Inhaltsübersicht I
Inhalts übersicht
Inhaltsverzeichnis II
Abk ürzungsverzeichnis V
Symbolverzeichnis VIII
Abbildungsverzeichnis X
Tabellenverzeichni s XI
A. Einleitung 1
I P r o b l e m s t e l l u ng u nd Z i e l s e t zu n g d er Ar b e i t 1
I I A u f b a u d e r A r b e it 3
B. Beteiligungsfinanzi erung und Rechnungslegung
nach HGB und IFRS 4
I U n t e r n e hm u ng u n d B e t e i l i g u n g sf i n a n zi e r u ng 4
I I A l l g em e i n e G r u nd s ä t ze 8
I I I A n s a t zvo r s c h r i f t e n 10
I V B e we r t u n g s vo r s c h r if t e n 14
C. Bew ertungsvorschläge für Beteiligungen im Sinne der
Unternehmensbew ertungstheorie 20
I W er t k o n ze p t i o n i n de r E n t s t e h u ng s h i st or i e 20
I I A n l a s s 23
I I I F u n k t i o n e n 24
I V Me t h o d e n 29
V B e s o n d e r he i t e n zu r B e we r t u ng vo n Be t e i l i g u ng e n 59
D. Bew ertung ausgew ählter Rechnungslegungsvorschriften
f ür bilanzielle Zw ecke 60
I I m m a t er i e l l e V e r m ög e n s we r t e 60
I I S a c h a n l a g e n 68
I I I F i n a n za n l a g e n 71
I V F i n a n zi n s t r um e nt e. 81
V B e we r t u ng vo n Be t e i l i g u ng e n f ü r h a nd e l s b i l a n zi e l l e
Z we c k e i S d I DW 88
E. Schlussbetracht ung. 90
Anhang 91
Literaturverzeichni s 98
Internetquellen 109
Inhaltsverzeichnis II
Inhaltsverzeichnis
Abk ürzungsverzeichnis V
Symbolverzeichnis VIII
Abbildungsverzeichnis X
Tabellenverzeichni s XI
A. Einleitung 1
I. Problemstellung und Zielsetzung der Arbeit. 1
II. Aufbau der Arbeit. 3
B. Beteiligungsfinanzi erung und Rechnungslegung
nach HGB und IFRS 4
I. Unternehmung und Beteiligungsfinanzierung. 4
1. Definition. 4
2. Beteiligungsfinanzierung von Unternehmen ohne direkten
Zugang zur Börse 6
II. Allgemeine Grundsätze 8
III. Ansatzvorschriften 10
1. Ansatzregeln nach HGB. 10
2. Ansatzregeln nach IFRS 13
IV. Bewertungsvorschriften. 14
1. Allgemeine Bewertungsregeln 14
a) Bewertungsregeln nach HGB. 14
b) Bewertungsregeln nach IFRS. 17
2. Spezielle Bewertungsvorschriften 18
C. Bew ertungsvorschläge für Beteiligungen im Sinne der
Unternehmensbew ertungstheorie 20
I. Wertkonzeption in der Entstehungshistorie. 20
1. Objektive Unternehmensbewertung 21
2. Subjektive Unternehmensbewertung 21
3. Funktionale Unternehmensbewertung. 22
II. Anlass. 23
III. Funktionen. 24
1. Hauptfunktionen. 25
a) Beratungsfunktion 25
b) Vermittlungsfunktion. 26
c) Argumentationsfunktion. 26
d) Neutraler Gutachter. 27
2. Nebenfunktionen. 27
a) Bilanzfunktion. 27
b) Steuerbemessungsfunktion. 28
c) Vertragsgestaltungsfunktion 28
Inhaltsverzeichnis III
IV. Methoden 29
1. Gesamtbewertungsverfahren. 30
a) Ertragswertverfahren. 32
aa) Grundzüge und Äquivalenzprinzipien 32
bb) Bestimmung und Prognose des Unternehmensertrages 35
cc) Bestimmung des Basiszinsfußes 38
dd) Berücksichtigung der Unsicherheit und persönlicher Steuern. 39
b) Discounted Cashflow-Verfahren. 40
aa) Bestimmung risikoadjustierter Eigenkapitalkosten 41
bb) WACC- und TCF-Ansatz 44
cc) APV-Ansatz. 48
dd) Equity-Ansatz. 49
c) Realoptionsansatz. 50
d) Vergleichsverfahren 51
2. Einzelbewertungsverfahren (Substanzwertverfahren) 54
a) Substanzwertverfahren auf Basis von Reproduktionswerten. 55
b) Substanzwertverfahren auf Basis von Liquidationswerten. 56
c) Würdigung. 56
3. Mischverfahren 56
a) Mittelwertverfahren. 56
b) Übergewinnverfahren. 57
c) Stuttgarter Verfahren. 58
d) Würdigung. 58
V. Besonderheiten zur Bewertung von Beteiligungen 59
D. Bew ertung ausgew ählter Rechnungslegungsvor schriften
f ür bilanzielle Zw ecke 60
I. Immaterielle Vermögenswerte 60
1. Ansatz. 60
a) Ingangsetzungsaufwendungen. 62
b) Geschäfts- oder Firmenwerte 63
c) Selbst geschaffene immaterielle Vermögenswerte 64
2. Bewertung 66
a) Zugangsbewertung 66
b) Folgebewertung 67
II. Sachanlagen. 68
1. Ansatz. 68
2. Bewertung 69
III. Finanzanlagen. 71
1. Ansatz und Bewertung nach HGB. 71
2. Ansatz und Bewertung nach IFRS 77
IV. Finanzinstrumente 81
1. Identifikation von Finanzinstrumenten. 81
2. Ansatz. 83
3. Bewertung 84
V. Bewertung von Beteiligungen für handelsbilanzielle Zwecke
i.S.d IDW 88
E Schlussbetracht ung 90
Inhaltsverzeichnis IV
Anhang 91
Literaturverzeichni s 98
Internetquellen 109
Abkürzungsverzeichnis
a.a.O. am angegebenen Ort Abb. Abbildung Abs. Absatz a. F. alte Fassung AG Aktiengesellschaft AK/HK Anschaffungs-/Herstellungskosten APV Adjusted Present Value Aufl. Auflage AV Anlagevermögen
