Inhaltsverzeichnis
I Deckblatt
II Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung. Seite 1
2 Selbstbestimmungsrecht und Autonomie im Völkerrecht. Seite 2
3 Geschichtliche Betrachtung des Gebietes Südtirol. Seite 4
4 Die Beruhigung der Situation nach dem zweiten Autonomiestatut und aktuelle
Entwicklungstendenzen. Seite 9
5 Schlussbetrachtungen. Seite 10
III Anmerkungen
IV Literaturverzeichnis
- 1 - 1.Einleitung
„Selten ist ein Recht so papieren geblieben wie das Selbstbestimmungsrecht, weil seine Ausübung in kritischer Lage schwieriger ist, als sich zu ihm zu bekennen.“ 1
Dieses Zitat soll in die folgende Problematik dieser Arbeit einführen, welche sich mit dem Selbstbestimmungsrecht der Völker, Fragen der Autonomie und vor allem auch mit der Missachtung dieser beiden völkerrechtlichen Prinzipien befassen wird - hier mit dem Fokus auf Europa (unter Nichtbeachtung der restlichen Welt) anhand der Betrachtung des lange umstrittenen und heute scheinbar beruhigten Gebietes Südtirol. Dieses Selbstbestimmungsrecht, welches noch während des ersten Weltkrieges ausgearbeitet, nach Diesem Einzug in die alltägliche internationale Politik gehalten hat und in seinem Fahrwasser die verstärkten Gedanken und Bestrebungen zur Autonomie mit sich brachte, ist seither und vor allem in den letzten Jahrzehnten aus eben dieser Politik nicht mehr wegzudenken und ist als bahnbrechend selbst für die kleinsten Minderheiten oder Volksgruppen zu bewerten. Vor allem im Bereich der Entkolonisierung und des Zerfalls großer Reiche ist es das wirkmächtigste internationale Handlungsprinzip im vergangenen Jahrhundert gewesen und wirkt in vielen Bereichen der Erde heute noch sehr stark nach, wohingegen es in anderen Gebieten, wenn auch nicht verschwunden, scheinbar aber doch seines Aufgabengebietes beraubt zu sein scheint. Das Wort „scheinbar“ gebrauche ich hier deshalb, da zwei solcher ehemals großen kontinentalen Reiche sich in unserer unmittelbaren Nähe in Mittel- und Osteuropa befanden, nämlich das Russische Zarenreich und die vor allem ethnisch heterogene Österreich-Ungarische Doppelmonarchie. Im Zuge deren Auflösung kam es unter Berufung auf eben dieses Selbstbestimmungsrecht der Völker und die Prinzipien der Autonomie zur Herausbildung zahlreicher Staaten, was, aufgrund der teils geringen Größe Dieser, mit einer Zersplitterung der ursprünglichen Reiche zu bezeichnen ist. Diese Sezessionsprozesse halten zum Teil bis heute an der Peripherie dieser ehemaligen Großreiche an und werden auch vermehrt wieder gewalttätig und blutig ausgetragen (s. Kosovo, Ossetien,...). Doch ist es keineswegs so, dass solche Kämpfe und Bestrebungen sich nur in den Randgebieten von Staaten in Südost- und Osteuropa, einmal abgesehen vom Rest der Welt, zutragen, sondern sich auch in den oftmals als „zivilisierter“ oder besser verfassten und institutionalisierten (demokratischeren) Staaten Westeuropas zutragen. Dort verläuft dies natürlich auf andere Art und Weise und im hier beschriebenen Fall auch unblutiger und „gesitteter“, doch ist das Potential hier natürlich im Kern dasselbe und man hat sich auch hier seit ca. 90 Jahren verstärkt mit dieser Problematik zu beschäftigen. Eines dieser eben beschriebenen zerfallenen Großreiche auf dem europäischen Kontinent war auch das eben erwähnte Österreich-Ungarn, in geografisch nahezu unmittelbarer Nähe, aus dem sich nach häufigen Unruhen an der Peripherie in Ostmittel- und Südeuropa eine Vielzahl von Staaten bereits nach dem ersten Weltkrieg bildeten. Doch ein Gebiet ist seit je her umstritten, lange Zeit auch gewalttätig umkämpft und selbst bis heute nicht vollständig zur Ruhe gebracht - nämlich Südtirol. Dieses Gebiet, während des ersten Weltkrieges Italien für den Eintritt in den Krieg auf alliierter Seite versprochen, wurde alsbald dessen Herrschaft unterstellt und nie wieder aus dieser entlassen, trotz aller Akzeptanz des Selbstbestimmungsrechtes und Stattgebung teils nur formeller Autonomiesatzungen. Dort wurde und wird der mehrheitlich deutschen Bevölkerung, die das Selbstbestimmungsrecht der Völker als „absolute[s] Recht der Völker und Volksteile, im Zweifelsfalle mittels geordneter und geschützter demokratischer Abstimmung selbst zu entscheiden, welchem Staatsverband sie mit ihrem angestammten Siedlungsgebiet angehören wollen“ 2 interpretieren, gerade dieses Recht verweigert. Dies
