrittelmehrheit eine Volksabstimmung zu seiner Absetzung anordnen (Art. 43 Abs. 2 WRV). Jedoch waren diese Fähigkeiten, hinsichtlich ihrer Erfolgschancen, äußerst fragwürdig wie folgendes Beispiel verdeutlicht:
„Einmal - am 18. Juli 1930 - hat der Reichstag mit der Mehrheit eine wirtschaftliche Notverordnung abgelehnt. Prompt löste auf Brünings Wunsch der Reichspräsident […] den Reichstag auf. Die Notverordnung wurde wieder in Kraft gesetzt und musste vom neuen Reichstag toleriert werden, da anderenfalls eine erneute Auflösung drohte […].“ 5
Infolgedessen galt die politische Stellung des Parlaments als instabil, was mit der Tatsache, dass alle Legislaturperioden frühzeitig beendet wurden, belegt wird. Die Möglichkeit zu Volksbegehren und Volksentscheiden trugen aufgrund der wachsenden politischen Gegensätze in der Gesellschaft einen weiteren Teil zur Instabilität des Systems bei. 6
Wie schon in der Weimarer Reichsverfassung heißt es ähnlich auch im Grundgesetz, dass die Wahl des Parlaments „allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim“ (Art. 38. GG) erfolgen soll. Wahlberechtigung sind nun alle Deutschen, die das 17. Lebensjahr vollendete haben. Gewählt werden 299 Kandidaten direkt und 299 über einen Parteiliste, sodass man von einem personalisierten Verhältniswahlrecht sprechen kann. Diese festgelegte Zahl der Abgeordneten (598) kann sich allerdings durch Überhangmandate noch weiter erhöhen. Dennoch ist die Anzahl der Abgeordneten nun als wesentlich stabiler zu bezeichnen, da sie nicht mehr von der Wahlbeteiligung abhängig ist.
Anders als in der in Deutschlands erster parlamentarischer Demokratie ist der Bundestag das einzige direkt vom Volk gewählte Bundesorgan und erhält dadurch eine besondere Legitimation und so kommt ihm wie in der Weimarer Republik dem Reichstag die Funktion der Legislative zu. Des Weiteren soll durch ihn die Meinung des Volkes artikuliert werden und er ist für die personelle Besetzung zentralstaatlicher Organe, teils zusammen mit dem Bundesrat zuständig. So ist „nach Art. 63 Abs. 1 es allein Aufgabe des Bundestages, den Bundeskanzler zu wählen; präsidentielle Kanzlerberufungen oder -abberufungen sind […]
4 Büttner, Weimar, S. 114
5 Hans-Joachim Winkler, Die Weimarer Demokratie, Erstausgabe, Berlin 1963, S. 48
6 http://www.thueringen.de/imperia/md/content/text/lzt/5.pdf (abgerufen am 01. September 2009)
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ausgeschlossen“ 7 . Dieser Sachbestand hat ganz klar zum Ziele die Macht des Bundespräsidenten im Gegensatz zum Reichspräsidenten zu beschneiden. Zwar schlägt der Bundespräsident dem Bundestag formal einen Kandidaten vor, doch kann das Parlament auch einen eigenen Kandidaten wählen. Für den Fall, dass dieser Kanzlerkandidat die absolute Mehrheit der Stimmen erhält, ist der Bundespräsident verpflichtet ihn zum Kanzler zu ernennen.
Während in der Weimarer Republik der Reichspräsident noch direkt vom Volk gewählt wurde, hat nun der Bundestag hierauf nun entscheidenden Einfluss. Durch die Bundesversammlung, die sich zu 50% aus Mitgliedern des Bundestages und zu 50% aus Gesandten der Länderparlamente zusammensetzt, wird nun der Bundespräsident gewählt. Der Beschluss des Haushaltplans gehört ebenso wie die Kontrolle der Regierung zu den Aufgaben des Parlaments. Jedoch hat sich in der Praxis das Verhältnis dieser beiden Organe im Gegensatz zur Weimarer Republik deutlich verändert: „Anstelle eines Dualismus von Gesamtparlament und Regierung ist damit ein Dualismus von Parlamentsmehrheit (einschließlich Regierung) und parlamentarischer Opposition getreten.“ 8 Diese Form der Dualität war in der Weimarer Republik nicht denkbar, da die antidemokratischen Kräfte des Reichstags hierfür zu stark waren. Daher waren die anderen demokratischen Parteien in der Opposition mehrfach dazu gezwungen, die Regierung zu unterstützen oder wenigstens zu tolerieren. Begünstigt wird diese neue Dualität durch die relativ starken Gegensätze der großen Parteien der Bundesrepublik CDU und SPD, sowie die relative Schwäche extremer Parteien.
Der gemeinsame Ausschuss, welcher auch als „Notstandsparlament“ bezeichnet wird setzt sich zu einem Drittel aus Mitgliedern des Bundesrates und zu zwei Drittel aus Mitgliedern des Bundestages zusammen. Unter Vorsitz des Bundespräsidenten tritt der Ausschuss immer dann zusammen, wenn ein Zusammentreffen des Bundestages nicht möglich bzw. dieser nicht beschlussfähig ist 9 . Somit stellt dieser Umstand eine weitere Machtschiebung vom Präsidenten zugunsten des Parlaments dar.
Ebenso wie der Reichstag ist auch der Bundestag nach Artikel 44 des Grundgesetzes befähigt durch ein Viertel der Abgeordnetenstimmen einen parlamentarischen
Untersuchungsausschuss einzuberufen und somit Sachverhalte zu klären die vom öffentlichen Interesse sind.
Beim Vergleich der Weimarer Reichsverfassung und des Grundgesetzes fällt eine weitere bedeutende Veränderung auf: Um in den Bundestag einzuziehen, müssen die Parteien nun bundesweit eine Mindestanzahl von fünf Prozent der Zweitstimmen erhalten, um in den Bundestag einzuziehen. Eine Ausnahme bildet hierbei der Umstand, dass für den Fall der Wahl dreier Direktkandidaten einer Partei, diese mit voller Fraktionsstärke in den Bundestag einzieht, auch wenn ihr absoluter Zweitstimmenanteil insgesamt unter fünf Prozent liegt. Zwar steht das Prinzip der 5% Klausel einer gerechten Repräsentation der Wählerstimmen gegenüber, doch wird hierbei die Funktionsfähigkeit des Systems höher bewertet. Während heute fünf Fraktionen im Bundestag vertreten sind, konnte diese Zahl zu Zeiten der Weimarer
7 Oscar W. Gabriel und Everhard Holtmann, Handbuch Politisches System der Bundesrepublik Deutschland, 2. Auflage, München 1999, S. 130
8 Rudzio, Das politische System der Bundesrepublik, S. 197
9 Gabriel und Holtmann, Handbuch Politisches System der Bundesrepublik Deutschland, S. 132
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Martin Lau, 2009, Weimar ist nicht Bonn - Ein Vergleich der Regierungssysteme, München, GRIN Verlag GmbH
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