Bd. Band BewG Bewertungsgesetz BFuP Betriebswirtschaftliche Forschung und Praxis (Zeitschrift) BGB Bürgerliches Gesetzbuch BilMoG Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz BR-Drucks. Bundesrat-Drucksache BT-Drucks. Bundestag-Drucksache BW Barwert
CAPM Capital Asset Pricing Model CCA Comparative Company Approach CF Cashflow
DB Der Betrieb (Zeitschrift) DBW Die Betriebswirtschaft (Zeitschrift) DCF Discounted Cashflow DStR Deutsches Steuerrecht (Zeitschrift)
EBIT Earnings before interest and taxes ErbStR Erbschaftssteuerrichtlinien EStG Einkommenssteuergesetz et al. et aliud (mehrere Ortsangaben) oder et alii (mehrere Verfasser) EW Ertragswert
f. folgende F. Framework FCF Free Cashflow FTE Flow to Equity FV Fair Value
GbR Gesellschaft bürgerlichen Rechts GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung GoB Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung GoF Geschäfts- oder Firmenwert GoU Grundsätze ordnungsmäßiger Unternehmensbewertung GuV Gewinn- und Verlustrechnung
HFA Hauptfachausschuss (des Instituts der Wirtschaftsprüfer) HGB Handelsgesetzbuch h.M. herrschende Meinung Hrsg. Herausgeber
IAS International Accounting Standards IASB International Accounting Standards Board IASC International Accounting Standards Committe IDW Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. IFRS International Financial Reporting Standards
JA Jahresabschluss Jg. Jahrgang JÜ Jahresüberschuss JV Joint Ventures
KA Konzernabschluss KBG Kapitalbeteiligungsgesellschaft KapG Kapitalgesellschaft KG Kommanditgesellschaft KoR Zeitschrift für internationale und kapitalmarktorientierte Rechnungslegung
MP Marktportfolio MRP Marktrisikoprämie MW Marktwert
n.F. neue Fassung NOPLAT Net operating profit less adjusted taxes
OHG Offene Handelsgesellschaft
RAM Recent Acquisition Method RAP Rechnungsabgrenzungsposten RegE Regierungsentwurf Rn. Randnummer
SolZ Solidaritätszuschlag Sp. Spalte SPCM Similar Public Company Method SV Shareholder Value SW Substanzwert
Tab. Tabelle TCF Total Cashflow TS Tax Shield
UBW Unternehmensbewertung UE Umsatzerlöse UStG Umsatzsteuergesetz UV Umlaufvermögen UW Unternehmenswert
VG Vermögensgegenstand vgl. Vergleiche VW Vermögenswert
WACC Weighted Average Cost of Capital WISU Das Wirtschaftsstudium (Zeitschrift) Wp. Wertpapier WPg Die Wirtschaftsprüfung (Zeitschrift) WP-HB Wirtschaftsprüfer-Handbuch
ZA Zinsaufwand ZfB Zeitschrift für Betriebswirtschaft ZGE zahlungsmittelgenerierenden Einheiten
Symbolverzeichnis
Beta-Faktor β B bU Bezugsgröße des zu bewertenden Unternehmens B VU Bezugsgröße des Vergleichsunternehmens
FK
CF Cashflow an die Fremdkapitalgeber in der Periode t
t cov(r i , r M ) Kovarianz der Rendite des Wp (i) mit der Rendite des Marktportfolios
E konstanter (uniformer) Unternehmensertrag E t künftig erwarteter Unternehmensertrag in der Periode t EK/GK Eigenkapitalquote zu Marktwerten MW EK Marktwert des Eigenkapitals EW Ertragswert
FCF t Free Cashflow in der Periode t FK/EK Verschuldungsgrad zu Marktwerten FK/GK Fremdkapitalquote zu Marktwerten MW FK Marktwert des verzinslichen Fremdkapitals FK t-1 Bestand an zinspflichtigem Fremdkapital zu Beginn der Periode t FTE t Flow to Equity in der Periode t
MW GK Marktwert des Gesamtkapitals
i einheitlicher risikofreier Kapitalmarktzins, risikolose Staatsanleihe
k TCF gewogene Kapitalkosten k WACC gewogene durchschnittliche Kapitalkosten
MW VU Marktwert des Vergleichsunternehmens
N 0 Barwert der erwarteten Liquidationserlöse aus der Veräußerung des nicht betriebsnotwendigen Vermögens
r EK Renditeforderung der Eigenkapitalgeber (Eigenkapitalkosten) u
r Renditeforderung der Eigenkapitalgeber eines unverschuldeten
EK
Unternehmens
V
r Renditeforderung der Eigenkapitalgeber eines verschuldeten Unternehmens
EK r M erwartete Rendite des Marktportfolios RW Residualwert
s Ertragssteuersatz auf Unternehmensebene SÄ Sicherheitsäquivalent SW Substanzwert
t, T Periodenindex bzw. Dauer des Detailplanungszeitraums TCF t Total Cashflow in der Periode t TS t Tax Shield in der Periode t
ÜG t Übergewinn in der Periode t UStG Umsatzsteuergesetz UW Unternehmenswert
2 Varianz der Rendite des Marktportfolios δ M
L ∆ V Wertbeitrag der Fremdfinanzierung U V Marktwert des Eigenkapitals des als unverschuldet angenommenen Unternehmens
Abbildungsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abb. 1: Ermittlung der Herstellungskosten nach BilMoG.
Abb. 2: Funktionen der Unternehmensbewertung.
Abb. 3: Bewertungsverfahren
Abb. 4: Effizienzkurve.
Abb. 5: Kapitalmarktlinie.
Abb. 6: Definition von Finanzanlagen nach IFRS.
