Inhaltsverzeichnis
A. Die direkte Demokratie als demokratische Herrschaftsform 1
B. Die direkte Demokratie in der Schweiz 2
1. Bedeutung und Entwicklung der direkten Demokratie in der
Schweiz 2
2. Die Instrumente der schweizerischen direkten Demokratie
Volksrechte auf Bundesebene 3
2.1 Volksinitiative 3
2.2 Fakultatives Referendum 5
2.3 Obligatorisches Referendum 6
2.4 Petition 7
3. Die Volksabstimmung 7
4. Die Volksrechte auf kantonaler Ebene 9
4.1 Initiativen 9
4.2 Referenden 10
4.3 Die Landsgemeinde 11
C. Nachwort 13
D Literaturverzeichnis 15
A. Die direkte Demokratie als demokratische Herrschaftsform
Die direkte oder auch Äplebiszitäre³ Demokratie, wie wir sie heute kennen, hat ihren Ursprung in der Versammlungsdemokratie, die bis auf die antike griechische Polis zurückgeht. Zwar waren damals noch keine Frauen stimmberechtigt, doch war die Idee der unmittelbar vom Volk zu treffenden Entscheidungen die gleiche. Diese werden hauptsächlich im Rahmen von Volksversammlungen und Volksabstimmungen getroffen. Oberste Gewalt des Staates ist in einer direkten Demokratie.
Das GegenWHLO GHU GLUHNWHQ 'HPRNUDWLH LVW GLH Ä8UQHQGHPRNUDWLH³ RGHU DXFK indirekte oder repräsentative Demokratie, zu der die repräsentative Demokratie der Bundesrepublik zählt. Die Bürger haben hierbei keinen unmittelbaren Einfluss auf die Geschehnisse im täglichen Politikgeschäft. Sie können dieses Privileg mittels regelmäßiger Wahlen lediglich an das Parlament übertragen. In diesem Fall trifft das Volk lediglich Personalentscheidungen, wohingegen bei der direkten Demokratie auch Sachentscheidungen auf der Agenda stehen. Ä=XVDPPHQIDVVHQG Ol>VV@W VLFK GDKHU GHU %HJULII Ä'LUHNWH 'HPRNUDWLH³ umschreiben als Volkswillensbildung im Bereich von S a c h entscheidungen [Hervorh. i. Original] sowie von P e r s o n a l entscheidungen [Hervorh. i. Original] außerhalb der ParODPHQWVZDKOHQ³ 1 Zwar hat das Volk auch in indirekten Demokratien die Möglichkeit der Sachentscheide, doch sind diese etwa auf Verfassungsänderungen beschränkt. Im Verhältnis zum Parlament hat GDV9RONGDKHUQXUHLQHÄ5HOHYDQW-.RPSHWHQ]³LQQH,P*HJHQVDW] zur direkten 'HPRNUDWLHEHLGHUPDQYRQHLQHUÄ8QLYHUVDO-.RPSHWHQ]³VSULFKW 2 Aufgrund der geringen Vorkommen der direkten Demokratie ist die Schweiz mit großer Wahrscheinlichkeit der bekannteste Vertreter, wenngleich man korrekterweise von einer halbdirekten Demokratie sprechen muss, da Staatsorgane wie das Parlament und die Regierung dennoch existieren. Eine reine direkte Demokratie gibt es momentan in keinem Staat der Erde.