- 2 -scheint auf den ersten Blick sehr verwunderlich, da es viel weniger entwickelten Staaten weltweit und bis heute auch in Europa zugesprochen wird und so gilt es zu untersuchen, weshalb es sich hier im Zentrum der Entwicklung, Manifestierung und Verwirklichung dieser Ideen eben nicht verwirklichte bzw. abgewiesen wurde und ein nicht annähernd oder vollständig befriedigtes Verlangen bis heute besteht. Deshalb soll hier, über 60 Jahre später, noch einmal Winston Churchills bereits 1946 gestellte Frage: „Warum wird den Bewohnern dieses gebirgigen und schönen Landes Andreas Hofers, nicht erlaubt, ein Wort über ihre eigene Zukunft für sich selbst zu sprechen? Warum kann es dort nicht ein faires und freies Plebiszit unter Aufsicht der großen Mächte geben?“ (Zitat nach „Times“, London, 06.06.1946) 3 , welches man insofern fortsetzen könnte: „wie es anderswo zuhauf geschah“; aufgegriffen und versucht beantwortet oder zumindest bearbeitet zu werden.
Dazu soll sich zunächst eine kurze, generell theoretische, Beschreibung der Schlagworte „Selbstbestimmungsrecht der Völker“ und „Autonomie“ anschließen. Hierauf soll eine geschichtliche Betrachtung der Region Südtirol folgen auf der die Autonomiebestrebungen, vor allen Dingen hinsichtlich des Theorems „Kulturnation“ basieren, was schlussendlich in einer Analyse der Entwicklungsrichtung hin zur aktuellen Situation münden soll, durch welche sich dann vielleicht erklären lässt, warum es heute doch so scheinbar ruhig geworden ist um dieses Gebiet. Am Ende soll Winston Churchills Frage damit möglicherweise beantwortet werden, oder ihr der aktuellen Bezug abgesprochen werden, um vielleicht zu dem Schluss zu kommen, dass in einer entgrenzten Europäischen Gemeinschaft ein solches Recht seinen nur noch papiernen Charakter, aufgrund einer sich herausgebildeten europäischen Nation, zu Recht innehat.
2. Selbstbestimmungsrecht und Autonomie im Völkerrecht
Das folgende Kapitel soll sich zunächst grundlegend mit den beiden zentralen Begriffen innerhalb dieser Arbeit befassen, deren ideelle Grundlagen aufzeigen und die aktuelle Be- oder Missachtung im Bezug auf Südtirol darstellen.
Der Ursprungsakt des Selbstbestimmungsrechtes der Völker war die französische Revolution im ausgehenden 18. Jahrhundert, in dem es als sogenannte „Volkssouveränität“ formuliert wurde und vor allem ab dann mehr und mehr den Sieg über das bis dahin gültige und anerkannte dynastische Prinzip errang. Eine weitere Voraussetzung für die Idee der politischen Selbstbestimmung war die Herausbildung des politischen Volksbegriffes, aufgrund dessen es vor allem im 19. Jahrhundert verstärkt zu Nationalstaatenbildungen kam. Das Nationalitätenprinzip (jede Volksgruppe hat das Recht auf einen eigenen Staat) setzte sich vor allem nach der Revolution von 1848 durch. Bereits hier wurde erstmals auch Südtirol angetastet, als es nämlich um die Festlegung der Südgrenze zwischen Südtirol und dem Trentino ging, doch taten hier die italienischen Oberhäupter noch das, was nach dem ersten Weltkrieg keiner dieser mehr ernsthaft in Angriff nehmen wollte, nämlich eine deutlich Trennung beider Gebiete allein schon der Sprache und Kultur wegen vorzunehmen. 4 Wie eben erwähnt stellt der erste Weltkrieg dann die nächste und auch entscheidende Etappe für das Selbstbestimmungsrecht der Völker dar. In dessen Zuge wurde nämlich vom US-Präsidenten Woodrow Wilson im Rahmen seiner Friedensbemühungen (14-Punkte-Programm 5 ) die Selbstbestimmung als völkerrechtlicher Rechtssatz maßgeblich ins Gespräch gebracht. Nach diesem hat jedes Volk das Recht, frei, also unabhängig von ausländischen Einflüssen, über seinen politischen Status, seine Staats- und Regierungsform und seine wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung zu entscheiden - „to be the sole