Abb. 7: Bewertung von Finanzanlagen nach IFRS
Abb 8: Wertänderung bei zu Handelszwecken erworbenen Wertpapieren
Tabellenverzeichnis XI
Tabellenverzeichnis
Tab. 1: Ermittlung der Anschaffungskosten. 15
Tab. 2: Cashflow-Bezüge. 44
Tab. 3: EBIT-Ermittlung 45
Tab. 4: Shareholder Value mittels WACC-Ansatz 47
Tab. 5: Flow to Equity 50
Tab. 6: Substanzwert auf Basis von Reproduktionswerten. 55
Tab. 7: Substanzwert auf Basis von Liquidationswerten 56
Tab. 8: Unternehmenswert nach dem Übergewinnverfahren 57
Tab. 9: Systematik der Finanzanlagen im HGB. 71
Tab. 10: Konzernbeziehungen und Konsolidierungsweise 74
Tab. 11: Erscheinungsformen von Joint Ventures nach IAS 31. 78
Tab 12: Finanzielle Vermögenswerte nach IAS 39 86
1 A. Einleitung
A. Einleitung
I . P r obl e m s tel l ung und Zi e l s e tz ung de r Ar be i t
Die Turbulenzen an den Kredit- und Finanzmärkten beeinflussen seit längerer Zeit unser gesellschaftliches Miteinander und sollen nach Äußerung 1 des deutschen Finanzministers Peer Steinbrück keine kurze Episode sein. Diese begannen im Frühsommer 2007 mit der Subprimekrise (im deutschsprachigen Raum auch US-Immobilienkrise). Auslöser waren sog. Asset Backed Securities von US-Immobilienkrediten. In diesen strukturierten Produkten wurden zunächst Kredite gebündelt und verbrieft, anschließend teilweise zerlegt und in weiteren Verbriefung neu verpackt und bei Finanzinstituten platziert. Augenscheinlich ergibt sich durch diese Mehrfachverbriefung eine Intransparenz hinsichtlich der zugrunde liegenden Risiken. Dabei gerieten bonitätsschwache, zweifelhafte Schuldner, im Zuge eines ansteigenden Zinsniveaus und stetig sinkenden Immobilienpreisen, zunehmend in Zahlungsschwierigkeiten. 2 Im September 2008 erfuhr die Krise eine signifikante Zuspitzung, als die bedeutende Investmentbank Lehman Brothers Inc. mit Sitz in New York Insolvenz anmeldete. Der amerikanische Staat verweigert damals eine Finanzhilfe und ein weltweiter Börsencrash entstand mit der Folge eines schwindenden Vertrauens in die Finanzmärkte und einer dramatischen Verschlechterung der Bonität zahlreicher Bankinstitute. 3 Seit dieser Zeit hat eine ganze Reihe von Unternehmen aus der Finanzbranche enorme Verluste erlitten. Viele Anleger haben sich zu sehr auf die Einschätzungen von Rating-Agenturen gestützt, diese bewerteten die Risiken der verbrieften Papiere der Investmentbanken offensichtlich irrtümlich gering.
Darüber hinaus ist auf den Weltmärkten eine zunehmende Verflechtung von Unternehmen zu beobachten. Nicht nur große Konzerne, sondern auch kleinere und mittelständische Unternehmen verlagern ihre Produktions- und Vertriebsstätten an kostengünstigere Standorte, gründen Tochtergesellschaften im In- und Ausland und erwerben Anteile an anderen rechtlich selbstständigen Gesellschaften. Dies lässt sich aus den Möglichkeiten des gemeinsamen europäischen Marktes beobachten, den Strategischen Allianzen, die mittelständische Unternehmen für eine weite Interessentenschicht als potenzielles Kaufobjekt interessant erscheinen lassen.
1 Tagesschau vom 25.10.2008 ARD, 20:00 Uhr Nachrichten.
2 vgl. Becker, Die Subprime-Krise aus der Sicht des Berufsstandes, WPg 2008, Heft 5, S. röm. I.
3 vgl. Natschke, Lexikon der Finanzkrise, Norderstedt 2009, S. 52.
2 A. Einleitung
Die Wertfindung von Unternehmensanteilen - also nicht die eines gesamten Unternehmens - erlangt daher immer mehr an Bedeutung. Für einen Anteilseigner gibt es viele Gründe für eine quotale Beteiligung, so kann für einen Abnehmer eine Beteiligung an einem für ihn wichtigen Lieferantenunternehmen sinnvoll sein, er kann eine begrenzte Einflussmöglichkeit erlangen und so bspw. die Versorgung mit zukünftigen Warenströmen sichern. 4 In den letzten Jahren hat auch die Rechnungslegung tief greifende Veränderungen erfahren, die insbesondere aus der zunehmenden Internationalisierung der Unternehmenstätigkeit resultiert. Die Investoren treffen ihre Anlageentscheidungen auf der Grundlage der ihnen über das jeweilige Unternehmen zur Verfügung stehenden Informationen. Die wichtigste Informationsquelle bietet der Jahresabschluss eines Unternehmens.
Vor diesem Hintergrund wirft sich die Frage auf, wie der Wert eines Unternehmens bzw. eines Unternehmensanteils zu bestimmen ist. Die Unternehmensbewertung zählt in der betriebswirtschaftlichen Lehre und Praxis seit jeher zu den komplexesten Aufgabengebieten. Schließlich hat der Bewerter eine Vielzahl von wertbestimmenden Einflussfaktoren möglichst präzise in das Bewertungskalkül eines überge-ordneten Ganzen aufzunehmen. Diese Faktoren sind durch einzelne Betriebsprozesse, Umweltbedingungen und das Entscheidungsumfeld des Bewertenden stark geprägt. 5 Schwierig erweist sich u.a. die Bewertung junger innovativer Wachstumsunternehmen aus der sog. „New Economy“, da hier wegen der kurzen Unter-nehmenshistorie eine detaillierte Vergangenheitsanalyse nur für einen begrenzten Zeitraum möglich ist und eine geringe Aussagekraft hat. Das verfolgte Geschäftsmodell beruht zudem i.d.R. auf der Innovation und Kreativität der Gründer, daher stellt der schwierig zu quantifizierende Managementfaktor eine entscheidende Erfolgsgröße dar. 6 Die Theorie der Unternehmensbewertung verfolgt die Aufgabe Bewertungsanwendern adäquate Modelle bereitzustellen. Fraglich ist jedoch wie diese Modelle die Komplexität auf einen Wert reduzieren müssen, um „wesentliche“ Determinanten des Wertes eines Unternehmens nicht zu vernachlässigen. 7
4 vgl. Wiechers, Besonderheiten bei der Bewertung von Anteilen an Unternehmen, in: Praxishand-
buch der Unternehmensbewertung, 2. Aufl, Herne/Berlin 2002, S. 455, Rn. 201.
5 vgl. Krag/Kasperzak, Grundzüge der Unternehmensbewertung, München 2000, S. 1; vgl. Mandl/
Rabel, Unternehmensbewertung, Wien 1997, S. 5.
6 vgl. Kasperzak, Methoden der Unternehmensbewertung, in: Beteiligungscontrolling, Littkemann/
Zündorf (Hrsg.), Herne/Berlin 2004, S. 359.
7 vgl. Ballwieser, Unternehmensbewertung und Komplexitätsreduktion, 3. Aufl, Wiesbaden 1990,
S. röm. VII.
3 A. Einleitung
Diese Arbeit hat die Zielsetzung, die Rechnungslegungsvorschriften der International Financial Reporting Standards (IFRS) mit den Vorschriften des deutschen Handelsgesetzbuches (HGB) zu vergleichen und ferner zu analysieren, inwieweit sich diese auf den Jahresabschluss von Beteiligungsgesellschaften auswirken. Außerdem sollen auch die gewonnen Erkenntnisse aus der Unter-nehmensbewertungstheorie und -praxis auf die Jahresabschlusserstellung trans-formiert werden.
