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Inhaltsverzeichnis:
Inhaltsverzeichnis..............................................................................S.2
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1.Einleitung........................................................................................S.3 NA
2.Historischer Abriss S 3
3.Zielsetzung......................................................................................S.5 NA
4.Vorraussetzungen für die Anwendung des TOA S 7
5.Umsetzung des Täter-Opfer-Ausgleichs S 8
6.Fallbeispiele..................................................................................S.13 NA
7. Zahlen zur Erfolgsquote und Entwicklung des TOA S 15
8.Fazit und Schlussteil S 17
9.Literaturverzeichnis......................................................................S.18 NA
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Anhang.............................................................................................S.20 NA NA
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1. Einleitung
Im Rahmen des Studiums der Pädagogik ist es unerlässlich, sich mit den pädagogische n Handlungsspielräumen in der Realität auseinander zu setzten. Speziell im Jugendstrafvollzug eröffnen sich einem Sozialpädagogen dank neuer Ideen und Projekte neue Möglichkeiten und Aktionsfreiräume. Zu diesen zählt der sogenannte Täter-Opfer- Ausgleich, mit dem sich diese Hausarbeit im näheren befassen soll.
2. Historischer Abriss
Das Grundkonzept wurde auf Anregung des Bayrischen Staatsministeriums der Justiz von der Staatsanwaltschaft beim Landgericht München 1985 erarbeitet. Die Initiative hierzu erging jedoch schon viel früher im Jahre 1983 von Seiten SoziologInnen, PädagogInne, JuristInnen , StudentInnen, Polizei u.a. aus. So kam es auch zu verschiedenen Projektversuchen wie dem Modellprojekt „Handschlag“ in Reutlingen 1985 (genauere Projektbeschreibung in: Bauer, Yvonne; 1997). Solche Projekte führten dann auch zu einer Erarbeitung eines generellen Konzepts zur Durchführung des TOA (Täter-Opfer-Ausgleichs). Im Frühjahr 1986 wurde dieses Konzept dann als geeignet unter anderem bei den Jugendämtern Landshut und München eingesetzt. In Reutlingen (s.o.), Köln und Braunschweig fand diese Entwicklung parallel statt, mit dem Unterschied, dass nur in München der Vorschlag von der Staatsanwaltschaft gemacht wurde. Dieses Projekt war jedoch auch nur ein Modellversuch, der sich von 1987 bis 1990 mit großem Erfolg bewährte. Aus diesem Projekt mit dem Namen „Ausgleich“ werden später auch noch einige Fallbeispiele angeführt.
Zur Auswertung dieses und ähnlicher Projekte wurden Kriterien erstellt, anhand derer die Wirksamkeit und Durchführbarkeit des TOA gemessen wurde. Exemplarisch sollen an dieser Stelle die 15 Kriterien angeführt werden, die Verwendung fanden:
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„...
1. prinzipielle Gesprächs- und Ausgleichsbereitschaft von Täter und
Opfer, 2. persönliches Zusammentreffen von Täter und Opfer, 3. Abschluß einer Vereinbarung über den Täter-Opfer-Ausgleich
unter aktiver Gestaltungs- und Einflußnahme des Opfers, 4. Tatsächliche Erfüllung dieser Vereinbarung, 5. Konfliktbereinigung im Sinne der Ausräumung der >>underlying
causes<<, 6. Freiwilligkeit der Aktzeptanz von Verfahren und
Ausgleichsleistung, 7. Befriedigung, Zufriedenheit und Versöhnung, 8. Auswahl und Qualität der Konfliktfälle nach Deliktstypus und
Schweregrad, 9. Quantität der Fälle, 10. Grad der Abhängigkeit von der ordentlichen Gerichtsbarkeit, 11. Einfluß des Täter-Opfer-Ausgleichs auf Einstellungs- und
Verurteilungsrate sowie Strafmaß, 12. Gewährleistung und Gleichbehandlung, 13. Legalbewährung des Täters nach dem Täter-Opfer-Ausgleich, 14. Zurückdrängung der Freiheitsstrafe durch den Täter-Opder-
Ausgle ich und 15. Kostenaufwand im Vergleich mit normalen Strafverfahren
...“ (Bauer, Yvonne, 1997, S. 23).
Seit dem 1. Dezember 1990 ist der TOA als Möglichkeit im Gesetz enthalten (BGB1. I, S. 1853, vgl. Bannenberg, Britta, 1993, S.1). Erstmals fand der TOA am 1. Dezember 1994 als §46a Einzug im Strafgesetzbuch. Damit wurde der TOA auch im Erwachsenen- strafrecht verankert.