- 3 -master of its fate“ (A. Cristescu). 6 Dies war der entscheidende Beitrag zur Manifestierung dieses Prinzips, welches von da an seinen Siegesszug über die ganze Welt antrat. Nach dem zweiten Weltkrieg ist das Selbstbestimmungsrecht in verschiedenen UN-Dokumenten festgeschrieben, in die Charta der Vereinten Nationen eingegangen und dessen Wahrung heute eine bindende Verpflichtung für alle Vertragsstaaten. Die im Prinzip klar gefassten Artikel 7 , in denen die Selbstbestimmung Ausdruck findet bergen einige Probleme, nämlich hinsichtlich der Tatsache, dass eine Definition, des so maßgeblichen Begriffes „Volk“ nicht vorhanden ist oder es häufig überlappende Gebietsansprüche mehrerer Ethnien gibt. Aufgrund dieser Annahmen wird oft darauf verwiesen, dass ohne genauere Definition des Rechtes, es für seine Träger die Gefahr der „Atomisierung“ der Staaten beinhalte, und somit oftmals bedeutende Verstöße gerechtfertigt werden können, wie es auch im Falle Südtirols geschehen ist, worauf bereits die ersten Südtiroler Vertreter in der römischen Kammer bei ihrem Eintritt 1921 hinwiesen. 8 Zur Autonomie 9 ist nur so viel zu sagen, dass sie auf dem Gebiet der Politik das Recht nationaler Minderheiten ist, einen Teil ihrer Angelegenheiten selbst zu bestimmen; außenpolitisch zwar von einem anderen Staate vertreten werden, nach innen aber selbstständig sind. Oder wie Max Weber es formulierte: „Autonomie bedeutet, daß [sic!] nicht, wie bei Heteronomie, die Ordnung des Verbandes durch Außenstehende gesetzt wird, sondern durch Verbandsgenossen kraft dieser ihrer Qualität (gleichviel wie sie im übrigen erfolgt)“. 10 Wie dies für die so bezeichnete autonome Region Südtirols zu beurteilen ist, wird im Folgenden noch ersichtlich. Auf Südtirol übertragen bedeutet dies, dass alle wichtigen Angelegenheiten von der Region über die Verabschiedung von Gesetzen und Vorschriften selbst geregelt werden. Es gelten also eigene regionale Gesetze und nicht italienische oder österreichische. Diese Gesetze sollten mehrheitlich auf demokratischem Wege von den Bewohnern der Region erlassen werden. Normalerweise ist es auch so, dass sich Selbstbestimmung mit Autonomie deckt. Beide Begriffe bedeuten, dass die eigenen Angelegenheit selbst und ohne Eingriffe Anderer geregelt werden können. Im Fall Südtirol ist es etwas komplizierter, da sich zumindest 2 große Gruppen, die Italiener und die deutschsprachige Gruppe gegenüberstehen, die für sich in Anspruch nehmen, selbständig in ihren eigenen Traditionen zu leben. Selbstbestimmung bezieht sich somit eher auf die kulturellen Eigenarten einer Volksgruppe, also auf die traditionellen Bräuche und die Sprache. Nach dem Völkerrecht kann Selbstbestimmung in Südtirol so ausgelegt werden, dass keine Gruppe der anderen Gruppe ihre Lebensweise streitig macht, kulturelle Feste untersagt oder gar Andere verfolgt.
Man sieht bereits an dieser Vorstellung deutlich das Gewicht, welches die Kultur mit all ihren Aspekten im vorliegenden Fall besitzt und wie das Konstrukt der „Kulturnation“ beidseitig zur Verfolgung der nationalen Interessen herangezogen wird. Im folgenden Kapitel soll daher dieses Konstrukt näher erläutert werden und mittels eines geschichtlichen Abrisses festgestellt werden, wie wirkungsvoll der kulturelle Aspekt in diesem Falle denn wirklich ist und nach welcher Seite (deutsch oder italienisch) er mehr ausschlägt.