I I . Au f ba u de r Ar be i t
Die Gliederung der Arbeit ist in fünf Kapitel unterteilt.
Das folgende Kapitel B setzt sich zunächst mit dem Begriff der Beteiligungsfinanzierung auseinander. Anschließend werden die Ansatz- und Bewertungs-vorschriften für die Rechnungslegungsnorm des HGB und der IFRS vorgestellt.
Kapitel C bildet die Theorie der Unternehmensbewertung ab.
Der Schwerpunkt wird auf die in der Literatur am häufigsten verwendeten Bewertungsmethoden gelegt, die in komprimierter Form dargestellt werden. Als bekannte Verfahren lassen sich das deutsche Ertragswertverfahren nach IDW S 1 und die anglo-amerikanischen Discounted Cashflow-Verfahren unterscheiden.
Im Kapitel D werden primär die Merkmale für die Rechnungslegungsvorschriften nach HGB und IFRS für bilanzielle Zwecke erörtert. Anhand einzelner persönlich ausgewählter Themenschwerpunkte, wie immaterielle Vermögenswerte, materielle Vermögenswerte des Sachanlagevermögens werden diese miteinander verglichen. Unter den Finanzanlagen und den Finanzinstrumenten wird insbesondere die bilanzielle Behandlung von Beteiligungen vorgenommen.
Kapitel E fasst die wesentlichen Ergebnisse zusammen.
B. Beteiligungsfinanzierung und Rechnungslegung
nach HGB und IFRS
I . Unte r ne hm ung und Be te i l i gungs fi na nz i e r ung
1. Def i ni t i on
Der Begriff „Unternehmen“ wird im Gesellschafts- und Steuerrecht 8 eindeutig definiert, im Bereich der handelsrechtlichen Rechnungslegung ist für den Rechtsanwender jedoch keine klarstellende gesetzliche Definition zu finden. 9 Die Rechtsprechung lässt bislang ebenfalls eine umfassende Begriffsabgrenzung vermissen, so dass der Anwender auf eine Auslegung respektive Interpretation des im Gesetzestext befindlichen Unternehmensbegriffs angewiesen ist. 10 In der Literatur und Praxis stellt ein Gewerbebetrieb, welcher gem. §§ 1 oder 2 HGB als Handelsgewerbe gilt, ein Unternehmen dar. 11 Die Unternehmung wird in der Betriebswirtschaftslehre als eine auf Fortbestand ausgerichtete und von einem Willenszentrum geleitete Wirtschaftseinheit verstanden. Dabei nimmt sie an einem oder mehreren Teilvorgängen des gesellschaftlichen Produktionsprozesses teil und erwirbt dabei Wirtschaftsgüter auf ihren Beschaffungsmärkten und veräußert diese, nach Um-wandlung in absatzfähige Produkte, auf den einschlägigen Absatzmärkten. Das Vermögen eines Unternehmens wird im engeren Sinne als die Gesamtheit aller materiellen und immateriellen Güter, die in Übereinstimmung mit der Zielsetzung der Unternehmung eine produktive Funktion erfüllen, definiert. 12
Die Beteiligungsfinanzierung (Einlagenfinanzierung) ist dadurch charakterisiert, dass Eigenkapital von bisher bereits vorhandenen oder neu hinzutretenden Gesellschaftern (Eigenkapitalgeber) in die Unternehmung zugeführt wird, wobei die Geldmittel von Außen zufließen. Dies ist stets bei Gründung eines Unternehmens, aber auch bei späteren Kapitalerhöhungen der Fall. 13 Die Differenz aus Vermögen und Schulden entspricht dem Eigenkapital (Reinvermögen). 14
8 vgl. § 14 BGB; § 2 UStG.
9 vgl. Hoyos/Gutike, § 271 HGB, in: Beck`scher Bilanz-Kommentar, Ellrott et al. (Hrsg.), 6. Aufl,
München 2006, S. 930, Rn. 11.
10 vgl. Petersen/Zwirner, Unternehmensbegriff, Unternehmenseigenschaft und Unternehmens-
formen, DB 2008, S. 481.
11 vgl. Hoyos/Gutike, § 271 HGB, in: Beck`scher Bilanz-Kommentar, Ellrott et al. (Hrsg.), 6. Aufl,
München 2006, S. 930, Rn. 11.
12 vgl. Perridon/Steiner, Finanzwirtschaft der Unternehmung, 14. Aufl, München 2007, S. 1 f.
13 vgl. Däumler/Grabe, Betriebliche Finanzwirtschaft, 9. Aufl, Herne/Berlin 2008, S. 82; vgl.
Perridon/Steiner, Finanzwirtschaft der Unternehmung, 14. Aufl, München 2007, S. 350.
14 vgl. Wöhe, Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaft, 21. Aufl, München 2002, S. 675.
Die Ansprüche der Fremdkapitalgeber werden durch Eigenkapital geschützt, da mögliche Verlusten zunächst das Eigenkapital mindern. Wäre das Unternehmen insolvent, würden die Rückzahlungsansprüche der Eigentümer nachrangig gegenüber jenen der Fremdkapitalgebern behandelt werden. 15 Die Mittel der Beteiligungsfinanzierung lassen sich wie folgt unterteilen: 16
• Geldeinlagen (kein Bewertungsproblem),
• Sacheinlagen (Bewertungsproblem) und
• Rechte 17 (Bewertungsproblem).
Das Eigenkapital beinhaltet zudem das selbsterarbeitete Eigenkapital (Gewinnrücklagen) des Unternehmens, dass dadurch geprägt ist, dass ein möglicher Gewinn nicht oder nur teilweise ausgeschüttet wird. 18 Eine Beteiligung setzt einen gesellschaftsrechtlichen Anteil, einer Privatperson oder Gesellschaft, am risikotragenden Kapital einer Personen- oder Kapitalgesellschaft (Beteiligungsgesellschaft) voraus. Dabei muss ein wirtschaftliches Miteigentum bestehen, das dem bilanzierenden Unternehmen mitgliedschaftliche Vermögens- und Verwaltungsrechte an dem anderen Unternehmen verleiht. Dieser weit gefasste Beteiligungsbegriff wird i.d.R durch bestimmte Eigenschaften spezifiziert. Mit einer Beteiligung sind danach verbunden:
• das Recht, Einfluss auf die Unternehmenspolitik der Beteiligungsgesellschaft zu nehmen (Informations-, Mitsprache- und Entscheidungsrecht),
• das Recht auf einen Anteil am Bilanzgewinn sowie die Pflicht, für Beteiligungsverluste im Rahmen der mit der Beteiligung eingegangenen Verpflichtung zu haften, und
• das Recht auf einen Anteil am Residualerlös bei Gesellschaftsauflösung (Liquidation).