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Der Verweis auf den TOA ist im JGG (Jugendgerichtsgesetz) zu finden unter: JGG §45, §47. Eine aktuelle Kopie des Gesetzestextes findet sich im Anhang dieser Hausarbeit. Seit dem 17.12.1999 soll nun auch das „Gesetz zur strafverfahrensrechtlichen Verankerung des Täter-Opfer-Ausgleichs und zur Änderung des Gesetzes über Fernmeldeanlagen“ in Kraft treten, nachdem es vom Bundesrat befürwortet wurde. Dieses Gesetz soll den Täter-Opfer-Ausgleich nun auch in der Strafprozessordnung verankern, damit öfter davon Gebrauch gemacht wird. Es soll nun ein Appell an die Gerichte und Staatsanwaltschaften eingefügt werden, die Möglichkeit der Anwendung des TOA für Fälle abzuwägen und gegebenenfalls verfügbar zu machen (Quelle: Pressemitteilungen des Bundesrates, im Internet: http://www.bundesrat.de/pr/pr185_99.html ).
3. Zielsetzung:
Anhand der 15-Kriterien-Liste aus Kapitel 2 (s.o.) kann man schon in etwa die Zielsetzungsgewichtspunkte beim TOA erkennen. So ist das Hauptaugenmerk beim TOA auf die „...soziale Konfliktschlichtung zwischen Täter und Opfer...“(Kreuz, Andrea, 1998, S.12) gerichtet. Dabei wird jedoch schon im Konzept und der Grundidee insbesondere „...die Aufmerksamkeit auf die Interessen des Opfers an Wiedergutmachung, Genugtuung und Geltendmachung seiner Sichtweise von der Straftat gelenkt...“(Kreuz, Andrea, 1998, S.12). Weiterhin sollen Arrest- und Haftstrafen vermieden und somit eine „Stigmatisierung“ (Bauer, Yvonne, S.18) und eventuell damit oder mit einer Haftstrafe verbundene kriminelle Karriere verhindert werden. Durch das Zusammentreffen von Täter und Opfer soll es beiden Parteien ermöglicht werden, die Ängste und Gefühle während der Straftat auszutauschen, bzw. auszudrücken. Auch dies gilt besonders für das Opfer. Dem Täter soll vielmehr damit vor Augen geführt werden, wie seine Tat sich auf das Opfer ausgewirkt hat und somit das Unrecht seiner Tat verdeutlicht werden. Dies soll dazu dienen, eine Hemmschwelle vor evtl. weiteren von ihm verursachten Straftaten aufzubauen und so ebenfalls einer kriminellen Laufbahn präventiv
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entgegenwirken. Eine Verdrängung oder „Abschottung“ des Täters gegenüber den Folgen seiner Straftat soll so vermieden werden. Dem Täter wird weiterhin die Möglichkeit durch den TOA gegeben, eigene Verantwortlichkeit gegenüber seinem Verhalten und dessen Folgen wahrzunehmen. Kreutz schildert: „Die Chancen der Normverdeutlichung und des sozialen Lernens seien durch eine solche Verantwortungsübernahme größer als durch übelorientierte Strafen. Der Täter resozialisiere sich gewissermaßen selbst.“ (Kreutz, Andrea, 1998, S.14). Es soll also die Entwicklung einer Ethik und Normvorstellung seitens das Täters gefördert werden und die reine Bestrafung vermieden. Rückenwind e.V. Hamburg, ein Verein, der ebenfalls den TOA anbietet, schreibt dazu folgendes: „Dem Täter soll durch die direkte Konfrontation mit den Folgen strafbaren Verhaltens die Notwendigkeit zur Berücksichtigung von Normen und deren Bedeutung für das gesellschaftliche Zusammenleben verdeutlicht werden.“ (http://www.rueckenwind-hamburg.de/toa.htm#staff). Dem
Opfer hingegen bietet der TOA die Möglichkeit, dem Täter eben seine Gefühle und das Unrecht, das ihm wiederfahren ist, zu verdeutlichen. Es kann in direkter Art dem Täter gegenüber seine Gefühle äußern und diesem Fragen stellen, die es für wichtig hält, was zu einer besseren Verarbeitung der Straftat beiträgt. Das Opfer tritt so aus der passiven Rolle im Strafprozess, in dem es nur als Zeuge der Prozessbeteiligten dient, heraus und übernimmt die Rolle eines Akteurs im Wiedergutmachungsprozess. Eine Wiedergutmachung im Sinne einer Entschädigung des Opfers stellt sich im normalen Strafprozess als sehr schwierig heraus, da meist ein Zivilverfahren nach dem Strafprozess eingeleitet werden muss. Dieser Weg ist vielen Opfern zu langwierig und schwerfällig. Kreutzer z.B. erwähnt, dass Schadensersatzansprüche des Opfers durch Pfändungsschutz- vorschriften oft unrealisierbar seien. Mittels des TOA wird auch hier dem Opfer Rechnung getragen, da es so schnell und unbürokratisch seine Ansprüche geltend machen kann. Kreutz merkt hierzu weiterhin an, dass das Interesse des Opfers sich auch selten in der reinen Bestrafung des Täters wiederspiegele (vgl. beide Verweise: Kreutz,
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Dipl.-Päd. Frank Stula, 2000, Täter-Opfer-Ausgleich, Munich, GRIN Publishing GmbH
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