3. Geschichtliche Betrachtung des Gebietes Südtirol
Die Geschichte Südtirols getrennt vom restlichen Land Tirol oder Österreich zu betrachten ist erst ab November 1918 sinnvoll, doch soll hier noch kurz die vorhergehende Entwicklung grob aufgezeigt werden. Das Gebiet an den Flüssen Etsch, Eisack und Rienz ist seit der mittleren Steinzeit besiedelt. In der Jungsteinzeit dann wurden die fruchtbaren Mittelgebirgsterrassen entlang der Haupttäler bevölkert und, hauptsächlich wegen des
- 4 -Kupferbergbaus begann der wirtschaftliche Aufschwung der Region in der Bronzezeit. Zwischen dem sechsten und neunten Jahrhundert wurde es nach langer Zugehörigkeit zum römischen Imperium von Bajuwaren besiedelt, welche dort auf die Langobarden und die romanisierten Ureinwohner stießen. Später, als Teil das Frankenreiches und dann des Heiligen Römischen Reiches Deutscher Nation, erlangte das Gebiet strategische Bedeutung, da seine Straßen nach Italien führten. Im weiteren Verlauf brachten dann die Grafen von Tirol das Gebiet unter ihre Herrschaft und so wurde es mit den nördlich des Brenners gelegenen Gebieten Teil des Kronlandes Tirol, welches nach 1363 an die Habsburger Monarchie überging und von dieser durchgehend bis 1918 regiert wurde. Auslöser des Endes dieser sehr langen Periode deutscher oder zumindest deutschstämmiger Herrschaft über die mehrheitlich deutsche Bevölkerung war der erste Weltkrieg. Die Urkatastrophe des 20. Jahrhunderts brachte nämlich mit sich, dass Italien - ursprünglich auf Seiten der Mittelmächte angesiedelt - aufgrund der bereits 1915 aussichtslosen Kriegslage, die Seiten wechselte, zu den alliierten Mächten überlief, dies allerdings nicht ganz freiwillig und unbelohnt tun wollte, sondern bereits während des Krieges von den Alliierten das Gebiet Südtirols als Prämie versprochen bekam. So beginnt kurz vor Ende des ersten Weltkrieges, nämlich im November 1918, die vom übrigen Tirol getrennte Geschichte Südtirols mit der Besetzung durch italienische Truppen aufgrund des von Österreich-Ungarn am dritten November mit Italien geschlossenen Waffenstillstandsabkommens. Des weiteren wurde Italien, wie bereits während des Krieges mit den Ententemächten geheim vereinbart, im Vertrag von Saint-Germain 11 , der zwischen den Siegermächten und Österreich geschlossen wurde, Südtirol definitiv zugesprochen und damit zu seiner nördlichsten Provinz.
Die Zwischenkriegszeit 1918 - 1939 ist stark geprägt von der faschistischen Herrschaft Mussolinis über Italien und damit auch über die erst ganz frisch zugehörige Provinz Südtirol, den unnachsichtigen Assimilations- und Italianisierungsmaßnahmen und der offensichtlichen Unzufriedenheit der eigentlichen Siegermacht. Die italienische Annexion des Gebietes 1920 widersprach dem Prinzip der nationalen Selbstbestimmung, welches erst kurz zuvor von Woodrow Wilson als alliiertes Kriegsziel gepriesen wurde und bereits schnell Einzug in die internationale Praxis erhielt, in nahezu allen relevanten Punkten, von denen der offensichtlichste Wohl die Bevölkerungsverteilung sein dürfte, welche sich zu dieser Zeit noch auf ca. 92% deutschstämmiger Bevölkerung belief, in Südtirol aber missachtet wurde. So kam es, dass die neue Republik Deutschösterreich 12 ganz Deutschtirol für sich beanspruchte, die Angliederung Südtirols an Italien jedoch gegen den Willen der dortigen Bevölkerung vollzogen wurde und damit auch ganz offensichtlich gegen Wilsons Punkt 9 verstoßen wurde, welcher besagt, dass „eine Neuregelung der Grenzen Italiens entlang klar erkennbarer nationaler Grenzen durchgeführt werden soll.“ 13 Aufgrund von Solidaritätsbekundungen in Österreich und Deutschland versicherte der italienische König Viktor Emanuel der neuen Provinz eine „sorgfältige Wahrung der lokalen Institutionen und der Selbstverwaltung“, was dazu führte, dass am 15. Mai 1921 die Südtiroler erstmals an den Wahlen zum römischen Parlament teilnehmen durften.
Diese Maßnahmen sind zunächst als positiv zu bewerten und wurden deshalb zu Beginn auch noch ohne größeren Widerstand angenommen, doch änderte sich alsbald die Situation drastisch, nämlich nach der Machtergreifung Benito Mussolinis. Ab dann, bereits 1922, begann für die Südtiroler mit der Italianisierung 14 eine Phase der Unterdrückung, in deren Folge ab sofort die in der römischen Kammer abgegebene Erklärung „Italien ist ein Nationalstaat, Minderheiten existieren juristisch nicht“ 15 zur Richtschnur des amtlichen Handelns wurde. Die folgenden Jahre trugen dann die Handschrift der Italianisierung, zu deren wichtigsten Maßnahmen u.a. Das Verbot
Arbeit zitieren:
Stefan Wagner, 2009, Südtirol und die verwehrte Selbstbestimmung?, München, GRIN Verlag GmbH
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