Unter den Möglichkeiten der Einflussnahme auf die Unternehmenspolitik sind Verwaltungsrechte, beim Recht auf eine Gewinnbeteiligung oder einer Teilhabe am Liquidationserlös Vermögensrechte zu verstehen. 19
Im deutschen Handelsrecht wird eine Beteiligung vermutet, wenn sie mehr als 20 % des Gesellschaftskapitals ausmacht. 20 Wird eine Beteiligung von mehr als 25 % besessen, so kann der Beteiligte mit seiner Sperrminorität satzungsändernde Beschlüsse verhindern.
15 vgl. Zantow, Finanzwirtschaft der Unternehmung, 2. Aufl, München 2007, S. 59.
16 vgl. Däumler/Grabe, Betriebliche Finanzwirtschaft, 9. Aufl, Herne/Berlin 2008, S. 82.
17 Immaterielle Vermögensgüter wie etwa Patente oder Lizenzen; vgl. Zantow, Finanzwirtschaft der
Unternehmung, 2. Aufl, München 2007, S. 59.
18 vgl. Thommen/Achleitner, Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, 3. Aufl, Wiesbaden 2001, S. 495.
19 vgl. dazu Bieg/Küting, § 271 Beteiligungen. Verbundene Unternehmen, in: Handbuch der Rech-
nungslegung, Küting/Weber (Hrsg.), 3.Aufl, Stuttgart 1990, S. 1.325, Rn. 7.
20 vgl. § 271 Abs. 1 S. 3 HGB.
Besitzt der Anteilseigner mehr als 50 % des Grundkapitals (Mehrheitsbeteiligung), so kann er die Geschäftspolitik des Unternehmens wesentlich beeinflussen. Hält er eine Beteiligung von 75 % (qualifizierte Mehrheitsbeteiligung), hat er sogar das Recht die Satzung zu ändern. 21
Diese Arbeit bedarf noch zweier Ergänzungen. Erstens sollen die Anteile der Beteiligung an keiner Börse gehandelt bzw. zugelassen sein. Zweitens wird angenommen, dass die Beteiligung aus finanzwirtschaftlichen Gründen zur Erzielung einer risikoadjustierten Rendite eingegangen wird. Hingegen sollen Förderungen von Forschung und Entwicklung durch vermögende Privatpersonen (sog. Business Angels) nicht thematisiert werden.
2. Bet ei l i gungsf i nanzi er ung vo n Unt er ne hm en ohne di r ekt en Zugang zur Bör se
Bei Beteiligungsgesellschaften besteht die Hauptgeschäftstätigkeit darin, Eigentümerpositionen bei anderen Unternehmen einzugehen. Dabei lassen sich zwei grundsätzliche Arten unterscheiden: 22
• Erwerbswirtschafliche Beteiligungsgesellschaften (sog. Kapitalbeteiligungsgesellschaften, KBG) gehen meistens Minderheitsbeteiligungen (< 50 %) an mittelständischen Gesellschaften ein oder beteiligen sich als stiller Gesellschafter. Dabei handelt es sich häufig um Tochtergesellschaften von Banken, die anstelle von Krediten Eigenkapital zur Verfügung stellen. 23 Sicherheiten, wie bei einer Kreditfinanzierung üblich, werden i.d.R. nicht gestellt. 24 Hierbei bilden Venture-Capital-Gesellschaften (Wagnisfinanzierungsgesellschaften) eine Sonderform. Sie spezialisieren sich besonders auf risikoreiche und damit auch chancenreiche Beteiligungen. Dabei engagieren sie sich v.a. bei jungen Unternehmen.
• Staatliche Beteiligungsgesellschaften gehen ebenso Eigentümerpositionen ein, jedoch meist in geringerem Beteiligungsumfang als die erwerbswirtschaftlichen Beteiligungsgesellschaften. Unternehmenszweck ist nicht die Gewinnerzielung, sondern die kostendeckende Eigenkapitalversorgung insbesondere mittelständischer Unternehmen.
21 vgl. Wöhe, Einführung in die Allgemeine Betriebswirtschaft, 21. Aufl, München 2002, S. 315.
22 vgl. dazu Bieg/Hossfeld, Finanzierungsentscheidungen, in: Saarbrücker Handbuch der
Betriebswirtschaftlichen Beratung, Küting (Hrsg.), 2. Aufl, Herne/Berlin 2000, S. 101, Rn. 203 f.
23 vgl. Perridon/Steiner, Finanzwirtschaft der Unternehmung, 14. Aufl, München 2007, S. 684.
24 vgl. Perridon/Steiner, a.a.O, S. 354.
Die Beschaffung von Eigenkapital bereitet bei der Einzelunternehmung die größten Schwierigkeiten, da dem Unternehmen primär das Vermögen des Einzelunternehmers zur Verfügung steht. Das Eigenkapital kann sich erhöhen, wenn Mittel aus dem Privatvermögen des Unternehmers zugeführt werden oder verringert sich jederzeit durch Entnahme. Zur Stärkung der Eigenkapitalbasis besteht die Möglichkeit der Innenfinanzierung, wobei der jährliche Gewinn ganz oder teilweise nicht entnommen wird. 25 Naturgemäß ist die Rechtform des Einzelkaufmanns keine ideale Rechtsform für die Beteiligungsfinanzierung, dies kann sich jedoch ändern, wenn ein neuer Gesellschafter aufgenommen würde. 26 Soll die Rechtform der Einzelunternehmung beibehalten werden, kann zur Realisierung einer Beteiligungsfinanzierung alternativ die Aufnahme eines stillen Gesellschafters erfolgen. 27
Grundsätzlich kann jede Gesellschaftsform eine stille Gesellschaft (§§ 230 - 236 HGB) eingehen. Dabei handelt es sich um eine reine Innengesellschaft bürgerlichen Rechts ohne rechtliche Außenbeziehungen. 28 Die vom stillen Gesellschafter eingebrachten Einlagen gehen in das Vermögen des Einzelunternehmens über. Nach außen tritt sie nicht in Erscheinung, da in der Bilanz ein einziges Eigenkapitalkonto ausgewiesen wird und die stille Beteiligung für Außenstehende nicht sichtbar ist. 29 Für die Kapitaleinzahlung erhält der stille Gesellschafter einen angemessenen Anteil am Gewinn des Geschäftsinhabers, wobei eine Beteiligung am Verlust vertraglich ausgeschlossen werden kann. 30 Gemäß § 232 Abs. 2 HGB haftet der stille Gesellschafter nur bis zur Höhe seiner eingezahlten oder rückständigen Einlagen. Beim Ausscheiden eines stillen Gesellschafters werden zwei Grundtypen am Vermögensanspruch differenziert, eine typische und eine atypische stille Gesellschaft. 31 Erstere ist dadurch gekennzeichnet, dass der stille Gesellschafter nur einen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Einlagen und eventueller noch nicht geleisteter Gewinnausschüttungen hat. Über die Gewinnbeteiligung hinaus ist der stille Gesellschafter bei der atypischen stillen Gesellschaft am Vermögenszuwachs des Betriebes beteiligt und als Mitunternehmer anzusehen. 32
25 vgl. dazu Perridon/Steiner, a.a.O, S. 352.