1 Hernekamp, Karl: Formen und Verfahren direkter Demokratie. Frankfurt am Main 1979, S. 19
2 Vgl. Hernekamp, Karl: Formen und Verfahren direkter Demokratie. Frankfurt am Main 1979, S.
19
B. Die direkte Demokratie in der Schweiz
1. Bedeutung und Entwicklung der direkten Demokratie in der Schweiz Die Schweiz ist eine föderale Republik mit einer direkten Demokratie, in der die oberste Gewalt des Staates das Volk ist. Das allgemeine Stimm- und Wahlrecht für Männer wurde auf eidgenössischer Ebene 1848 eingeführt, das Frauenstimm- und Wahlrecht erst im Jahre 1971. Seit dem Jahr 1991 gilt das Stimmrechtsalter 18, vorher musste man 20 Jahre alt sein, um sich an der Urne äußern zu dürfen. 3
Ä'HU 8UVSUXQJ GHU VFKZHL]HULVFKHQ GLUHNWHQ 'HPRNUDWLH OLHJW LQ GHU ,QVWLWXWLRQ GHU Ä/DQGVJHPHLQGH³ GHUHQ *HVFKLFKWH ELV LQ GDV -DKUKXQGHUW ]XUFNYHUIROJW ZHUGHQ NDQQ³ 4 Allerdings dauerte es noch einige Jahrhunderte, bis direkt-demokratische Volksrechte auf gesamtschweizerischer Ebene verankert wurden. Doch der politische Impuls direkter Demokratie ging demnach nicht von einer Zentralstaatsgewalt aus, sondern entwickelte sich auf der Grundlage der Gemeindedemokratie. 5 Heute gibt es die Landsgemeinde nur noch in zwei Kantonen der Schweiz. Hierauf wird allerdings in einem eigenen Kapitel dieser Arbeit noch eingegangen werden. 6 Eine wichtige Entwicklung in Richtung direkter Demokratie fand auf eidgenössischer Ebene gegen Ende des 19. Jahrhunderts statt. Die direkte Demokratie der Schweiz, wie sie heute besteht, basiert zu größten Teilen auf der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874. Zwar sah schon die Bundesverfassung vom 12. September 1848 DOV HUVWH Ä%XQGHVYHUIDVVXQJ GHU 6FKZHL]HULVFKHQ (LGJHQRVVHQVFKDIW³ direkt-demokratische Elemente auf gesamtschweizerischer Ebene vor, doch waren diese noch nicht besonders umfangreich und beschränkten sich im wesentlichen auf die
Verfassungsgebung. 7 Zum einen gab es die Möglichkeit der Total- oder
3 Vgl. http://www.swissworld.org/dvd_rom/direct_democracy_2005/index.html
4 Körkemeyer, Stephan: Direkte Demokratie und Europäische Integration. Vreden 1994, S. 14 5 Vgl. Körkemeyer, Stephan: Direkte Demokratie und Europäische Integration. Vreden 1994, S. 14 6 Siehe Kapitel 4.3
7 Vgl. Hernekamp, Karl: Formen und Verfahren direkter Demokratie. Frankfurt am Main 1979, S.
48
Teilrevision der Bundesverfassung, für die es die einfache Mehrheit der insgesamt abgegebenen Stimmen und die einfache Mehrheit der Kantone benötigte. Zum anderen entstand die Verfassungsinitiative, die eines Begehren von 50.000 Stimmberechtigen bedurfte und auf Totalrevision beschränkt war. Die Initiative zu einer Partialrevision lag allein bei der Bundesversammlung 8 . 9 Die Ausweitung der Volksrechte von der Verfassungsebene auf die Gesetzesebene begann wiederum zunächst in den Kantonen. Nach und nach führten die Mehrzahl der Kantone das fakultative Gesetzesreferendum und etwas zögernder sogar einige die Gesetzesinitiative ein. 10 Erst aufgrund der Totalrevision der Bundesverfassung 1874 und mehrerer späterer Partialrevisionen wurden die Volksrechte auf eidgenössischer Ebene um zwei der wichtigsten Vertreter ± das Referendumsrecht und das Initiativrecht ± erweitert. 11 Was die einzelnen Elemente bedeuten und worin sie bestehen, wird im folgenden Kapitel erläutert.
2. Die Instrumente der schweizerischen direkten Demokratie ±
Volksrechte auf Bundesebene
2.1 Volksinitiative
Ä'DV ,QLWLDWLYUHFKW VWHOOW GLH 9HUPLWWOXQJ GLUHNWHU ,PSulse aus dem Volk im Rahmen des Willensbildungsprozesses dar, es ist artikulierte öffentliche 0HLQXQJ³ 12 Die Volksinitiative wurde als eidgenössisches Volksrecht im Jahr 1891. Sie besagt, dass alle Stimmbürgerinnen und Stimmbürger, Interessenverbände und Parteien eine Änderung oder Ergänzung der Verfassung beantragen können, indem sie innerhalb von 18 Monaten 100.000
8 Die Bundesversammlung ist das schweizerische Bundesparlament. Es besteht aus zwei Kammern, dem Nationalrat und dem Ständerat. Der Nationalrat besteht aus den Abgeordneten des schweizerischen Volkes, der Ständerat ± das föderale Bundesorgan ± aus den Abgeordneten der Kantone.
9 Vgl. Körkemeyer, Stephan: Direkte Demokratie und Europäische Integration. Vreden 1994, S. 15
10 Vgl. Hernekamp, Karl: Formen und Verfahren direkter Demokratie. Frankfurt am Main 1979, S. 49f.
11 Vgl. Körkemeyer, Stephan: Direkte Demokratie und Europäische Integration. Vreden 1994, S. 16
12 Schumann, Klaus: Das Regierungssystem der Schweiz. Köln, Berlin, Bonn, München 1971, S. 45
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2009, Die direkte Demokratie in der Schweiz, München, GRIN Verlag GmbH
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