26 vgl. Zantow, Finanzwirtschaft der Unternehmung, 2. Aufl, München 2007, S. 60.
27 vgl. Perridon/Steiner, a.a.O, S. 352.
28 vgl. Zantow, a.a.O, S. 62.
29 vgl. Perridon/Steiner, a.a.O, S. 353.
30 vgl. § 231 HGB; vgl. Bieg/Kußmaul, Investitions- und Finanzierungsmanagement, Bd. II: Finan-
zierung, München 2000, S. 59.
31 vgl. Perridon/Steiner, a.a.O, S. 353.
32 vgl. Bieg/Kußmaul, Investitions- und Finanzierungsmanagement, Bd. II: Finanzierung, München
2000, S. 60; vgl. Perridon/ Steiner, a.a.O, S. 353.
Zumeist bestehen Personengesellschaften aus einer kleinen Anzahl von Gesellschaftern. Unter diese Kategorie fallen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die offene Handelsgesellschaft (OHG) und die Kommanditgesellschaft (KG). Da die Personengesellschaft kein Rechtssubjekt im Sinne einer juristischen Person ist, haftet jeder Gesellschafter mit seinem Vermögen gesamtschuldnerisch, außer dem Kommanditist und wie bereits erwähnt dem stillen Gesellschafter. Rechts- und Steuersubjekt ist der jeweilige Gesellschafter, der anteilig mit seinem Gewinn aus der Gesellschaft zur Einkommensbesteuerung veranlagt wird.
Die wichtigsten Vertreter von Kapitalgesellschaften (KapG) sind die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) und die Aktiengesellschaft (AG). Darunter sind selbständige juristische Personen zu verstehen, d.h. sie haben eine eigene Rechtspersönlichkeit und Rechtsfähigkeit. Für Verbindlichkeiten haftet die Gesellschaft mit ihrem eigenen Vermögen und die Gesellschafter nur mit ihren Einlagen. 33
I I . Al l ge m e i ne G runds ä tz e
Am 26.03.2009 wurde das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) durch den Bundestag verabschiedet und trat am 29.05.2009 in Kraft. Dieses Gesetz sollte eigentlich schon im Jahr 2008 erlassen werden, allerdings hat die aktuelle Finanz-und Wirtschaftskrise bewirkt, dass andere Gesetzesvorhaben vorgezogen wurden. Gegenüber dem Regierungsentwurf (RegE) zum BilMoG unterscheidet sich das nunmehr beschlossene Gesetz jedoch in einigen Bereichen erhebliche. Die Zielsetzung der Gesetzgeber bleibt jedoch unverändert, so dass den Unternehmen durch das reformierte Handelsgesetzbuch eine vollwertige, aber zugleich einfachere und kostengünstigere Rechnungslegung als attraktive Alternative zu den IFRS bereitgestellt werden soll. 34
Die Erstellung eines IFRS-Abschlusses ist für den nicht kapitalmarktorientierten Mittelstand alleine aus Kostengründen oft nicht umsetzbar und aus Gründen der Komplexität und der Regelungsdichte selten geeignet. 35 Börsennotierte Unternehmen innerhalb der Europäischen Union sind seit 2005 verpflichtet ihren Konzernabschluss (KA) nach den IAS/IFRS aufzustellen. Für nicht-börsennotierte Mutterunternehmen besteht die Möglichkeit den KA nach der IAS-/IFRS-Vorschriften auf freiwil-
33 vgl. Zantow, a.a.O, S. 60/65 f.
34 vgl. BT-Drucks. 16/10067, S. 34, http://www.bmj.bund.de/files/-/3152/RegE_bilmog.pdf; vgl.
Melcher/Schaier, Zur Umsetzung der HGB-Modernisierung durch das BilMoG: Einführung und
Überblick, DB 2009, Beilage 5, S. 4 linke Sp.
35 vgl. Fischer/Günkel/Neubeck/Pannen, Gegenstand und Zweck des Bilanzrechtsmodernisierungs-
gesetzes als Basis der Bilanzrechtsreform, in: Die Bilanzrechtsreform 2009/10, Deloitte &
Touche GmbH (Hrsg.), o.O. 2009, S. 49.
liger Basis anzuwenden. Jedoch muss ein Unternehmen, das von diesem Wahlrecht Gebrauch macht die Standards und Vorschriften vollständig befolgen, vgl. § 315 a Abs. 3 HGB.
In dem „neuen“ Bilanzrecht 36 wurden nicht mehr zeitgemäße Bestimmungen des alten HGB gestrichen, die Einschränkungen der Aussagekraft, Verlässlichkeit und Vergleichbarkeit der handelsrechtlichen Jahresabschlüsse zur Folge hatten. Dazu zählen insbesondere Ansatz-, Bewertungs- und Ausweiswahlrechte. Darüber hinaus soll das HGB in der Form erneuert werden, indem es in moderater Weise an die IFRS angenährt wird oder indem über Bilanzierungswahlrechte dem Unternehmen eine solche Annährung ermöglicht wird. 37 Eine konkrete Zielsetzung verfolgt der Gesetzgeber mit dem HGB nicht, sondern fordert dass der Kaufmann seinen Jahresabschluss (JA) nach den „Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung“ (GoB) aufzustellen hat und dieser „klar und übersichtlich“ zu sein hat (vgl. §§ 243 Abs. 2, 297 Abs. 2 HGB). Der Jahresabschluss setzt sich aus der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) zusammen, § 242 Abs. 3 HGB. Der Einzel- und Konzernabschluss hat dabei „ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu vermitteln“, vgl. §§ 264 Abs. 2, 297 Abs. 2 HGB. In den handelsrechtlichen Vorschriften stellen die Gläubiger die wichtigsten Bilanzadressaten dar, die durch den Jahresabschluss informiert werden sollen. 38
Ein wesentliches Instrumentarium der weltweiten Harmonisierung der Rechnungslegung sind die IFRS sowie die bisherigen International Accounting Standards (IAS). Begründet wurden diese durch das IASC (International Accounting Standards Committe) im Jahre 1973. Im Jahre 2001 hat sich die Organisation mit dem Ziel als globaler Standardsetter zu etablieren neu positioniert 39 und daher ging eine Umbenennung, des die Rechnungslegungsgrundsätze entwickelnden Standardsetzers, von IASC in International Accounting Standards Board (IASB) und die Änderung der IAS in IFRS einher. 40 Der Beginn einer neuen Ära der Weltwirtschaft war im Jahre 2005 durch Schaffung von Rechnungslegungsvorschriften für einen weltweiten Kapitalmarkt. Seit da an sind ca. 7000 börsennotierte Gesellschaften in 25 Mitglied-
36 Vorschriften des „alten“ HGB vor Inkrafttreten des BilMoG werden im Werk mit „HGB a.F.“ zitiert.
Die aktuelle Gesetzesfassung des HGB nach der Bilanzrechtsreform wird mit „HGB“ erwähnt.
Die Neuerungen zum BilMoG sind im Anhang zu finden.
37 vgl. Melcher/Schaier, Zur Umsetzung der HGB-Modernisierung durch das BilMoG: Einführung
und Überblick, DB 2009, Beilage 5, S. 4 linke Sp.
38 vgl. Buchholz, Grundzüge des Jahresabschlusse nach HGB und IFRS, 5. Aufl, München 2009,
S. 4.
39 vgl. Ditges/Arendt, Kompakt-Training - Internationale Rechnungslegung nach IFRS, Olfert
(Hrsg.), 3. Aufl, Ludwigshafen am Rhein 2004, S. 17.
40 Da einige Standards noch aus der Zeit vor 2001 stammen, andere erst danach verabschiedet
oder erneuert wurden, werden die Begriffe IAS/IFRS stets parallel und synonym verwendet.
staaten der Europäischen Union verpflichtet, die externe Rechnungslegung nach den IFRS aufzustellen. Unternehmen bei denen eine Aufstellung nach IFRS nicht obligatorisch ist, werden dies unter Berücksichtigung der Kosten binnen kurzer Zeit ebenfalls tun, um sich an das anzupassen, was offensichtlich der neue weltweite Standard wird. Einen Leitfaden für die Aufstellung und Darstellung von Abschlüssen gibt das Rahmenkonzept (Framework, F). So ist in diesem folgende Zielvereinbarung zu finden: „Zielsetzung von Abschlüssen ist es, Informationen über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage sowie Veränderungen in der Vermögens- und Finanzlage eines Unternehmens zu geben, die für einen weiten Adressatenkreis bei dessen wirtschaftlichen Entscheidungen nützlich sind“, vgl. F. 12. Das Ziel ist es den Kapitaltransfer zwischen Ländern zu erleichtern, damit z.B. Investoren aus den Vereinigten Staaten ermutigt werden, in China, Polen oder andere Länder zu investieren. Daher bildet das Hauptaugenmerk der Informationsbedarf von Investoren, denn wenn ein Abschluss deren Bedarf deckt, wird angenommen, dass er für die anderen Adressaten ebenfalls ausreichend ist. 41
I I I . An s a tz vor s c hr i fte n
Ansatzvorschriften regeln die Bilanzierung dem Grunde nach. Es stellt sich dabei die Frage des Bilanzinhalts, d.h. welche Güter dürfen bzw. müssen in die Bilanz aufgenommen werden. 42 Unterschieden wird zwischen Ansatzgebot (Bilanzierungsfähigkeit), Ansatzverbot und Ansatzwahlrecht. 43
1. An sat zr egel n nach HG B
Im deutschen Handelsrecht wird zwischen Ansatz- und Bewertungsvorschriften unterschieden. Die Ansatzvorschriften sind in den §§ 246 - 251 HGB zu finden. Liegt die Eignung eines Vermögensgegenstandes vor als Aktivposten in der Bilanz angesetzt zu werden, dann ist die Bilanzierungsfähigkeit erfüllt. Der § 246 HGB wurde im Zuge der Bilanzrechtsmodernisierung gleich an mehreren Stellen modifiziert bzw. ergänzt. So wurde im neuen HGB der Begriff der wirtschaftlichen Zurechnung manifestiert, d.h. Vermögensgegenstände sind in der Bilanz des Eigentümers aufzunehmen. Nur wenn dieser Gegenstand einem anderen wirtschaftlich zuzurechnen ist, hat dieser ihn in seiner Bilanz auszuweisen (§ 246 Abs. 1 S. 2 HGB). 44
41 vgl. zu alldem Peemöller, Einführung in die International Financial Reporting Standards, in:
Wiley-Kommentar zur internationale Rechnungslegung nach IFRS 2009, Ballwieser et al. (Hrsg.),
5. Aufl, S. 3, Rn. 1 f.
42 vgl. Coenenberg, Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse, 20. Aufl, Stuttgart 2005, S. 75.
43 vgl. Ditges/Arendt, Bilanzen, Olfert (Hrsg.), 12. Aufl, Ludwigshafen (Rhein) 2007, S. 75; vgl.
Coenenberg, Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse, 20. Aufl, Stuttgart 2005, S. 75.
44 vgl. Kußmaul/Gräbe, § 246 HGB. Vollständigkeit; Verrechnungsgebot, in: BilMoG, Petersen/
Zwirner (Hrsg.), München 2009, S. 383.
In den alten Gesetzesfassungen war diese wirtschaftliche Betrachtung zwar ebenso maßgeblich, allerdings folgte sie aus dem Grundsatz der Wahrheit. Beibehalten wurde der Vollständigkeitsgrundsatz in Abs. 1 S. 1, wonach der Jahresabschluss sämtliche Vermögensgegenstände, Schulden, Rechnungsabgrenzungsposten sowie Aufwendungen und Erträge zu enthalten hat, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.
Fraglich ist jedoch, wann Vermögensgegenstände und Schulden vorliegen bzw. wann diese dem Kaufmann zuzurechnen sind, 45 denn erst wenn diese Kriterien be-fürwortet werden können dürfen sie als Aktiv- bzw. Passivposten in der Bilanz berücksichtigt werden. 46 Der Begriff „Vermögen“ wird vom Gesetzgeber nicht explizit geklärt, sondern in einer Reihe von Vermögensgegenständen (VG) und Schulden aufgezählt, die in der Bilanz anzusetzen sind. 47 Die Begriffsmerkmale des Bilanzinhalts sind aus den GoB abzuleiten, wonach der Begriff der Vermögensgegenstände nicht nur Sachen und Rechte im bürgerlich-rechtlichen Sinne umfasst, sonder ganz allgemein
• wirtschaftliche Werte, die
• selbständig bewertbar und
• selbständig verkehrsfähig, d.h. einzeln veräußerbar sind. 48
Der wirtschaftliche Wert ist durch seinen zukünftigen Nutzen für das Unternehmen gekennzeichnet, wohingegen das Merkmal der selbständigen Bewertbarkeit einen geeigneten Wertmaßstab verlangt (Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten, AK/HK), das bedeutet das Vorliegen von Aufwendungen. Damit im besonderen Maße dem Gläubigerschutz Rechnung getragen wird, müssen die Aktiva auf einzeln veräußerbare Güter beschränkt werden, denn nur so kann der Gläubiger im Insolvenzfall einzelne Objekte zur Schuldentilgung verwenden. 49
Im § 246 Abs. 2 HGB ist das Verrechnungsverbot geregelt, wonach die Saldierung zwischen unterschiedlichen Posten der Aktiv- und Passivseite ebenso wenig erlaubt ist, wie die Verrechnung von Erträgen und Aufwendungen in der GuV. 50 Der Inhalt der Bilanz ist im § 247 HGB näher erläutert, danach sind „das Anlagevermögen und das Umlaufvermögen, das Eigenkapital, die Schulden sowie die Rechnungsabgrenzungsposten gesondert auszuweisen und hinreichend aufzugliedern.“
45 vgl. dazu Ditges/Arendt, Bilanzen, Olfert (Hrsg.), 12. Aufl, Ludwigshafen (Rhein) 2007, S. 76.
46 vgl. Coenenberg, Jahresabschluss und Jahresabschlussanalyse, 20. Aufl, Stuttgart 2005, S. 75.
47 vgl. Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzen, 9. Aufl, Düsseldorf 2007, S. 157 f.
48 vgl. Freericks, Bilanzierungsfähigkeit und Bilanzierungspflicht in Handels- und Steuerbilanz, Köln
et. al. 1976, S. 141 f.
49 vgl. dazu Coenenberg, a.a.O, S. 76.
50 vgl. Förschle/Kroner, § 246, in: Beck´scher Bilanz-Kommentar, Ellrott et al. (Hrsg.), 6. Aufl,
München 2006, S. 100, Rn. 100.
Das „Anlagevermögen“ (AV) setzt sich im deutschen Handelsrecht, als auch in den IFRS aus den Hauptposten, Immaterielle Vermögensgegenstände bzw. -werte, Sachanlagen und Finanzanlagen zusammen. Die IFRS unterscheiden bei Sachanlagen lediglich „als Finanzinvestitionen gehaltene Immobilien“ die es in der deutschen Rechnungslegung nicht gibt. 51 Gemäß § 247 Abs. 2 HGB sind beim Anlagevermögen nur die Gegenstände auszuweisen, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen. Allerdings darf der Begriff „dauernd“ als Zeitelement nicht i.S.v. „immer“ oder „für alle Zeiten“ verstanden werden, denn eine bestimmte Mindestverweildauer wird nicht vorausgesetzt, so dass auch Vermögensgegenstände mit kurzer Nutzungsdauer zum Anlagevermögen gehören können (z.B. ein gebraucht erworbener Pkw). 52
Der Begriff „Umlaufvermögen“ (UV) ist im deutschen Handelsrecht nicht ausdrücklich geklärt. 53 Umlaufvermögen stellen stets bestimmte Gegenstände (z.B. Warenbestände) dar, die auf Grund ihrer Eigenart unabhängig vom Zeitelement sind. Bereitet die Abgrenzung Schwierigkeiten, dann entscheidet die betriebliche Funktion ob es sich um Anlage- oder Umlaufvermögen handelt. Dabei unterscheidet die steuerrechtliche Rechtsprechung in diesem Fall auch für das Handelsrecht, die Funktionen des Gebrauchs für Vermögensgegenstände des Anlagevermögens und des Verbrauchs für Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens. Besteht die Absicht einer mehrmaligen betrieblichen Verwendung, so liegt ein Gebrauchsgut vor. Unter einem Verbrauchsgut wird verstanden, wenn dieses im Betrieb nur für einen einmaligen Nutzungsvorgang verwendet wird. 54
Um den Kreis der grds. bilanzierungsfähigen Vermögensgegenstände und Schulden zusätzlich einzuschränken, werden vom Gesetzgeber handelsrechtliche Ansatzverbote vorgegeben, dabei sind sie von der Rechtsform unabhängig. 55 Es handelt sich im Einzelnen um Aufwendungen für die Gründung von Unternehmen, für die Beschaffung des Eigenkapitals und für den Abschluss von Versicherungsverträgen,
§ 248 Abs. 1 HGB. Bei Bilanzierungswahlrechten liegt die Möglichkeit eines Ansatzes im Ermessen des Bilanzierenden. Eine solche Wahlfreiheit wurde durch das BilMoG den selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenständen zuge-ordnet. Auf diese wird im Kapitel D näher eingegangen.
51 Ditges/ Arendt, Kompakt-Training - Internationale Rechnungslegung nach IFRS, Olfert (Hrsg.),
3. Aufl, Ludwigshafen am Rhein 2008, 43.
52 vgl. Hoyos/Huber, F, § 247, in: Beck`scher Bilanz-Kommentar, Ellrott et al. (Hrsg.), 6. Aufl,
München 2006, S. 169, Rn. 353.
53 vgl. Baetge/Kirsch/Thiele, Bilanzen, 9. Aufl, Düsseldorf 2007, S. 361.
54 vgl. Hoyos/Huber, F, § 247, in: Beck`scher Bilanz-Kommentar, Ellrott et al. (Hrsg.), 6. Aufl,
München 2006, S. 168, Rn. 351 f.
55 vgl. Coenenberg, a.a.O, S. 87.
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Artur Wieczorek, 2009, Unternehmensbewertung und Bilanzfunktion, München, GRIN Verlag GmbH
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